Beiträge von Trotha

    Man findet hier offensichtlich wesentlich mehr Falsches, als in Artikeln wissenschaftlicher Verlage.


    Es zeugt schon von erheblicher Selbstüberschätzung, wenn sich ein offensichtlich erkennbarer juristischer Laie anmaßen will, darüber zu entscheiden, welche Veröffentlichungen eines anerkannten juristischen Verlages sinnlos sein könnten.


    Offensichtlich kann mancher Schreiber hier auch nicht im Zusammenhang denken, sondern pickt sich jeweils nur einzelne Paragrafen heraus, welche ihm gerade so unter kommen, ein typisches Verhalten juristischer Laien.


    Was soll denn vorliegend mit "förmlich" gemeint sein?

    Bei Erklärungen, welche z.B. keiner Schriftform bedürfen, genügt auch die mündliche Erklärung der Form.


    Im Falle des Bestreitens ist jedoch derjenige, welcher sich auf diese Erklärung berufen will, in der Beweispflicht, dass die Trennungsabsicht dem Erklärungsempfänger auch zugegangen ist / bekannt gemacht wurde.


    Im Deutschen Scheidungsrecht muss derjenige, welcher die endgültige Trennung wünscht, dem anderen Ehepartner dies unmissverständlich mitteilen / zu erkennen geben. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass das Trennungsjahr beginnen kann.

    Fachleute, welche tatsächlich etwas von der Materie verstehen, empfehlen deshalb regelmäßig zu einem sogenannten Trennungsbrief / Trennungsschreiben.


    Wenn im vorliegenden Fall der Mann mit der Erklärung im Heim untergebracht wurde, dass dies nur vorübergehend erfolgen würde, bis es der Frau wieder besser geht, ist darin keine Trennungsabsicht zu erkennen.

    haufe ist ein anerkannter wissenschaftlicher Verlag. Dahingehende Verlinkungen gestatten die Forenregeln.


    Die Trennungsabsicht MUSS dem anderen Ehepartner im Deutschen Rechtssystem unmissverständlich mitgeteilt und im Falle des Bestreitens auch nachgewiesen werden, da diese empfangsbedürftige Erklärung Voraussetzung dafür ist, dass das Trennungsjahr beginnen kann.

    Selbstverständlich muss man die Trennungsabsicht dem Ehepartner mitteilen. Diese Mitteilung löst den Beginn des Trennungsjahres ja erst aus.


    Teilt der trennungswillige Partner diese Ansicht seinem Ehepartner nicht unmissverständlich mit, beginnt das Tennungsjahr auch noch nicht, weder bei Inhaftierung, noch bei einer Heimunterbringung noch, wenn ein Partner erklärt, dass er eine Auszeit benötigt.

    Man kann da auch nicht rückwirkend irgendetwas hinein interpretieren oder umdeuten.


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI11568563.html

    frase: Sicher gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Frage ist allerdings, wie lange sich die Scheidung noch hinzieht. Wenn der Fragesteller jetzt ein gutes Kaufangebot hat, ist es u.U. eben nicht sinnvoll, noch lange zu warten.

    Dessen Anwältin hat ja nun kaum Möglichkeiten, darauf Einfluss zu nehmen, was die Ex ggf. noch beantragt.


    Das Haus wird dem Anfangsvermögen des Fragestellers zugerechnet, ggf. erfolgte Wertsteigerungen während der Ehezeit sind dann auszugleichen.

    Man schleicht sich hier nicht in irgend einer Weise aus der Ehe nach und nach raus, 1365 BGB gilt einfach bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, das ist eine ganz klare Regelung.


    Ich kann nichts erkennen, was man der Anwältin vorhalten könnte und gehe davon aus, dass jedenfalls diese im Gegensatz zu mancher Schreiberin hier die Rechtslage kennt.

    Sollte die Ex im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch weitere Anträge stellen, kann die Anwältin des Fragestellers dies nicht verhindern. Dass diese bisher irgendetwas versäumt hätte, ist nicht zu erkennen.

    Eine solche Beglaubigung kostet etwa 20 €. Üblicher Weise zahlt das der Verkäufer, hier der Ex.

    Die Scheidung wird dadurch um keinen Cent teurer.


    Den Unterhalt darf der Verpflichtete nicht kürzen, wenn er ohne berechtigten Grund nur noch Teilzeit arbeitet, die Einnahmen aus der Selbständigkeit sind unterhaltsrechtlich übrigens ebenfalls einzubeziehen.

    Man sollte die Antworten auch lesen.


    Ich hatte schon erklärt, dass sich der Antrag auf Unterhaltsvorschuss dadurch erledigt, dass der Verpflichtete einfach wenigstens Unterhalt in Höhe des Vorschusssatzes zahlt.


    In anderer Weise können Sie den Vorgang nicht "aussetzen".

    Offenbar wurde bei der Nachfrage der Fragestellerin beim Jugendamt nicht erwähnt, dass die Tochter bereits 23 Jahre alt ist.

    Abzüglich der Ausbildungspauschle von 100 € und zuzüglich des Kindergeldes von 219 € verfügt die Tochter also über eigenes Einkommen in Höhe von 634 €.


    In welcher Höhe wird denn aktuell Unterhalt gezahlt?


    Ich würde die Zahlung zunächst einstellen, dies mitteilen und Ablichtungen der Einkommensbelege der Mutter für die letzten 12 Monate und des letzten Einkommenssteuerbescheides einfordern.

    Die Ehefrau kann die erteilte Zustimmung übrigens nicht widerrufen. Selbst ohne öffentliche Beglaubigung wäre die Zustimmung wirksam, das Grundbuchamt benötigt für die Auflassung jedoch eine öffentlich beglaubigte Erklärung.


    Der Streitwert hinsichtlich der Zustimmung beträgt 20 % des Verkaufspreises.

    Hinsichtlich des Unterhaltsvorschusses ist nur der die alleinige Personensorge ausübende Elternteil, hier also die Mutter, antragsberechtigt. Diese darf nicht verheiratet bzw. müsste dann zumindest dauernd getrenntlebend sein.

    So lange die Mutter keinen Antrag gestellt hat, passiert da nichts.

    Drei Monate Bearbeitungszeit wären auch ungewöhnlich lang.


    Der Unterhaltsverpflichtete kann da also nichts anschieben.


    Zahlt der Verpflichtete Unterhalt wenigstens in Höhe des UV-Satzes, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.