Beiträge von Meg

    Mein Verständnis der Rechtslage ist wie folgt.

    Wenn UHP (wie auch immer, z.B. durch den Steuerbescheid) nachweisen könnte, dass er unter 100T verdient, dann müsste er keine 12 letzte Gehaltsabrechnungen dem SHT vorzeigen. Wenn SHT der anderen Meinung ist, hat UHP die Wahl: dem SHT alle (auch zu Unrecht) geforderten Unterlagen offenzulegen oder es gerichtlich klären zu lassen.

    Es ist oft nicht im Interesse des UHP dem SHT „zu viel“ über seine finanziellen Verhältnisse preiszugeben, sondern lieber die Auskunft auf das Nötigste zu reduzieren

    s. auch

    Zitat

    BGH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZR 148/09


    Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten sei auch nicht gemäß § 1611 BGB verwirkt. Das einmalige Zerschneiden der Kleidung der Kinder, die Verursachung des Waschzwangs und das mehrfache - seinem Umfang nach nicht näher dargelegte - Aussperren aus der Wohnung stellten vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der Mutter des Beklagten ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine schwere Verfehlung dar.

    ...

    Im Übrigen fehle es an einem für eine Verwirkung erforderlichen Verschulden der unterhaltsbedürftigen Mutter des Beklagten. Die vom Beklagten beschriebenen Betreuungsausfälle und ihre Unfähigkeit, spätestens ab 1971 für den Naturalunterhalt und ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Vater des Beklagten für seinen Barunterhalt aufzukommen, beruhten unstreitig auf der Erkrankung seiner Mutter an schizophrener Psychose.



    Eine solche Möglichkeit würde auf § 1611 BGB beruhen.

    Zitat

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

    (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.


    Allerdings wird in deinem Fall die Anwendung von § 1611 dadurch erschwert, dass deine Mutter nach deiner Beschreibung krank ist (Verfolgungswahn).


    Grüße,

    m

    2020 lag mein Bruttoeinkommen tatsächlich über 100 TEUR Grenze, genau gesagt 104.000€

    Was meinst du genau mit Bruttoeinkommen ? "Summe der Einkünfte" die im Steuerbescheid für 2020 stehen wird? Oder Gesamtbrutto im Lohnzettel für Dez.2020 ? Oder sonst was?



    Kann ich darauf bestehen, dass das Einkommen des laufenden Jahres berücksichtigt wird

    Ja. Für das Jahr 2021 musst du kein Elternunterhalt zahlen, da dein Einkommen unter 100T liegen wird. Offen bleibt die Frage ob du für 2020 zahlen musst.



    Dezember 2019 kam bereits ein Schreiben von SHT. Ich wurde damals aufgefordert mein Einkommen offenzulegen

    Auf welcher Grundlage bist du aufgefordert worden? Bekommt dein Vater Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege oder sonst was?



    Grüße,

    m

    espare ich seit vielen Jahren Aktien- und Mischfonds, welche im steuerlichen Sinne Jahr für Jahr sehr unterschiedliche Kapitalerträge abwerfen.

    Diese Erträge werden auch stets wieder auf Fondsebene angelegt.

    Bei der Thesaurierung kommt es nicht zur Auschüttung an den Anleger, es wird sofort in die gleiche Anlage reinvestiert.


    Und bei der Thesaurierung ist die sofortige Reinvestition kein Einkommen im Sinne von § 16 SGB IV oder was willst du damit sagen?


    Grüße,

    m

    seit 2009 unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungssteuer.

    Tauchen also in der EStE auf, wenn der Freibetrag überschritten wurde.

    nein, tauchen sie nicht unbedingt auf:

    "Aufgrund der Quellenbesteuerung sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr zu deklarieren (vgl. § 32d Abs. 3, 4 EStG). Die Finanzbehörden haben keine Informationen über deren Höhe"



    Wir haben hier schonmal über das Problem der Thesaurieung solcher Ertrage diskutiert.

    Ergebnis war dann die mehrheitliche Meinung, das diese "Wiederanlage" kein Einkommen darstellt.

    Du hast eine solche "mehrheitliche Meinung" gelesen, dass "Wiederanlage" kein Einkommen im Sinne des § 16 SGB IV ist ? Wo?



    Ich kann deine Frage nicht beantworten, aber..


    Das Thema "was gehört zum relevanten Einkommen" wurde schon naturgemäß oft diskutiert, z.B.

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

    Berechnung 100.000 Euro Grenze. Welches Einkommen wird berücksichtigt ?


    Bei der Leistung einer Pflegeversicherung an den UHP würde ich zunächst mal schauen ob diese Leistung steuerfrei ist oder nicht. Wenn sie steuerfrei ist, wäre es ein Indiz, dass sie nicht zum relevanten Einkommen nach §16 SGB IV gehört. Ohne Gewähr, wie schon angedeutet


    Grüße,

    m

    was macht denn aus deiner Sicht ein Unterhaltspflichtiger der zu einem OLG gehört, bei dem es keinen Selbstbehalt gibt, nur den angemessenen Eigenbedarf?

    Kommt auf Umstände an, z.B. auf die genaue Höhe des Einkommens und ob die RWA vorliegt. Alter, Lebensplanung, (nicht)vorhandene Kredite spielen wie immer eine große Rolle.



    er muss sich also mit dieser Thematik beschäftigen

    Richtig. Beschäftigen.

    auf die Idee gekommen, auch der vollständige Verbrauch könnte für mich interessant sein


    Das ist gut so.

    Ob der von dir vorgeschlagene Weg für eine Großzahl der UHP jetzt im Jahr 2021 der einzige richtige sein wird... hmm...


    Man kann sich übrigens m.E. nicht auf die früheren Urteile beziehen, die Fälle behandeln wo damalige UHP (sehr) wenig Einkommen hatten (z.B. unterm Selbstbehalt) und diese 1:1 auf die Fälle übertragen wo jemand >100T verdient


    Grüße,

    m

    Ich lag bei knapp 65.000 € (bin Beamter mit A11 beim Zoll)

    Bis A13 könnte ich befördert werden, dass wäre 1.000 Euro im Monat mehr. Deswegen kam ich ja auf einen Zeitraum von evtl. 10 jahren

    Es ist schwierig vorauszusehen wie die Rechtslage in 10 Jahren sein wird.



    Und wie soll diese dann im Detail aussehen?

    Darüber wurde schon oft diskutiert, z.B.

    - es wird über "Funk und Medien" was über dich bekannt

    - ich vermute, es kann schon reichen, wenn über "Funk und Medien" bekannt wird, dass alle Zollbeamte eine fette Besoldungserhöhung erhalten

    - der SHT macht eine "Hochrechnung" wie sich dein Einkommen entwickelt, wie oben schon erwähnt

    - ...


    In deinem konkreten Fall mit 65.000 Euro halte ich nach der aktuellen Rechtslage für ausgeschlossen, dass du in den nächsten Jahren zu einer rechtmäßigen Auskunft verpflichtet werden kannst


    Grüße,

    m

    Kann der SHT von mir, weil eine RWA vorliegt und ich ihm mein Einkommen für 2019 offengelegt habe, ich sage mal im Fünfjahresrhythmus (damit es nicht zu einer Verjährung kommt) eine Auskunft verlangen?

    Der SHT kann verlangen was er für richtig hält. Du kannst dich dagegen (vor Gericht) wehren, wenn du die Augmentation des SHT für falsch hältst.

    Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es aktuell nicht, schon gar nicht eine höchstrichterliche.


    Rechnet der SHT evtl. anhand meines Einkommens und damit verbundenen Einkommenssteigerungen aus, wann die Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € bei mir vorliegen könnte?

    Das kann der SHT machen und rechnen. Du kannst dich dagegen wehren, wenn du die Berechnung des SHT für falsch hältst

    Es zeigt sich nun, das ein Thema, welches über 18 Monate läuft, schwer zu erfassen ist.


    Gruß


    frase


    Die Probleme, die diesem Thread zu Gründe liegen sind älter als 18 Monate, sie sind sogar älter als 18 Jahre... und daran wird sich in den nächsten 18... Monaten vermutlich nicht viel ändern. Das erklärt vielleicht die Existenz diesen Threads und übrigens auch einigen anderen Threads, die noch älter oder noch länger sind in diesem und in den anderen Foren


    Grüße,

    m





    außer

    die Moderatoren schließen diesen, was ich begrüßen würde

    warum denn so radikal,

    es spricht eigentlich nichts dagegen wenn du einen anderen Thread eröffnest und dich dort betätigst, wenn dir dieser oder jener Thread nicht gefällt