Beiträge von Trotha

    Tituliert sind 370 €, abzüglich der Ausbildungspauschale verbleiben 830 €, selbst der hälftige anzurechnene Betrag ist also höher, als die titulierte Forderung.

    Die Mitteilung über eigenes Einkommen der Tochter ist eine Bringepflicht, ein Unterlassen kann Schadenersatzforderungen des Vaters begründen.

    Der Bedarf eines minderjährigen Kindes mit eigener Wohnung entspricht dem eines Volljährigen.

    Da der Fragesteller nicht leistungsfähig ist, wird eine Beistandschaft nichts bewirken können.

    Das mietfrei Wohnen bei seinen Eltern stellt unterhaltsrechtlich kein Einkommen dar.

    Die Mutter kann für die Kinder Unterhaltsvorschuss beantragen, welcher dann auch nicht als Darlehen gewährt würde.

    Der Bereich Unterhaltsvorschuss wird sich ggf. an der gleichen Anschrift der Eltern stören, die Mutter muss also nachvollziehbar darlegen, dass die Eltern in verschiedenen Wohnungen leben.

    Das BAFÖG-Amt entscheidet nicht darüber, ob die Miete tatsächlich angemessen ist und kann dies den Unterhaltspflichtigen gegenüber auch nicht festlegen.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Student mit 360 € regelmäßig eine angemessene Unterkunft finanzieren kann.

    Wenn hier nun 550 € anfallen sollten, müssten das schon außergewöhnliche Umstände sein, welche der Sohn darzulegen hat.

    Dieser muss also belegen, dass 550 € ERFORDERLICH SIND, am Studienort in bescheidenen Verhältnissen wohnen zu können.


    Aufgefallen ist mir, dass die Mutter gegenüber dem Sohn zwar nicht leistungsfähig ist, gegenüber der 16 jährigen Tochter aber schon.

    Sollte die Tochter trotz Ausbildungsvergütung noch einen Unterhaltsbedarf haben, könnte man die Mutter in Anspruch nehmen.

    Doch, selbstverständlich ist hierzu etwas vorgetragen. Der Fragesteller führte aus, dass die Miete des Sohnes 555 € betragen würde.


    Da das Amt eben nur die Pauschale zahlt, bleiben die Mehrkosten dann ggf. an den Unterhaltspflichtigen hängen, wenn diese Kosten angemessen sind.

    Der BAFÖG-Satz von 860 € geht von Wohnkosten in Höhe von 360 € aus.


    Liegen die tatsächlichen notwendigen Kosten der Unterkunft höher, erhöht sich auch der tatsächliche Bedarf.


    Der Sohn zahlt vorliegend Miete von 550 €, so dass sich sein Bedarf, wenn diese Kosten angemessen sind, wovon das Amt offenbar ausgeht, sich um 190 €, also auf 1.050 € erhöhen würde.

    Da die Elternzeit in der Vergangenheit liegt, kann diese sich nicht auf die Höhe des zukünftigen Unterhaltes auswirken. Die Heranziehung des laufenden Einkommens / des Einkommens des letzten Jahres dient ja lediglich dazu, das zukünftige Einkommen zu prognostizieren.


    Verdient der Unterhaltspflichtige aktuell mehr (z.B. aufgrund einer Gehaltserhöhung) ist das aktuelle Einkommen Berechnungsgrundlage.

    Welcher Zeitraum dem Abiturient nach seinem Abitur noch als "privilegierte Ferien- oder Orientierungszeit" zugestanden wird, entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich.

    Wenn ich es richtig verstehe, handelt es sich bei den 264 € um die Gesamtforderung?

    Bei dem angegebenen Krankengeld standen ja insgesamt 540 € für Unterhaltszahlungen zur Verfügung, so dass durchaus denkbar ist, dass die Forderung berechtigt ist.

    Wenn die Tochter noch bei der Mutter wohnt, bildete sie während der Zeit des ALG II - Bezuges mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

    Unterhaltsrelevantes Einkommen der Mutter dürfte also nicht vorhanden sein.

    Ganz offensichtlich bezieht sich die Forderung auf Die Zeit vor Studienbeginn.

    Das Krankengeld wird übrigens nicht um 5 % berufsbedingte Aufwendungen reduziert, da diese ja während dieser Zeit gar nicht anfallen.

    Allenfalls kann man tatsächlich weiterhin anfallende Kosten wie z.B. Gewerkschaftsbeiträge abziehen.

    Den Streitwert bestimmt die geltend gemachte Forderung. Wenn die Frau nur ihre Pflichtteilsansprüche einklagt, ist dieser Betrag maßgeblich.


    Der Fragesteller scheint schon in der Lage zu sein, diese Abwägungen selbst zu treffen, seine Darstellungen hier zeugen jedenfalls von einem guten Verständnis und einer guten Auffassungsgabe.


    Mehr als spekulieren kann ein Anwalt auch nicht, nach Darstellung des Fragestellers wurde dem Mann offensichtlich erst im Juni 21 klar, dass er im Heim "entsorgt" werden sollte.


    Wenn der Erbe es darauf ankommen lassen will, ob die Frau ihre Ansprüche einklagt, kann er dies jetzt einfach abwarten und einen Anwalt konsultieren, wenn es ernst wird.

    Da die Frau auch schon über 80 ist, ist durchaus denkbar, dass sie die Ansprüche nicht geltend macht.

    Der Fragesteller hat gefragt, welches Kostenrisiko der Erbe trägt, wenn die Frau ihre Pflichtteilsansprüche einklagt.

    Hierzu ist noch zu ergänzen, dass der Erbe diese Kosten nur tragen muss, wenn diesen Ansprüchen stattgegeben wird.

    Eine Erstberatung zum jetzigen Zeitpunkt kann man sich sparen.

    Was sollte der Anwalt anderes sagen, als hier schon geschrieben wurde?

    Das Prozessrisiko kann man z.B. mit dem Prozesskostenrechner von juris berechnen.

    Da diese Kosten IMMER nach dem jeweiligen Streitwert berechnet werden, wenn man nichts anderes vereinbart, hängt das Risiko folglich auch nicht vom Streitwert ab, sondern ist relativ / verhältnismäßig immer das gleiche. Denknotwendig fallen bei einem höheren Streitwert höhere Gebühren an, als bei einem niedrigeren Streitwert.

    Meine Bedenken hatte ich bereits dargelegt, ich schätze die Chancen der Frau besser ein, als die des / der Erben.

    Dass der Mann gewollt haben könnte, dass die Frau Pflichtteilsansprüche erhält, als er sie enterbte, halte ich für völlig lebensfremd. Viel auszulegen gibt es da wohl kaum.

    Ich bleibe übrigens immer sachlich, so lange mir niemand dumm kommt.

    Wenn aber jemand meint, meine Verlinkungen zu Artikeln angesehener rechtswissenschaftlicher Verlage löschen zu müssen und sich dann auch noch anschickt, zu behaupten, solche Artikel seien auch nicht immer richtig, obwohl derjenige dies mangels offensichtlich nicht vorhandener entsprechender Qualifikationen erkennbar gar nicht einschätzen kann, antworte ich auch schon mal im gleichen Ton.