Ausschluss des Unterhaltsanspruchs

  • Danke für die schnelle Antwort,
    Gibt es auch einen Ausschluss/Herabsetzung des Kindesunterhaltes unter Abwägung von Billigkeitsgesichtspunkten in Hinsicht des Verhaltens der den KU verwaltet bzw. darüber entscheidet, wie darüber verfügt wird?


    Gruß Harald

  • Hi,


    nein, warum sollte es sowas geben? Ein Kind kostet im Minimum je nach Alter zwischen 300 und 400 € im Monat. Da bewegen sich auch ALG II und Unterhaltsvorschuß. Es geht ja nicht nur um Essen und Trinken, sondern um Zimmer (warm), Wasserverbrauch u.s.w. Es geht um Klamotten und vieles mehr. Und Kindesunterhalt ist für das Kind da, nicht ein Abstrafungsinstrument für den Ex-Partner, so unter dem Motto "wenn du nicht machst was ich will ...., dann muss unser Kind hungern, bätsch."


    Herzlichst


    TK

  • Was die Kosten für das Kind anbelangt und wofür es ausgegeben werden soll bin ich der gleichen Meinung. Allerdings heißt doch das noch lange nicht, dass der KU auch dafür verwendet wird. Immerhin geht das Geld erst mal in die Hände bei der/dem die Kinder wohnen und dass es dem wirklichen Zweck zugute kommt, kann man doch nur vermuten.


    Aber, was ich wissen will, zielt in eine andere Richtung. Was ist, wenn der Elternteil bei dem die Kinder wohnen, so viel Geld verdient, dass KU eigentlich unerheblich ist. Diesem Elternteil wird u.a. ein schweres Fehlverhalten vorgeworfen, weil er die eheliche Gemeinschaft immer wieder verlassen hat, um sich einem anderen Partner zuzuwenden. Der andere Elternteil hat sich zwar mit den Kindern beschäftigt, wurde aber jahrelang drangsaliert, herabgewürdigt, dominant behandelt und im Gesundheitszustand arg verletzt. Es liegen ärtztliche Attests vom schlecht Behandelten vor die auf einen derartigen Umgang deuten, es gibt handgeschriebene Schriftstücke vom Verletzenden an den Verletzten, welche einen Einblick über seine narzisstische Verhaltensweise und Absichten geben und es gibt Zeugen, welche gegen den Verletzenden aussagen. Ich will darauf hinaus, dass der eine den Anderen mit verbalen Mitteln und Ignoranz u.a.m. in den Tod treiben wollte. Um wieder in einen einigermaßen stabilen Gesundheitszustand des Gedemütigten zu kommen, gibt es nur die Möglichkeit einer (räumlichen) Trennung. Der andere Weg wäre, wie gesagt, der Tod, so krass es auch klingt. Das Motiv den Einen in den Untergang zu treiben, liegt u.a. darin, alleiniger Erbe für Grund und Boden und des Hauses sowie des Barvermögens zu werden, was man bislang nicht war.


    Der ständig verletzte Partner hat es in einer Phase seiner Erholung geschaft, den narzisstischen Partner (es ist die Mutter) aus dem Hause zu verweisen. Sie nimmt die Kinder mit und zieht zum Lover.


    Da die Rechnung des narzisstischen Partners, bei dem nun die Kinder leben, nicht aufgegangen ist, fordert er KU und macht den Anderen per Anwalt madig, dass er sich nicht um die sorgerechtlichen Pflichten der Kinder bemüht, was aber letztentlich nur in die Richtung zielt, den Anderen mental und wenigstens finanziell noch zu schädigen. Was Anderes bleibt ja nun nicht mehr.


    Ja, wo liegt die unterste Grenze der Bedürftigkeit speziell in solch Fall? Außerdem war die Trennung aus meiner Sicht eine Art Notwehr um das eigene Leib und Leben zu schützen. Greift auch hier das lapidare Schema F - wer Schuld hat, ist bei der Trennung egal?


    Gruß Harald

  • Hi,


    es ist völlig einerlei, warum sich wann wie getrennt hat. Das Verschuldensprinzip haben wir seit über 40 Jahren nicht mehr, und das betraf aber auch nie den Kindesunterhalt.


    Nochmals: Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes und nur des Kindes. Den kann man nicht kürzen um eine dritte Person (hier die Mutter) abzustrafen. Was du hier machen willst, das ist Sippenhaft (Kinder haften für ihre Mutter), und die hatten wir in Deutschland letztmalig im 3. Reich.


    Herzlichst


    TK

  • Was ist, wenn der Elternteil bei dem die Kinder wohnen, so viel Geld verdient, dass KU eigentlich unerheblich ist.


    Das ist der einzige Punkt, an dem angesetzt werden kann.


    Über wieviel Einkommen verfügen Mama + Papa jeweils durchschnittlich im Monat? Gibt es sonst noch irgendwelche Vermögenswerte bzw. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? Immobilien? Wohnvorteile aus mietfreiem Wohnen?


    Wieviel Kinder? Alter?

  • Solche Einkommensunterschiede führen zur Kürzung bis hin zum völligen Wegfall der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils. Rechtsgrundlage:
    http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=64918&pos=0&anz=1(ab Rn. 25)


    Gleich nach Aufforderung zur Auskunft/Zahlung Kindesunterhalt ist Papa dringendst ein pfiffiger Fachanwalt anzuraten.

  • D.h. mit dem pfiffigen Anwalt wird von Papa nicht verlangt, sein Vermögen / Haus und Grund für den Kindesunterhalt aufzubringen.


    "Guter Rat ist teuer. Sagte der Anwalt und gab Schlechten."

    Wie kann Papa als Ottonormalverbraucher einschätzen, welcher Anwalt pfiffig und kompetent ist, das durchzusetzen. Gibt's da vielleicht eine Adresse?


    Gruß Harald

  • Solche Einkommensunterschiede führen zur Kürzung bis hin zum völligen Wegfall der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils.



    Na, ehe jetzt alle unterhaltspflichtigen Väter jubeln und meinen sie könnten sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen, nur weil ihre Ex deutlich mehr verdient als sie selbst, da möchte ich die jetzt einsetzende Euphorie doch ein wenig dämpfen.


    Ich zitiere aus dem o.a. Beschluss:

    Nach diesen Maßstäben kann die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre. Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil demgegenüber - wie es hier der Fall sein dürfte - auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).

    In unserem Fall macht der Fragesteller für sich selbst ein Einkommen von 1.000 Euro geltend. Das ist vermutlich keine VOLLZEIT Stelle, denn dagegen steht das Mindestlohngesetz. Außerdem hat er eine eigene Immobilie und muss sich deshalb einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Sein bereinigtes Nettoeinkommen dürfte also deutlich höher liegen. Und ansonsten muss er sich die "erhöhte Erwerbsobliegenheit" gegenüber seinen beiden Kindern anrechnen lassen. Wenn er dazu in der Lage ist, dann muss er mindestens so viel verdienen, dass er den Mindestunterhalt leisten kann.

    Die Kindesmutter hingegen verdient nach seinen Angaben 4.400 Euro. Da muss sie ein bombastisches Bruttoeinkommen habe, damit ihr bereinigtes Nettoeinkommen diese Höhe erreicht. Na, vielleicht hat der Fragesteller den Begriff BEREINIGTES Nettoeinkommen noch nicht so ganz verstanden und übersieht da einige Abzüge.

    Wenn der Fragesteller geltend macht, dass er den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, dann wird ihm der Richter postwendend vorhalten, dass er sich halt eine vernünftige Vollzeitstelle suchen soll. Und schwups, schon hat er genügend Geld, um den Unterhalt zu zahlen.


    So wie sich die Gemengelage für mich hier darstellt, dürfte der Fragesteller nicht die geringste Chance haben, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Notfalls wird die Kindesmutter einen Titel erwirken und dann halt eine Zwangshypothek auf sein Häuschen eintragen lassen oder gleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Dann ist der Spaß endgültig zu Ende.

    Beim Kindesunterhalt gelten halt harte Bandagen. So einfach kommt man aus der Nummer nicht heraus.

    LG
    Marcus

  • @ Marcus: das hast du sehr ausgewogen und klar dargestellt. In all den Jahrzehnten, in denen ich jetzt in Unterhalssachen unterwegs bin, sind nur ganz wenig echte Fälle der "totalen Unterhaltskürzung" über meinen Schreibtisch marschiert. Die Rechtsprechung ist da auch sehr rigoros. Und insbesondere dann, wenn es darum geht, eine angemessene Arbeitsstelle zu finden. Da hat ein hessisches Familiengericht mal ganz klar geschrieben, wenn man so wenig arbeite, dann habe man ja den Rest des Tages die Zeit, sich zu bewerben. Wo denn bitte die Nachweise seien. Und dann wurde mit einem fiktiven Gehalt gerechnet. Hat beim OLG Frankfurt gehalten.


    Die Fälle, in welchem wirklich eine totale Befreiung von Unterhaltspflichten statt finden, das sind so eher die Fälle "reiche Fabrinkantin meets Hilfsarbeiter," und dieses Meeting war nicht folgenlos.


    Niemand muss sein Haus verkaufen, um den laufenden Unterhalt zu zahlen. Aber Kinder sind auch nicht dafür da, durch Verzicht auf Unterhalt die Vermögensbildung der Eltern zu unterstützen.


    Fakt, ist, dass wir jetzt zwei Wirtschaftseinheiten haben. Und eine funktionierende Wirtschaftseinheit mutiert in der Regel bei Aufteilung nicht ohne Einschränkung in zwei Einheiten unter Beibehaltung des gleichen Lebensstandarts. Allerdings schuldet die Gattin ihm in der Zeit der Trennung einen angemessenen Unterhalt. So dass er die Zeit bis zum Finden eines "richtigen" Jobs überbrücken kann und auch Kindesunterhalt zahlen kann.


    Herzlichst


    TK

  • @timekeeper

    Also erst mal herzlichen Dank für deine anerkennenden Worte. Ich bin immer sehr froh, wenn meine Beiträge auf fruchtbaren Boden fallen.

    Es ist oft so, dass Fragesteller ihre Gemengelage nur sehr unpräzise formulieren und manchmal auch beschönigen. Und dann trifft das noch auf Ratgeber, die daraufhin durchaus wohlwollende Hinweise geben, die aber leider einer Nachprüfung nicht standhalten. Das führt dann zu Ergebnissen, wo man nur hoffen kann, dass der Fragesteller die Ratschläge besser NICHT befolgt.

    Ich will das mal hier an diesem Thread exemplarisch aufzeigen.

    Es wird ein Beschluss des BGH zitiert, der beweisen soll, dass der Unterhalt entfällt, wenn der Unterhaltspflichtige wesentlich weniger Einkommen hat als der betreuende Elternteil.

    In diesem Fall verfügt die unterhaltspflichtige Kindesmutter über rund 2.700 Euro bereinigtes Nettoeinkommen ... und deshalb wurde sie nach der 4. Stufe der DT zur Zahlung von 398 Euro Kindesunterhalt verdonnert. Ihre zahlreichen Einlassungen, das anrechenbare Einkommen herunter zu rechnen, wurden fast vollständig abgeschmettert. Weder das "Verwandtendarlehen" wurde anerkannt, noch die Tatsache, dass sie ihr Geld lückenlos ausgibt. Und das ist ja auch gut so.

    Die Dame hat vermutlich gekocht vor Wut. Sie war nämlich mit dem Kindesvater nie verheiratet und ist somit nach der Trennung leer ausgegangen. Und so hat sie Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, von der Unterhaltspflicht befreit zu werden.

    Tatsächlich hat der Kindesvater, ein Anwalt, rund 5.100 Euro bereinigtes Netto. Er verdient also deutlich mehr als die Kindesmutter. Und tatsächlich hat der BGH der Beschwerde STATTGEGEBEN !

    Heißt das jetzt, dass die Kindesmutter keinen Unterhalt zahlen muss? Nö, die Beschwerde hatte nur insofern Erfolg, als die BERECHNUNG der bereinigten Einkommen fehlerhaft war. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht vermerkt das Gericht lapidar, dass diese vermutlich nicht zu beanstanden ist. Aber damit befassen die sich gar nicht weiter, sondern verweisen das Ganze zurück ans Familiengericht.

    Das Familiengericht wird nun die fehlerhafte Berechnung korrigieren müssen. Da freuen die sich schon drauf, weil sie sonst nix anderes zu tun haben. Und dann wird die Sache erneut ausgeurteilt und höchstwahrscheinlich zu genau dem gleichen Unterhalt führen. Die Beschwerde hat sich also gelohnt.

    Was man daran aber sieht: der zitierte Beschluss ist alles andere als geeignet zu belegen, dass bei großen Einkommensunterschieden AUTOMATISCH die Unterhaltspflicht erlischt. Ganz im Gegenteil.

    In unserem Fall, hat der Fragesteller keine Chance dass er sich um den Unterhalt drücken kann, selbst wenn er nur geringes Einkommen hat und die Kindesmutter sehr gut verdient. Solange er keine VOLLZEIT Beschäftigung ausübt, kann er sich nicht darauf berufen, dass er kein Geld hat! Das Gericht wird ihm vorhalten, dass er Einkommen aus ersparten Mietaufwendungen hat und im übrigen der erhöhten Erwerbsobliegenheit unterliegt... und schon ist er leistungsfähig. Und seine Immobilie muss er auch nicht verkaufen, weil er ja noch Ersparnisse hat.

    So sehe ich die Welt. Und ich denke, so ganz falsch liege ich damit nicht.

    LG
    Marcus

  • Hi,


    noch was in Ergänzung. Es wird in diesen Fällen immer vergessen, dass der Besserverdienende (bei dem das Kind lebt) ja ohnehin noch Geld zuschießt. Denn Kinder sind z.B. vom Mindestunterhalt nach der DT nur sehr ärmlich zu unterhalten. Selbst ALG II kommt ja, wenn man mal alle verdeckten Leistungen einberechnet, über diesen Betrag hinaus. Wir werden also in der überwiegenden Zahl der Fälle unter Berücksichtigung von Miete, Klassenfahrten, Nachmittagsbetreuung, was weiss ich, ohnehin eine gemeinsame Finanzierung der Kinder haben. Geht ja gar nicht anders.


    Hinzu kommt noch was. Gutverdiener haben in der Regel keine festen Dienstzeiten. Also mit Ausrichten auf Kita- oder Hortzeiten, das läuft nicht. Man hat immer nebenbei noch eine interne Betreuung. Die einem keiner zahlt. Der Luxus des guten Verdienstes geht eben auch mit erheblichen Mehrkosten einher.


    Herzlichst


    TK

  • Beim Kindesunterhalt gelten halt harte Bandagen. So einfach kommt man aus der Nummer nicht heraus.


    Das ist richtig, aber das Einkommen des betreuenden Elternteils kann dabei eine erhebliche Rolle spielen. Deshalb ist es - soweit im jeweiligen Thema noch nicht bekannt - auch immer zu hinterfragen. Auch jeder Anwalt hat das in seiner Beratung zu machen!


    Das führt dann zu Ergebnissen, wo man nur hoffen kann, dass der Fragesteller die Ratschläge besser NICHT befolgt.


    Das einzige, was ich ihm wirklich empfohlen habe, ist ein pfiffiger Fachanwalt (natürlich kein 08/15 Fachanwalt). Bekanntlich gibt es auch bei Fachanwälten Qualitätsunterschiede, manchmal sogar erhebliche. Vermutlich hat diese Empfehlung die Gemüter erregt.


    Na, ehe jetzt alle unterhaltspflichtigen Väter jubeln und meinen sie könnten sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen, nur weil ihre Ex deutlich mehr verdient als sie selbst, da möchte ich die jetzt einsetzende Euphorie doch ein wenig dämpfen.


    Ich zitiere aus dem o.a. Beschluss:


    Es war völlig überflüssig, sich so sehr mit dem kompletten Inhalt des BGH-Beschlusses zu befassen. Entscheidend ist einzig und allein das:


    Solche Einkommensunterschiede führen zur Kürzung bis hin zum völligen Wegfall der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils.


    "Können" hätte ich wohl besser hinzufügen sollen, meine einzige Unaufmerksamkeit.


    Inzwischen haben mehrere OLG (z.B. Frankfurt, Hamm) die BGH-Rechtsprechung (es existiert noch ein anderer Beschluss) zu dieser Thematik in ihren Leitlinien (unter 12.3) aufgenommen. Und das will schon was heißen...
    OLG Frankfurt schreibt:


    Wenn der Fragesteller geltend macht, dass er den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, dann wird ihm der Richter postwendend vorhalten, dass er sich halt eine vernünftige Vollzeitstelle suchen soll. Und schwups, schon hat er genügend Geld, um den Unterhalt zu zahlen.


    Ob der TS in VOLLZEIT oder TEILZEIT beschäftigt ist, dazu hat er sich doch gar nicht geäußert. Vielleicht ist er in Vollzeit, kann aber aufgrund seiner Qualifikation und den örtlichen Erwerbsmöglichkeiten kaum mehr verdienen. Und vielleicht ist sein Vermögen eher gering und der Wohnvorteil auch. Das ist hier alles offen. Und deshalb darf er (muss er sogar) auch in diesem Forum auf die BGH-Rechtsprechung hingewiesen werden. Oder etwa nicht? Sein pfiffiger Fachanwalt wird ihn schon richtig aufklären.


    In all den Jahrzehnten, in denen ich jetzt in Unterhalssachen unterwegs bin, sind nur ganz wenig echte Fälle der "totalen Unterhaltskürzung" über meinen Schreibtisch marschiert.


    Solche Fälle werden auch kaum über deinen Tisch laufen. Und wenn, würdest du sie aufgrund deiner Unkenntnis darüber auch gar nicht richtig einordnen. Wer in mehreren Jahrzehnten nicht einmal die Verjährung von Unterhaltsrückständen begriffen hat (auf alle anderen verzichte ich mal), an dessen Eignung habe ich nach wie vor erhebliche Zweifel. Falls es dich trösten sollte: Vor einigen Jahren bin ich auf eine Anwältin gestoßen, die auch steif und fest behauptete, alle Unterhaltsrückstände würden erst nach 30 Jahren verjähren. Sie hatte auch keinen blassen Schimmer von § 195 BGB (Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.).

  • @bissig

    Na also, dann sind wir uns ja völlig einig.

    Nachdem du das kleine Wörtchen "KANN" hinzugefügt hast, ist die Rechtslage doch völlig unstrittig.

    Und dass der von dir zitierte Beschluss nur hinsichtlich der "Leitlinien" von Bedeutung ist, während der zugrunde liegende Fall völlig unerheblich ist, das muss man halt wissen. Es sei denn man wäre Hellseher. :)

    Wie nun die Verhältnisse des Fragestellers liegen, können wir hier nicht wissen. Aber er kennt ja nun die Rahmenbedingungen.

    Während der Trennung steht dem Fragesteller Trennungsunterhalt zu. Damit dürfte er genügend Geld haben, um Kindesunterhalt zu zahlen. Wie sieht das nun nach der Scheidung aus:

    Zunächst mal muss er sein eigenes bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln. Dazu gehören insbesondere die ersparten Mietaufwendungen und Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen).

    Wenn er mit diesem Einkommen leistungsfähig sein sollte, d.h. wenn er den Mindestunterhalt zahlen kann ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten, dann gibt es keine weitere Diskussion. Er wird Unterhalt zahlen. Punkt. Bei rund 1000 Euro Nettoeinkommen plus rund 600 Euro ersparter Miete, wäre dies mit zwei Kindern vermutlich schon der Fall.

    Wenn sein Einkommen aber nicht ausreicht, dann muss er sich fragen lassen, ob er eine Vollzeit Tätigkeit ausüben kann, bei der er mehr verdient. Im Rahmen der erhöhten Erwerbsobliegenheit ist er gehalten jede aber auch wirklich JEDE zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Wenn er mit diesem Einkommen leistungsfähig wäre, dann ist die Sache ebenfalls "gegessen". Wenn er nicht Vollzeit arbeiten will, dann muss er halt notfalls seine Ersparnisse einsetzen.

    Wenn er aber nachweisen kann, dass er wirklich absolut außer Stande ist, genügend Einkommen zu erwirtschaften, dann kann man nachschauen, wie denn das bereinigte Netto der Kindesmutter aussieht. Und wenn dies tatsächlich mindestens drei Mal so hoch ausfallen sollte, wie sein eigenes bereinigtes Netto, dann könnte man versuchen, dass die Unterhaltszahlung reduziert wird. Für den Nachweis, dass der Fragesteller wirklich nicht mehr Geld verdienen kann, dafür dürften die Hürden aber recht hoch liegen !

    Und selbst wenn das gelingt, dann ist zu beachten, dass die zugrunde liegende Regelung eine Leitlinie und keine Rechtsvorschrift ist. Es liegt also auch im Ermessen des Gerichts, was letztendlich beschlossen wird! Obwohl sich Gerichte meist an den Leitlinien orientieren.

    Die Leitlinien wurden m.E. übrigens nicht so sehr zum Schutz der unterhaltszahlenden Väter aufgenommen, sondern eher deshalb, weil man die Zahlung von Unterhaltsvorschuss an extrem gut verdienende alleinerziehende Mütter einsparen möchte.

    Dann kann man nur hoffen, dass der Fragesteller einen "pfiffigen" Anwalt hat, der dies alles abprüft. Denn da hat @bissig natürlich Recht: sich einen pfiffigen Anwalt zu suchen ist IMMER ein guter Rat.

    LG
    Marcus

  • @ bissig: ich kann mit und von meiner Unkenntnis recht ordentlich leben, glaub es mir mal.


    Aber der ganzen Unterhaltsproblematik ist doch bei dem Fragesteller hier was ganz anderes vorgeschaltet. Er will einfach nicht, dass die Kindsmutter, bei der die Kinder ja leben, auch nur einen Cent Kindesunterhalt in die Hand bekommt. Und diese Haltung geht ja nun mal gar nicht. Und die macht auch kein deutsches Gericht mit.


    Herzlichst


    TK


  • Aber der ganzen Unterhaltsproblematik ist doch bei dem Fragesteller hier was ganz anderes vorgeschaltet. Er will einfach nicht, dass die Kindsmutter, bei der die Kinder ja leben, auch nur einen Cent Kindesunterhalt in die Hand bekommt.


    Jau, recht hast du. Und das ist ein ganz wichtiger Punkt, der die Diskussion dann auf eine höhere Ebene hebt als nur der rein rechtliche Aspekt.


    Aus diesem Grund hab ich das auch mit der "Leitlinie" erwähnt. Wenn das Familiengericht den Eindruck gewinnt, dass sich der Fragesteller um den Unterhalt DRÜCKEN will, dann könnte eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung kein Thema mehr sein ! Leitlinien hin oder her, das Gericht entscheidet nach den UMSTÄNDEN des Falles!


    Ich kenne eine Menge Fälle, wo unterhaltspflichtige Väter den Unterhalt sagen wir mal "vermeiden" wollen. Das sind vor allem Fälle, wo die Kindesmutter den Umgang mit den Kindern TOTAL verweigert und glücklich mit einem neuen gutsituierten Lebenspartner zusammen lebt. Der Unterhalt wird nicht benötigt und trotzdem quetscht man jeden Cent aus dem armen Hund heraus. Verständlich, dass dies als ungerecht empfunden wird.


    Da kommen dann die Kinderväter auf gloriose Einfälle! Sie verarmen sich vorsätzlich, schmeißen ihren Job ... und gehen notfalls sogar wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach §170 StGB in den Knast. Und haben damit ihr Leben kolossal ruiniert! Die Ex sieht zwar kein Geld ... aber er selbst lebt unter der Brücke. Ich haue dir auf den Schädel und du haust mir auf den Schädel. Koste es was es wolle! So heißt das Spiel für zwei Erwachsene und mindestens ein minderjähriges Kind!


    Manche Kindesväter wählen die "Bestattung Thailand" ... brechen alle Brücken ab und versuchen einen Neuanfang in Asien. Es gibt eine ganz Reihe von Websites, wo solche Glücksritter dann stolz davon berichten, wie sie die verhasste Ex um den Kindesunterhalt gebracht haben.


    Ich reise sehr oft auf die Philippinen ... und da habe ich eine Menge "Expatriats" (Auswanderer) getroffen, die genau diesen Weg gewählt haben. Meist sitzen die abends an der Bar und vergnügen sich mit ein paar knackigen Filippinas, die nur das Beste von ihnen wollen. Ihr Geld! :)


    Glücklich ist kaum einer von denen, denn der Neuanfang in einem Land der dritten Welt ist alles andere als einfach. Es gibt wenig zu verdienen, weil die meisten Leute bettelarm sind. Und dazu kommt, dass austronesische Sprachen ganz schön verzwickt sind. Die meisten beherrschen nicht mal die Grundlagen der einheimischen Sprache. Da ist das mit dem Geldverdienen nicht so einfach ... zumal die meisten Geschäfte nur über Beziehungen und Korruption laufen!


    Und den meisten "Expats" ist eins gemeinsam ... ihre Kinder hassen sie ! Wenn das Geld alle ist, dann sterben die Leute einsam wie ein Hund ... und wenn die Kinder das Grab finden würden, dann würden sie wohl drauf pi..eln! Kein so guter Lebensplan wie mir scheint!


    Den Unterhalt zu verweigern, das ist eine absolute SACKGASSE! Und zu dieser fatalen Haltung sehe ich bei dem Fragesteller durchaus eine gewisse Neigung. Je eher der Mann kapiert, dass Unterhaltspflicht eben UnterhaltsPFLICHT bedeutet, desto besser für ihn!


    So sehe ich wieder mal die Welt. Ich bin gespannt, ob es andere Sichten gibt.


    LG
    Marcus

  • @Marcus2009


    Allmählich scheinen sich unsere beiden Rechtsansichten einander zu nähern. 8)


    Und selbst wenn das gelingt, dann ist zu beachten, dass die zugrunde liegende Regelung eine Leitlinie und keine Rechtsvorschrift ist. Es liegt also auch im Ermessen des Gerichts, was letztendlich beschlossen wird! Obwohl sich Gerichte meist an den Leitlinien orientieren.


    Sicherlich sind die OLG-Leitlinien keine Rechtsvorschaft, aber wenn bestimmte Regelungen auf der BGH-Rechtsprechung beruhen, dann sind sie mehr als nur Leitlinien. Salopp gesagt sind BGH-Entscheidungen quasi wie Gesetze auszulegen. Salopp gesagt...
    Nehmen wir als Beispiel den anderen BGH-Beschluss (XII ZR 70/09), ein Leitsatz lautet:


    Zitat

    d)Auch der betreuende Elternteil i. S. von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt (derzeit 1.300) belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts (derzeit ebenfalls 1.300) gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (im Anschluss an das Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137).


    Eine solche Konstellation dürfte in der Praxis öfter vorkommen als in dem 1. BGH-Beispiel. Hierbei geht es nicht um das 2-3fache des Einkommens! Sollte @timekeeper zukünftig auch beachten.


    Jedes Gericht 1. und 2. Instanz hat sich (zumindest auf Antrag des nicht betreuenden ET) daran zu halten. Einziger Ermessensspielraum ist die Auslegung von "ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht"... (500 bzw. 800 wurde schon entschieden).


    Die Leitlinien wurden m.E. übrigens nicht so sehr zum Schutz der unterhaltszahlenden Väter aufgenommen, sondern eher deshalb, weil man die Zahlung von Unterhaltsvorschuss an extrem gut verdienende alleinerziehende Mütter einsparen möchte.


    Aha. Woher stammt denn diese "m.E.-Erkenntnis" :?: