Berechnung 100.000 Euro Grenze. Welches Einkommen wird berücksichtigt ?

  • Wann realisiere ich meine derzeitigen Verlust im Aktiendepot? 31.12.2019 oder 01.01.2020?

    Wann verkaufe ich meine Aktien, die in der Gewinnzone sind? 31.12.2019 oder 01.01.2020?

    für die Prüfung der Grenze ist ja der letzte Einkommensteuerbescheid das primäre Beweismittel,

    es dürfte somit erst der Einkommensteuerbescheid für 2018 vorliegen, das ist die Basis


    wenn der Unterhaltspflichtige der Auffassung ist, dieser Bescheid kann nicht herangezogen werden, weil sich irgendwelche Dispositionen geändert haben, so steht er in der Beweispflicht

  • die Sozialgerichte, die ja für die Prüfung der Grenze primär zuständig sind. außer ein Sozialamt hat gleich eine Unterhaltsklage eingereicht, ziehen den letzten Einkommensteuerbescheid heran, weil für die Prüfung gemäß § 16 SGB IV steuerrechtliche Aspekte die entscheidende Rolle spielen


    und ob ein Sozialamt irgendwelche Beweisangebote des Unterhaltspflichtigen akzeptiert, also ohne Bescheide eines Finanzamts, da habe ich erhebliche Zweifel

  • aus Urteil Sozialgericht:


    "Da eine zukunftsorientierte Prognoseentscheidung zu treffen ist, kann das dem steuerlichen Gewinn entsprechende Einkommen nicht unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen für den zu beurteilenden Zeitraum entnommen werden (vgl. insoweit BT-Drs. 12/5700 S. 92), da ein Steuerbescheid für den Prognosezeitraum (hier: 1. Januar bis 31. Dezember 2009) bei einer in die Zukunft gerichteten Entscheidung noch nicht vorliegen kann. Bei Arbeitseinkommen Selbstständiger wird nach Auffassung des Senats daher regelmäßig auf den letzten, noch nicht zu lange zurückliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sein."


  • weiterhin:


    Zu der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts einer Prognoseentscheidung hat das BSG in einer Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 20/15 R, m.w.N., in juris) auf die bis zur bescheidmäßigen Entscheidung erkennbaren bzw. bekannten Tatsachen abgestellt. Sachgerechte Prognosen beruhen auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung; Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen


  • Das wird noch ein Spass. Mit dem AEG ändern sich aber aus meiner Sicht ein paar Dinge.


    Nur weil ein UHP 2018 oder 2019 über 100 T€ verdient hat, muss dies noch lange nicht in 2020 der Fall sein.


    Erträge aus Kapitalvermögen oder auch variable Bestandteile können sich erheblich auf das Einkommen auswirken. Ich weiss z.B. heute schon, dass ich nächstes Jahr keinen Bonus bekomme und ich weiss heute schon, dass ich im nächsten Jahr keine Aktien mehr mit einer Dividendenausschüttung haben werden. Bezüglich der Prognosenentscheidung wäre ein Depotauszug ein erkennbarer Umstand, oder?


    Interessant wäre sonst, was wäre, wenn er UHP bezahlt und die Prognose am Ende 2020 eintrifft und er klar unter 100 T€ liegt. Wie kommt er dann an sein Geld ran?


    Das Gesetzt sagt klar, Unterhalt erst ab 100 und nicht ab einem geschätztem Einkommen von 100.


    Da die Sachbearbeiter jetzt sehr viel Zeit sparen können sie sich ja mit genau diesen Fällen beschäftigen :-) und sich auf die Altfälle stürzen.

  • Erträge aus Kapitalvermögen oder auch variable Bestandteile können sich erheblich auf das Einkommen auswirken. Ich weiss z.B. heute schon, dass ich nächstes Jahr keinen Bonus bekomme und ich weiss heute schon, dass ich im nächsten Jahr keine Aktien mehr mit einer Dividendenausschüttung haben werden. Bezüglich der Prognosenentscheidung wäre ein Depotauszug ein erkennbarer Umstand, oder?

    die Urteile sind eindeutig,

    eine Prognose beruht auf den Daten der Vergangenheit


    gemäß Rechtsprechung werden bei Selbständigen die letzten 3 Jahre herangezogen

  • Was natürlich eine Rolle spielen wird, ist ja die Tatsache, das manche Einkommenssteuerbescheide (ESB) in bestimmten Punkten eine vorläufige Angelegenheit sind. Beispiel Verlusstzuweisungsgesellschaften und auch VuV können unter diesem Aspekt eine nicht unerhebliche Rolle erlangen.

    Ich werde auch nicht zahlen und es auf eine Klage ankommen lassen, wenn ich davon ausgehe, das mein Einkommenssteuerbescheid sich zu meinen Gunsten im Velauf der Finanzprüfung ändern wird und dann die Einkünfte unter 100.000€ fallen.

    Was passiert aber, wenn bei Erteilung der Auskunft der Bescheid über 100.000€ liegt.

    Dann läuft die gesamte Schose ab und es kommt zur Klage. Das Gericht hat den ESB zu beurteilen und verdonnert den UHP zur Zahlung von Summe X.

    Danach gibt es den korrigierten ESB und man liegt unter 100.000€.

    Wie sieht es dann mit dem Urteil aus, welches ja auf einer , nun falschen Grundlage ergangen ist?


    VG frase

  • Wie sieht es dann mit dem Urteil aus, welches ja auf einer , nun falschen Grundlage ergangen ist?

    zum Zeitpunkt, als das Urteil ergangen wurde, war die Grundlage korrekt und somit auch das Urteil,

    und auch die damit verbundenen Folgen


    entscheidend ist doch immer was jede Partei zum Zeitpunkt der Verhandlungen vorträgt, was in Zukunft liegt, bleibt mehr oder weniger unbekannt


    siehe auch § 323 ZPO


    (1) 1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

    (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

    (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

    (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

  • (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

    (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

    Das wäre alse der Einstieg in die Abänderungsklage?


    VG frase