Berechnungsfrage Nachehelicher Unterhalt

  • Moin,

    folgende Situation. Ich bin alleinerziehender Vater. Eines unserer Kinder lebt also komplett bei mir. Der Andere wohnt bereits in einem eigenen Hausstand. Die Kindesmutter ist somit natürlich Unterhaltspflichtig für das Kind. Allerdings verlangt sie zudem Ehegattenunterhalt von mir und im Fall der Scheidung auch Nachehelichen Unterhalt, weil Sie selber nur ein geringes Einkommen hat.

    Meine Frage wäre nun folgende bei der Berechnung meines Einkommens. Der Unterhalt der in dem Fall von meiner Ex gezahlt wird, ist ja nur der hälftige Betrag, der für das Kind aufgewendet werden soll. Die andere Hälfte muss ich natürlich beitragen. Kann ich den Betrag dann von meinem Einkommen abziehen um den Ehegattenunterhalt zu berechnen? Ansonsten würde ja im Grunde auch das Kind für den Unterhalt der Mutter mit aufkommen.

    Danke

  • Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus 1609 BGB.

    Bevor der Unterhalt für die Ex ermittelt wird, ist das Einkommen des Vaters also um den Unterhaltsbedarf minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder zu bereinigen.

    Sollte der Sohn mit eigenem Hausstand nicht privilegiert sein, wäre dieser nachrangig.

    Der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt wäre dann bei der Berechnung der Haftungsanteile der Mutter als Teil deren Einkommens zu berücksichtigen.

    Die Haftung für den Unterhalt des Sohnes erfolgt nicht hälftig, sondern anteilig entsprechend der Leistungsfähigkeit.

  • Bedarf des Kindes, welches bei Dir lebt ergibt sich aus Euer beider Einkommen. Die Mutter muss nur Barunterhalt in Höhe des Barunterhaltes nach der DDT nach ihrem Einkommen leisten. Jedoch kannst Du Dir von Deinem Einkommen die Differenz aus dem Bedarf nach Eurer beider Einkommen und der Zahlung der Mutter von Deinem Einkommen abziehen, bevor es an die Trennungsunterhaltsberechnung geht. und danach wird das nicht priviligierte Kind mit eigenem Hausstand nach Quote berechnet

  • Bedarf des Kindes, welches bei Dir lebt ergibt sich aus Euer beider Einkommen.

    Das wäre nur dann der Fall, wenn dieses Kind bereits volljährig wäre.


    Ist das Kind noch minderjährig, ergibt sich der Bedarf aus der DDT, barunterhaltspflichtig wäre dann die Mutter. Ist diese nicht leistungsfähig, muss der Vater für den Bedarf des Kindes aufkommen, welcher dann wiederum anhand seines Einkommens zu ermitteln wäre.


    Diesen Betrag könnte der Vater dann vorab geltend machen, bevor Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt der Ex berechnet wird.


    Wäre ein Kind im Haushalt des Vaters nicht mehr privilegiert, wäre dieses gegenüber Ehefrau nachrangig.