Kindesunterhalt - Berechnung

  • Hallo ihr Lieben,


    ich habe mal eine bzw mehrere Fragen zum Thema Kindesunterhalt.


    Folgende Situation:


    Mein Ex-Mann und ich sind geschieden. Unser gemeinsamer Sohn wohnt bei ihm, da ich beruflich als LKW-Fahrerin im Fernverkehr unterwegs war. Demnach zahle ich auch Unterhalt. Titel besteht nicht. Wir haben uns mit dem Jugendamt schriftlich geeinigt. Das war 2017.


    Jetzt ist es so, das er weniger bekommen hat, als ihm zustehen würde.


    Ich bin dann 2020 durch eine erneute Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot gegangen und habe Ende 2020 mit meinem neuen Partner (nicht verheiratet) unsere Tochter auf die Welt gebracht.

    Unterhalt habe ich bis heute gezahlt, ohne Ausnahme. Obwohl durch Beschäftigungsverbot und dann Elternzeit das Einkommen deutlich weniger war.


    Jetzt arbeite ich, aufgrund meiner Tochter, nur noch halbtags und verdiene dementsprechend weniger. Ca. 1300,00 € netto


    Meine Frage lautet jetzt:


    Was muss ich jetzt für meinen Sohn zahlen?

    Kann der fehlende Unterhalt seit 2017-2020 nachberechnet werden?

    Wie verhält sich das jetzt im Allgemeinen?


    Schon mal Danke für´s durchlesen und eventuelle Ratschläge.


    Liebe Grüße

  • Hut ab, das hätten viele unterhaltspflichtige Eltern mit Sicherheit nicht so geregelt.


    Du schuldest Unterhalt in der Höhe, wie du es mit dem Gläubiger vereinbarst. Der bis zuletzt gezahlte Unterhalt ist zwischen euch vereinbart und solange kein Sozialleistungsträger, z.B. die Vorschusskasse oder das Jobcenter involviert sind, ist diese vereinbarte Höhe dann auch richtig und nicht zu beanstanden. Änderungen werden üblicherweise nur mit Wirkung für die Zukunft besprochen.


    Der Vater hat ohne Titel und wegen eurer Vereinbarung keine Möglichkeit noch Forderungen für die Vergangenheit aufzustellen.

  • Ah... ok... Also ist der vereinbarte Betrag rechtsgültig. Er kann also nicht nachträglich sagen, das er ja laut Düsseldorfer Tabelle mehr hätte bekommen müssen und kann diesen Betrag auch nicht nachfordern.

    Ich muss ja zugeben, Stand jetzt würde er laut Düsseldorfer Tabelle 588,00 € bekommen. Ich zahle im gerade mal bisschen mehr als die Hälft, sprich 300,00 €.

    Ich bezahle die 300,00 € auch gerne für meinen Sohn weiter. Auch wenn ich im Moment nicht so viel verdiene.


    Und so lange er oder ich uns nicht "beschweren" sag ich mal, bleibt der vereinbarte Betrag rechtsgültig. Habe ich das richtig verstanden?


    Danke schon mal für die Antwort.

  • Ja.

    Nebenbei: Von den 588 darfst du noch das halbe KG abziehen.


    Da du für deinen Sohn der "gesteigerten Erwerbsobliegenheit" unterliegst, musst du den Unterhalt weiterzahlen, auch wenn du nur halbtags arbeitest, würde ich sagen. Dein neues Kind ist schon 2 Jahre alt und könnte theoretisch in eine Betreuung.

  • Die betreuende Mutter kann sich auf § 1615l BGB berufen und ist bis zum dritten Geburtstag nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Betreuungsunterhalt des anderen Elternteils müsste jedoch als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt werden.


    Solange die Eltern des älteren Kindes aber gar keine Berechnung vornehmen und mit der derzeitigen Lösung weiterhin einverstanden sind und der Vater auch keinen Vorschuss beansprucht (derzeit 338 €), so kann alles so bleiben.