Elternunterhalt u. Berechnung des Schonvermögens

  • Hallo zusammen,
    meine Schwiegermutter ist 87 Jahre und wird wohl nicht mehr lange in ihrer Wohnung zurechtkommen, sodass sie irgendwann in ein Pflegeheim muss. Eine ständige Pflege durch meine Frau u. deren Geschwister ist nicht möglich. Sie hat zwar noch finanzielle Rücklagen, aber die werden nicht lange reichen, um die Kosten des Heims zu decken. Dann würde das Sozialamt meine Frau u. deren Geschwister in die Pflicht nehmen.
    Meine Fragen dazu sind folgende:
    Wie hoch wäre die Freigrenze beim sogenannten Schonvermögen? u. wie wird dieses Schonvermögen in unserem Fall errechnet?
    Meine Frau ist 66 Jahre, Rentnerin und hat Bruttorente von 755,- € monatl. Ich, der Ehemann, 68 Jahre auch Rentner habe eine Bruttorente von 1615,- € monatl. Diese Beträge liegen wohl noch deutlich unter dem sogenannten Selbstbehalt. Aber wie ist das mit unseren eigenen Rücklagen u. Vermögen? Wir haben vor 4 Jahren unser Eigenheim verkauft und wohnen nun zur Miete. Der Erlös unseres Hauses sollte unseren Lebensabend sichern. Leider bekomme ich bei unserem Amt für Altenhilfe keine definitiv klaren Angaben über die Berechnung unseres einzelnen oder gemeinsames Schonvermögens. Man verweist immer nur darauf, das sich die Gesetze u. Richtlinien ständig ändern und das man dies erst am Tage X individuell auf unseren Fall bezogen klären könnte wenn der Fall Y eingetreten ist. Das.heisst, wenn die Heimunterbringung konkret akut ist und das Sozialamt an uns herantritt und Forderungen stellt.
    Wer kann mir / uns hier meine Fragen kompetent beantworten?
    Für Eure Mühen und Eure Zuschriften bedanke ich mich schon im Voraus mit freundlichen Grüßen :):P:)


    daduopaduda

  • Hallo,


    Euer jeweiliger Selbstbehalt beträgt 1800€


    Beim Unterhalt wird i.d.R. nicht das Kapital sondern nur die Zinserträge daraus in die
    Berechnung einbezogen.


    hier ein Link zu eienm Elternunterhaltsrechner


    hier:

    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo daduopaduda,


    der Beitrag liegt schon etwas zurück, ich möchte aber dennoch darauf antworten.
    Das Thema Elternunterhalt betrifft immer mehr Menschen und viele haben ähnliche Probleme.


    Aus Einkommen (Renten) wird kein Unterhalt gefordert werden können. Der Mindestselbstbehalt für ein Ehepaar ist zur Zeit 3240 EUR.


    Ob aus Vermögen Unterhalt gefordert werden könnte?


    Das hängt von der Höhe des Vermögens des Kindes ab.
    Das Vermögen des Schwiegerkindes spielt hier keine Rolle. Es ist grundsätzlich in voller Höhe geschützt, egal wie hoch es ist.


    Das Vermögen des Kindes könnte ab dem gesetzlichem Rentenalter kapitalisiert werden, d.h. es wird unter Annahme der statistischen Lebenserwartung und einer (zur Zeit utopischen Verzinsung von ca. 5%) in ein monatliches Einkommen umgerechnet und fiktiv zu der Rente des Kindes hinzu addiert.


    Wie hoch ist denn das Vermögen des Kindes?


    PS:
    Im übrigen müssen Vermögen nur stichtagsbezogen angegeben werden. Stichtag wäre dann der Tag, an dem man von einer drohenden Bedürftigkeit der Eltern erfährt, das ist in der Regel die Rechtswahrungsanzeige (RWA) des Sozialamtes.


    Das Sozialamt hat keine Befugnis zu überprüfen, wie die Vermögen vor diesem Zeitpunkt entstanden oder geflossen sind. Wenn sich also das gesamte Vermögen des Ehepaares zum Zeitpunkt der RWA auf dem Konto des Schwiegerkindes befindet, spielt das Vermögen für einen möglichen EU keine Rolle.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen