Beiträge von Tabula rasa

    Die Stufen- und Gehaltszuordnungen werden sich ziemlich sicher nicht ändern.


    Wenn man unter den Bedarfskontrollbetrag fällt, kann man auch darauf den Beistand hinweisen und eine Zahlung über 100% des Mindestunterhaltes vereinbaren. Wenn der Beistand anderer Rechtsauffassung ist, wird (bzw. sollte) er das erklären können.

    Warum werden 105% gefordert? Wegen der Höhergruppierung bei nur einer Unterhaltspflicht? Da kann ich dir den Ausblick geben, dass sich diese Rechtsauffassung ab Januar 2022 ändern könnte. Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages hat vorgeschlagen, dass die Düsseldorfer Tabelle sich künftig nur noch an einer Unterhaltspflicht orientieren soll. Ich halte es für recht wahrscheinlich, dass man dieser einfach umsetzbaren Forderung zugunsten der Unterhaltspflichtigen nachkommt und es in den Leitlinien im kommenden Jahr berücksichtigen wird. Ich würde deshalb unabhängig von der Altersstufe des Kindes, dem Beistand vorschlagen, ab Januar vorläufig nur noch 100% des Mindestunterhaltes zu zahlen, bis die Leitlinien des betroffenen OLG-Bezirkes veröffentlicht werden.

    Die bloße Nennung eines Einkommenswertes reicht für einen Mangelfall nicht aus. Ich kann auch als ausgebildeter Handwerker für 1200 € monatlich Fenster putzen. Ein Mangelfall werde ich dadurch noch lange nicht. Die Anforderungen an die gesteigerte Unterhaltspflicht sind in hunderten, ja vielleicht sogar schon tausenden Gerichtsurteilen abgehandelt. Man beachte allein die Verfassungsbeschwerden und die Ausführungen des BVerfG zu dieser Thematik. Wem suggeriert wird, dass es ausreiche 1400 € zu verdienen, um ein unterhaltsrechtlicher Mangelfall zu werden, der wird sich am Ende eines eventuellen Verfahrens allenfalls wundern, warum er plötzlich einen Mindestunterhaltstitel gegen sich in der Hand hält.


    Eine Forumseinschätzung, die sich mit Zahlenwerk im Mangelfall beschäftigt, ist von vornherein und ausnahmslos zum Scheitern verurteilt. Solch ein Sachverhalt erfordert tiefe Einblicke in die gesamten Lebensumstände des Pflichtigen. Daher ist die Nennung des Mindestunterhaltes und der Verweis auf die Anforderungen an die gesteigerte Unterhaltspflicht und einen Anwalt die einzig sinnvolle Empfehlung.

    Es gibt keine verbindliche Vorgaben dafür, anhand welcher Kriterien man einen Wohnwertvorteil berechnet. Sowohl ortsübliche Vergleichsmieten als auch ein konkreter Mietspiegel sind praktikable Varianten.


    Wird ein Teil des Eigentums vermietet, ist dieser auch nicht dem Wohnvorteil hinzuzurechnen. Allerdings entstehen dann daraus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wie du richtig schreibst. Das dürfte ganz grob überschlagen auf ein ähnliches Ergebnis hinauslaufen wie bei einer Berechnung ohne Mieteinnahmen und Wohnvorteil für die gesamte Immobilie.


    Außerdem würde ich beim paritätischen Wechselmodell neben den eventuellen Tilgungsraten auch einen Abschlag für jedes Kind von 20% veranschlagen.

    Eine realistische Unterhaltsforderung für das ältere Kind liegt bei 140 €. Ab der Volljährigkeit wahrscheinlich bei 0 €.


    Für das jüngere Kind sind 418,50 € zu zahlen.


    Für die Annahme eines unterhaltsrechtlichen Mangelfalls sind dem Beitrag keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Den genannten Werten des Moderators edy kann ich mich daher nicht anschließen.

    Ich schließe mich diesen Ausführungen an.


    zu 3.) Ich sage ja, wenn die Wahl der Steuerklasse gerechtfertigt ist, z.B. durch ein höheres Einkommen des Ehegatten. Allerdings ist insoweit auch die Steuererstattung vorzulegen.


    zu 4.) Ja, ich sehe beim Mehr/Sonderbedarf keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Ist das Einkommen der Mutter also nicht hoch genug, kann es sein, dass du diese Sonderzahlungen auch allein bestreiten muss. Wohlgemerkt nur unter der Voraussetzungen, dass es sich überhaupt um Mehr/Sonderbedarf handelt, wie dir von TK schon erklärt wurde.


    zu 5.) Wenn die SFV vollstreckbar ist, kann sie es einfach pfänden, natürlich. Deine einseitige Zahlungsveränderung war kein kluger Schachzug. Wenn du ihre Einkünfte außergerichtlich nicht bekommst, musst du sie gerichtlich einfordern.

    Offensichtlich liegt hier ein Fall mit Auslandsbeteiligung vor. Da diese meist extrem komplizierte Verfahrenshürden haben und auch die Beteiligten Institutionen öfters mal durch Ahnungslosigkeit glänzen, kann sich dies über viele Jahre hinziehen. Aber nun wurde es ja scheinbar geschafft.


    Die Frage, wem der ausgefallene Unterhalt jetzt zusteht, ist rechtlich etwas kompliziert zu erklären. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat es mit Beschluss vom 26.1.2016 – 10 UF 92/14 mal halbwegs verständlich formuliert. Ich zitiere auszugsweise:


    "Das volljährige Kind ist nach den Rechtsgedanken der §§ 1618a, 242, 255 BGB verpflichtet, seinen Anspruch auf rückständigen Unterhalt für die Zeit, in der es von dem einen Elternteil betreut und mit Barmitteln vollständig versorgt wurde, soweit der Anspruch also mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dieses Elternteils kongruent ist, an diesen Elternteil abzutreten.


    Der ausgleichsberechtigte Elternteil hat auch noch die Möglichkeit, das Kind an der Einziehung des rückständigen Barunterhalts zu hindern und seinem konkurrierenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen, indem er durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kind, dass mittels des dem Kind erbrachten Barunterhalts die Barunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils getilgt werden sollte (...), dessen Unterhaltsanspruch zum Erlöschen bringt. Macht der ausgleichsberechtigte Elternteil durch Erklärung gegenüber dem inzwischen volljährigen Kind von seinem nachträglichen Tilgungsbestimmungsrecht Gebrauch, so erlischt der kongruente Unterhaltsanspruch des Kindes; der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des Elternteils, der in der Vergangenheit allein für den vollen Unterhalt des Kindes aufgekommen ist, bleibt als alleiniger Anspruch erhalten."


    Warum das Jugendamt sich hier einschaltet, ist eigentlich recht einfach. Der Grund ist der Wohngeldbezug der Mutter. Denn die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn man Ansprüche auf Unterhalt nicht durchsetzt. Ist ja auch logisch, warum sollten die Mutter und das Kind staatliche Sozialleistungen beziehen, obwohl ein offensichtlich leistungsfähiger Verwandter existiert. Im Rahmen des Wohngeldbezuges wird die Mutter deshalb aufgefordert Unterhalt einzufordern oder ersatzweise zumindest Unterhaltsvorschuss als staatliche Ausfallleistung zu beantragen. Macht sie das nicht, wird das Wohngeld eingestellt.


    Persönlich vereinbaren könnt ihr was ihr wollt. Sobald man jedoch Sozialleistungsbehörden einschaltet, muss man natürlich damit leben, dass diese sich ausschließlich am Gesetz orientieren. Und da ist es beim Unterhalt so, dass bei getrennt lebenden Eltern in der Regel einer betreut und der andere bezahlt. Die Erfüllung des Unterhaltsanspruches durch Kaufbelege für hochwertige Produkte einzuwenden, dürfte schwierig werden und erfordert fortgeschrittenes Wissen in diesem Themenbereich.


    Fazit: Ihr könnt das alles so handhaben wie bisher, aber Mutter und Kind können dann keine Sozialleistungen beziehen. Das wäre die einfachste Lösung.


    Anmerkung: Neben Kindesunterhalt bist du grundsätzlich auch der Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (§ 1615l BGB).

    Da die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle eine Spannweite von 400 € bereinigtem Nettoeinkommen haben, macht eine Gehaltserhöhung von 30 € in der Regel keinen Unterschied. Außerdem muss der Gläubiger höheren Unterhalt erst mal einfordern. Es gibt keine Offenbarungspflicht jede Gehaltsänderung mitzuteilen, außer vielleicht im Mangelfall mit entsprechender Vereinbarung.


    Womit standardmäßig das Einkommen bereinigt werden kann, findet man in den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte ab Punkt 10 oder auf zahlreichen Internetseiten.


    Als angemessene sekundäre Altersvorsorge gelten beim Kindesunterhalt 4% des Bruttoeinkommens. Ich persönlich würde bei einer betrieblichen Altersvorsorge, deren Beitragshöhe ich ggf. gar nicht verändern kann, eine vollständige Berücksichtigung verlangen.


    Umgangskosten können je nach Fallkonstellation und Höhe unter Umständen berücksichtigt werden, z.B. durch Herabgruppierung in der Tabelle.

    Der Unterhaltsanspruch der Mutter kann im ersten Jahr nach seiner Entstehung auch ohne vorherige Inverzugsetzung rückwirkend geltend gemacht werden.


    Eine Verpflichtung zur Steuererklärung sehe ich nicht, wenn oberhalb des Mindestunterhaltes gezahlt wird. Es wäre aber schlicht und ergreifend dumm, keine Steuererklärung zu machen. Denn der Ertrag daraus ist doch wesentlich höher als der Anteil, den man ggf. an erhöhtem Unterhalt zahlen muss. Ich halte den Betrag aus der Steuererstattung aber nicht für anerkennungsfähig, wenn er sich auf Umstände bezieht, die definitiv nicht wieder eintreten werden. Ersatzweise würde ich eine fiktive Steuerberechnung ohne die Weiterbildungskosten vorlegen und die Anerkennung nur diesen Betrages einfordern.


    Natürlich wird der Anwalt der Mutter nicht von sich aus mindernde Umstände berücksichtigen, wenn diese von dir nicht eingewendet werden. Du befindest dich im Zivilrecht. Dort äußert jeder seine Position und dann versucht man sich über die streitigen Einzelbeträge zu einigen und eine vergleichsweise Lösung zu finden.


    Nach der Schilderung deiner Einkommensverhältnisse, darf angezweifelt werden, dass du dir den Umgang nach Unterhaltszahlung nicht mehr leisten kannst. Wenn das der Fall ist, solltest du vielleicht mal einen Finanzberater aufsuchen. Wir reden hier von einem bereinigten Nettoeinkommen (Wohnwert eingeschlossen) von ca. 4000 €. Da sind selbst nach ungeprüfter Unterhaltszahlung noch 2.500 € übrig für die eigenen Lebenskosten.


    Dennoch dürften sich gerade beim Betreuungsunterhalt noch ein paar Optionen finden lassen, um den Betrag zu senken. Der Anwaltsempfehlung schließe ich mich an.


    Das Rechtsschutzbedürfnis auf einen Unterhaltstitel besteht auch bei laufender Erfüllung des Anspruchs.

    Ja, Unterhalt muss rückwirkend ab Geburt bezahlt werden, da das Kind vor der Vaterschaftsanerkennung rechtlich daran gehindert war.


    Beim Betreuungsunterhalt gilt der Halbteilungsgrundsatz.


    Eine Eigentumswohnung wird mit einem Wohnwert veranschlagt. Gewisse Kostenpositionen können in Abzug gebracht werden.


    Wo die Mutter wohnt, ist (im Regelfall) irrelevant. Hier würde ich jedoch verlangen, dass dies beim Betreuungsunterhalt berücksichtigt wird, sofern Eigentum vorliegt.


    Mit privilegiertem Elterngeld ist vermutlich der Sockelbetrag von 300 € gemeint? Der ist wegen § 11 BEEG abzugsfähig.


    Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf eine Titulierung. Diese ist freiwillig. Machst du sie nicht, läufst du Gefahr, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht und dann auf diesem Wege tituliert wird. Ein weiteres Kind wäre ein Abänderungsgrund für einen Titel.


    Du bist aus unterhaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich gehalten, die günstigste Steuerklasse zu wählen, soweit keine erkennbaren Gründe für eine andere Wahl der Steuerklasse vorliegen. Sofern die 3 für dich zutreffend und nachvollziehbar ist, muss der der Unterhalt daraus berechnet werden.

    Dass die Vorwürfe/Bedenken der Mutter ausreichen, damit die gemeinsame Sorge abgelehnt wird, ist in diesem Verfahrensstadium ausgeschlossen.Sie könnten aber zumindest erst mal dazu führen, dass aus dem vereinfachten Sorgerechtsverfahren ein ganz normales Verfahren wird.


    Für diese Verfahren gibt es beim Familiengericht ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Soweit keine Stellungnahme der Mutter erfolgt oder aus Sicht des Gerichts keine kindeswohlgefährdenden Punkte vorliegen, soll das Gericht sogar gesetzlich vorgeschrieben ohne Anhörung des Jugendamtes und auch ohne persönliche Anhörung der Eltern nach Aktenlage entscheiden. (§155a FamFG)


    Den Sachverhalt vorher/zeitgleich beim Jugendamt vorzutragen, bringt also nicht zwangsläufig etwas. Ob das Gericht den Fall vom vereinfachten Sorgerechtsverfahren in ein normales Verfahren überleitet, lässt sich nicht vorhersagen. Es ist jedoch stark davon auszugehen, wenn die Mutter gewichtige Anhaltspunkte vorträgt. Im normalen Verfahren wird dann auch das Jugendamt angehört und der Sachverhalt in einer mündlichen Anhörung erörtert.

    Eine Suchtproblematik und verbale Auseinandersetzungen können durchaus Gründe sein, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen.


    Ob ein Rechtsstreit im konkreten Einzelfall Sinn macht, sollte man bei eigenen Zweifeln durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Allerdings ist hier das Verfahren ja offensichtlich bereits eröffnet. Wenn man keine Stellungnahme abgibt, so greift die gesetzliche Vermutungsregel und dem Vater wird die gemeinsame Sorge einfach übertragen.


    Die Kosten von Sorgerechtsverfahren werden in der Regel beiden Eltern auferlegt.

    Nach meinem Lesen schildert der Fragesteller wiederholt eine bestehende 50/50-Grundregelung ("Aktuelle Daten: (50/50 Regelung", "Wenn Ich nach der 50/50 Regel google").


    Dass diese gerade nicht praktiziert werden könnte ("Sohn ist allerdings mehr bei Ihr als bei mir, allerdings ist der kleine auch sehr oft bei meiner Mama, bei den Opa/Oma ihrerseits war der kleine noch nie"), wäre näher zu beleuchten, weshalb ich diese Frage als die zuvorderst wichtigste betrachte. Eine definitive Aussage über das Nichtvorliegen des Wechselmodells, kann ich den Beiträgen nicht entnehmen.

    Die wesentliche Frage - auf der alle anderen Fragen und Antworten aufbauen werden - ist die Frage, ob ihr ein paritätisches Wechselmodell (50/50 Betreuung) ausführt oder nicht. Ist dies zu bejahen, ergeben sich unterhaltsrechtlich zahlreiche Besonderheiten.


    Ist es zu bejahen, so scheitern (verstrittene) Eltern bereits im ersten Schritt. Denn keiner von euch ist berechtigt, das Kind in Unterhaltsangelegenheiten rechtlich zu vertreten und Unterhalt einzufordern. In Gerichtsverfahren muss deshalb entweder vorher einem Elternteil das Recht dazu übertragen werden oder es wird ein Ergänzungspfleger bestellt.


    Das paritätische Wechselmodell erfordert, dass Eltern inhaltlich und auch finanziell kommunizieren können. Sinnvoll ist daher, sich einfach mal zusammenzusetzen, über das Thema zu reden, seine Finanzen abzugleichen, selbst den gesamten Bedarf des Kindes zu ermitteln und am Ende zu schauen, wer hier wem einen Ausgleichsbetrag bezahlen sollte. So in etwa würde auch nach der BGH Rechtsprechung zum Unterhalt im paritätischen Wechselmodell verfahren werden.