Beiträge von Tabula rasa

    Alle gesetzlichen Regelungen findest du im Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen - kurz Unterhaltsvorschussgesetz.


    Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. (§ 9 UVG)


    Die Höhe der Zahlung ist nach oben hin begrenzt und von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. Einkommen des Kindes, tatsächliche Unterhaltszahlungen, etc.


    Das Geld steht dem Kind zu, allerdings verwaltet ein Elternteil nun mal alle Geldflüsse für ein Kind. Die gehörte Geschichte ist daher sinnfrei und auch falsch, wenn das Kind im gleichen Zeitraum im Haushalt der Mutter lebte und durch Naturalunterhaltsleistungen versorgt wurde.

    Die Kita-Gebühren sind in der Regel nicht abzugsfähig, da sie Mehrbedarf des Kindes darstellen (und damit allenfalls in einer Mangelfallberechnung eine Bedeutung erlangen würden). Die Unterhaltsleitlinien 10.3. des zuständigen OLG Bezirkes geben hierüber Auskunft.


    Die Ehefrau ist dem Grunde nach unterhaltsberechtigt und deshalb bei der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen mitzuzählen. Insgesamt bist du vier Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sodass eine Herabgruppierung um mindestens eine, maximal zwei Stufen angemessen sein dürfte.

    § 94 SGB XII (und das Angehörigenentlastungsgesetz) spielt nur dann eine Rolle, wenn auch Leistungen nach SGB XII ausgezahlt werden. Das ist hier laut Schilderung aber gar nicht der Fall. Das Jobcenter zahlt keine SGB XII Leistungen aus, sondern SGB II Leistungen.


    Diese SGB II Leistungen wurden zuletzt scheinbar auch nicht gezahlt, weil die Gesamteinnahmen des Kindes samt Kindergeld und Unterhalt zu hoch waren. Woher der Fragesteller das so genau weiß, ist offen. Genauso wie sämtliche Details zum Titel.


    Ob man eine Zahlungserinnerung vor einer Pfändung erhält, hängt von der Nettigkeit des Gläubigers ab. Vorgeschrieben ist diese jedenfalls nicht. Da du mit der gesamten Materie offensichtlich stark überfordert bist, solltest du dich für ein gefahrloses weiteres Vorgehen an einen Rechtsanwalt wenden.

    Vermutlich handelt es sich um zwei sehr alte Titel, ggf. in dynamischer Regelbetragshöhe. Bei derartigen Titeln müsste man zunächst mal einen Profi fragen, wie hoch diese jetzt eigentlich sind. Denn Regelbetragstitel werden in den Mindestunterhalt umgerechnet und noch unterschieden in Ost/West. Der Kindergeldabzug (halb oder voll) ergäbe sich zunächst aus der konkreten Formulierung im Titel. Hat man das alles beisammen und kennt die titulierte Höhe, so weiß man, was jeden Monat fällig ist. Unterhaltstitel enthalten eine Vollstreckungsklausel. Jeder nicht gezahlte Betrag, der auch nicht verwirkt oder verjährt ist, ist damit sofort vollstreckbar, ggf. auch für mehrere Jahre in der Vergangenheit. Die Einstellung der Zahlung ist damit höchst risikobehaftet.


    Nach Schilderung befindet sich dein Sohn im Jobcenterleistungsbezug. Damit gehen nicht erfüllte Ansprüche auf Unterhalt auf das Jobcenter über. Dieses kann sich den (vermutlich auf das Kind ausgestellten) Titel umschreiben lassen und die Zwangsvollstreckung veranlassen. Völlig unabhängig vom materiell-rechtlichen Bestand einer Unterhaltsforderung.


    § 94 SGB XII spielt beim Jobcenter keine Rolle. Maßgebend ist § 33 SGB II.


    Was kann man tun?

    Man sollte sich zunächst mal selbst fragen und dazu entscheiden, ob der noch Sohn noch unterhaltsberechtigt ist oder nicht. Darüber kann man sich bei Menschen mit Behinderung streiten. Es gibt Menschen mit Behinderung, die trotzdem eine Ausbildung abschließen und sich verselbstständigen können. Es gib aber auch solche, die ggf. dauerhaft keine eigene Lebensstellung erreichen können und damit theoretisch auch dauerhaft Unterhalt verlangen dürften. Es gibt zu dieser Frage kaum Rechtsprechung.


    Hat man sich entschieden, den Sohn weiterhin zu unterstützen, sollte man Unterhalt mindestens in der titulierten Höhe zahlen. Glaubt man, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, muss man das Kind um Herausgabe des Titels oder eine Verzichtserklärung bitten. Wird das Kind nicht tätig, kann der Titel nur gerichtlich geändert werden.

    Tipps zum richtigen Zeitpunkt der Einschaltung des Familiengerichts? Das dürfte zumindest in inhaltlicher Hinsicht für einen Außenstehenden im Internet nicht zu beurteilen sein. Ganz allgemein sollte einer gerichtlichen Klärung jedoch immer ein vollständiger und erfolgloser außergerichtlicher Klärungsversuch vorangehen. Das heißt, dass zunächst mal die Mutter zu kontaktieren und ihr ein entsprechend konkreter Vorschlag mit der Bitte zur Zustimmung zu unterbreiten wäre. Zudem sollte man auch hier pauschal das Jugendamt um Unterstützung ersuchen. Sind beide Wege gescheitert, so ist der gerichtliche Antrag der folgerichtige Schritt.

    Das wirst du zunächst außergerichtlich mit dem Unterhaltsgläubiger klären müssen. Also dem Kind bzw. dessen gesetzlichem Vertreter.


    Inwieweit allgemein eine Änderung überhaupt möglich wäre, lässt sich anhand der gemachten Angaben nicht feststellen. Beide Kinder stehen jedenfalls im gleichen Unterhaltsrang.

    Den Bedarf des Kindes kann man nur feststellen, wenn die bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern bekannt sind. Er liegt zwischen 628 € (100%) und 1256 € (200%). Vom Bedarf abzuziehen sind das Kindergeld und das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes.

    Der Vollständigkeit halber muss man jedoch sagen, dass sich die Wirkung der Freistellungsvereinbarung als Ausschlussgrund für Unterhaltsvorschuss nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern lediglich aus alter Rechtsprechung - insbesondere eines Urteils des OVG Lüneburg. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2013 (in anderer Frage) die dort getroffene Feststellung "als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption" bezeichnet. Es dürfte daher höchst fraglich sein, ob eine weitere VG/OVG/BVerwG Entscheidung zur Frage des Anspruchsausschlusses auf Unterhaltsvorschuss bei getroffener Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern tatsächlich nochmals so entschieden werden würde. Aber wo kein Kläger, da kein Richter.


    Für den hier gefragten Fall ist es letztlich wahrscheinlich auch nicht relevant, da bisher ohnehin keine schriftliche Freistellungsvereinbarung getroffen wurde und sich die Sachlage nun durch Trennung der Mutter vom Ehemann wohl verändert hat.

    Du befindest dich hier im Zivilrecht. Wenn du also etwas von ihm willst, z.B., dass er BAföG beantragt, dann solltest du das von ihm verlangen. Er verlangt von dir eine Einkommensauskunft. Dazu ist er berechtigt und das ist auch nicht von einem etwaigen BAföG-Antrag abhängig.

    Diese Fragen lassen sich nur schwer allgemein beantworten. Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule der Unterhaltsanspruch entfällt, während er bei Abitur-Lehre-Studium weiterhin besteht. Allein diese Unterscheidung ist schon ziemlich fraglich und muss kritisch hinterfragt werden. Und anschließend stellt sich dann noch die Frage nach sachlichem und zeitlichen Zusammenhang.


    Hier wurde die Ausbildung nach meinem Verständnis während des Fachabiturs erworben und nicht danach. Es handelt sich wohl auch bloß um eine schulische Ausbildung, die wahrscheinlich auf dem Arbeitsmarkt ähnlich wertlos ist wie der Sozialassistent. Für diesen Fall würde ich einen Unterhaltsanspruch im Studium klar bejahen, selbst wenn kein inhaltlicher Zusammenhang besteht, weil es für mich die erste Ausbildung wäre. Auch persönlich würde ich natürlich begrüßen, wenn mein Kind einen akademischen Abschluss in einem zukunftsweisenden Sektor wie der Energiewirtschaft erlangt.

    Ihr könntet die Aussage der Mutter noch verschriftlichen und auch notariell vereinbaren.


    Ich halte das persönlich für übertrieben, weil es aus meiner Sicht keinen Anlass zur Sorge gibt. Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB gefordert werden, welche nicht vorliegen, wenn man weder zur Einkommensauskunft noch zur Zahlung aufgefordert wird.


    Und das für die Zukunft bestehende Verzichtsverbot aus § 1614 BGB wird oft missverstanden. Denn dieses bedeutet lediglich, dass der Unterhaltsempfänger (das Kind) keinen wirksamen Verzicht für die Zukunft aussprechen kann. Sehr wohl darf aber der Zahlungsempfänger (die Mutter) dich von Unterhaltszahlungen freistellen. Damit haftet sie dann für alle Unterhaltsansprüche des Kindes selbst. Für die Vergangenheit könnte sie auch immer wieder einen für das Kind wirksamen Verzicht aussprechen.

    Das Jobcenter kann auch Unterhaltsansprüche aus der Ehe einfordern. Selbstverständlich hat das Jobcenter hierzu sämtliche Regelungen zum Unterhaltsrecht zu beachten.


    Wie bereits geschrieben ist ein elterlicher Vergleich zu Lasten des Sozialleistungsträgers nicht möglich. Ob der Vergleich vor Gericht entstanden ist oder auf einem Bierdeckel steht, macht keinen Unterschied. Vermutlich wäre die Mutter aufgrund ihres Sozialleistungsbezuges noch nicht mal aktivlegitimiert einen solchen Vergleich im eigenen Namen wirksam zu schließen.

    Rechtsgrundlage für auf das Jobcenter übergegangene Unterhaltsforderungen ist § 33 SGB II.


    Selbstverständlich kann das Jobcenter Unterhalt einfordern, so wie das jeder andere Unterhaltsgläubiger auch kann. Im Zivilrecht hast du dann die Möglichkeit mit dem Jobcenter zu verhandeln und eine außergerichtliche Lösung zu finden. Kannst du dich nicht mit dem Jobcenter einigen, so darf dieses den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Eine Vereinbarung mit der Mutter zu Lasten des Rechtsnachfolgers hat hierbei in der Regel keine Bedeutung.


    Wenn das Jobcenter mehr verlangt als die Mutter, dann gibt es dafür in der Regel einen guten Grund. Gegen berechtigte Unterhaltsforderungen kann man sich gar nicht wehren. Man kann sie mit Gerichtsverfahren nur in die Länge ziehen und aufgrund Anwaltspflicht noch ein bisschen teurer machen.


    Daher sollte man nach Erhalt einer Unterhaltsforderung ggf. einmal einen Rechtsanwalt aufsuchen, ihn die Höhe der Forderung überprüfen lassen und bei berechtigter Forderungshöhe, diese außergerichtlich anerkennen und zahlen.

    Am besten wäre nach deiner Schilderung, wenn das Jugendamt überhaupt keinen Volljährigenunterhalt berechnet. Denn offensichtlich ist ja bisher nicht mal der Minderjährigenunterhalt geklärt, gezahlt oder tituliert. Und das für einen Zeitraum von einem Jahr. Aufforderung auch schon wieder knapp 2 Monate her. Der notwendige nächste Schritt ist ein Gerichtsverfahren. Und das braucht der Beistand jetzt auch nicht mehr anfangen, denn ab der Volljährigkeit ist er nicht mehr vertretungsberechtigt. Sinnvoll wäre sicherlich, wenn das Jugendamt dem Kind eine Bescheinigung ausstellt, damit sie Beratungshilfe beantragen kann und dann den Unterhalt über einen Anwalt nach der Volljährigkeit gerichtlich einfordern kann.

    Was soll der ganze Aufwand, wenn sich die Parteien über die Zahlung des Mindestunterhaltes einig sind?


    Bürgergeld ist Einkommen beim Verpflichteten, beim Berechtigten dagegen nicht.


    Der Bezug des 18-jährigen von Bürgergeld verändert die ganze Sache jedoch erneut erheblich. Denn für die ausgezahlten Gelder des Jobcenters, ist ggf. ein Forderungsübergang des Unterhaltsanspruches in selbiger Höhe eingetreten. Damit dürfte diese Forderung nur noch das Jobcenter selbst geltend machen und man selbst ist nur noch für den darüber hinausgehenden Betrag legitimiert. Oder etwas einfacher ausgedrückt. Man kann nicht gleichzeitig Unterhalt und Bürgergeld für gleiche Zeiträume und Bedarfe erhalten.

    Kindergeld zahlt die Familienkasse an den anspruchsberechtigten Elternteil und nicht die Eltern untereinander hin und her. Änderungen in der Kinderbetreuung müssen dort angezeigt werden. Soweit die Kinder zukünftig überwiegend bei dir leben, bist auch nur noch du anspruchsberechtigt.


    Der Vater wird zusätzlich voll barunterhaltspflichtig. Die Zahlung von Mehrbedarf (Schulgeld) + Essenskosten (laufender Unterhalt) ist eine aus rechtlicher Sicht nicht besonders sinnvolle Lösung, aber es steht euch trotzdem frei, euch darüber zu einigen. Der Anspruch dürfte eher bei 2x250€ Kindergeld + mindestens 2x377 € Unterhalt + anteilig Schulgeld liegen.

    Es dürfte wohl eher kein Anspruch bestehen.


    Es ist von erheblicher Bedeutung, wo die Kinder leben, siehe § 63 Abs.1 S.6 EStG: Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt.

    Dazu bräuchte man mehr Informationen. Da hilft nur Nachfrage bei der Vorschusskasse. Mal davon ausgehend, dass die Vorschusskasse das vereinfachte Verfahren betrieben hat, könnte der Vater Einwendungen erhoben haben. Es wäre dennoch irgendwann eine abschließende Entscheidung herbeizuführen. Es könnte auch sein, dass der Vater gegen den bereits erfolgten Beschluss Beschwerde eingelegt hat und die Sache beim Oberlandesgericht liegt. In beiden Fällen dürfte ein unbefristeter Titel in UVG-Höhe herausspringen, welcher ab 18 auf das Kind umgeschrieben werden kann. Nur wenn der Titel wirklich befristet wäre (was ich nicht glaube), dann wäre er egal. Ansonsten ist er zwingend in die Betrachtung einzubeziehen. Und natürlich kann nur ein rechtskräftiger Titel umgeschrieben werden.


    Der Anwältin eigene Berechnungen vorzulegen oder Dinge aus dem Internet zu kopieren ist wahrscheinlich wenig förderlich für das Verhältnis. Unterhaltsforderungen sind zivilrechtliche Forderungen. Wenn man sich im Stande sieht, Forderungen selbst zu errechnen und aufzustellen, braucht man einfach keinen Anwalt. Ein Anwalt ist nur im Gerichtsverfahren zwingend vorgeschrieben. Ich wiederhole daher meine Aussage von oben:


    "soweit sich der Sohn dazu entschieden hat, dass ihm Stufe 1 der Spalte 4 ausreicht und wurde ihm diese Zahlung+Titulierung auch bereits angeboten, dann darf er dieses Angebot selbstverständlich auch annehmen."


    ....dann wäre der Fall unkompliziert und abschließend gelöst.