Beiträge von Fresh_Debugged

    Hallo Zusammen,

    meine 17jährige Tochter ist vor ein paar Wochen von der Mutter in meinen Haushalt eingezogen.

    Ummeldung mit Einverständnis der Mutter ist vollzogen.

    Sie ist seit 2020 als Dozentin für erste Hilfe tätig, ist verheiratet (Mann geht vollschichtig arbeiten) ,

    besitzt und bewohnt eine eigene Immobilie und hat daraus auch Mieteinnahmen. Vorher war sie Hausfrau. Die Mutter erhält noch
    KU für drei Geschwister meiner Tochter. Mündliche Aussage von der Mutter ist, laut Steuerbescheid

    hätte sie keine 10.000 Euro im letzten Wirtschaftsjahr nach Steuern erwirtschaftet und wäre nicht

    leistungsfähig für Unterhalt.


    Welche Unterlagen kann ich er Mutter verlangen, um den Kindesunterhalt zu berechnen? Vielen Dank
    vorab für die Auskunft.

    Hallo.


    Dann könnte man noch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Ob das Jugendamt das macht, ist aber

    deren Ermessenssache, wenn man so wie hier jahrelang einfach nur untätig war und hofft, daß der Donner über einen hinwegzieht.
    Eine Frist unverschuldet verstreichen lassen kann man z. B. nur bei schwerer Krankheit oder falscher, bzw. fehlender Rechtsmittelbelehrung.

    Guten Morgen.

    Die Unterhaltsvorschußkasse kann sich ihre Titel gegen den Pflichtigen in Höhe der geleisteten Beträger selber schreiben, da muß der Pflichtige gar nichts dazu tun. Wenn ihr mit der Berechnung des JA nicht einverstanden seid, dann schreibt ihr eben einen Widerspruch und wenn dem nicht abgeholfen wird, müsst ihr überlegen, ob ihr gerichtlich dagegen vorgehen wollt. Da wäre eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Kostet je nach Schwierigkeit des Falls 80-200 Euro. Möglicherweise hat dein Mann aber auch wegen seines relativ geringen Einkommens Anspruch auf Beratungshilfe. Einen Beratungshilfeschein beantragt man bei dem zuständigen Amtsgericht (eures Wohnortes).

    Guten Abend.


    Heute erreichte mich von dem Jobcenter folgendes Schreiben:



    Sehr geehrter Herr Debugged,



    hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die von Ihnen geltend gemachten Kosten in Höhe von


    445,06 Euro für die Honorierung Ihres Anwaltes, Herrn xyz, Mustergasse 11, Musterstadt, ohne Anerkennung einer


    Rechtspflicht, erstatten werde.



    Hiesiger Ansicht nach hat sich die Angelegenheit vor dem Sozialgericht Musterstadt, Az. S xx AS 1234/19, damit


    erledigt.



    Wenn die entsprechende Korrespondenz mit dem Sozialgericht Musterstadt abgeschlossen ist, wird die Zahlung veranlasst.



    Ich wünsche, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein.



    MfG


    Im Auftrag


    Es Beh



    Es wird nun also lieber gezahlt, als daß man ein Urteil kassieren möchte. Na also, geht doch. :)


    Wie groß dürfte meine Wohnung sein? Jetzt seid ihr dran mit Raten wieviel m3 und wie teuer?

    Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern sind Wohnkosten in Höhe von 430 Euro enthalten. Die darf dann auch beliebig groß sein.


    Ich kenne einen Vater, der an den Umgangswochenenden auf einem aufblasbaren Gästebett im Wohnzimmer schläft, sein Bett den Kindern überlässt. Geht alles und hat nichts mit Kindeswohl zu tun. Man kann sich eben nur leisten, was man sich auch finanziell leisten kann.

    Kein Vater muß, bzw. sollte sich so aus Kostengründen den Rücken für die Kids kaputt machen. Besser Prävention als später die Krankenkasse bezahlen zu lassen. Staatlicher Support für Wohnraum zwecks Umgangswahrnehmung ist von §22 Abs. 3, Satz 2 SGB II gedeckt. Sozialrechtlich haben Kinder einen Wohn(mehr)bedarf über 7,5 Quadratmeter (pro Kind). Meine Grosseltern hatten 1947 für 4 Erwachsene und 4 Kinder 2 Scheiben Brot pro Tag. Mit den Stories vor 30 Jahren und "glaub mir das mal" kann ich ja wohl kaum irgendwelche gegenwärtigen Verhältnisse relativieren. Wer den Sozialstaat nicht will, muß sich halt ein Plätzchen ausserhalb des Grundgesetzes suchen. Wer sich keine ausreichend große Wohnung leisten kann, soll einen Antrag auf Wohngeld oder Arbeitslosengeld II stellen. Die Zeiten, wo 6 Personen auf 14 Quadratmetern schlafen mussten, sind endgültig vorbei.


    Zitat

    Wir haben hier doch wieder das, was wir in so vielen vergleichbaren Fällen haben. Die Eltern kapieren nicht, dass man eine funktionierende wirtschaftliche Einheit nicht einfach in zwei aufteilen kann und trotzdem alles beim alten bleibt.


    Bloß, das von dem bisherigen Alleinverdiener erwartet wird, daß er jetzt für 2 Haushalte Geld erwirtschaftet. Er soll Geld verdienen, für Ausgaben, die es so vorher nicht gab. Da muß man als Leistungsträger aber ganz schön gut- und langmütig sein, um das klaglos mitzumachen.

    Zitat

    Wenn man sich mit Statistik beschäftigt, wird man feststellen, dass die größte Gruppe der Armen Alleinerziehende mit ihren Kindern sind. Das sollte nachdenklich stimmen


    Und die größte Gruppe gleich dahinter sind unterhaltspflichtige Väter.


    Zitat

    Besonders betroffen sind auch allein lebende Männer. Ihr Anteil bei den Überschuldeten liegt inzwischen bei 37 Prozent. Sie haben die mit dem Zweieinhalbfachen eines Jahresnettoeinkommens relativ die höchsten Schulden zu bewältigen. Ursache dürften vor allem Unterhaltsleistungen sein.


    Quelle: https://www.iff-hamburg.de/wp-…schuldungsreport_2011.pdf


    Und das dürfte sich in den letzten 9 Jahren wohl auch kaum geändert haben. Das sollte auch nachdenklich stimmen.


    Man könnte dann als Pflichter schon darüber nachdenken, ob man noch einen Mehrwehrt für andere schafft, oder einfach da aufhört, wenn man

    das Einkommen für sich selber erwirtschaftet hat. Jahrelanges Schuften mit Überstunden, aufgezwungene Gerichtsprozesse, Gutachten, Ärger mit Rechtsanwälten, Gerichten, Behörden, Jugendämtern. Dann mit zig Wehwechen und Psychoknacks in Frührente in Altersarmut. Es dankt einem niemand.

    Dann kommt noch der Staat, gibt dir nach der Scheidung die Steuerklasse mit dem höchsten Steuersatz. Reißt ein Riesenloch in deinen Geldbeutel, um dich danach zu maßregeln. Was dir einfällt, so wenig netto zu haben. Daß du dich deinen Kindern gegenüber so verweigerst. Das ist so ähnlich wie der Spruch "Haltet den Dieb, er hat mein Messer im Rücken!".


    Ansonsten halt mal in die Leitlinien des jeweiligen OLG Bezirks schauen. Da hat man ungefähre Anhaltspunkte, was unterhaltsrechtlich so relevant ist.

    Da sind dann die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung (Urteile) eingeflossen.

    Guten Morgen Zusammen,


    Ich wurde immer angegiftet weil ich Unterhalt zahle und wollte.

    Naja, es gibt ja nicht nur eine rechtliche Pflicht zur Unterhaltsleistung, sondern auch eine sittliche. Aber wenn es zu Lasten der Staatskasse geht,

    wird mit zweierlei Maß gemessen.
    Vielen Dank jedenfalls für die detaillierte Schilderung.


    Zitat

    Vermutlich könnten wir und andere ganze Sendungen füllen mit teils brisanten "Material" rund um Ämter und Behörden. 2-3 dicke Ordner habe ich bislang gesammelt.


    Ich habe jüngst meinen 5. Ordner angefangen, die dreistellige Anzahl an digitalisierten Dokumenten nicht eingerechnet. Es gibt schon einige ähnliche Fälle wie unsere, aber für die kalkulierten Rechtsbrüche von den SGB II Sozialleistungsträgern muß sich ja kaum jemand verantworten.



    In einem mir bekannten Fall versucht gerade ein Amtsgericht, einen Aufstocker weichzuklopfen, sich per Vergleich zu höherem Unterhalt zu verpflichten. Er hat das abgelehnt, weil das Jobcenter sonst argumentieren könnte, er habe sich freiwillig in die Bedürftigkeit tituliert. Jetzt soll er natürlich Bewerbungsbemühungen für eine bessere Stelle in der Vergangenheit vorweisen, ansonsten wird er eben zu höherem Unterhalt verknackt und das rückwirkend seit Rechtsanhändigkeit des Verfahrens. Das Ergebnis steht damit quasi schon fest. Das Amtsgericht wird den Burschen zur Zahlung verurteilen, weil die Bewerbungsanforderungen des Jobcenters deutlich unter denen im Familienrecht liegen. Aber wenn der Richter den Beschluß schreibt, dann hat das Jobcenter keine Argumente dagegen, den neuen Titel weiter aufzustocken.


    Moin Ast45,


    das ist ja echt nett, daß dir das Amtsgericht da "unter die Arme" gegriffen hat. Gut, in meinem Fall wußte ich ja, das die Abänderung Kosten verursachen kann (vor allem, wenn der Antrag kostenpflichtig abgewiesen wird) und habe die Frage direkt an das Jobcenter gestellt, ohne den Umweg über das Amtsgericht. Ich bin ja auch der Meinung, daß ein bisschen Schildbürgertum gegenüber dem Jobcenter nicht schaden kann.


    Aber wir wissen ja, wie das in der Praxis läuft. Wenn du nicht mitwirkst, drehen sie dir den Geldhahn zu und du kannst monatelang vor dem Sozialgericht hampeln, bis das Jobcenter wieder einknickt. Also habe ich die Mutter mit Engelszungen zu einem Termin beim Jugendamt bewegen können. Den Schrieb vom JA mit der neuen Unterhaltsberechnung habe ich dem JC gegeben und gefragt, ob ich das so titulieren darf. Ich darf ja nicht freiwillig einen Titel unterschreiben, der mich finanziell überfordert. Da haben sie nicht ja und nicht nein gesagt und dann ist der Mutter mal die Contenance flöten gegangen, um es mal so zu sagen.


    Es ist bei mir ein bisschen komplizierter, weil ich eine Mehrkindfamilie habe und die Kids quasi ständig altersbedingt die Treppchen auf der Düsseldorfer Tabelle emporsteigen. Da ist das Umstandsmoment der Unterhaltsberechnung dann auch mal schnell überholt und es müsste wieder neu gerechnet werden. Ich kann aber einseitig keine Änderungstitulierung vornehmen, weil ich mich dann der Gefahr aussetze, daß das Jobcenter die Änderung nicht anerkennt. Nach §2 Abs. 2 SGBII habe ich alles zu unterlassen, was meine Bedürftigkeit erhöht. Für den BGH ist eine einseitige Änderungstitulierung indes okay, soweit mehr gezahlt wird als zuvor.


    Kostenfrei kann ich vom Jugendamt oder auch beim Amtsgericht betiteln lassen. Bloss wollen die wieder eine Berechnung vom Rechtsanwalt, der dafür Geld nimmt. Die Unterhaltsberechnung eines Normalbürgers akzeptieren die nicht. Wobei das Amtsgericht eine Unterhaltsberechnung des Jugendamtes selbst akzeptieren würde, allerdings berät das Jugendamt die Pflichtigen eben nicht in Unterhaltssachen. Es ist also immer irgendwie mit Kosten verbunden, vor allem, wenn der andere Elternteil nicht mitwirkt.

    Bei mir hat sich damals das Amtsgericht direkt an das JC gewandt, allerdings auch mit meiner Hilfe bzw. Klärung der Kosten.

    Ich saß zwischen den Behörden und war am "staunen" wie die Geschichte ganz schnell beendet war.


    O-Ton Amtsgericht: "Typisch JC, einer der größten Kostentreiber der Steuerzahler. Es kann doch nicht immer der Staat die Kosten übernehmen.

    Sozialgericht ist etwas anderes als Familiengericht".

    Das hätte ich gerne ausführlicher erklärt. Gerne auch per persönlicher Nachricht.

    Ach, das ist mir auch herzlich egal, ob ALGII Empfänger oder nicht. Den Steuerberater kannst du ja auch steuerlich absetzen. Warum? Weil dich das Finanzamt unter Strafandrohung zwingt, eine Steuererklärung abzugeben (Sehen wir mal von ein paar ledigen Arbeitnehmern ab).
    Wenn mich die Behörde unter Sanktionsandrohung in eine komplexes familienrechtliches Verfahren zwingt, dann kann ein wenig anwaltliche Beratung sicher auch nicht schaden. Ich habe die Behörde mehrmals aufgefordert, mich in der Sache zu unterstützen, auch meine geplante Vorgehensweise mitgeteilt. Ich bin zunächst auch beim Jugendamt gewesen, um eine kostenfreie Änderungstitulierung vorzunehmen (ging nur mit Einverständnis der Mutter). Nicht ich habe dann das gerichtliche Verfahren losgetreten, sondern die Mutter, weil die Behörde sich auch nicht für die Berechnung des Jugendamtamtes ausgesprochen hatte (ich sollte 300 Euro mehr bezahlen als vorher). Ob das Sozialgericht sich jetzt daran aufhängt, ob ich selber VKH hätte beantragen können, ja meine Güte, dann ist das eben so. Werden wir ja sehen. Darum geht es mir im Prinzip ja gar nicht. Die sollen nicht so bescheuerte Mitwirkungsaufforderungen rausblasen. Der Leistungsberechtigte ist doch immer der Gelackmeierte, weil er dann immer zwischen den Mühlsteinen ist. Wenn es dann Geld kostet, oder sonstwie schlecht läuft, hat er halt Pech gehabt. Interessiert doch keinen Sachbearbeiter.

    Weil die Behörde, die der Steuerzahler unterhält, mir aufgegeben hat, gegen die bestehenden Unterhaltstitel vorzugehen, (auch nach Anfrage meinerseits) nicht mitgeteilt hat, wie ich dabei vorgehen soll. Das Jobcenter hat gesetzliche Beratungs- und Informationspflicht. Auf die Möglichkeit, daß dies Kosten produzieren könnte, habe ich das Jobcenter bereits hingewiesen. Das die Behörde mir nicht mitgeteilt hat, daß ich einen VKH Antrag ohne Anwalt stellen und mich ohne Anwalt gegen das VKH Ersuchen der Unterhaltsberechtigten verteidigen kann oder soll, ist nicht mir anzulasten.

    Im Übrigen halte ich das Jobcenter gar nicht für befugt, bestehende Titel beseitigen zu lassen, sondern sich darauf zu beschränken, sie sozialrechtlich anzuerkennen und zu leisten. Es sei denn, die Titel sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich errichtet worden. Das kann man von einem richterlichen Beschluß ja wohl kaum behaupten.


    So schrieb denn auch mal das SG Berlin:


    Zitat

    In dem Rechtsstreit Papa ./. Jobcenter weise ich darauf hin, dass hier eine Kostenerstattung von Gerichtskosten zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes im Sozialrechtsverhältnis zu erfolgen haben dürfte. Nach meiner Einschätzung dürfte der Kläger hier schon nicht zur gerichtlichen Geltendmachung einer Unterhaltstitelabänderung aufzufordern gewesen sein, § 11b Absatz1 Satz 1 Nr 7 SGBII (Geiger in LPK-SGBII, 4.Aufl. 2011, Rn22). Insbesondere bei der Aufforderung zur Selbsthilfe war die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens zu beachten und ggf. von vornherein die Kostenübernahme zu erklären. Dies dürfte hier umso mehr gelten als der Kläger vor Klage(Antrags-)rücknahme mit der eintretenden Kostenfolge die Beratung des Beklagten in Anspruch genommen hat (vgl. u.a. Brühl/Schoch in LPK-SGBII, §9 Rn 18).


    Es ist bereits gängige Rechtsprechung, daß die auffordernde Behörde den Leistungsberechtigten auch in die Lage versetzen muß, seine Rechte gegenüber Dritten auch erfolgversprechend geltend machen zu können. Die hätten ja auch einen Vertreter schicken können, der als Streithelfer in einem Unterhaltsprozess fungiert. Ich durfte nur mit einem SB telefonieren, der aber kaum etwas von der Sachlage verstanden hat.

    Wer die Musik bestellt, der zahlt die auch. Ich habe nicht bestellt.


    Wenn das Gericht meinen Antrag ablehnt, das ist okay. Kostet mich ja nichts. Aber wenn es dazu schreibt, daß mich die Behörde künftig mit solchen Mitwirkungsaufforderungen in Ruhe lassen soll, weil das Jobcenter seine Kompetenzen überschreitet, ist das auch ein Sieg. Auch eine Niederlage vor Gericht kann für die Rechtsprechung eine richtungsweisende Entscheidung mit sich bringen. ;-)

    Habe im November letzten Jahres eine Rechnung von meinem Anwalt bekommen, weil er seine Tätigkeit im VKH Vorverfahren nicht über VKH abrechnen kann.
    Die Rechnung über rund 450 Euro habe ich an das Jobcenter weitergereicht. Weil ich nach Antrag auf Kostenerstattung und Inverzugsetzung nichts gehört habe, im Dezember Klage am Sozialgericht auf Kostenerstattung erhoben. Das Jobcenter hätte an und für sich meinem Antrag stattgegeben, die befassten Sachbearbeiter konnten sich aber nicht einigen, wie sie das intern buchen. Daher hat man das an den Fachausschuss übergeben. Das hat mir meine SB fernmündlich mitgeteilt (da war die Klage schon raus). Meine Klageerücknahme mache ich dann von der Entscheidung des Fachausschusses abhängig. Kann jedenfalls noch lange bis zu einer Entscheidung dauern, die Sozialgerichte sind ja immer noch überlastet.

    Willkommen im Club.

    Kosten runter und Einkommen erhöhen.

    Viel mehr Stellschrauben hast du nicht.

    Du kannst von Glück sagen, dass die Mutter deiner fünfjährigen Tochter 200 € Unterhalt akzeptiert, wenn du nicht gerade hälftig betreust.

    Könnt ihr mir jedenfalls eine andere Betreuungsform für die Stiefsöhne finden, wie eine Tagesmutter o. ä., damit deine Frau arbeiten gehen kann? Werden die Stiefsöhne schon beschult? Dann wäre morgens gegebenenfalls auch eine geringfügige Tätigkeit möglich.

    Gegebenenfalls Anträge auf Wohngeld oder aufstockendes Arbeitslosengeld II stellen.

    Update:


    Der VKH Antrag von der Ex wurde abgebügelt, weil ihr Anwalt zu faul war, den ausreichend zu begründen. Er schrieb, er wolle Mindestunterhalt für die vier jüngeren Kinder. Sinngemäß: Mindestunterhalt könnte man immer vom Unterhaltsverpflichteten kriegen. Das Gericht meinte, er müsste sich erst mal mit der Entstehungsgeschichte der bestehenden Unterhaltstitel auseinandersetzen und dann die damaligen und die aktuellen Verhältnisse darstellen und dann vortragen, was sich geändert hat, was eine Unterhaltserhöhung begründen könnte.

    Da hat der Anwalt Beschwerde eingelegt, ist auch abgewiesen worden und nach richterlichem Hinweis vom OLG hat er die Beschwerde zurück gezogen.


    Im Juli kam der nächste Anlauf mit Antrag auf VKH für die Kinder, vertreten von der Mutter. Jetzt meinte der Anwalt, ich würde 10% mehr verdienen als zum Zeitpunkt der letzten Titulierung. Legt aber keine aktuellen Zahlen vor. Im Übrigen will er Mindestunterhalt. Das Gericht bügelt den Antrag fast wortgleich mit dem Schreiben zum Vorverfahren ab. An den Titeln hat sich also nichts geändert, ich beziehe aber immer noch, wenn auch geringere Leistungen, vom Jobcenter. Das JC ist erstmal happy, weil ich der Tochter in Ausbildung nichts mehr zahlen muß. Damit müssen sie weniger an mich leisten.

    Hinweis: Wenn die Ex-Frau nicht leistungsfähig ist, dann sollte sie auch keinen Titel (außer wenn Zahlbetrag "0" ist) unterschreiben und auch kein Schuldanerkenntnis für Rückstände aus der Zeit der Leistungsunfähigkeit leisten. Solche Papiere werden den Schuldnern schon mal ohne große Auflärung über die Folgen untergeschoben. Über die Pflichten wird man immer belehrt, über die Rechte, naja...

    Habe neulich mit einem Vater gesprochen, der in Arbeitslosigkeit beim Jugendamt einen Titel über rund 1000 Euro für eine Mehrkindfamilie

    unterschrieben hat. Ich bin echt entsetzt, daß die Leute vom Jugendamt dem nicht mal in den Arm gefallen sind, um ihn davon abzuhalten. Interessiert halt keinen, ist nur Fallbearbeitung. Damit ist der Schreibttisch frei für den nächsten armen Tropf.

    Hallo TK,


    mir ist nicht entgangen, daß die Fragestellerin ihre Komfortzone gar nicht verlassen will. Ich war gerade nur etwas getriggert von den dogmatisch hochgetragenen, gesteigerten Erwerbsobligenheiten. Das häufig von frisch gebackenen Müttern dicke Krokodilstränen geweint werden, weil viel Geld in den Haushalt eines anderen Elternteils mit den "Altlasten" abfliesst, erlebe ich auch in anderen Fällen regelmässig. Cash-Couch Mentalität eben.

    Das zeigt aber auch schön auf, daß das die Mechanismen, die von den Behörden bei unterhaltspflichtigen Männern eingesetzt werden wird, auch bei den unterhaltspflichtigen Frauen gut funktioniert.

    Nö, wie ich schon in einem anderen Faden schrieb. Es gibt vielleicht eine Pflicht, sich zu bewerben, aber es gibt keine Pflicht, Zuhause einen Internetanschluß und einen internetfähigen PC oder sonstige technische Geräte oder Mobilfunkverträge dafür vorzuhalten. Man fährt mit dem ÖVN zum Arbeitsamt, schreibt da seine Bewerbung an deren PC und stellt vorher einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten. Keine Fahrtkosten, keine Bewerbung.

    Man muß sich auch mal klar in der Birne werden, daß die Auslegung von unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in der richterlichen Praxis ad absurdum geführt werden. Würde ich hinterher in einem unterhaltsrechtlichen Verfahren 20 Bewerbungen aus einem Monat vorlege, so wie es verlangt war, dann heißt es doch wieder, das wäre Massenware und eine ernste Absicht auf Beschäftigung von mir bestand doch von vornherein gar nicht.

    Jeder anständige Bürger, der halbwegs begriffen hat, daß jede Wertschöpfung in diesem bürokratischem Monster verpufft, macht nur noch Dienst nach Vorschrift. Das ist die logische Konsequenz. Als richterlich eingetakteter Mindestvater verdiene ich daher auch nur noch das Mindeste.


    Solange die Sozialleistung UVG auch der bestverdienenden Chefärztin oder Richterin ohne jede Einkommensprüfung oder Bedürfigkeitsnachweis per kindeswohlautomatisierten Kinderbesitz zugeschustert wird, habe ich kein Mitleid mit der "Moral" der hiesigen Amtsrichter und Nomenklatur.

    Das Problem der Beschäftigungslosigkeit wird die Fragstellerin mal später wieder einholen, wenn sie ihre Regelaltersrente bekommt. Das wird dann kein großer Wurf. Da kann man nur wünschen, daß dann die Altersbezüge ihres Mannes für zwei ausreichen und der Wille der Kinder zur Unterstützung da ist. Ansonsten gibt es eben ein Leben in Altersarmut. Aber hier kann man sich vielleicht damit trösten, daß man in der fernen Zukunft in großer Gesellschaft sein wird.


    Wollen kann das Jugendamt ja viel. Ob müssen, würde im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden. Ich würde auch nur so viele Bewerbungen schreiben, wie das Arbeitsamt als erstattungsfähig anerkennen würde. Insofern ist es schon ratsam, wie hier schon empfohlen, sich für die Arbeitssuche auch an das Jobcenter/Arbeitsamt zu wenden.
    Für die Behörden ist man in der Regel nur ein gesichtsloser Fall oder eine Nummer in der Abarbeitung. Man hat selten mal einen einfühlsamen Beistand vom Jugendamt dabei, so wie ich.

    @Ast, du vergißt möglichweise, daß die Fragestellerin mit einem neuen Mann zusammenlebt, der Einkommen hat. Und scheinbar sogar der Alleinverdiener dieser Bedarfsgemeinschaft ist. Das bedeutet, für die Prüfung des ALGII Anspruchs würde auch sein Einkommen herangezogen. Die würden die Fragestellerin wahrscheinlich darauf verweisen, daß sie (und ihre eigenen Kinder) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von seinem Einkommen leben muß.

    Ansonsten kann ihr ja eigentlich auch kaum etwas passieren, solange sie Erwerbsbemühungen nachweisen kann. Einkommenslos, vermögenslos, was wollen die denn da wegnehmen?

    Titel gibt es keinen, deshalb bin ich ja vor´s Gericht gezogen. Die Auflagen habe ich alle Fristgemäß eingehalten, dachte ja das wäre etwas wert, nein ist es nicht.


    Ich bin voll berufstätig, bekomme also keinen Cent vom Jobcenter für irgendwelche Bewerbungen. [...]

    Aber jetzt, nach dem Gerichtsverfahren, gibt es doch einen Titel? Also eine Gerichtsentscheidung in Schriftform, die so ein Titel wäre. Oder ein gerichtlicher Vergleich. Bloß weil du berufstätig bist, heißt das nicht, das du keinen Anspruch auf Sozialleistungen hast. Ein Vater z. B. mit 1500 Euro netto im Monat und zwei Kindern, denen er Unterhalt zahlen muß, hat todsicher Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II. Ich verdiene ca. 2/3 mehr als dieser Vater und muß 5 Kindern aus meiner ersten und einzigen Ehe Unterhalt 900 zahlen. Trotzdem bekomme ich noch Hartz IV. Ein Kind fällt demnächst raus, weil es volljährig ist und selber Geld verdient. Dann zahle ich für die restlichen Kinder ca. 650 Euro weiter, so wie es im Titel steht. Auch dann bekomme ich immer noch ein paar Euro Arbeitslosengeld II. Das liegt daran, daß die Kinder selber Anspruch auf Sozialgeld haben, wenn ich sie betreue und daran, daß die Erwerbstätigenfreibeträge im Sozialrecht höher sind als im Unterhaltsrecht. Stell doch einfach mal den Antrag, wenn du die Entscheidung schriftlich vom Gericht bekommst. Ist fast wie bei dem Finanzamt. Erst mal jeden Aufwand in der Steuererklärung geltend machen. Streichen tut das Finanzamt dann schon von alleine.

    Habe jetzt Post vom Amtsgericht bekommen. Meine Ex will VKH, weil ich die Berechnung von ihrem Anwalt nicht betiteln lassen will.


    Habe ihr mehrmals angeboten, beim Jugendamt kostenfrei berechnen und titulieren zu lassen. Will sie nicht, dauert ihr zu lange und sie ist zu bequem, da hin zu fahren. Letztlich muß Sie aber selber bei dem Jugendamt aktiv werden. Ich alleine kann das nicht. Das JA berät keine Unterhaltspflichtigen. Naja, die Ungeduld und Bequemlichkeit der Ex soll der Steuerzahler nun finanzieren? Unterhaltsberechnung macht Jugendamt doch jeden Tag, dafür braucht man kein Gericht. Naja, ich werde beantragen, den Antrag auf VKH abzuweisen. Ist ja mutwillig.

    Bin in der gleichen Lage wie du.


    Warte das schriftlliche Urteil vom Gericht ab. Dann ergänzend Arbeitslosengeld II beantragen und das Gerichtsurteil/den Gerichtsbeschluß dem Jobcenter vorzeigen. Dem Jugendamt würde ich dann schreiben, daß dir dein Jobcenter keine 30 Bewerbungen im Monat bezahlt (Frag bei dem Jobcenter nach den Vorgaben). Als Kunde vom Jobcenter mußt du ohnehin schon alles tun, um eine Arbeit zu finden, mit der du aus dem Leistungsbezug kommst. Da würde ich dann auch keinen Kopp machen ob ich mich so oft bewerbe. Da kannst du dich an die Vorgaben vom Jobcenter halten. Da mußt du dann maximal vielleicht noch 3, 5 oder vielleicht 8 Bewerbungen schreiben. Über solche Sachen sollte man dann bei seiner Eingliederungsvereinbarung vom Jobcenter sprechen. Also dort festhalten, wieviel Bewerbungen mtl. zu schreiben und auch auch wieviel vom Jobcenter erstattungsfähig sind. Kein Geld = Keine Bewerbung. Hochglanz Bewerbungsmappen werden einem nicht hinterhergeworfen.Wenn man E-Mailbewerbung schreiben soll, dann verlangt man einen internetfähigen PC, es gibt gesetzliche keine Pflicht, einen zuhause vorzuhalten. Weil man also keinen internetfähigen PC hat, fährt man dann zum Jobcenter, schreibt die Bewerbung auf deren PC und verlangt dann die Fahrtkostenerstattung. Meistens erlahmt dann schnell das Interesse, möglichst viele Bewerbungen zu verlangen.