Beiträge von Tabula rasa

    Ich teile deine Zweifel und halte dieses Vorgehen für eklatant falsch.


    Wenn der Vater die damalige Forderung beglichen hat, liegt keine Überzahlung vor. Völlig egal wie hoch der Titel ist.


    Ich würde mich an einen Rechtsanwalt wenden und nicht nur den laufenden Unterhalt dort selbst klären, sondern auch Amtshaftungsansprüche gegen den Beistand für den bereits entstandenen Schaden.

    Die privaten Krankenversicherungsbeiträge sind ein Sonderfall. Sie gelten grundsätzlich nicht als Mehr- sondern als Grundbedarf und sind deshalb allein vom Barunterhaltspflichtigen zu tragen. Eine Quotelung sollte nur erfolgen, wenn die Eltern trotz einer bestehenden GKV-Möglichkeit, dennoch eine private Krankenversicherung wählen.

    Eine Frage wäre, wie hoch denn das tatsächliche Einkommen ist. Liegt es so hoch, dass die Forderung von 200% Mindestunterhalt gerechtfertigt ist, dann sind die Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrages sehr hoch. Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat die Neuberechnung des Unterhaltes explizit erwähnt.

    Warum hast du dich denn auf diesen Vergleich eingelassen? Damit hast du die Zahlung in entsprechender Höhe grundsätzlich erst mal selbst zugesichert. Bei der Pfändung sollten sich die weiteren Kinder aber unabhängig davon vielleicht trotzdem berücksichtigen lassen. Da hilft erst mal ein Blick in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Seite 8 und Seite 9, der dir zugestellt wurde. Und dann kann man sich unter Hinweis und Nachweis der Kinder ans Vollstreckungsgericht wenden. Einen Versuch ist es wert.

    Es gibt eine gesetzliche Regelung in § 1612 III BGB. Danach ist der Unterhalt monatlich im Voraus zu leisten. In Verbindung mit § 1614 und § 760 BGB läuft der Unterhaltspflichtige Gefahr, ein zweites mal Unterhalt zahlen zu müssen, wenn er für mehr als drei Monate im Voraus leistet und erneut Bedürftigkeit eingetreten ist. Selbst dann, wenn das gesamte Geld verschwenderisch ausgegeben wurde.


    Ich sehe keinerlei Vorteil in einer solchen Vereinbarung.


    Für eine Hinterbliebenenabsicherung wäre dies völlig ungeeignet.

    So, ich vermute / hoffe / glaube, dass es nun zu keinem weiteren Part mehr kommen wird, da ja "eigentlich" die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. In welchem Moment des Schritt 2 würde dies festgelegt sein/werden? Wird beispielsweise vorab ein Antrag auf Vaterschaftsanfechtung durch den juristischen Vater gestellt und dieser genehmigt / abgelehnt??...und dann isses erledigt? Oder wird alles abgewickelt und am Ende eine Verhandlung stattfinden, in welcher der Antrag zugelassen / abgelehnt wird? Kürzer gefragt: WANN/WIE erfährt der juristische Vater, dass er die VS nicht mehr anfechten kann - oder er dies tun kann?


    Eine weitere Frage, unabhängig von o.g. ...ab welchem Zeitpunkt ist dem biologischen Vater anzuraten, sich juristischen Beistand zu suchen - da dieser der eigenen Vaterschaft aus nachvollziehbaren Gründen definitiv niemals zustimmen möchte? Ich nehme an, momentan ist ihm anzuraten, gar nichts zutun, oder?

    Wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, so ist ein entsprechender gerichtlicher Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Eheman bleibt damit der juristische Vater.


    Die Anfechtungsfrist beginnt allerdings erst "mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen". Da wird sich vor Gericht gerne etwas zurechtgelogen, um die Frist nicht zu verpassen. Und da du in diesem Verfahren nicht beteiligt wärest, könntest du dagegen nichts tun.


    Zudem ist anzumerken, dass das Kind ab 18 nochmals eine eigene Anfechtungsfrist hat und die Sache erneut fristgemäß angehen kann. Wird dies getan und die Vaterschaft des Ehemannes angefochten, so kann das Kind anschließend oder auch in Verbindung mit der Anfechtung die Feststellung deiner Vaterschaft beantragen. Und dann wärst du doch der juristische Vater, 18-19 Jahre später. Ist das so, kann der ehemalige juristische Vater in den sog. Scheinvaterregress gegen dich gehen und gezahlten Unterhalt ggf. auch für die Vergangenheit zurückfordern. Ein gewisses Risiko finanzielles besteht also immer.


    In anwaltliche Vertretung würde ich mich überhaupt nicht begeben, weil ich mich selbst vertreten würde. Als absoluter Laie kann man das zu jedem Zeitpunkt tun. Sinnvoll wäre es mMn frühestens dann, wenn man als Beteiligter im Feststellungsverfahren (nach erfolgreicher Anfechtung) benannt wird.

    Welche Jugendämter sind das, die sich nicht an Bundesgesetze halten?


    Welche Hochschule/Universität ist das? Ich möchte mir gerne den Studienplan durchlesen.


    Welche Stellenbeschreibung umfasst für einen Pädagogen die Unterhaltsberatung oder für einen Unterhaltsbearbeiter eine pädagogische Ausbildung? Egal wie intensiv ich suche, keine einzige entspricht dieser Theorie.


    Natürlich können beide Elternteile sorgeberechtigt sein. Das ist ja beim Thema Unterhalt genau das Problem. Deshalb enthält § 18 SGB VIII als zweite Alternative im ersten Halbsatz auch ein "oder tatsächlich sorgen", welche genau für dieses Thema relevant wird. Zur Klarstellung könnte man dort auch einen Verweis auf § 1629 Abs.2 S.2 BGB anbringen, der die Vertretungsmacht gemeinsam sorgeberechtigter Elternteile in Unterhaltssachen regelt.

    Hinsichtlich des Unterhaltes ist eine Beratung ausschließlich im Auftrag des betreuenden Elternteils möglich. Wenn eine Vermittlung zwischen den Eltern gewünscht wird, kann man ja davon ausgehen, dass ein solcher Auftrag auch vorliegt. Spricht jedoch nur der Vater mit seinen Einkommensunterlagen vor und die Mutter weiß davon gar nichts, so ist dieser Vater wieder nach Hause zu schicken oder an die Mutter zu verweisen.


    Will er den Unterhalt beurkunden, so ist dafür eine Urkundsperson zuständig, die den Vater über die Rechtsfolgen der Beurkundung zu belehren und seinen Willen zu erforschen hat. Auch dort erhält er keine Unterhaltsberechnung. Die Urkundsperson hat eine Urkunde darüber zu erstellen, was der Vater ihr sagt, genau wie ein Notar.


    Hat er dagegen Fragen zum Sorge- oder Umgangsrecht, so ist er an die dafür zuständigen Mitarbeiter zu verweisen. Zu diesen Themen hat der Vater selbstverständlich eine Rechtsberatung im Jugendamt zu erhalten.


    Selbst die kleinsten Jugendämter, aufgrund landesrechtlicher Möglichkeiten in der Regel in NRW, haben eigene Unterhaltsabteilungen. Und da die Mitarbeiter für Sorge- und Umgangsfragen in der Regel pädagogisch ausgebildet sind, während die Mitarbeiter der Unterhaltsabteilungen über verwaltungsrechtliche und juristische Ausbildungen verfügen, ist es nahezu ausgeschlossen, dass jemand zwischen diesen Abteilungen beruflich wechselt. Dadurch entsteht keinerlei mentaler Reibungsverlust.

    Die Beratung in Unterhaltsangelegenheiten durch das Jugendamt (außerhalb der Beistandschaft) ist explizit nur dem Unterhaltsberechtigten vorbehalten. Das ist in § 18 SGB VIII verbindlich gesetzlich und bundesweit einheitlich geregelt. Ohne Auftrag des betreuenden Elternteils geht für das Jugendamt in Unterhaltssachen also nichts. Ein Jugendamtsmitarbeiter, der ohne entsprechenden Auftrag handelt, weil der Unterhaltspflichtige dort Unterlagen vorlegt, macht sich haftbar für den daraus resultierenden Schaden und ist mangels fachlicher Kompetenz mindestens arbeitsrechtlich abzumahnen.


    Es muss dort auch nichts mental getrennt werden, denn die Unterhaltsberatung und die Beratung in anderen Fragen wie Sorge- oder Umgangsrecht erfolgen durch verschiedene Abteilungen. Falls nicht, leidet das betroffene Jugendamt scheinbar unter besonders schwerem Organisationsversagen.

    Die Beratung eines Unterhaltspflichtigen durch das Jugendamt ist gesetzlich ausgeschlossen. Also hat entweder die Mutter einen Antrag auf Unterhaltsberechnung gestellt oder du hast missverstanden, was man dir dort gesagt hat. Oder beides.


    Sollte eine Beistandschaft beim Jugendamt bestehen, so hast du im eigentlichen Sinne nur ein Gespräch mit dem "Anwalt" des Gläubigers geführt.


    Die Berücksichtigung eines weiteren Kindes ist auch ohne einen Partnerschaftsvertrag in der Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Dennoch führt das - je nach Höhe und Geschäftsgrundlage der bisherigen Unterhaltszahlung/vereinbarung - nicht zwingend und immer zu einem anderen Zahlbetrag. In der Regel sollte es aber so sein.


    Ist der Unterhalt tituliert und du hältst ihn für falsch, dann solltest du dem Gläubiger deine eigene Berechnung vorlegen und um Einverständnis zur Ersetzung des bisherigen Titels durch einen neuen Titel bitten. Ist der Gläubiger dazu nicht bereit, bleibt dir lediglich ein gerichtliches Abänderungsverfahren.


    Ist der Unterhalt nicht tituliert, dann solltest du dem Gläubiger deine eigene Berechnung vorlegen, die Zahlung umstellen und kannst dich urkundlich zu selbiger verpflichten. Reicht dem Gläubiger das nicht aus, so bleibt diesem lediglich ein gerichtliches Abänderungsverfahren.


    Es haben beide Seiten die gleichen außergerichtlichen und gerichtlichen Handlungsmöglichkeiten.

    Ich meine das nicht allgemein, sondern ganz konkret auf den Fragesteller bezogen.


    Die Immobilie ist abgezahlt und wird vom Unterhaltspflichtigen bewohnt. Dadurch senkt sich das Einkommen nicht, sondern es erhöht sich. Nämlich um den geldwerten Vorteil des Wohnwertes. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Und das kann eine ganz erhebliche Position sein, die je nach Wohnlage durchaus 1-3 Höherstufungen in der Düsseldorfer Tabelle zur Folge hat. Der Kredit könnte diesen Wohnwert senken, wenn es sich nachweislich um Instandhaltung handelt.


    Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Wohnvorteil und Selbstbehalt besteht nach meiner Auffassung nicht. Derartiges ergibt sich nicht aus den Unterhaltsleitlinien. Und auch der BGH hat in einer Entscheidung 2014 festgestellt: "Soweit die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich des festgestellten Wohnvorteils und der Wohnnebenkosten wäre der im Selbstbehalt für Wohnkosten vorgesehene Betrag (...) überschritten, kann ihr unbeschadet der Frage, ob eine solche Kontrollrechnung überhaupt erforderlich ist, nicht gefolgt werden."


    Soweit kein Nachweis über Instandhaltungskosten erbracht werden kann und es sich um eine übliche Immobilie handelt sowie der Fragesteller ca. 1900 € netto verdient, dürfte die aktuelle Unterhaltsforderung von 100% realistisch unter dem liegen, was man eigentlich fordern könnte. Eine niedrigere Zahlung ist bei der beschriebenen Sachlage ausgeschlossen.


    Wenn du in der Immobilie wohnst und diese abgezahlt ist, dann wäre deinem Einkommen wie oben bereits erwähnt ein Wohnvorteil hinzuzurechnen. Das hat der Unterhaltsgläubiger wohl bisher versäumt. Ausgaben können dahingehend nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Tilgungsleistungen, Zinsen oder Instandhaltungskosten handelt. Sind diese Ausgaben dagegen so hoch, dass sie den Wohnwert überschreiten, so könnten Sie auch teilweise zu deinen Gunsten als Altersvorsorge berücksichtigt werden. Bezogen auf eine Unterhaltsberechnung.

    Wie meinst du das mit „ recht abenteuerlustige Summen“ für Haus und Auto ?

    Damit meine ich, dass jemand mit 1900 € Nettoeinkommen, einer Unterhaltsverpflichtung in der dritten Altersstufe und einem laufenden Kfz-Kredit, nicht sinnvoll wirtschaftet, wenn er zusätzlich auch noch einen Kredit in sechsstelliger Höhe für eine Haussanierung aufnimmt. Zumindest, wenn man die Gegenwart betrachtet. Langfristig gesehen, könnte die Immobilie natürlich die aufgewendeten Kosten amortisieren und einen Gewinn abwerfen. Ich bin jedoch eher ein Fan davon, im Hier und Jetzt zu leben. Und da hast du aktuell Schulden, die ich persönlich niemals eingehen würde. Der Begriff abenteuerlustig umschreibt das meiner Meinung nach recht treffend.

    Wohnst du in der Immobilie? Denn, wenn ja, dann wäre richtigerweise dem Kredit ein Wohnwert gegenüber zu stellen und der Wohnvorteil zu ermitteln. Ist dieser > 0 €, erhöht sich dadurch dein Einkommen und senkt es nicht etwa. Ist der Wohnvorteil < 0 €, könnte der den Wohnwert übersteigende Anteil an Hausfinanzierungskosten mit bis zu 4% des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge berücksichtigt werden. Und da müsste man dann prüfen, inwieweit ein Kredit von 120T Euro tatsächlich für Instandhaltung gedacht ist. Modernisierung wäre z.B. gar nicht berücksichtigungsfähig. Bei 1900 Euro netto und einer Unterhaltsverpflichtung für ein minderjähriges Kind, sind das recht abenteuerlustige Summen, die da für Haus und Auto aufgebracht werden. Ich denke du kommst hier bisher ziemlich gut weg, denn du zahlst den Mindestunterhalt. Das ist der niedrigste Betrag, den es in der Düsseldorfer Tabelle gibt. Was sind denn die Argumente deiner Informanten?

    Rechtsgrundlage des Auskunftsbegehrens ist § 94 SGB XII - im Detail Absatz 1a. Dieser wiederum verweist auf den Einkommensbegriff aus § 16 SGB IV. Und danach müsste eigentlich tatsächlich der Steuerbescheid ausreichen. Wieder was gelernt.

    Die Vorlage eines Steuerbescheides reicht für eine Unterhaltsberechnung niemals aus. Für die Unterhaltsberechnung ist das Gesamtbrutto zu betrachten, nicht das Steuer-Brutto. Diese Werte können erheblich voneinander abweichen.

    Wenn das BAB höher ist als der Unterhaltsbedarf, dann ist das Kind nicht bedürftig.


    Wenn man den überzahlten Unterhalt zurückbekommt, dann ist es vermutlich egal, wer wem wann und was geschrieben hat. Wenn man das Geld nicht zurückbekommt, muss man seine Forderung versuchen durchzusetzen, so wie jede andere zivilrechtliche Forderung auch. Dazu gehören üblicherweise Aufforderung, Mahnung, Gerichtsverfahren. Ich empfehle zur Thematik den Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 02.08.2013 - 3 UF 92/13 - zu lesen.

    Die Berufsausbildungsbeihilfe ist in voller Höhe auf den Unterhalt anzurechnen. Der Unterhalt reduziert sich also exakt um den bewilligten Betrag.


    Einer Rückforderung von Unterhaltsansprüchen wird meistens erfolgreich die sogenannte Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB entgegengehalten.