Einzelzimmer möglich?

  • Hallo,

    mein Vater lebt seit 5 Jahren im Pflegeheim. Er wohnt in einem EZ mit eigenem Bad.


    Aufgrund dieser 100.000 Grenze überlege ich nun, auch mal einen Antrag zu stellen.

    Bisher habe ich die Differenz (Rente zu Heimkosten) je Monat getragen. (Mein Bruder zahlt nicht, war seit Jahren nicht mehr dort.)


    Es gibt hierzu meinerseits einige Fragen zu einigen der Auflagen bzw. ob dann Antragstellung überhaupt Sinn macht.


    Die wichtigste und entscheidende Frage ist aber, ob Vati dann in seinem EZ weiterhin bleiben darf oder in ein Doppelzimmer müsste.

    Sonst ist eine (vermutlich) langwierige Antragstellung usw. ohnehin für mich hinfällig, weil ich meinen Vater unbedingt auf dem gleichen Standard im EZ lassen möchte.


    Kennt sich hier jemand dazu aus?

    Oder auch ob es Möglichkeiten gibt, dass - falls Antrag befürwortet würde - man die Differenz DZ / EZ dann eben selbst trägt.


    _______________________________________________________________________-


    Wie ist das bei 2 Geschwistern?

    Wenn beide unter der 100 T Grenze verdienen.


    Wenn der eine z.B. alle Auflagen erfüllt (wird dann dessen Anteil - den er zahlen müsste - vom Sozialamt getragen?)

    und der andere muss aber (da Auflagen nicht erfüllt) dann eben nur noch den Rest tragen.


    Derzeit zahle ich ja 100 % (Differenz Rente Vati / zu Heimkosten).

    Mit Antragstellung von mir, würde aber geprüft: 2 Kinder da. Eines (mein Bruder) erfüllt alle Auflagen: Hier übernimmt vermutlich Sozialamt anteilig die Kosten.

    Den Rest muss ich tragen (das sind dann aber keine 100 % mehr), so vermute ich.


    Ist das so? Wie wird bei 2 Geschwistern das gesplittet?


    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Rosemarie

  • Hallo Rosemarie,


    du zahlst also freiwillig und es gab noch nie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege für deinen Vater?


    Damit ist dein Vater ein willkommener Kunde in seinem Seniorenheim.

    Mit Antragstellung von mir, würde aber geprüft:

    Den Antrag muss dein Vater oder seine bevollmächtigte Person stellen.

    Dabei gibt es zuerst eine Überprüfung, ob dein Vater überhaupt einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat.

    Hier muss also bis auf einen kleinen Selbstbehalt alles aufgebraucht werden, was dein Vater besitzt.

    Das ist die erste Hürde, da kann man schon einen abschlägige Antwort erhalten.

    (wurde in den letzten 10 Jahren Vermögen von ihm auf andere übertragen, gibt es einen Nießbrauch usw.)

    Daher vorher gut überlegen und natürlich, z.B. eine geschützte Bestattungsvorsorge für den Vater anlegen.

    Da kommt das Amt nicht ran, wenn einige Regeln beachtet wurden.


    Sollte alles so sein, das dein Vater ein "Sozialfall" ist, prüft das Amt, ob es unterhaltspflichtige Personen gibt

    (Ehepartner, Kinder). Das wird von den Ländern unterschiedlich gehandhabt.

    Der Ehepartner, wenn vorhanden, muss erstmal genügend Einkommen für sein eigenes Leben haben.

    Das kann man also vorher berechnen, mindestend den Grundsicherungsbetrag zum Leben.


    Nun zu deiner Frage zum EZ.

    Natürlich wird das Amt versuchen hier nur die Kosten zu tragen, die für eine normale Unterbringung erforderlich ist.

    Meine Mutter lebt in Berlin in einem Heim und ist schon immer Sozialhilfeempfängerin gewesen.

    Da in ihrem Heim damals nur ein Einzelzimmer frei war, zahlt der SHT die gesamte Summe.

    Hier gibt es nach meinem Kenntnisstand aber auch die Möglichkeit, das du genau diesen Anteil (Unterschied DZ/EZ) weiter selber zahlst.

    Bei meiner Mutter sind es 100€ Unterschied. Die würde ich auch zahlen, wenn das Amt da faxen machen würde.

    Es kommt also auch darauf an, was im Heimvertrag steht.

    Das Amt kann nicht einfach einen Umzug verlangen, wenn der Vertrag etwas anderes beinhaltet.

    Hier würde ich abwarten wie das Amt vorgeht.


    Es ist ein Haufen Papierkram der vor dir liegt.

    Ich kann hier schlecht einschätzen, ohne weitere Daten, ob du überhaut EU hättest zahlen müssen.


    Liegt ihr beide unter der Grenze, dann kann das Amt den Fehlbetrag nicht fordern.

    Eines (mein Bruder) erfüllt alle Auflagen: Hier übernimmt vermutlich Sozialamt anteilig die Kosten.

    Den Rest muss ich tragen (das sind dann aber keine 100 % mehr), so vermute ich.

    Daher verstehe ich diesen Satz von dir nicht.


    Gruß frase

  • Hi,


    da scheint sich in den letzten Jahren viel getan zu haben. War das Einzelzimmer bei meiner Großmutter (sie starb vor ca. 20 Jahren) noch die Ausnahme), so gibt es im Heim meiner Mutter gar keine Mehrbettzimmer mehr (einige Appartements für Eheleute, das ja). Und viele dort werden vom Sozialamt mit finanziert. Es ist auch nicht das preiswerteste Heim auf der Kante. Da hat sich also einiges geändert.


    Auch ist es den Heimen wohl einerlei, von wem sie das Geld bekommen. Entscheidend sind sichere Zahler, und der Staat ist ein sicherer Zahler. Interessant wird es beim Auszug/Tod des Betroffenen: da scheinen die Sozialämter tageweise abzurechnen, das Zimmer muss also möglichst zügig geräumt werden. Bei Privatzahlern, die bis zum Monatsende gezahlt haben, da ist dann der Zeitdruck nicht da.


    Ich würde den Antrag auf jeden Fall stellen. Und das Geld, das du einsparst, lieber direkt der Mutter zukommen lassen, indem du mal den Friseur, die Fußpflegerin bezahlst, vielleicht auch mal eine private Rückenmassage. So Sachen halt finanzieren, die die Lebensqualität erhöhen.


    Und, wenn die alte Lady schwierig ist, kann man zu Weihnachten dem Praktikanten oder anderen Helfern einen 20€ Schein in die Kitteltasche stecken. Die dürfen zwar eigentlich nichts annehmen, aber, ich mach das gerne, trotzdem, muss ja niemand wissen, auch das kann zur Erhöhung der Lebensqualität der alten Dame beitragen.


    Herzlichst


    TK

  • Oder auch ob es Möglichkeiten gibt, dass - falls Antrag befürwortet würde - man die Differenz DZ / EZ dann eben selbst trägt.


    Ich nehme an, du würdest die Differenz tragen. Das ist riskant. Der SHT kann diese Summe als "Einkommen" deines Vaters werten und die Sozialhilfe kürzen. Außerdem kann der SHT es als deine Bereitschaft werten deinem Vater freiwillig Unterhalt zu zahlen, das ist nicht in deinem Interesse

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • überlege ich nun, auch mal einen Antrag zu stellen

    Bis jetzt spricht aus deiner Beschreibung nichts wirklich dagegen



    Sonst ist eine (vermutlich) langwierige Antragstellung usw. ohnehin für mich hinfällig

    Na gut, dieses Risiko ist vielleicht nicht zu überschätzen. Oder vielleicht verstehe ich deine Situation nicht...

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,

    Na gut, dieses Risiko ist vielleicht nicht zu überschätzen. Oder vielleicht verstehe ich deine Situation nicht...

    überschätzen?


    Das mit der Situation ist mir auch noch nicht richtig klar, die Fragestellerin war aber auch seit 20 Std. nicht mehr hier.


    Gruß


    frase

  • Vielen Dank für eure vielen Antworten. :)


    Natürlich habe ich mich die letzen Jahre bereits im Vorfeld immer wieder zu diesem Thema informiert.

    Ich habe (alleinige) Vorsorge/Betreuungsvollmacht für Vati.

    Es ist sehr komplex. Dann habe ich - wie vermutlich hier einige - diese 100 T Euro Grenze abgewartet und mich gefreut, dass dieses Gesetz beschieden wurde.

    Aber wenn es am EZ scheitert, brauche ich da gar nicht weiter machen.

    Trotzdem lohnt es sich vielleicht doch auch hier mal nachzufragen.


    Ich denke, es ist vielleicht am sinnvollsten, ich lasse mich mal von einer unabhängigen Stelle (habe da an VdK gedacht, oder habt ihr einen besseren Tipp?) beraten, bevor ich beim SA alle Unterlagen vorlege und vorspreche.


    Es gibt in meinem Fall noch andere Dinge (Immobilie/Wohnrecht) zu beachten.

    Meine Eltern haben mir die Immobilie überschrieben (vor mehr als 10 J.)

    Mit lebenslangem Wohnrecht mit Nießbrauch für beide. Mutter starb.

    Vater und ich ließen dieses Wohnrecht dann notarisch (vor ca. 5 J.) austragen,

    damit die Immo zu verkaufen war.


    Das wird ja angerechnet.


    Bei der Berechnung kommt dann sicher heraus, dass ich zahlen muss. Wäre ok.

    Aber eben meinen Anteil (nach Abzug aller meiner Kosten, meinem Selbstbehalt zum Leben usw.).

    und nicht wie jetzt, dass ich (ohne Antragstellung) VOLL die Differenz leiste.


    Ist das so?


    Ich möchte nur mal weg von diesen unberechenbaren jährlichen Erhöhungen vom Heim.

    Jedes Jahr um gute 100 (oder gar mehr) Euro je Monat.

    irgendwann bin ich dann bei 900 Euro (oder mehr) monatlichen Zuzahlungen.

    So steigt aber die Rente meines Vaters nicht, dass seine Rente diese Erhöhung abfangen kann und somit mein (derzeitiger) Betrag

    (Differenz Rente / Heimkosten) in etwa gleich bleibt.


    Und das mit meinem Bruder (der nicht zahlt / kein Kontakt) habe ich oben so gemeint:


    Nach meiner Antragstellung wird ja das SA auch meinen Bruder anschreiben.

    Bruder verdient keine 100 T und wird alle Auflagen erfüllen.


    Würde dann mein Anteil geschmälert um den Anteil meines Bruders, den das SA übernimmt?

    Das war meine Frage.


    Oder rechnet dann das SA gar nicht mehr mit dem Bruder, sondern legt die 100 % voll auf mich um?


    Oder anders gefragt: wie ist das bei 2 Geschwistern, wenn der eine die Auflagen zur Zahlung vom SA erfüllt,

    der andere aber nicht? (ich verdiene zwar weit unter 100 T, aber mir wird dieses Wohnrecht (das längst gelöscht ist) ja angerechnet.


    Und wie ist das z.B. mit solchen Dingen: mein Vater hat Geld zur Zahlung einer neu geschaffenen Grabanlage meiner Mutter (bzw. wird dann mal das Familiengrab) verwendet - einige Jahre her - aber noch keine 10 J.

    Das habe natürlich aber ich alles organisieren müssen.

    D.h. ich habe die Grabanlage beauftragt und bezahlt. Das war ein höherer Betrag.

    Aber das Geld stammt vom Vater, das war ihm auch wichtig.

    (Das Geld ist dokumentiert nachweisbar für Grabanlage verwendet worden.)


    Ich denke nicht, dass das SA mich hier in allen meinen Dingen beraten wird. Ist dem so? Die haben ja ein anderes Interesse als ich.

    Lieber von unabhängiger Stelle beraten lassen und hier alles mal vorbringen? Aber nur wo kann ich mir hinwenden?


    Danke und Grüßles

    Rosemarie

  • Dir geht es wohl darum, dass der Vater dir vor 5 Jahren ein "Geschenk" gemacht hat in dem er sich austragen lies. Du vermutest, dass der SHT es als "Geschenk" sehen wird und es von dir zurückfordern kann. §528 BGB.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist es kein Elternunterhalt, sondern eben diese Rückforderung, die du befürchtest.

    Ob der SHT bei der Rückforderung Erfolg haben kann, hängt von vielen Faktoren ab, u.A. was mit dem Geld für den Verkauf der Immo geschah.




    irgendwann bin ich dann bei 900 Euro (oder mehr) monatlichen Zuzahlungen.

    Für die aktuelle Diskussion wäre eher von Relevanz was du bis jetzt bezahlt hast.



    Nach meiner Antragstellung wird ja das SA auch meinen Bruder anschreiben.

    Nur wen der Bruder auch der Beschenkte war. Ansonsten wüsste ich nicht, warum der SHT ihn anschreiben soll.



    Oder anders gefragt: wie ist das bei 2 Geschwistern, wenn der eine die Auflagen zur Zahlung vom SA erfüllt

    Ist leider immer noch nicht klar was du unter Auflagen verstehst. Bis jetzt ist es nicht ersichtlich was dein Bruder mit eventuellen zukünftigen Zahlungen an den SHT zu tun haben soll.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Rosemarie,


    es ist eine gute Idee sich von einer kompetenten Stelle beraten zu lassen.


    Besorge dir doch mal den Antrag und schau was für informationen verlangt werden.

    Wenn du und dein Bruder hier keine Hinweise zur Überschreitung der Grenze vortragen, werdet ihr auch keinen EU zahlen.


    Zum Nießbrauch, es könnte sein, das ein Amt hier für dein Vater ein Einkommen ansetzt.

    Entspricht etwa der ortsüblichen Miete für das Zimmer, was er in dem Haus bewohnt hätte.

    Ist denn das Haus verkauft?

    Es war doch schon vor 10 Jahren auf dich übertragen.

    Da sehe ich kein Problem. Möglicherwise ist es dann die errechnete Miete, die du deinem Vater zahlen müsstest.


    Gruß


    frase

  • Hallo,


    wieder vielen Dank für eure Antworten.


    Der SHT kann erstmal gar nichts von mir zurückfordern, da ich ja freiwillig zahle.

    Ich möchte mir mal berechnen lassen, ob ich auch hier Unterstützung erhalten könnte.#

    Wenn JA, freue ich mich. Wenn NEIN (oder unter Rückforderung/Auflagen usw.), dann bleibt alles wie bisher - auch gut.


    Ich denke schon, dass - bei 2 Kindern - beide angeschrieben werden.

    Oder ist das nicht der Fall? Das wäre mir auch Recht.


    Anders an euch Experten gefragt: Wenn jemand - so wie ich/mit Vati - bisher Selbstzahler waren.

    Und nun mal Antrag stellen, obs nicht Unterstützung gäääääääbe.


    Werden dann BEIDE Kinder angeschrieben. Oder bekäme mein Bruder hiervon gar nichts mit. Wäre mir recht.


    Mit der Immo verhält es sich so:

    Immo im Ausland.

    Überschrieben an mich vor über 10 J mit lebenslangem Wohnrecht für Mutti/Vati.

    Mutti verstarb.

    Vater zog aus - wieder nach Deutschland retour

    Vati lies mit mir notariell lebensl. Wohnrecht dort im Ausland austragen (hat ja keinen Sinn mehr gemacht)

    Immo wurde verkauft.

    Vati Pflegefall / Heimunterbringung / Selbstzahler / Diff. Rente / Heimentgelt trage ich.

    Selbstbehalt Vati für EK und Sterbeversicherung ist wie vom SHT gewünscht nicht über dieser Grenze.

    mein Einkommen beläuft sich auch auf weit unter 100 T.

    Die ortsübliche Miete dort im Ausland ist nicht vergleichbar mit Deutschland.

    Geld Verkauf Immo ist doch nicht relevant, da über 10 Jahre her - oder?


    Außerdem: Der Übergabevertrag wurde dort vom ansässigen Notar nach den dort üblichen Gesetzen gemacht.

    Dort kann z.B. der SHT dieses Landes nicht mehr auf eine an (z.B.) Kinder überschriebene Immob. zurückgreifen.


    keine Ahnung, ob das auch entscheidend ist. Müsste man mal alles klären lassen.


    Wo kann man sich für solche Fragen eigentlich örtlich hinwenden?

    An einen Rechtsanwalt für Sozialrecht?

    Wer macht so eine Vorprüfung oder Beratung und gibt Tipps/Ratschläge?


    Ich möchte halt nur wissen, ob wir ein wenig Unterstützung erhalten könnten oder nicht.

    So - untätig - denke ich mir immer. Paar Euro mehr: Kommt Vati zugute, indem ich ihm das wieder zukommen lasse.

    Das bin ich ihm schuldig.


    Vielen Dank und Grüßles

    Rosemarie

  • Vati lies mit mir notariell lebensl. Wohnrecht dort im Ausland austragen (hat ja keinen Sinn mehr gemacht)

    Ich frage mich, wie erfährt der SHT eigentlich davon.. Auch wenn der SHT davon erfährt, wird es nicht einfach für ihn sein dieses "Geschenk" in Euro zu bemessen, so dass der SHT wirklich was zurückfordern kann.



    Geld Verkauf Immo ist doch nicht relevant, da über 10 Jahre her - oder?

    Korrekt



    An einen Rechtsanwalt für Sozialrecht?

    Familienrecht wäre hier primär. Und optional Sozialrecht.



    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Es gibt auch folgende Rechtsauffassung mit Bezug auf

    BGH 25.01.2012 – XII ZB 479/11


    Zitat

    Interne Arbeitshinweise SGB XII – Kreis Kleve, Stand: 03.11.2017


    Der Erlass einer Forderung und der Verzicht auf ein dingliches Recht (Wohnrecht) können unter den Schenkungsbegriff fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rechtsposition, die weggegeben wird, einen realen Vermögenswert darstellt. Dieses sei bei der Löschung eines Wohnrechts, dass nicht mehr ausgeübt werden kann, jedoch nicht der Fall, da das Wohnrecht nur insoweit einen aktiven Vermögenswert darstellt, als es die persönliche Wohnnutzung ermöglicht. Da eine persönliche Nutzung des Wohnrechts durch den Heimaufenthalt dauerhaft ausgeschlossen und eine Vermietung untersagt ist, hat das Wohnrecht seinen Vermögenswert insgesamt verloren, sodass der Verzicht auf das wertlos gewordene Wohnrecht nicht den Begriff der Schenkung erfüllt

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Rosemarie,


    vielen Dank für die Erklärungen.

    Nach den was ich hier gelesen habe würde ich einen Antrag auf Hilfe zur Pflege für den Vater stellen.


    Alle Vermögenswerte deines Vaters sind aufgebraucht, er kann die Kosten nicht mehr selber ohne deine finanzielle Unterstützung tragen.

    Wir können nicht einschätzen, ob du überhaupt, nach altem Recht zu einer Zahlung verpflichtet gewesen wärst.

    Das ist aber Geschichte und hier geht es um die Zukunft.

    Sicher kannst du nochmal einen Familienrechtler, der sich mit EU auskennt um eine Beratung bitten.

    Das macht der aber nicht für lau.


    Stellst du den Antrag für deinen Vater, wirst du und dein Bruder möglicherweise eine RWA erhalten.

    Hier gehen die Ämter sehr unterschiedlich vor.

    Mit dem AEG sind nun aber große Hürden aufgestellt.

    Es reicht schon, wenn im Antrag bei der Frage: "gibt es unterhaltspflichtige Personen, die über 100.000€ pa. Bruttoeinkünfte haben" einfach mit nein geantwortet wird. Diese Frage taucht oft in ähnlicher Formulierung auf.

    Damit ist auch klar, das du (und dein Bruder) nicht herangezogen werden können.


    Auch auf die Frage: "ob Vermögenswerte in den letzten 10 Jahren übertragen oder verschenkt wurde?", kannst du mit nein antworten.


    Damit hat dein Vater Anspruch auf Hilfe zur Pflege.


    Einige SB versuchen dann die Fragestellung, "wer denn bisher die Unterdeckung getragen hat?"

    Hier bist du nicht verpflichtet zu antworten, denn dein Vater hätte es ja auch selber tragen können, wenn er noch Rücklagen gehabt hätte.

    Was ich damit meine ist eine Situation, die älter Menschen im Heim sehr oft erleben.

    Das Ersparte ist alle ( bis auf einen kleinen Schonbetrag) und nun?


    Es ist also völlig in Ordnung, wenn du den Antrag stellst.


    Nimm mal Kontakt mit dem Heim auf und frage ob Sie dich bei der Beantragung unterstützen würden.

    Als Grund kannst du ja sagen, das du den bisher gezahlten Fehlbertag nicht mehr leisten kannst.

    Eigentlich geht das aber niemand was an.


    Gruß


    frase

  • Liebe/r m und frase,


    vielen, vielen Dank! Jetzt kommen wir der Sache schon sehr nah.


    Das mit dem "wertlos gewordenen Wohnrecht" trifft voll auf uns zu. Das hat mein Vati tatsächlich nicht mehr ausüben können,

    da Pflegefall. Wäre niemals gegangen, so weit entfernt. Daher ja auch der Umzug in meine Nähe.


    Vermutlich bin ich dann mit der Immo komplett raus.

    Mit der Immo ansich ja sowieso, da über 10 J. Schenkung her.

    Aber eben auch wg. Wohnrecht.

    Ist das sicher so - wenn es hierzu bereits das o.g. Urteil gibt?


    Einige SB versuchen dann die Fragestellung, "wer denn bisher die Unterdeckung getragen hat?"

    Hier bist du nicht verpflichtet zu antworten, denn dein Vater hätte es ja auch selber tragen können, wenn er noch Rücklagen gehabt hätte.

    Ich verstehe. Wenn ich das angebe, könnte man das als Schenkung für Vati sehen. Oder warum sollte ich das besser nicht angeben?


    Und wie verhält sich das mit Beträgen, die von Vati auf mein Konto umgezogen wurden

    und dann durch mich ausgegeben wurden für alle nachweisbaren Dinge, wie z.B. Anschaffung Grabanlage?


    Die Grabanlage habe ich ja bestellt und beauftragt. Aber ist doch klar, dass ein Witwer das für seine Frau noch machen möchte.


    Alles nachweisbar (weil ich hier schon in die Zukunft "Antragstellung Heimkosten" mal gedacht habe).

    Ich habe mir hierzu eine Liste angefertigt. Wann welcher Betrag auf mein Konto ging und von meinem Konto was bezahlt wurde.

    z.B. die Grabanlage, z.B. Kleidung für Vati, z.B. Ausgaben für Reisen mit Vati (nur sein Anteil natürlich), usw.

    Heute wüsste ich das sonst alles nicht mehr. Denke, das war gut. Kann ich nachweisen.

    Muss ich das? In welcher Form und Umfang?

    Möchte mir die Arbeit alles raussuchen nicht machen, wenn dies dann gar nicht benötigt wird, weil ich am Ende

    mit meiner Unterschrift sowieso bestätige, dass alle Angaben korrekt sind.


    Ich kann das alles nachweisen. Das ist kein Thema. Das wird nur eine extrem lästige Aufgabe sein, hier die Belege alles dazu zu suchen usw. Da graut es mir jetzt schon.

    Muss ich im Antrag Kopien Bankauszüge Vati der letzten Jahre beifügen? 10 Jahre?


    Wenn ich Euch richtig verstehe, dann würdet ihr nun mal den Antrag (gibt es den online?) ausfüllen und abwarten, was passiert.


    Beratung RA für Sozialrecht dann immer noch, falls Antrag abgelehnt?

    Oder ist es besser VORHER sich beraten zu lassen, damit der Antrag RICHTIG ausgefüllt wird.

    Richtig im Sinne, das keine Angriffspunkte, die ich laienhaft angebe, vorhanden sind.


    Und dann ist ja auch noch die Sache mit dem Einzelzimmer. Da möchte mein Vati unbedingt bleiben. Und das möchte ich auch.


    Nimm mal Kontakt mit dem Heim auf und frage ob Sie dich bei der Beantragung unterstützen würden.

    Machen das die Heime? Wusste ich gar nicht. Danke!


    Vielen Dank!!!

    Rosemarie

  • Hallo Rosemarie,


    jede Kommune hat da ein eigenes Formular. Ob das online zur Verfügung steht, musst du bei der Kommune, Bereiche Soziales, wo das Heim deines Vaters ist herausfinden.


    Du brauchst erstmal nur den Antrag stellen. Ob das Amt dann noch Auskünfte wünscht, wird sich zeigen.

    Auf dem Antrag steht oft schon: "bitte Nachweis beifügen".


    Es werden sicher auch Kontoauszüge von deinem Vater verlangt. Den Zeitraum kann ich nicht sagen, aber 10 Jahre bestimmt nicht.

    Bei mir waren es die letzten drei Monate.

    Du brauchst den Heimvertrag, aktuelles Pflegegutachten des MDK also den Pflegegrad und sicher seinen letzten Rentenbescheid.


    Du scheinst schon gut Vorbereitet zu sein.

    Grundsätzlich bekommt das Amt nichts, was es nicht fordert.

    Also keinerlei Erklärungen usw.

    Die Kreuze einfach wahrheitsgemäß an die richtige Stelle im Antrag und gut ist.


    Ob dich die Bürokräfte der Abrechnungsstelle des Heimes hier unterstützen kann ich auch nicht beurteilen.

    Bei mir war es so, die kennen sogar die zuständigen SB der Ämter und wissen um die Problematik.

    Du kannst auch zu einer Beratung eines Vereines gehen (Caritas, DRK usw.)


    Selbst das Sozialamt müsste dir helfen, tut es aber eben auch im Eigeninteresse nur halbherzig.


    Noch ein Gedanke zum EZ. Das war bei meiner Mutter kein Problem.

    Selbst wenn das Amt hier meckert, würde ich das mal mit dem Heim besprechen.

    Nach meinen Infos kann man deinen Vater nach einer so langen Zeit nicht zum Umzug zwingen.


    Gruß


    frase

  • Ich danke Euch wirklich sehr! Jetzt bin ich schon sehr viel informierter als noch zu Beginn.


    Ein Frage habe ich noch: Ich habe im Netz nun gelesen, dass wohl Wohnrecht / Nießbrauch unterschiedlich zu behandeln sind.

    (war beides im Übergabevertrag drin).


    Nießbrauch ist nicht 'sozialhilfefest', während das Wohnrecht auch nach der neueren Rechtssprechung des BGH immer noch als 'sozialhilfefest' gilt.


    Was bedeutet "sozialhilfefest"?


    Dass ich mit Wohnrecht wie oben von "m" geschrieben SAVE bin, weil dieses Wohnrecht mir nicht mehr als "Schenkung" angerechnet werden kann, da wertlos, da Vati dieses Wohnrecht ja nicht mehr ausüben hätte können?


    Und Nießbrauch fürs SA sowieso gar nicht relevant ist?


    Ist dem so? Oder gibt es schon neuere Rechtssprechung des BGH und das oben von 2017 (zu Wohnrecht) ist längst nicht mehr gültig?


    Könnt ihr vermutlich auch nicht wissen. - Sorry - meine blöde Frage. ;)

    Aber vielleicht lesen ja Mitglieder mit, die damit schon Erfahrung gemacht haben.


    Vielen Dank!

    R.

  • Mit der Immo ansich ja sowieso, da über 10 J. Schenkung her.

    Aber eben auch wg. Wohnrecht.

    Ist das sicher so - wenn es hierzu bereits das o.g. Urteil gibt?


    Nein, sicher ist es wegen dem Wohnrecht nicht, weil der SHT (falls er vom Wohnrecht-Verzicht erfährt) eine eigene Meinung dazu haben darf. Du solltest aber auch nicht versuchen eine 100%-Sicherheit bei der Antragsstellung zu erreichen, da es in deinem Fall fast unmöglich erscheint. Du sollst dich vorbereiten, das tust du ja. Eine ultimative Lösung gibt es in deinem Fall nicht, würde ich sagen, da einiges an Werten in den letzten 9 Jahren und 364 Tagen den Besitzer bzw. den Verfügungsberechtigten innerhalb der Familie gewechselt haben. So ungewöhnlich ist es aber auch nicht.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Soll ich trotzdem mal Antrag stellen?

    Den Übergabevertrag muss ich den beilegen, wenn Übergabe mehr als 10 J. her?

    (in dem Vertrag steht ja alles drin)


    Und generell gefragt: Wenn dieses Wohnrecht angerechnet werden würde, dann käme vll. immer noch eine niedrigere Summe

    heraus, die ich zu zahlen habe, als wie derzeit (und vor allem für die Zukunft mit Heim-Erhöhungen) - ohne Antrag.


    Sehe ich das richtig so?


    Zu verlieren habe ich ja nichts.


    Danke für euere Antworten!

    Grüßles

    R.

  • Den Übergabevertrag muss ich den beilegen, wenn Übergabe mehr als 10 J. her?

    Dass die Wohnung vor über 10J überschrieben wurde - musst du nicht beilegen



    Und generell gefragt: Wenn dieses Wohnrecht angerechnet werden würde, dann käme vll. immer noch eine niedrigere Summe

    heraus, die ich zu zahlen habe, als wie derzeit

    Das kann ich nicht sagen, weil die Zahlen nicht bekannt sind und sie werden erst bekannt sein, wenn der SHT Forderungen an dich stellen sollte und damit Erfolg haben würde, was momentan aus meiner Sicht nicht absehbar ist.



    Zu verlieren habe ich ja nichts.

    So oder so ähnlich würde ich es auch sehen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen