Letzten Monat kam dann die Anzeige nach §94 Abs.4 Satz 1 SGB XII und Anhörung nach §24 Abs.1 SGB X mit dem Fragebogen zur Vermögenslage allerdings nur für die Jahre 2018 und 2019.
Meine Fragen wären nun, ist meine Frau jetzt UHP und wenn ja ab wann bzw. muß sie die Auskunft noch an den SHT erteilen ?
die Beteiligten haben 2 Möglichkeiten, entweder wird Auskunft erteilt, oder
die Auskunft wird verweigert
1. Auskunftserteilung
das Sozialamt will die Auskunft, um die jeweilige Leistungsfähigkeit festzustellen,
um dann zu ermitteln, wieviel jeder bezahlen muss
dies bedeutet langwierige, monatelange Auseinandersetzungen um die jeweilige Höhe,
und kann bei Ablehnung der geforderten Summe zu einer Klage vom Sozialamt beim Familiengericht führen
2. Auskunftsverweigerung
wenn die Auskunft verweigert wird, dann kann das Sozialamt dies akzeptieren oder nicht
folgendes sollte dem Sozialamt mitgeteilt werden:
es ist kein Unterhalt zu bezahlen, da noch keine Rechtswahrungsanzeige für 2018/2019 vorlag, eine rückwirkende Rechtswahrungsanzeige gibt es nicht,
ein Anspruch auf Auskunft somit auch nicht
aus 94 SGB XII
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
auch ein Hinweis auf das bereits genannte Urteil des Sozialgerichts sollte nicht fehlen:
Eine erste Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsverlangen vom
04.03.2010 hatte der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin
zurückgenommen - Abhilfebescheid vom 12.07.2010 - weil die Mutter zur Zeit des
Auskunftsersuchens noch keine Leistungen erhielt.
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Bayerisches Landessozialgericht |
L 8 SO 21/12 |
28.01.2014 |
besteht das Sozialamt weiter auf Auskunft, dann wird ein Verwaltungszwangsgeld angedroht und dann verlangt, es muss Widerspruch eingelegt werden
bei Ablehnung des Widerspruchs ist vom Auskunftsverweigerer Klage beim Sozialgericht einzureichen
wenn das Sozialgericht die Klage als begründet ansieht,dann ist keine Auskunft zu erteilen, weil kein Elternunterhalt für die Zeit 2018/2019 zu bezahlen ist
Juristen nennen das Negativevidenz,
wenn kein Unterhaltsanspruch , dann kein Anspruch auf Auskunft
dieser geschilderte Weg ist nicht so kompliziert und auch kostengünstig und auch nicht so nervenaufreibend
aus meiner Sicht ist dieser Weg erfolgversprechend, ich würde ihn gehen