Beiträge von Tabula rasa

    Ja, Unterhalt muss rückwirkend ab Geburt bezahlt werden, da das Kind vor der Vaterschaftsanerkennung rechtlich daran gehindert war.


    Beim Betreuungsunterhalt gilt der Halbteilungsgrundsatz.


    Eine Eigentumswohnung wird mit einem Wohnwert veranschlagt. Gewisse Kostenpositionen können in Abzug gebracht werden.


    Wo die Mutter wohnt, ist (im Regelfall) irrelevant. Hier würde ich jedoch verlangen, dass dies beim Betreuungsunterhalt berücksichtigt wird, sofern Eigentum vorliegt.


    Mit privilegiertem Elterngeld ist vermutlich der Sockelbetrag von 300 € gemeint? Der ist wegen § 11 BEEG abzugsfähig.


    Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf eine Titulierung. Diese ist freiwillig. Machst du sie nicht, läufst du Gefahr, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht und dann auf diesem Wege tituliert wird. Ein weiteres Kind wäre ein Abänderungsgrund für einen Titel.


    Du bist aus unterhaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich gehalten, die günstigste Steuerklasse zu wählen, soweit keine erkennbaren Gründe für eine andere Wahl der Steuerklasse vorliegen. Sofern die 3 für dich zutreffend und nachvollziehbar ist, muss der der Unterhalt daraus berechnet werden.

    Dass die Vorwürfe/Bedenken der Mutter ausreichen, damit die gemeinsame Sorge abgelehnt wird, ist in diesem Verfahrensstadium ausgeschlossen.Sie könnten aber zumindest erst mal dazu führen, dass aus dem vereinfachten Sorgerechtsverfahren ein ganz normales Verfahren wird.


    Für diese Verfahren gibt es beim Familiengericht ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Soweit keine Stellungnahme der Mutter erfolgt oder aus Sicht des Gerichts keine kindeswohlgefährdenden Punkte vorliegen, soll das Gericht sogar gesetzlich vorgeschrieben ohne Anhörung des Jugendamtes und auch ohne persönliche Anhörung der Eltern nach Aktenlage entscheiden. (§155a FamFG)


    Den Sachverhalt vorher/zeitgleich beim Jugendamt vorzutragen, bringt also nicht zwangsläufig etwas. Ob das Gericht den Fall vom vereinfachten Sorgerechtsverfahren in ein normales Verfahren überleitet, lässt sich nicht vorhersagen. Es ist jedoch stark davon auszugehen, wenn die Mutter gewichtige Anhaltspunkte vorträgt. Im normalen Verfahren wird dann auch das Jugendamt angehört und der Sachverhalt in einer mündlichen Anhörung erörtert.

    Eine Suchtproblematik und verbale Auseinandersetzungen können durchaus Gründe sein, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen.


    Ob ein Rechtsstreit im konkreten Einzelfall Sinn macht, sollte man bei eigenen Zweifeln durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Allerdings ist hier das Verfahren ja offensichtlich bereits eröffnet. Wenn man keine Stellungnahme abgibt, so greift die gesetzliche Vermutungsregel und dem Vater wird die gemeinsame Sorge einfach übertragen.


    Die Kosten von Sorgerechtsverfahren werden in der Regel beiden Eltern auferlegt.

    Nach meinem Lesen schildert der Fragesteller wiederholt eine bestehende 50/50-Grundregelung ("Aktuelle Daten: (50/50 Regelung", "Wenn Ich nach der 50/50 Regel google").


    Dass diese gerade nicht praktiziert werden könnte ("Sohn ist allerdings mehr bei Ihr als bei mir, allerdings ist der kleine auch sehr oft bei meiner Mama, bei den Opa/Oma ihrerseits war der kleine noch nie"), wäre näher zu beleuchten, weshalb ich diese Frage als die zuvorderst wichtigste betrachte. Eine definitive Aussage über das Nichtvorliegen des Wechselmodells, kann ich den Beiträgen nicht entnehmen.

    Die wesentliche Frage - auf der alle anderen Fragen und Antworten aufbauen werden - ist die Frage, ob ihr ein paritätisches Wechselmodell (50/50 Betreuung) ausführt oder nicht. Ist dies zu bejahen, ergeben sich unterhaltsrechtlich zahlreiche Besonderheiten.


    Ist es zu bejahen, so scheitern (verstrittene) Eltern bereits im ersten Schritt. Denn keiner von euch ist berechtigt, das Kind in Unterhaltsangelegenheiten rechtlich zu vertreten und Unterhalt einzufordern. In Gerichtsverfahren muss deshalb entweder vorher einem Elternteil das Recht dazu übertragen werden oder es wird ein Ergänzungspfleger bestellt.


    Das paritätische Wechselmodell erfordert, dass Eltern inhaltlich und auch finanziell kommunizieren können. Sinnvoll ist daher, sich einfach mal zusammenzusetzen, über das Thema zu reden, seine Finanzen abzugleichen, selbst den gesamten Bedarf des Kindes zu ermitteln und am Ende zu schauen, wer hier wem einen Ausgleichsbetrag bezahlen sollte. So in etwa würde auch nach der BGH Rechtsprechung zum Unterhalt im paritätischen Wechselmodell verfahren werden.

    Die Mutter erhält keine staatlichen Leistungen, wenn sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirkt. Die Aussage über den One-Night-Stand reicht schon lange nicht mehr aus, um den Vater zu verheimlichen. Die Nachfragen dazu sind sehr intim und unangenehm für die Mutter und es ist nahezu ausgeschlossen, dass sie ein fehlerfreies Lügenkonstrukt erschafft und dieses dann auch noch ggf. im Gerichtsverfahren vorträgt.


    Jeder ernsthafte Gedanke dazu, ist irgendwo zwischen kriminell und unethisch einzuordnen.

    Grob gerechnet würde ich versuchen zwischen 115 € und 140 € vorzuschlagen, wie auch schon weiter oben von timekeeper vorgeschlagen.


    Der Abzug der berufsbedingten Aufwendungen beträgt nicht überall 100 € und ist abhängig vom Bundesland/OLG.


    Der bisherige Titel bleibt bestehen. Nachdem man sich geeinigt hat, muss man also entweder die Herausgabe verlangen und einen neuen Titel machen, oder der Gläubiger muss einen Verzicht in der entsprechenden Höhe erklären.

    Unterhaltsforderungen bleiben immer zivilrechtliche Forderungen. Auch dann, wenn es einen Anspruchsübergang gegeben hat. Das ist der Sinn eines Anspruchsüberganges. Der (zivilrechtliche) Unterhaltsanspruch geht (nach § 7 UhvorschG) auf die Behörde über. Deshalb ist den UV-Kassen auch ganz normal wie jedem Unterhaltsgläubiger der Zivilrechtsweg eröffnet. Die Forderung muss entweder im gerichtlichen Mahnverfahren oder im vereinfachten/streitigen Unterhaltsverfahren beim Familiengericht geltend gemacht werden.


    § 7 Punkt 3 gibt es nicht. Falls du Absatz 2 meintest (jener auf § 1613 BGB verweist), darauf hatte ich in #11 hingewiesen. Genau das scheint ja hier die entscheidende Frage zu sein. Denn dass der Schuldner nicht rechtzeitig informiert wurde, steht fest. Es muss also die Frage beantwortet werden, wer diese fehlende Auskunft zu verantworten hat. Wenn der Schuldner daran Schuld ist, z.B. wegen fehlender ordnungsbehördlicher Anmeldung, kann er sich nicht später darauf berufen nicht angeschrieben worden zu sein.

    Und die Vorentscheidung über die Mandatierung und Beiordnung aus Kindeswohlgründen soll der Anwalt vornehmen oder wie? Es ist überhaupt kein Verfahren anhängig und der Anwalt wird auch nicht ohne Mandatierung ein solches anregen. Das ist ein total unrealistischer Ablauf. Wenn das Kind zum Anwalt geht, wird der Anwalt dem Kind sagen, dass es zum Jugendamt gehen möge, weil er ihm nicht helfen kann. Nur das Jugendamt kann ein solches Verfahren aus Kindeswohlgründen anregen oder das Kind geht direkt zum Familiengericht (was wohl ebenfalls höchst selten vorkommen wird) und gibt einen Hinweis auf Kindeswohlgefährdung eigenständig zu Protokoll.


    Wie ich bereits im Beitrag zuvor schrieb, ist die Haushaltsaufnahme beim Kindergeldbezug eigentlich nur dann relevant, wenn es mehrere Kindergeldberechtigte gibt, nachzulesen in § 64 EStG oder in § 3 BKGG (hier nicht zutreffend). Würde man gegenüber der Familienkasse die fehlende Haushaltsaufnahme einwenden, würde der Vater mitteilen, dass das Kind eigentlich in seinen Haushalt gehört (wie er das laut Fragesteller ja auch bereits beim Jobcenter tut). Er könnte das Kind auch schon längst ordnungsbehördlich bei sich angemeldet haben. Ebenso könnte er im Streitfall einen familiengerichtlichen Antrag auf Berechtigtenbestimmung des Kindergeldes stellen. Das Kindergeld zu erhalten, wird für einen sorgeberechtigten Vater niemals ein großes Problem darstellen. Da kann das Kind noch so viel an die Familienkasse schreiben. Es ist nur ein weiteres Beispiel dafür, warum die hier gelebte Fallkonstellation rechtlich gar nicht möglich ist, wie ich das in meiner ersten Auffassung schon angedeutet habe. Das Kind wird überall an rechtlichen Hürden scheitern, solange der Vater das Sorgerecht hat.

    Eine Widerspruchsmöglichkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne gibt es hier nicht. Die Forderung der Unterhaltsvorschusskasse ist eine übergegangene zivilrechtliche Unterhaltsforderung. Deshalb sind das auch keine Bescheide, deshalb gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung und auch keine Widerspruchsfrist.


    Die entscheidende Streitfrage dürfte hier sein, ob die Vorschusskasse tatsächlich rückwirkend fordern kann. Diese Frage orientiert sich an § 1613 Abs.2 BGB. Es wird behauptet, dass man dich nicht anschreiben konnte. Das wäre im Zweifel zu beweisen. Wenn du also immer ordentlich gemeldet warst, ist die rückwirkende Forderung aussichtslos. Hast du dich dagegen an unbekannten Orten aufgehalten, wird es schwierig für dich. An der Stelle könnte sich eventuell auch eine Verhandlungslösung finden lassen.


    Den Einwand der Erfüllung über die gezahlten 200 € sollte man auf jeden Fall erwähnen.


    Bei Fragen zu den Berechnungsdetails wird es kompliziert. Die Berechnung stammt allein aufgrund Aktenlage aus den Ermittlungen der Vorschusskasse, denn von dir haben sie ja nie eine Auskunft erhalten, respektive abgefordert? Da gibt es also sicher noch Potential zum Verhandeln. Jedoch fragt man sich woher die Vorschusskasse deine Medikamentenkosten kennt und warum die Berücksichtigung finden, wenn du doch bisher keine Auskunft erteilen musstest!? An der Stelle ist der Sachverhalt inkonsistent.


    Die neue Ehefrau kann von Vor- aber auch von Nachteil (Anspruch Taschengeld/Familienunterhalt, Absenkung Selbstbehalt) sein.


    Die Miete ist nur dann relevant, wenn der Anteil beim Unterhaltspflichtigen notwendigerweise mehr als 375,00 € beträgt. Daraus könnte eine Erhöhung des Selbstbehaltes erfolgen.


    Strom und Telefon sind irrelevant.


    Versicherungen können relevant sein, werden im Mangelfall meistens aber nicht akzeptiert.


    Verjährungsfristen sind hier aktuell komplett irrelevant. Interessant könnte höchstens eine Verwirkung sein. Ich sehe in deinem Text allerdings keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen.


    Ich gebe nur selten persönliche Einschätzungen ab. Was ich glaube, spielt deshalb keine Rolle. Selbst wenn deine Einschätzung über den Vater also zutreffen könnte, so liegt die gewünschte Situation aus rechtlicher Sicht derzeit noch in weiter Ferne.


    Entgegen deiner Annahme kann man den Kindergeldbezug des Vaters nicht stoppen. Denn er ist (aktuell) der einzige Kindergeldberechtigte und ob das Kind in seinem Haushalt lebt, spielt zunächst keine Rolle (siehe EStG). Erst wenn ein anderer Berechtigter hinzukäme, z.B. das volljährige Geschwisterkind als Pflegeperson, wäre das möglich.


    Ein Anwalt kann ohne Mandat überhaupt nicht tätig werden. Es wird deshalb auch kein Anwalt der Welt ein minderjähriges Kind ohne die Einwilligung des alleinsorgeberechtigten Vaters beraten oder gar vertreten. Ein Anwalt oder ein Verfahrensbeistand würden allenfalls in einem Sorgerechtsverfahren beigeordnet werden. Ein solches liegt hier aber gar nicht vor.

    Hier besteht laut den Beiträgen Kontakt zum Vater. Dass dieser Kontakt nicht positiv besetzt ist, könnte im familiengerichtlichen Prozess relevant werden. Das wollte ich nicht ausschließen.


    Das Jugendamt kann dabei helfen, diesen Prozess einzuleiten. Es ist sowohl zuständig für die Überprüfung des Kindeswohls als auch für ggf. (über das Familiengericht) mehr oder weniger erzwungene Maßnahmen zur Erziehungshilfe, so wie beim Geschwisterkind bereits geschehen. Das Geschwisterkind hat aber einen Vormund. Und das betroffene Kind hier nicht. Der Vater muss diese Maßnahmen also beantragen oder das Kind hat in seinen Haushalt zu gehen. Der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte ist der einzige, der bestimmt, wo ein minderjähriges Kind zu leben hat. Es existiert auch kein familienrechtliches Mitbestimmungsrecht im außergerichtlichen Ablauf.


    Nein, das Kind kann keinen Unterhaltsanspruch geltend machen, denn es wird in dieser Sache vom Vater vertreten. § 1629 BGB lässt keinerlei Spielraum für eine anderweitige Bewertung. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hat nach selbiger Vorschrift der Elternteil die Vetretungsmacht, bei dem das Kind lebt.


    Das Kind kann auch kein anwaltliches Mandat hinterlegen und das volljährige Geschwisterkind ist handlungsunfähig. Allenfalls könnten die Geschwister beim Familiengericht selbst den Prozess auf Entzug der elterlichen Sorge ins Rollen bringen.

    Die Fallkonstellation, die hier in Echtzeit gelebt wird, die ist rechtlich eigentlich gar nicht richtig durchführbar. Zumindest dann nicht, wenn es finanzielle und persönliche Unstimmigkeiten gibt. Wie ihr ja bereits bemerkt.


    Der Vater ist aufgrund des gesetzlichen Automatismus nach gemeinsamer Sorge nun alleinsorgeberechtigt.


    Damit bestimmt er nicht nur, wo das minderjährige Kind zu leben hat, sondern verwaltet auch dessen Finanzen. Eine Unterhaltsforderung ist deshalb rechtlich unmöglich, denn der Vater müsste diesen in Vertretung des Kindes als Gläubiger gegen sich selbst als Schuldner fordern. Da er das logischerweise nicht tut, wird auch keine Zahlung erfolgen. Auch ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist nicht möglich. Es kann deshalb auch keine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt werden. Das könnte ebenfalls nur der sorgeberechtigte Vater tun.


    Auch kann der Vater darüber bestimmen, dass das Kind bei ihm lebt. Wenn er das bereits getan hat, dann ist die Geschichte hier (theoretisch) beendet. Das Kind hat sich in seine Obhut zu begeben. Der einzige Grund dies zu verhindern, wäre ein Eingriff des Jugendamtes, z.B. in dem dir als Geschwisterteil das Sorgerecht bzw. die Vormundschaft übertragen wird oder das Kind im Rahmen der Verwandtschaftspflege bei dir als Pflegeperson lebt. Dafür müssen aber auch aus Sicht des Jugendamtes Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. Örtlich zuständig dafür ist übrigens das Jugendamt am Wohnort des Vaters. Das Jugendamt bei euch vor Ort kann wenig bis gar nichts machen.

    "Einfach so" ist beim Unterhalt alles möglich, worüber sich die Beteiligten einig werden.


    Alles andere ist immer eine Streitfrage, die notfalls gerichtlich klärbar ist. Hier aber eine mit sehr viel Futter, nämlich der BGH-Rechtsprechung und den Unterhaltsleitlinien. Dass dies so selten von Unterhaltspflichtigen geltend gemacht bzw. eingewendet wird, ist für mich persönlich bisher nicht nachvollziehbar.

    Der Zusatzverdienst wurde erst nach der Schätzung von 2.700 € erwähnt und führte zu einer Gesamtrechnung von 3.600 € in Beitrag #6. Zweitere Rechnung ist freilich unterhaltsrechtlich sinnfrei, wurde von mir aber auch nicht kommentiert. Maßgebend sind die geschätzten 2.700 €, welche eine unterhaltsrechtliche Relevanz haben können, wenn man sich auf eine anteilige Barunterhaltshaftung wegen Unterschreitens des angemessenen Selbstbehaltes beruft.


    Ich habe noch nie von einer Gemeinde gehört, die aus der Tarifgemeinschaft ausgeschieden sein soll. Nach meiner Kenntnis sind alle Jugendämter in Deutschland Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände und damit auch der VKA. Bitte nenne mir ein Beispiel, damit ich mich dort informieren und etwas Neues lernen kann.

    Die Ausgangsfrage der Fragestellerin bezog sich auf den Einkommensunterschied zwischen Mutter und Vater und bezifferte das Einkommen der Mutter mit "schätzungsweise 2.700 €". Diese Schätzangabe war realistisch und keineswegs dubios, wie hier behauptet.


    Entgeltgruppe ;-)


    Die Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im ASD (wobei hier nicht klar ist, welche Tätigkeit die Mutter überhaupt im Jugendamt ausübt und sich meine Entgeltangaben deshalb nur auf Beitrag #7 bezogen) richtet sich allein nach der auszuübenden Tätigkeit und einer Subsumtion dieser Tätigkeit auf die Tätigkeitsmerkmale des TVöD. Man wird deshalb auch nicht durch den Arbeitgeber eingruppiert, sondern man ist aufgrund seiner Tätigkeit automatisch eingruppiert (sog. Tarifautomatik). Wer sich damit auseinandersetzen will, kann z.B. den Tarifvertrag, dessen Anlagen oder eine relativ aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.2.2021 (4 AZR 269/20) lesen. Darin finden sich am Rande auch Hinweise, warum Sozialarbeiter im ASD (in aller Regel) in die Entgeltgruppe S14 eingruppiert sein dürften, bzw. in die S15, wenn sich die Tätigkeit zu einem Drittel aus der S12 heraushebt.


    Aber man muss das gar nicht im Detail ausdiskutieren. Denn selbst bei nur S12 läge das Gehalt zwischen 3292,48 € und 4600,17 € brutto. Die Einschätzung im Ausgangsbeitrag wäre damit noch immer realistisch und nicht dubios.


    Und aus diesem Einkommen kann sich im Rahmen der Ersatzhaftung nach § 1606 BGB eine anteilige Barunterhaltshaftung des betreuenden Elternteils ergeben.

    Mit hinreichender Sicherheit liegt der zu zahlende Unterhalt in diesem Fall bei genau 0 €.


    Bei einkommensloser Mutter und Vater mit 1700 € netto, beträgt der Unterhaltsbedarf 564 €. Abzüglich des vollen Kindergeldes von 219 €, bleibt ein Bedarf von 345 €. Dieser ist durch das Einkommen des Kindes des Kindes vollständig gedeckt. Da müssten schon exorbitante berufsbedingte Aufwendungen beim Kind vorliegen, um noch einen rechnerischen Anspruch zu haben.


    Dennoch bin ich ein Fan vom freiwilligen Zuschuss und finde eine anerkennende Finanzspritze von 100 € im Monat auch ohne rechtlichen Anspruch sehr gut!