Vermutlich handelt es sich um zwei sehr alte Titel, ggf. in dynamischer Regelbetragshöhe. Bei derartigen Titeln müsste man zunächst mal einen Profi fragen, wie hoch diese jetzt eigentlich sind. Denn Regelbetragstitel werden in den Mindestunterhalt umgerechnet und noch unterschieden in Ost/West. Der Kindergeldabzug (halb oder voll) ergäbe sich zunächst aus der konkreten Formulierung im Titel. Hat man das alles beisammen und kennt die titulierte Höhe, so weiß man, was jeden Monat fällig ist. Unterhaltstitel enthalten eine Vollstreckungsklausel. Jeder nicht gezahlte Betrag, der auch nicht verwirkt oder verjährt ist, ist damit sofort vollstreckbar, ggf. auch für mehrere Jahre in der Vergangenheit. Die Einstellung der Zahlung ist damit höchst risikobehaftet.
Nach Schilderung befindet sich dein Sohn im Jobcenterleistungsbezug. Damit gehen nicht erfüllte Ansprüche auf Unterhalt auf das Jobcenter über. Dieses kann sich den (vermutlich auf das Kind ausgestellten) Titel umschreiben lassen und die Zwangsvollstreckung veranlassen. Völlig unabhängig vom materiell-rechtlichen Bestand einer Unterhaltsforderung.
§ 94 SGB XII spielt beim Jobcenter keine Rolle. Maßgebend ist § 33 SGB II.
Was kann man tun?
Man sollte sich zunächst mal selbst fragen und dazu entscheiden, ob der noch Sohn noch unterhaltsberechtigt ist oder nicht. Darüber kann man sich bei Menschen mit Behinderung streiten. Es gibt Menschen mit Behinderung, die trotzdem eine Ausbildung abschließen und sich verselbstständigen können. Es gib aber auch solche, die ggf. dauerhaft keine eigene Lebensstellung erreichen können und damit theoretisch auch dauerhaft Unterhalt verlangen dürften. Es gibt zu dieser Frage kaum Rechtsprechung.
Hat man sich entschieden, den Sohn weiterhin zu unterstützen, sollte man Unterhalt mindestens in der titulierten Höhe zahlen. Glaubt man, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, muss man das Kind um Herausgabe des Titels oder eine Verzichtserklärung bitten. Wird das Kind nicht tätig, kann der Titel nur gerichtlich geändert werden.