Nachehelicher Unterhalt II

  • Nun gibt es nicht nur den Betreuungsunterhalt, sondern unabhängig davon den nachehelichen Unterhalt, den der sozial stärkere Expartner eventuell zu leisten hat. Zwar ist der Gedanke, dass grundsätzlich die Expartner nach der Scheidung auch allein für sich sorgen sollen, Grundlage des Scheidungsrechts, aber es gibt eine Reihe von Ausnahmen. Dies ist der Fall, weil die Verpflichtung der gegenseitigen Fürsorge eben nicht immer mit dem Scheidungstermin endet; sondern eben auch noch weiter fortbestehen kann. So kann es dem sozial schwächeren Partner, der z.B. 40 Jahre nicht berufstätig war, kaum zugemutet werden, jetzt noch einen Job zu suchen, abgesehen davon, dass er kaum einen finden wird. Oder aber der Verdienst der Eheleute war extrem unterschiedlich und der höhere Verdienst des einen Partners hat den Lebensstandart in der Ehe geprägt. Man wird dann dem schwächeren Partner noch für einen zeitlich begrenzten Raum Ausgleichszahlungen zubilligen. Wie lange, das ist eine Einzelfallentscheidung. Klar, je länger man verheiratet war, desto länger kann dieser Zeitraum sein, insoweit muss man auch schauen, inwieweit auch in der Karriere des sozial schwächeren Expartners ehelich bedingte Nachteile zu verzeichnen sind. Da sind zunächst einmal natürlich die gemeinsamen Kinder, da wird einer beruflich zurück stecken. Aber es gibt auch andere Gründe, z.B. Reduzierung der Arbeitszeit, um den Haushalt für beide zu führen oder der Verzicht auf Weiterbildungsmaßnahmen, weil der Ex einen immer spätestens um 18.00 zu Hause haben wollte.


    Aber eines muss hier klar sein: dieser Unterhalt ist in der Regel zeitlich begrenzt; irgendwann muss man alleine zurecht kommen.


    Noch zwei Beispiele aus der Praxis:


    Frau studierte Rechtswissenschaften, Mann war gut verdienender Manager, 2 Kinder im Vorschulalter waren da. Mann zog Frau während des Praktikums höchstpersönlich aus ihrem Arbeitszimmer beim Arbeitgeber, meinte, er sei es leid, seine Frau immer abends nur noch müde zu sehen und im Haushalt zu helfen. Und die Kinder hätten auch keine Mutter mehr. Das Studium wurde abgebrochen. Jahre später kam die Scheidung. Der Ehemann hatte sich eine Neue zugelegt, sah nicht ein, dass er noch Unterhalt zahlen müsse, sie hätte ja irgendwann ihr Studium wieder aufnehmen können. Sah das Gericht anders, er musste bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen.


    Der andere Fall: Frau war gelernte Bürokauffrau, hatte auch Jahre nicht gearbeitet, sie hätte sofort wieder anfangen können mit der Arbeit; allerdings kaum über Mindestlohn als ungelernte Gehilfin. Auf anraten des Gerichts wurde nachfolgender Vergleich geschlossen: Unterhalt wurde auf drei Jahre begrenzt, in der Zeit machte die Frau eine Weiterbildungsmaßnahme mit, danach stand sie auf eigenen Füßen, ohne in die Armut abzustürzen.


    Ihr seht, was das Ziel ist: der sozial Schwächere soll die Chance haben, sich wieder zu etablieren. Aber, die Ehe ist keine Garantie für eine lebenslange finanzielle Versorgung mehr.


    TK