Verwertung von Vermögen beim UHB / Praktische Umsetzung

  • Guten Morgen,


    ich antworte hier mal aus Sicht eines Sozialhilfeträgers:


    Wenn die Wohnung der leistungsberechtigten Person (des Bedürftigen) nach dem Umzug in die Einrichtung leer steht, also kein Ehegatte dort lebt, wird der Sozialhilfeträger die Verwertung, also den Verkauf der Wohnung fordern.

    Eine Beschränkung auf die Miete und gleichzeitig Eintragung einer Grundschuld zugunsten des SHTr., weil die Miete nicht zur Kostendeckung reicht, wird es nicht geben. Wozu auch? Die Wohnung wird nicht mehr benötigt.

    Wenn die Wohnung in der Familie gehalten werden soll, müssen die Angehörigen sie zu einem marktüblichen Preis abkaufen.


    Bis zum Verkauf kann der SHTr. die offenen Heimpflegekosten die nach Abzug der Renten und des Pflegegeldes übrig bleiben, im Rahmen der sogenannten "erweiterten Kostenzusage" übernehmen. Das geht aber nur, wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, das einzusetzen ist.

    Durch die erweiterte Kostenzusage müssen die Sozialhilfeleistungen erstattet werden, wenn die Wohnung verkauft wurde.


    Möglich ist auch, dass die Einrichtung (das Pflegeheim) die Füße still hält und wartet, bis die Wohnung verkauft ist; zumal sie ja mindestens die Renten und das Pflegegeld zur Kostendeckung bekommt.

    Der Leistungsberechtigte kann ja auch auf sein (geschütztes) Vermögen zurückgreifen und dieses einsetzen. Mit dem Verkaufserlös kann er sein Vermögen dann ja wieder auf den Schonbetrag aufstocken.


    Im Moment bekommt man Immobilien recht gut verkauft. Das sollte vergleichsweise schnell über die Bühne gehen, wenn du einen Makler, die Sparkasse etc. einschaltest.


    Die Frage nach Kostenersatz durch die Erben stellt sich dann eher nicht: Dein Vater wird längere Zeit Selbstzahler sein und erst nach Verbrauch des Sparvermögens Leistungen beantragen müssen. Da ist dann nicht wirklich etwas zu erben.


    Übrigens könntest du dann aus dem Verkaufserlös auch eine Bestattungsvorsorge (Vertrag mit einem Bestatter) anlegen. Dann wirst du später nicht mit den Bestattungskosten belastet. Lass dir von deinem SHTr. den Höchstbetrag nennen, bis zu dem eine Bestattungsvorsorge geschützt ist.


    Bezüglich der RWA hat Unikat recht:

    Sie hat nur eine Hinweis. und Warnfunktion, dass du möglicherweise auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wirst.

    Erst, wenn Unterlagen angefordert werden, wird es "ernst".


    Ich hoffe, das hilft dir weiter.

  • Eine Beschränkung auf die Miete und gleichzeitig Eintragung einer Grundschuld zugunsten des SHTr., weil die Miete nicht zur Kostendeckung reicht, wird es nicht geben. Wozu auch? Die Wohnung wird nicht mehr benötigt.

    Wenn die Wohnung in der Familie gehalten werden soll, müssen die Angehörigen sie zu einem marktüblichen Preis abkaufen.

    die Angehörigen sind zu nichts verpflichtet, der Eigentümer hat die freie Entscheidung, was mit der Wohnung geschieht

    Bis zum Verkauf kann der SHTr. die offenen Heimpflegekosten die nach Abzug der Renten und des Pflegegeldes übrig bleiben, im Rahmen der sogenannten "erweiterten Kostenzusage" übernehmen. Das geht aber nur, wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, das einzusetzen ist.

    Durch die erweiterte Kostenzusage müssen die Sozialhilfeleistungen erstattet werden, wenn die Wohnung verkauft wurde.

    diese Aussage ist so nicht richtig, auch bei einer Vermietung kann der Träger der Sozialahilfe "erweiterte Sozialhilfe" leisten, es liegt in seinem Ermessen

    Die Frage nach Kostenersatz durch die Erben stellt sich dann eher nicht: Dein Vater wird längere Zeit Selbstzahler sein und erst nach Verbrauch des Sparvermögens Leistungen beantragen müssen. Da ist dann nicht wirklich etwas zu erben.


    Übrigens könntest du dann aus dem Verkaufserlös auch eine Bestattungsvorsorge (Vertrag mit einem Bestatter) anlegen. Dann wirst du später nicht mit den Bestattungskosten belastet. Lass dir von deinem SHTr. den Höchstbetrag nennen, bis zu dem eine Bestattungsvorsorge geschützt ist.

    ein möglicher Verkaufserlös ist primär für die ungedeckten Heimkosten einzusetzen und nicht für die Bestattungsvorsorge, das sieht das Gesetz nicht vor und auch nicht die Rechtsprechung der Sozialgerichte, denn das erhöht die Bedürftigkeit und damit die Leistung von Sozialhilfe, dies ist der Grundsatz


    wie Sozialämter in so einem Fall entscheiden, lasse ich daher mal offen

  • ein möglicher Verkaufserlös ist primär für die ungedeckten Heimkosten einzusetzen und nicht für die Bestattungsvorsorge, das sieht das Gesetz nicht vor und auch nicht die Rechtsprechung der Sozialgerichte, denn das erhöht die Bedürftigkeit und damit die Leistung von Sozialhilfe, dies ist der Grundsatz

    in so einem Fall würde es durch die Zahlung von Sozialhilfe zu einer finanziellen Entlastung der Erben kommen, die im Rahmen der Nachlassverbindlichkeiten die Bestattung zu bezahlen haben,

    das ist nicht Sinn und Zweck der Leistung von Sozialhilfe

  • ein möglicher Verkaufserlös ist primär für die ungedeckten Heimkosten einzusetzen und nicht für die Bestattungsvorsorge, das sieht das Gesetz nicht vor und auch nicht die Rechtsprechung der Sozialgerichte, denn das erhöht die Bedürftigkeit und damit die Leistung von Sozialhilfe, dies ist der Grundsatz

    aus Urteil des Bundessozialgericht vom 18.03.2008,

    AZ: B 8/9b SO 9/06 R


    "Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen."


    "Soweit der Beklagte vorbringt, die Rechtsprechung des BVerwG sei vorliegend nicht einschlägig, weil die Klägerin im Gegensatz zu dem vom BVerwG entschiedenen Fall den Bestattungsvorsorgevertrag nicht einmal zwei Wochen vor Aufnahme in das Alten- und Pflegeheim geschlossen habe, ändert sich hieran grundsätzlich nichts. Insbesondere führt das vorsätzliche bzw grob fahrlässige Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen (§ 92a Abs 1 BSHG, § 103 Abs 1 SGB XII) anders als bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (s o) nicht zu einem Entfallen des Leistungsanspruchs, sondern nur zu einer Erstattungspflicht (auf Grund eines Bescheids).








  • Hallo Gartenfee ?,


    vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort.


    Eine Frage hat sich mir noch gestellt.


    Rein praktisch muss ja der Betreuer den Verkauf der ETW anstoßen, falls der UHB nicht mehr dazu in der Lage ist - richtig?


    Zu deinem Hinweis zur aktuellen Immobilienlage macht eine Verwertung grds. Sinn.


    Aber einen Gedanke habe ich dazu, der ggf. gegen eine Verwertung sprechen würde.


    Wenn die Immobilienpreise weiter steigen, handelt der UHB doch zu seinem Nachteil im Falle einer Verwertung durch Verkauf. (Die potentiellen Wertsteigerungen der Zukunft während Bezug von Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege würden doch dann verloren gehen)

    Ist es daher nicht zielführender eben keine Verwertung anzustrengen und eher eine bspw. Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren?


    Jedenfalls bis zur Höhe des SHT internen Beleihungswert einer ETW sollte doch eine Verwertung mE gerade in der aktuellen Marktlage ausgeschlossen sein.


    Die Forderung wäre doch dann auch dinglich abzusichern. Das sollte doch möglich sein.

    So würde allen Beteiligten mE am Besten gerecht werden, wobei ich jedoch nicht weiß wie die SHT internen Vorgaben für so etwas sind.


    Vielleicht könntest Du mir dies beantworten?.


    Vielen Dank vorab.

  • Hi Unikat,


    Hinsichtlich des Vorbringens gegen Investitionskosten, also Unterhaltsrecht vs. Sozialrecht.


    Welcher Fall wäre denn unterhaltsrechtlich zu prüfen und welcher sozialhilferechtlich?


    Mir ist die Abgrenzung - rein praktisch - nicht verständlich.


    Wenn der UHB - ggf. via einen Betreuer - Sozialhilfe beantragt, ist es Sozialrecht - richtig?

    Wann ist es dann kein Sozialhilferecht sondern Unterhaltsrecht?


    (Wir nicht ein Anspruch auf Unterhalt auf den SHT übergeleitet)


    Könntest Du vielleicht ein Bsp. machen zur Verdeutlichung und zum Verständnis


    Das wäre super nett ?

  • Wann ist es dann kein Sozialhilferecht sondern Unterhaltsrecht?

    zwischen dem Unterhaltsberechtigten, Elternteil bezieht Sozialhilfe, und dem Sozialamt gilt ausschließlich das Sozialhilferecht des SGB XII

    zwischen den unterhaltspflichtigen Kindern und dem Sozialamt gilt ausschließlich das Unterhaltsrecht

    ab 01.01.2020 gilt die 100.000 € Grenze, erst bei Überschreiten dieser Grenze gelten die unterhaltsrechtlichen Regeln, sofern das Kind unterhaltspflichtig ist

    dann kann das unterhaltspflichtige Kind sämtliche Einwendungen geltend machen, siehe Investitionskosten


    gilt nur das Sozialhilferecht, das ist hier im Moment der Fall, dann sind die Kinder draußen vor, haben mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun, außer sie werden eines Tages Erben


    die sozialhilferechtlichen Regeln, beispielsweise § 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben, gelten zwischen den Erben und dem Sozialamt, ist kein Unterhaltsrecht

  • Jedenfalls bis zur Höhe des SHT internen Beleihungswert einer ETW sollte doch eine Verwertung mE gerade in der aktuellen Marktlage ausgeschlossen sein.

    es ist ausschließlich eine Entscheidung des Eigentümers bzw. des Betreuers und nicht Sache des Sozialamts, wie entschieden wird

    wenn eine Vermietung gewünscht wird, dann hat das Sozialamt dies zu akzeptieren, kein Einspruchsrecht

  • Hallo Unikat,


    Vielen lieben Dank für die ausführliche Anwort, diese hat mir den Unterschied näher gebracht.


    Das bedeutet konkret, dass das Sozialhilferecht im Verhältnis SHT / UHP nur nach Versterben des UHB und noch offenen Forderungen des SHT Anwendung findet.


    Sollte man etwaige Investitionskosten nicht aktzeptieren (wollen), könnte dies im Erbfall (und offener Sozialhilfe), da dann wieder Sozialhilferecht greift, von den Erben zurück gefordert werden.


    Ist damit nicht immer ein Rückforderungsanspruch des SHT gegeben?


    Denn wenn der UHP zu Lebzeiten des UHB leisten muss, aber in dieser Zeit Einwendungen gegen die Investitionskosten vorbringt und diese in dieser Zeit auch nicht zahlt, bleiben doch noch offene Forderungen des SHT (die Investitionskosten) übrig, die sodann via Erbenhaftung 102 SGB XII wiederum von den Erben gefordert werden.


    Damit hat das Vorbringen gegen die Investitionskosten doch - final betrachtet - keine Wirkung.


    Wie siehst Du dies?


    Vielen Dank für deine Antworten:)

  • Das bedeutet konkret, dass das Sozialhilferecht im Verhältnis SHT / UHP nur nach Versterben des UHB und noch offenen Forderungen des SHT Anwendung findet.

    richtig, siehe § 102 SGB XII

    Sollte man etwaige Investitionskosten nicht aktzeptieren (wollen), könnte dies im Erbfall (und offener Sozialhilfe), da dann wieder Sozialhilferecht greift, von den Erben zurück gefordert werden.


    Ist damit nicht immer ein Rückforderungsanspruch des SHT gegeben?


    Denn wenn der UHP zu Lebzeiten des UHB leisten muss, aber in dieser Zeit Einwendungen gegen die Investitionskosten vorbringt und diese in dieser Zeit auch nicht zahlt, bleiben doch noch offene Forderungen des SHT (die Investitionskosten) übrig, die sodann via Erbenhaftung 102 SGB XII wiederum von den Erben gefordert werden.


    Damit hat das Vorbringen gegen die Investitionskosten doch - final betrachtet - keine Wirkung.

    hast du soweit richtig erkannt,

    aber

    wenn das Sozialamt gemäß § 102 SGB XII die geleistete Sozialhilfe von den Erben zurückverlangt, dann kann sich der Erbe gegen diese Forderung wehren, dann würde der Fall vor dem Sozialgericht landen


    dazu folgendes:

    vor dem Familiengericht muss ein Unterhaltspflichtige sämtliche Einwendungen gegen die Forderung vorbringen, das Amtsgericht darf keine eigenen Ermittlungen vornehmen, im Gegensatz bei einem Verfahren vor dem Sozialgericht, da ermittelt das Sozialgericht selber


    so einen Prozess kann der Erbe gewinnen, wenn beispielsweise Sozialhilfe unrechtmässig geleistet wurde, dazu gibt es auch Urteile


    was das Thema Investitionskosten anbelangt, muss das Sozialgericht sich auch mit der aufgeworfenen Fragestellung auseinandersetzen,

    ob Leistungen der Hilfe zur Pflege auch für die Investitionskosten eingesetzt werden durfte

    ich habe dazu eine klare Meinung, das ist rechtswidrig, Leistungen der Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege darf nur für die Pflegevergütung des Heims eingesetzt werden, jedoch nicht für Investitionskosten

    das wäre aus meiner Sicht die Chance für den Erben, die Rückforderung aus § 102 SGB XII abzuwehren, weil die Sozialhilfe unrechtmässig geleistet wurde

    ein Urteil aus diesem Grund ist mir jedoch nicht bekannt

  • in Ergänzung:


    vor dem Sozialgericht dürfen keine unterhaltsrechtliche Themen stattfinden, beispielsweise das Thema, das Sozialamt hat die Investitionskosten nicht nachgewiesen, dies ist eine Frage des Unterhaltsrecht, somit Familiengericht

    nur Themen des Sozialrechts werden vor dem Sozialgericht verhandelt

  • Vielen Dank Unikat für deine Ausführungen :-)

  • in Ergänzung:


    vor dem Sozialgericht dürfen keine unterhaltsrechtliche Themen stattfinden, beispielsweise das Thema, das Sozialamt hat die Investitionskosten nicht nachgewiesen, dies ist eine Frage des Unterhaltsrecht, somit Familiengericht

    nur Themen des Sozialrechts werden vor dem Sozialgericht verhandelt

    Dies bedeutet sodann wenn der UHP die Investitionskosten während des laufenden Unterhalts nicht getragen hat (wg. bspw. erfolgreichem Wiederspruch), dann kann er sich im ggf. möglichen Sozialverfahren wegen der Erbenhaftung nach § 102 SGB XII (falls der UHP auch der Erbe ist) nur gegen die Verwendung der Hilfe zur Pflege bzw. der Verrechnung mit den Investitionskosten wehren; also der zweckfremden Verwendung von Mitteln. Die Begründung ist mir einleuchtend. ich bin nur gerade am Grübbeln wie so etwas vor Gericht nachgewiesen wird.


    Denn im Extremfall bekommt der UHB die Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege doch gar nicht vom SHT ausbezahlt und kann so die Zuordnung von Geldern, ggf. via Überweisungsbeleg, dokumentieren, sondern wird dieser vielmehr direkt an das Pflegeheim überwiesen sodass insoweit keine Dokumentation möglich ist.


    Mitunter hat ein Gericht hier bessere Kontrollmöglichkeiten; aber als UHB ist man in so einem Fall mE nicht handlungsfähig. Denn die Nachweisfrage ist vor Gericht mitunter wesentlich.


    Vielleicht fällt Dir noch eine Idee der Beweisvorsorge ein :-)

  • Denn im Extremfall bekommt der UHB die Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege doch gar nicht vom SHT ausbezahlt und kann so die Zuordnung von Geldern, ggf. via Überweisungsbeleg, dokumentieren, sondern wird dieser vielmehr direkt an das Pflegeheim überwiesen sodass insoweit keine Dokumentation möglich ist.


    Mitunter hat ein Gericht hier bessere Kontrollmöglichkeiten; aber als UHB ist man in so einem Fall mE nicht handlungsfähig. Denn die Nachweisfrage ist vor Gericht mitunter wesentlich.


    Vielleicht fällt Dir noch eine Idee der Beweisvorsorge ein

    im Gegensatz zum Familiengericht hat das Sozialgericht selbst den Sachverhalt zu ermitteln, das bedeutet beispielsweise

    angegriffen wird der Bescheid zu § 102 SGB XII

    Das Gericht ist verpflichtet, von sich aus dafür zu sorgen, dass alle Tatsachen und Umstände aufgeklärt werden, die für die Entscheidung über Ihre Klage von Bedeutung sind. Es lässt sich deshalb die Unterlagen zusenden, die es für nötig hält. So z.B. die Akten des/der Beklagten.

    wenn der Erbe vor Gericht behauptet, die angeblich geleistete Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege wurde rechtswidrig für Investitionskosten eingesetzt, dann muss das Gericht den Sachverhalt klären, es wird daher die einschlägige Gesetzeslage heranziehen, sämtliche Bescheide in Augenschein nehmen und eventuell einen Gutachter bestellen


    wenn das Gericht die Auffassung des Erben teilt, dann wird der Bescheid zu § 102 SGB XII aufgehoben, keine Rückerstattung


    im übrigen entstehen vor Sozialgerichten nur geringe Kosten


    ich würde einen Sozialrechtler empfehlen und keinen Anwalt für Familienrecht


    aus Urteil des Bundessozialgerichts


    Urteil vom 27.02.2019, B 8 SO 15/17 R


    "Die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Kostenersatzpflicht des Erben."

    "Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur darauf an, ob die dem Erblasser gewährten Leistungen diesem materiell-rechtlich zustanden, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind"


  • Guten Morgen Scrat,


    zur Frage, wer den Verkauf der ETW veranlasst: Das ist der Betreuer.


    Zur Frage der Verwertbarkeit der ETW wegen möglicher Wertsteigerungen in der Zukunft:

    Der Vermögenseinsatz ist in § 90 'SGB XII geregelt.

    Eine ETW des Leistungsberechtigten, die nicht mehr von ihm bewohnt wird, gehört demnach zum verwertbaren Vermögen.

    Ich zitiere mal ergänzend aus den Empfehlungen des hiesigen überörtlichen SHTr.:

    "Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit die Güter verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Als verwertbar gilt nur das alsbald und ohne wirtschaftliche Verschleuderung realisierbare Vermögen.

    Vermögen oder ein Vermögensteil ist nicht verwertbar, wenn der Inhaber in seiner Verfügung hierüber rechtlich oder tatsächlich beschränkt ist und diese Beschränkung auch nicht beseitigen kann.

    Eine rechtliche Beschränkung liegt z.B. bei Guthaben auf Sperrkonten, bei verpfändeten oder beschlagnahmten oder solchen Vermögenswerten vor, die durch eine nicht befreite Nacherbschaft belastet sind.

    Eine tatsächliche Beschränkung ist z.B. bei Wertpapieren gegeben, deren Handel vorübergehend ausgesetzt ist.

    Maßgebend für die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist der Zeitpunkt, in dem nach § 18 SGB XII die Sozialhilfe einsetzt oder in dem ein neuer Bedarfszeitraum beginnt."


    Der Wert würde sicherlich nicht innerhalb der , sagen wir mal, nächsten zwei Jahre um 100% ansteigen.

    Eine potentielle Wertsteigerung, die vielleicht eventuell irgendwann einmal eintritt, ist kein Verwertungshindernis oder gebietet nicht, von deren Verwertung abzusehen.


    Der SHTr. könnte den Verkauf nicht verlangen, er kann aber die Gewährung der SH wegen vorhandenem Vermögen ablehnen.


    Ein Darlehen wird der SHTr. nicht anbieten: Er ist keine Bank und hat keine Verpflichtung, die ETW des Leistungsberechtigten zu erhalten.


    Aus Sicht des SHTr. bleibt es dabei: Wenn ihr die Wohnung halten wollt, müsst ihr sie entweder in der Familie kaufen und mit dem Verkaufserlös die Heimpflegekosten bezahlen oder ihr müsst sie vermieten und die restlichen ungedeckten Kosten innerhalb der Familie aufbringen.

    Möglicherweise wird der SHTr dann diese geleisteten Zahlungen auf dem späteren Kostenersatzanspruch gegen die Erben verrechnen. Ein schriftlicher Vertrag wäre dann allerdings hilfreich.


    Bei einem Verkauf sollte so viel Erlös erzielt werden, dass es unbedenklich ist, eine Bestattungsvorsorge anzulegen, denn der Leistungsberechtigte sollte dann trotz der Bestattungsvorsorge einige Zeit Selbstzahler sein.

    In meinem Sprengel wird der Abschluss der Bestattungsvorsorge kurz vor Beginn der Hilfebedürftigkeit übrigens zu Gunsten des Leistungsberechtigten akzeptiert.


    Darlehen bieten wir bei vorhandenem Grundbesitz nur dann an, wenn der Ehepartner noch darin wohnt.

  • Hi Gartenfee :-)


    vielen lieben Dank für deine ausführlichen Antworten.

  • Hi zusammen :),


    eine kurze Frage habe ich noch an Euch.


    Bspw. der UHB hat einen ungedeckten Bedarf von 1.000 mtl.


    Der UHP ist aber nur für bspw. 500 aus seinem laufenden Einkommen leistungsfähig und erbringt die Leistung


    Es verbleibt sodann eine "Deckungslücke" von EUR 500 mtl.


    Muss der UHP zur Deckung dieser sodann sein Vermögen angreifen/aufwenden?


    oder schließt eine Zahlung von laufenden Unterhalt (generell) eine Vermögensverwertung aus?

  • Muss der UHP zur Deckung dieser sodann sein Vermögen angreifen/aufwenden?


    oder schließt eine Zahlung von laufenden Unterhalt (generell) eine Vermögensverwertung aus?

    eine Zahlung aus laufenden Einkommen schließt eine Vermögensverwertung nicht aus,

    ist jedoch immer ein Einzelfall, deswegen ist eine eindeutige Antwort nicht möglich

    ist wie immer auch eine Frage, wie der Sachbearbeiter die Sachlage sieht