Zu viel gezahlter Kindesunterhalt

  • Hallo,


    mein Mann hat einen Antrag auf Kürzung des Kindesunterhalts gestellt, da wir zusammen unser 2. Kind bekommen haben. Antrag wurde im April gestellt. Gericht stimmte Änderung ab April 22 zu. Nun wurde von April bis Juni der höhere Unterhalt bezahlt.

    Kann/darf man verrechnen. Oder ist das zu viel bezahlte Geld „weg“?


    Bitte nur antworten wer es wirklich weiß. Lieben Dank!:thumbsup:

  • Laut Herrn Dose (BGH) fallen Rückforderungen von Unterhaltsansprüchen unter das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB. Eine Verrechnung sei "deswegen regelmäßig nur mit Einverständnis der Beteiligten zulässig." Er widerspricht in seinem Gesetzeskommentar ausdrücklich der teilweise vertretenen Rechtsauffassung mancher Oberlandesgerichte, die eine Verrechnung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bejahen.


    Also am besten mit dem Unterhaltsgläubiger absprechen.

  • Im Detail schreibt er dazu in seinem Buch Folgendes: "War ein Unterhaltsanspruch schon tituliert und entspricht der Titel nicht mehr der materiellen Rechtslage, stellt sich die Frage, ob der seit Zustellung des Abänderungsantrags oder vorangegangenem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen (§ 238 III 1, 3, 4 FamFG) überzahlte Betrag zurück verlangt oder mit einem solchen Anspruch auf Rückzahlung auch gegen künftig eingeklagte Unterhaltsansprüche aufgerechnet werden kann. Häufig scheidet eine solche Aufrechnung wegen überzahlten Unterhalts schon deswegen aus, weil dieser nur unter sehr erschwerten Bedingungen zurückverlangt werden kann (...). Aber auch sonst ist der Anspruch auf Rückforderung überzahlten Unterhalts eine Gegenforderung, die – mit Ausnahme von Fällen der Arglist (...) – unter das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB fällt."


    Anders wäre die Frage ggf. zu beantworten, wenn es konkret um die Rückforderung nach § 812 BGB geht und weniger um eine Auf-/Verrechnung.