Gleichgestellter Unterhalt - Mutter zahlt wie zuvor Vater

  • Hallo zusammen,
    meine Frage in diesem Forum: kann ich als Mutter darauf bestehen, den selben Unterhaltsbetrag zu zahlen wie der Vater vorher?
    Nun zum Sachverhalt. Der Vater meiner 13 jährigen Tochter hat die Jahre zuvor selten, wenig oder 100 Euro bezahlt, nachdem der UHV ausgeschöpft war. Er kam immer mit der Ausrede, dass er ja nur Harz IV hat. Dass er nebenher schwarz geareitet hat und sich auf Staatskosten ausgeruht hat sei nur nebenher erwähnt.
    Jedenfalls hatte ich Anfang letzten Jahres die Nase voll und habe versucht anwaltich etwas am Zahlungsfluss zu beeinflussen. Daraufhin hat er das gemeinsame Sorgerecht erwirkt und das Kind soweit beeinflusst, dass sie zu ihm ziehen wollte – wo sie nun auch lebt.
    Nun musste ich Mitte letzten Jahres der Arge meine Einkünfte darlegen und der Unterhalt wurde berechnet, welchen in zum Teile an die Arge erstatten musste und ihm monatlich zahle.
    Nun hat sich der Gute Herr selbständig gemacht und fordert erneut von mir die Einkommensnachweise, da ihm der von der Arge berechnete Unterhalt nicht reicht. Nun meine Frage: muss ich erneut meine Einkünfte offenbaren? Kann ich mich irgendwie darauf berufen, dass er sich in den vorangegangenen 8 Jahren nicht um (offizielles) Einkommen bemüht hat und mich mit 100 Euro abgespeist hat?
    Mein Freund hat ein Eigenheim in dem wir leben. Ich aber wohne nur drin, bin weder im Grundbuch noch im Kredit vermerkt. Wir haben ein gemeinsames Kind. Ist es richtig, dass mir hier das Eigenheim als Vorteil angerechnet und mein Selbstbehalt reduziert wird?
    Ich danke euch sehr!

  • Hallo


    all diese Dinge sind fein säuberlich voneinander zu trennen.


    Wenn Du Dich bisher hast mit zu wenig Unterhalt von ihm hast abspeisen lassen, ist das Dein Problem. Du hättest Dich sofort darum kümmern müssen, dass er zahlt. Du kannst Unterhalt nachverlangen für die Zeit ab dem Datum, ab dem Du nachweislich (also schriftlich) von ihm Unterhalt verlangt hast. In der Regel verjähren die Ansprüche dann aber nach drei Jahren*, wenn sie nicht weiter eingefordert wurden. Und wenn er schwarz gearbeitet hat und Du das beweisen kannst, hättest Du ihn anzeigen müssen. Sich jetzt darauf zu berufen, ohne, dass Du es beweisen kannst, kann Dir eine Verleumdungsklage bescheren.


    Wenn das Kind bei ihm lebt, sind seine Einkünfte egal. Wichtig ist Dein Einkommen, denn danach wird die Höhe der Unterhaltspflicht bemessen (Düsseldorfer Tabellen).


    Solltest Du nachweisen (!) können, dass er Dir Geld aus der Zeit vorher schuldet, darfst es damit verrechnen.


    Wenn das Eigenheim ihm gehört und Du dort umsonst wohnst, dann kann er Nutzungsentschädigung von Dir verlangen oder bei der Bestimmung Deiner Einkommenshöhe für die Unterhaltsberechnung den Wohnwert auf Dein Einkommen aufschlagen.


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    * nachträglich korrigiert

  • Hi,


    ich muss mal wieder was richtig stellen. Unterhalt verjährt nicht nach einem, sondern nach drei Jahren. Sofern kein Titel existiert und nicht versucht worden ist, aus dem Titel zu vollstrecken. Verrechnung von Kindesunterhalt ist nicht möglich, sofern nicht weit über den Mindestbedarf hinaus bezahlt wird. Der Selbstbehalt kann auch reduziert werden, wenn das Eigenheim der Mutter gehört.


    Ich würde mal von einem Fachmann sauber ausrechnen lassen, was du zahlen musst. Dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite.


    Herzlichst


    TK

  • @TK: Gilt das mit den 3 Jahren auch dann, wenn die Unterhaltsforderung an sich noch nicht vorgetragen worden ist? Ich dachte, man kann dann nur für max. 1 Jahr rückwirkend fordern. Sorry, wenn ich mich da geirrt habe.


    Ferner ist es bei uns so, dass noch gemeinsame Schulden getilgt werden müssen. Den Anteil meiner Frau zieht der Kindesvater sehr wohl und sehr berechtigt vom Unterhalt ab.


    Aber das mit dem Fachmann ist immer ein guter Rat, das Jugendamt ist für die Berechnung von Kindesunterhalt zuständig.

  • Hi,


    tja, Unterhaltsrecht ist für viele schwer zu verstehen. Voraussetzung für jedweden Unterhaltsanspruch ist die Inverzugsetzung. Das ist der erste Schritt. Der zweite ist dann, auszurechnen, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist. Wenn man das weiss, dann einen Titel erwirken. Bei Einigkeit, gratis beim Jugandamt, wenn nicht, beim Familiengericht. Das mit der Schuldenberücksichtigung ist auch wieder so eine Sache. Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich sind Kinder bzw. ist der Kindesunterhalt nicht dazu da, die Schulden der Eltern zu regulieren. Das hiesse ja, die Kinder zahlen die Schulden der Eltern ab. Aber, es gibt natürlich Ausnahmen. Eben dann, wenn die Schulden eheprägend waren und auch damit die Versorgung des Kindes geprägt haben. Allerdings darf dadurch kein Mangelfall entstehen.


    Und, bei klaren Fällen, ganz sicher das Jugendamt fragen. Nur, bei komplizierteren Fällen, nee, das können die nicht. Ich hab gerade so eine Berechnung auf dem Tisch (Mutter selbständig, Kind lebt beim Vater), da ist die Berechnung Meilen, wirklich Meilen von der Realität fern. Kein Mitarbeiter des Jugendamtes weiss offensichtlich, wie man eine GuV liest, was Rückstellungen sind, u.s.w.


    Da ist dann der Rechtsanwalt gefragt, der eventuell noch einen Wirtschaftsfachmann dazu nehmen muss.


    Herzlichst


    TK

  • Okay. Immerhin da sind wir uns einig ... ;)


    Also, das Jugendamt sollte das wissen. Aber letztlich ist es immer gut, sich auf einen Termin beim Jugendamt vorzubereiten und sich vorher selber schlau zu machen. Dann kann man wenigstens die richtigen Fragen stellen. Der Titel, den der Exmann meiner Frau hier vom Jugendamt angeschleppt hat, ist auch Quatsch. Da fehlt ein halbes Jahr Unterhalt drauf. Ich hoffe, das wird bei der nächsten Einkommensüberprüfung 2017 überprüft und revidiert. Zumal der Titel ja nicht mal voll bedient wird. Hoffentlich greift dann auch die Verjährung über drei Jahre ....


    Die gemeinsam zu tilgenden Schulden stammen von einem Konsumentenkredit aus der Ehezeit, die beide unterschrieben haben. Also haften sie gesamtschuldnerisch. Der Vater überweist die Raten an das Kreditinstitut und zieht den Anteil meiner Frau vom Kindsunterhalt ab. Das darf der.


    Rechtsanwälte waren allerdings wenig hilfreich in unserer Angelegenheit. Die konnten auch nicht rechnen. Außerdem hatten sie nie Zeit und Lust, das hat man denen wohl angemerkt. Sogar den Scheidungstermin vor Gericht hat der verbummelt. Das einzige, was die hingekriegt haben, war, Rechnungen zu schreiben. Das ging immer sehr flott, und in Höhen, bei denen man hintenüber gefallen ist. Die Universalwaffe sind Rechtsanwälte auch nicht.

  • Na siehst du, da fängt es schon an. Das Jugendamt ist kein Gericht. Der "Rechtsweg" kann nur verkürzt werden, wenn alle, wirklich alle einverstanden sind. Wie beim Notar. Leider "vergessen" das die Jugendämter häufig. Und, das Elternteil, bei dem das Kind lebt, sollte alle Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen, um die Berechnung des JA nachvollziehen zu können. Da kommt dann immer der Blödsinn, wie Datenschutz oder so. Hat damit aber gar nichts zu tun, nicht mal im Ansatz. Wir haben einen Rechtsstaat auf der Basis Art. 20 GG. Danach muss jedwedes staatliches Handeln überprüfbar sein, von den Betroffenen. Klar, im Staatsschutz gibt es Ausnahmen, aber auch die sind geregelt. Nur, damit haben wir es ja hier nicht zu tun.


    TK

  • Zu dem Zeitpunkt, als der Titel bei uns ins Haus geflattert ist, hatten wir ganz andere Probleme. Meine Frau lag in der Klinik und hat unseren Sohn geboren. Und danach waren andere Dinge erstmal wichtiger als der dämliche Unterhaltstitel. Außerdem sollte sich ja der Rechtsanwalt drum kümmern. Mal gucken, ob wir nächstes Jahr dann nachfordern können. Naja, wenn nicht, ist es halt verbranntes Geld. Soll der Vollpfosten damit glücklich werden.


    Tja, so läuft das Leben halt ... es besteht nicht aus Gesetzen und Paragraphen, sondern aus Fehlern und Versäumnissen ....


    Nachtrag: Ich habe gerade, leicht verunsichert, mal bei Wikipedia unter Vollstreckungstitel nachgesehen, weil ich weiß, dass dort ein Beispiel abgebildet ist. Jener Titel wurde nur vom Unterhaltspflichtigen und der Urkundsperson (also dem Jugendamtsvertreter) unterzeichnet. Keine Unterschrift vom Unterhaltsempfänger. So war das bei unserem Titel auch, meine ich.

  • Hi,


    das ist definitiv falsch. So darf das eigentlich überhaupt nicht ablaufen. Gut, die Kindsmutter kann das Teil jederzeit unterschreiben und dann auch vollstrecken. Aber, ob die Berechnung stimmt, das steht in den Sternen. Hoffentlich wenigstens da bei der Fehlerquote des Jugendamtes.


    Herzlichst


    TK

  • Eine Unterschrift des Zahlungsempfängers für den Unterhalt ist nicht vorgesehen, weder auf dem Blatt bei uns noch auf dem aus Wikipedia. Also wird die auch nicht erforderlich sein. Ich denke, man kann den Titel dann allenfalls anfechten, wenn er falsch ist. Und ich hoffe, dass das auch 2017 noch geht.


    Die titulierten Beträge sind soweit korrekt. Allerdings ist der Kindsvater laut diesem Titel erst 6 Monate zu spät zahlungspflichtig und ein Titel über 2 Monate Unterhalt für das dritte Kind, das zu der Zeit noch bei uns gelebt hat, fehlt gänzlich. Meines Wissens wurde eine Einkommensüberprüfung durchgeführt, aber ich bin mir heute nicht mehr sicher, ob es das Jugendamt gemacht hat oder der Rechtsanwalt. Ich vermute aber, dass das Jugendamt einfach das tituliert hat, was er denen gesagt hat.

  • Ja siehste, und genau das darf das Jugendamt nicht. Und ob Einkommen richtig überprüft worden ist, das weiss bei euch auch niemand. Wegen dieses Zirkusses (ist ja kein Einzelfall) bin ich nicht unbedingt der beste Freund des Jugendamtes. Ich sag immer, die Hälfte der Berechnungen oder auch des Zustandekommens der Berechnungen/der Titel sind falsch, die anderen zufällig richtig.


    Herzlichst


    TK

  • Meine Frau wird wohl wissen, wer damals die Einkommenüberprüfung gemacht hat. Ich weiß es halt nicht, das heißt nicht, dass niemand es weiß.


    Tja, und mir geht es genauso mit Rechtsanwälten. Jugendamt kostet wenigstens nichts. Die Höhe des Unterhalts bestimmt man am besten selbst und am besten regelt man sowas selbst und einvernehmlich, aber das ist nach einer Trennungssituation ja nun mal in den seltensten Fällen möglich.

  • Wir haben zwei nicht richtige Anwälte gefunden und es danach mit denen aufgegeben. Und einen Anwalt finden, der einen Anwalt verklagen will, muss man dann auch erstmal. Typischerweise hacken Krähen sich nicht gegenseitig die Augen aus.


    Das Problem ist, dass die keinen Bock haben. Wenn es schon damit losgeht, dass du Verfahrenskostenhilfe beantragen willst, bist Du schon so gut wie raus. Sie kriegen dann niedrigere Sätze und der Streitwert ist aus deren Augen gering. Lohnt den Aufwand nicht, also sehen sie zu, dass sie dich so schnell wie möglich wieder loswerden. Das geht einfach, indem sie Termine platzen lassen oder nicht das tun, was man vereinbart hatten, oder Dich nicht oder nicht richtig beraten, sich "verrechnen", falsche Titel anschleppen usw. usf. Oder sie peilen auf einen Vergleich, daran verdienen sie typischerweise am meisten, also bekommst Du nur einen Teil des Unterhalts und bleibst noch auf den Anwaltskosten sitzen (wenn Du keine Prozesskostenhilfe bekommst).

  • So einfach geht das nicht. Es gibt allerdings Mandanten, die dermassen unsortiert kommen, dermassen hohe Ansprüche haben, dass ein Mandat einfach nicht vernünftig durchgezogen werden kann. Und wenn dann der Mandant noch ungesundes Halbwissen hat, dann wird es schwierig. Es liegt weiss Gott und Mensch nicht immer am Rechtsanwalt. Und wenn man zweimal in die Kloschüssel gegriffen hat, dann könnte es auch nicht nur an den Anwälten liegen. Abgesehen davon, bis zu einem bestimmten Streitwert sind PKH/VKH und die Gebühren, die der Anwalt direkt nach dem RVG bekommt, identisch. Deine Info, wo immer du die her hast, ist also falsch.
    ien
    Ich empfehle immer, für die Erstberatung persönlich Geld in die Hand zu nehmen. Das sind brutto unter 200 €. Dann weiss man, wo man steht. Und dann kann man mit PKH/VKH vor Gericht weitermachen. Denn außergerichtlich wird in der Regel über Beratungshilfe nur die mündliche Erstberatung bezahlt, sind derzeit glaube ich 35 € brutto. Und davon kann kein Anwalt überleben. Wirklich nicht. Und davon kann man auch nicht viel verlangen.


    Ein Tipp: die Vereine "Frauen helfen Frauen" haben normalerweise Listen von guten Familienrechtsanwälten. Nur, bitte für 35 € keine komplette Abwicklung eines Falles erwarten, das funktioniert nicht. Und, die knapp 200 € brutto, die sind doch bei vernünftiger Berechnung von Unterhalt schnell wieder drinnen.


    Herzlichst


    TK

  • Meine Frau war absolut arg- und ahnungslos, als sie sich an den Anwalt gewendet hat und hat ihm voll vertraut. Erstberatung wurde in Anspruch genommen, zahlt sogar die Rechtsschutz. Das war eine absolute Fehlanzeige, wie gesagt, der hat sogar den Scheidungstermin verbummelt. Das lag ja wohl nicht an ihr. Dann haben wir auf eine Empfehlung hin den Anwalt gewechselt, wieder nach "Erstberatung", hat der es fertig gebracht, mit zwei Schreiben die Gegenseite so gegen uns aufzubringen, dass sie nicht mehr verhandelt hat. Super. Vereinbart war das so nicht. Also, ich habe meiner Frau nichts, aber auch gar nichts vorzuwerfen in der Art, wie Du es da beschreibst. Ich wäre mal lieber vorsichtig mit Deinen Behauptungen und Fälle zu beurteilen, mit denen Du nicht auskennst. Aber das Thema hatten wir ja auch schon.


    Aber geh mir weg mit den dämlichen Anwälten. Kostet einen Haufen Geld und bringt praktisch nix.


    Ich denke, wir sind für den Gang zum Jugendamt nächstes Jahr gut vorbereitet. Zum anderen verlaufen immer noch Verhandlungen über einen Darlehensvertrag mit der Gegenseite, die meine Frau jetzt selbst führt. Ich glaube zwar nicht, dass das erfolgreich sein wird, aber im Notfall begnügen wir uns eben mit der Vollstreckung des Titels so wie er ist. Zumindest das ist ja in einigermaßen sicherem Hafen.


    Wenn ich einen Tipp geben darf: selber schlau machen und kümmern und jedwede Vereinbarung mit der Gegenseite schriftlich fixieren und gegenzeichnen lassen. Dann kann man klare Forderungen stellen und der Gang vor Gericht ist unnötig.

  • Beim Schlaumachen bin ich gerade und dazu bin ich hier.


    Und: natürlich wissen wir das. Ausrechnen/Nachvollziehen kann man es ja selber und das Ergebnis der Höhe nach passt ja. Der Zeitraum stimmt halt nicht und der Titel für ein Kind fehlt. Hat zu allererst der tolle Anwalt wohl übersehen (war ja seine eigene Forderung). In zweiter Linie dann meine Frau, Gründe siehe oben.