Beiträge von Tabula rasa

    Laut deinem Ausgangsbeitrag ist die Finanzierung vom Eigentum bereits abgeschlossen. Der Erwerb weiterer Immobilien erhöht das Einkommen um Mieteinnahmen. Übersteigt die Tilgungsrate die Einnahmen, kann der übersteigende Betrag mit maximal 4% des Vorjahresbruttoeinkommens als sekundäre Altersvorsorge angesetzt werden. Das fällt meist nicht sehr stark ins Gewicht. Je nach konkreten Einkommensverhältnissen kann es auch sein, dass dies gar keine Änderung am Betreuungsunterhalt zur Folge hat.

    Wie zuvor bereits geschrieben. Wenn du mit der Mutter zusammen wärst, müsstest du ebenso für ihren Betreuungsunterhalt aufkommen.


    Klar kann man dagegen vorgehen. Man kann sich auf eine Beschränkung oder den Wegfall der Verpflichtung wegen sittlichem Verschulden oder schwerer Verfehlung nach § 1611 BGB berufen. Ein gerichtliches Unterhaltsverfahren ist aber nicht günstig und der/die dazu notwendige Rechtsanwalt/-wältin erst Recht nicht. Man sollte daher die Erfolgsaussichten in einem Beratungsgespräch vorab besprechen. Allein der Grund, dass sich ein Elternteil getrennt hat und dies ggf. auch schon vorab plante, dürfte von einer Verwirkung noch sehr weit entfernt sein.

    Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung eröffnet. Dabei sind dann alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Das kann von vorhandenen und nicht genutzten Betreuungsangeboten bis zur wirtschaftlichen Situation aller Beteiligten jeder irgendwie denkbare Aspekt sein.


    (Nur zur Vollständigkeit, für den Betreuungsunterhalt ist es unerheblich, ob man zusammenlebt oder nicht.)

    Davon ausgehend, dass es sich um eine Schulausbildung in Vollzeit handelt, so werden Nebeneinkünfte in der gerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als überobligatorisch bewertet. Soweit man sich im Minijobbereich bewegt, würde ich mit meinem Kind nicht über eine Anrechnung streiten. Da hier aber vier Kinder beteiligt sind und das verteilbare Einkommen auch nicht unendlich ist, könnte es in diesem Fall ggf. auch anders bewertet werden. Deshalb findest du dazu auch 100 verschiedene Aussagen im Internet. Denn diese Aussagen können im Einzelfall alle richtig sein. Du musst dich dazu mit dem Kind einigen.

    Ich verstehe nicht genau was du meinst. Wenn du es genau wissen willst, dann ist das Umgangsverfahren ein Amtsverfahren und bedarf keines Antrages, sondern nur einer Anregung. Das Gericht ist daher auch nicht an Anträge gebunden, sondern entscheidet selbst über den Gegenstand des Verfahrens. Es ermittelt von Amts wegen den Sachverhalt und hört dazu auch die Beteiligten an. Eine Entscheidung nach Aktenlage ohne Anhörung, nur auf Basis eines Schreibens eines Beteiligten, wird es nicht geben.


    Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

    Gerade im Familienrecht bestehen nur sehr allgemeine Regelungen, eben wegen der umfassenden Elternautonomie, welche auch im Grundgesetz verankert ist.


    Die Eltern können sich einigen wie sie wollen. Schaffen sie das nicht, kann jeder Beteiligte selbstverständlich eine gerichtliche Klärung veranlassen. Und im Gericht ist es halt so, dass ein Richter Entscheidungen trifft, wenn die Beteiligten sich auch dort nicht vergleichen können und jemand die Regelung durch das Gericht beantragt hat. Wie sollte es denn sonst sein?


    Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.

    Das Jugendamt kann keine volljährigen Kinder vertreten. Es kann diese nur beraten und unterstützen. Es wird im Rahmen dieser Beratung sicherlich das Kind ebenfalls fragen, ob und welche Ausbildung es absolviert. Selbst hat man die Sicherheit aber nur, wenn es einem auch direkt vorliegt. Oder man Kontakt mit dem Kind hat und es einfach weiß.


    Damit das Jugendamt eine Unterhaltsberechnung für Volljährige durchführen kann, braucht es natürlich auch sämtliche Einkommensangaben von beiden Eltern. Selbst hat man die Sicherheit aber auch hier nur, wenn man sich diese Auskunft eben auch selbst erteilen lässt.


    Das Jugendamt ist keine neutrale Anlaufstelle zur Unterhaltsberatung und -berechnung, sondern leistet wie ein Rechtsanwalt eine Rechtsberatung nur für seinen "Mandanten", hier das volljährige Kind.

    Wenn die Mutter nicht leistungsfähig wäre, würde die Unterhaltslast auf dich fallen. Du könntest gegen die Mutter dann ggf. einen eigenen Rechtsanspruch auf familienrechtlichen Ausgleich haben.


    Zudem stehen alle vier Kinder im gleichen Rang und die Unterhaltsverpflichtungen müssten nur bei gutem Einkommen vollständig bedient werden. Sollte das vorhandene Geld dafür nicht ausreichen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor und es muss eine prozentuale Aufteilung auf alle Kinder erfolgen.


    Wenn das volljährige Kind dir erlaubt oder dich darum bittet, den Unterhalt auf das Konto der Mutter zu zahlen, dann besteht kein Problem.


    Ein unbefristeter Unterhaltstitel erlischt nicht automatisch. Er kann durch Neuberechnung und Herausgabe durch einen neuen Titel ersetzt werden. Bei fehlender Einigung, muss eine gerichtliche Abänderung beantragt werden.

    Die Unterhaltsrangfolge ergibt sich aus § 1609 BGB.


    Ja, das volljährige Kind müsste seinen Anspruch selbst einfordern. Als allerletzter in der ganzen Rangfolge in diesem Fall, erscheint eine solche Forderung jedoch aussichtslos.


    Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt für Unverheiratete ergibt sich aus § 1615l BGB. Eine häusliche Trennung ist keine Voraussetzung für den Betreuungsunterhalt.


    Abseits des Kindesunterhaltes für das 7-jährige Kind würde ich hier gar nichts klären, solange mich niemand konkret damit konfrontiert.

    Es war vielleicht zum damaligen Zeitpunkt noch umstrittener und weniger üblich als man es nach der ständigen BGH Rechtsprechung in der Zukunft erwarten kann.


    Aber wenn es schon am Regelungsbedürfnis mangelt, dann ist die Frage weiterhin irrelevant.


    Als betroffener Vater würde ich meinem Kind hier 377 € Unterhalt bezahlen und beim Jugendamt eine unbefristete Unterhaltsurkunde über 100% Mindestunterhalt erstellen.


    Eine Forderung des volljährigen Kindes liegt offensichtlich nicht vor.


    Eine Forderung auf Trennungsunterhalt liegt ebenso nicht vor. Einer solchen würde ich - zunächst erst mal ganz pauschal - den grundsätzlich notwendigen Kindesunterhalt für das im Haushalt lebende Kind und den Betreuungsunterhalt gegenüber der Partnerin entgegenhalten und Leistungsunfähigkeit einwenden. Beide Ansprüche wären vorrangig. Bis dort also nicht eine bezifferte und verständliche Forderung eingeht, wäre aus meiner Sicht nichts zu regeln. Die innerhäuslichen Unterhaltsbeträge sind bis zu diesem Zeitpunkt irrelevant. Deshalb kann man sich auch komplexe Unterhaltsberechnungen ersparen. Das gilt erst Recht, wenn die Ex Bürgergeld beantragt und ihre Unterhaltsansprüche damit auf den Rechtsnachfolger übergehen.

    Das ist kein Quatsch, sondern die Auffassung des obersten damit befassten Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland. Das Kindergeld ist in dieser Nebenrechnung vollständig vom Tabellenbetrag abzuziehen und der Restbedarf in einer Haftungsberechnung auf beide Elternteile aufzuteilen. Ich sehe aber wie gesagt gar keinen Bedarf, diesen Punkt überhaupt näher zu beleuchten. Zu welchem Zweck soll das gut sein?

    Warum trägst du für dein eigenes Kind den Barunterhalt? Du hast nach bisheriger Schilderung Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Höhe von 338 € im Monat.


    Wenn der Vater nicht für alle Unterhaltsberechtigten leistungsfähig ist, kann daran grundsätzlich auch ein Rechtsnachfolger (Jobcenter) nichts ändern. Dennoch werden sie es ggf. versuchen, ggf. auch gerichtlich, und man muss sich dagegen wehren. Tut man das nicht, laufen unnötige Schulden auf.

    Von dem im Haushalt des Vaters lebenden Kind. Die von Trotha genannte Variante wäre die genaueste und richtigste von allen Möglichkeiten.


    Ob dafür inhaltlich/rechnerisch Bedarf besteht? Wahrscheinlich nicht. Einzig relevant dürfte der Unterhalt für das 7-jährige Kind sein und der liegt recht offensichtlich bei 100% des Mindestunterhaltes, derzeit 377 €.


    Weiteren Diskussions- oder Rechenbedarf kann ich auf Anhieb nicht erkennen.

    Stimmt, der Hinweis ist korrekt. In Sorgerechtsangelegenheiten gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser dürfte sich in 1628er-Verfahren vor allem dadurch kennzeichnen, dass das Gericht die notwendigen Entscheidungsrundlagen durch schriftliche Äußerungen und mündliche Anhörung der Beteiligten zusammenträgt.

    Entgegen der damalig weit verbreiteten Erwartungshaltung, gab es diesbezüglich leider keine Änderung in der Düsseldorfer Tabelle. Es wird weiter bei einer Unterhaltspflicht hochgestuft, allerdings werden im neuen Tabellenwerk regelmäßig die Bedarfskontrollbeträge unterschritten. Ist dem so, würde sich dadurch wieder eine Herabgruppierung rechtfertigen.