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Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 60 SGB I |
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Bei nach Bürgerlichem Recht Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X nicht fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind, obliegt die Mitwirkung nach § 60 SGB I – im Falle der beschränkt Geschäftsfähigen allerdings nur, sofern es sich nicht um einen Verfahrensgegenstand im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB I handelt – dem gesetzlichen Vertreter. |
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Die Mitwirkungspflichten umfassen Angaben des Mitwirkungspflichtigen zu Dritten, soweit sie für die Gewährung von Leistungen erheblich sind. Allerdings muss der Leistungsberechtigte sich die Beweismittel nicht vom Partner oder einem Dritten beschaffen.42 In den genannten Fällen steht zwar eine Auskunftspflicht, nicht jedoch eine Ermittlungspflicht des Antragstellers.43 |
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Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, können angesichts des breiten Leistungsspektrums nach den verschiedenen Büchern des SGB ganz unterschiedliche Lebensbereiche des Antragstellers betreffen. Typische Beispiele sind persönliche Lebensumstände (Geburtsdatum, Familienstand, Arbeitgeber, Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses), der Gesundheitszustand (Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen, Unfallfolgen, Art, Ort und Zeitpunkt ärztlicher Behandlungen), die finanzielle Situation (eigenes Einkommen, Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger, Vermögen, Schulden). Der Begriff der Tatsachen ist bereichsspezifisch zu konkretisieren. Der Tatsachenbegriff umfasst folglich in bedürftigkeitsabhängigen Leistungssystemen auch Angaben zur finanziellen Situation des Antragstellers im (zukünftigen) Bewilligungszeitraum.56 |