Trennungsunterhalt

  • Hallo Zusammen,


    also meine Frau(Steuerklasse 5) und ich(Steuerklasse 3) werden uns trennen. Sie verdient ca 1100 netto und ich 2300 Netto,mein Gehalt variert da ich auf Stundenlohnbasis arbeite in 2 verschiedenen Jobs. Zusammen haben wir einen kleinen Sohn der gerade 3 Jahre geworden ist.


    Um das private kurz auszubügeln: Wir verstehen uns lange nicht mehr,auseinandergelebt und ich liebe Sie auch nicht mehr. Die Entscheidung steht.


    Solange wir hier wohnen bleiben verzichtet Sie im Haus auf Trennungsunterhalt,Konten werden aber getrennt. Sie möchte dann nur den Unterhalt für das Kind. besondere Situation momentan: Wir haben einen Jahresvertrag und könnten erst zum 30.4 das haus(900,-warm) kündigen.Also frühestens zum 1.8.18 raus.


    Da es jetzt noch Spannungsituationen gibt bezweifle ich stark das eine Eltern-WG so wie es sich meine Frau vorstellt, funktionieren wird. Bzgl. des trennungsunterhalt über den wir bzw. mehr Sie drüber gerechnet hat, habe ich folgende Fragen:


    1.Ist mein Netto-Einkommen aus dem letzten Jahr zu nehmen? Durch den Stellenabbau bei uns auf #arbeit,arbeite ich auch weniger stunden und komme mit Nebenjob auf STK 3 auf ca.2300 Euro wenns gut läuft.


    2. Müssen wir die STK wechseln und wenn ja in welche, bevor der Trennungsunterhalt berechnet wird.?


    3. Meine Frau meinte Sie müsse den Trennungsunterhalt nach dem Netto berechnen aus dem letzten Jahr aber würde mir entgegenkommen wenn Sie mein jetzigen netto von 2300 nimmt(was dann auch nicht "bereinigt" ist.) Als ich Ihr sagte das mein/unser Einkommen bereinigt gerechnet wird für den Unterhalt, reagierte Sie leicht bockig.


    4. Kita anteilig muss ich bisher nicht bezahlen weil das von Ihrem Arbeitgeber mit übernommen wird.


    5. Der Weg zum Anwalt scheint mir unausweichlich zu sein.


    6. Ausziehen ohne genau zu wissen was ich an Unterhalt zahlen soll geht ja schlecht.


    7. Können meine private Rentenversicherung(dynamisch), Fahrtkosten(43km eine strecke), und mein Kreditvertrag für das Auto mit angerechnet werden?


    8. Zum Auto: Wurde 2015 angeschafft auf meinen Namen für die Familie Rate beträgt 229 und läuft noch ein paar Jahre. Sie meint wenn Sie den mitfinanzieren muss gehört er mit zum Hausrat und Sie habe ein Anrecht darauf und Sie könne verlangen,da angeblich Familienauto das Sie den Wagen behält,da 2 Personen und ich Ihren nehmen soll(Aygo) :rolleyes: ....


    ich glaub das war es im groben und Ganzen und leider sind die fronten ziemlich verhärtet..Ich möchte nur das alles fair geregelt ist aber über die Zeit auch nicht mehr bezahlen wie ich muss. Im Gegenzug möchte ich aber auch das Sie und unser gemeinsamer Sohn einen nicht all zu holprigen Start in ein neues Leben haben.


    Hatte Ihr auch Angeboten die STK-Klassen erstmal zu lassen,dass ich Ihr Geld rüber überweise und trotzdem noch spare für uns..für evtl.Auszug/Neuanschaffungen. Habe Ihr auch gesagt das ich ne Versicherung kündigen möchten und mir das dann teilen würde..ca 1200 evtl. die zum 1.8 ausgezahlt werden könnten.

  • Hallo Dieter,


    Als Basis für den Trennungsunterhalt solltest du das EK nach Steuerkl.-Änderung nehmen.
    ( Die St-Klasse muss zum 1.1. des Jahres nach der Trennung gewechselt werden.)
    Dieses muss dann bereinigt werden.


    Davon wird dann der Kindesunterhalt abgezogen.
    Dann sollte man beide bereinigte EK (nachdem KU) zusammen zählen. Jedem sollte ungefähr die
    Häfte bleiben. Selbstbehalt ist jeweils 1200€


    edy

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  • Danke für die schnelle Antwort Edy... Eine weitere Überlegung wäre erstmal die Steuerklassen zu behalten und danach den Unterhalt zu bezahlen..wenn die STK geändert werden wir danach doch auch der komplette Unterhalt neu berechnet oder nicht?

  • So klar ist dies nicht.


    Zum einen kostet besagte Neuberechnung aller Voraussicht nach auch neues Geld da es sich um eine neues Verfahren handelt.
    Zum anderen ist es auch denkbar das die Neuberechnung nach so kurzer Zeit abgelehnt wird da die Änderung ja bereits definitiv absehbar war, und der UH-Pflichtige wissentlich auf die Einbeziehung dieser verzichtet hat.


    Ein heheres Prinzip der UH-Rechtsprechung ist "Aufwärts immer, abwärts nimmer".


    Entsprechend ist absolut anzuraten den kompletten UH direkt nach der zukünftigen Steuerklasse zu berechnen.
    Sollte es von der Genenseite da Widerstände geben ist diese auch schnell schon jetzt geändert.

  • Also aktueller Stand der Dinge ist:


    Um keinen steuerlichen Nachteil zu haben wollen wir die STK noch behalten während des Trennungsjahres also 3/5. Diese dann aber zum 1.1.20 umändern. Die zu erwartende steuerrückzahlung würd eich Ihr und dem Kind zugute lassen kommen bzw. hat Sie meines Wissens ja auch ein Anrecht darauf. Wir haben den Trennungsunterhalt schon berechnen lassen über einen Onlinedienst. Laut diesem müsste ich an meine Frau für Sie und dem Kind weit unter 800,-€ bezahlen. Sie selber sagt aber das Sie auf 200,-€ verzichtet da ich diese ja im Schnitt auch netto nun weniger habe, da ich weniger std im Monat arbeite.
    Wir wollen das "freundschaftlich" lösen ohne das wir uns einen Anwalt nehmen.

  • Hallo!


    Da kann man timekeeper nur zustimmen.
    Bezüglich der Steuerklasse gibt es Steuerrechtlich genau zwei zulässige Varianten:


    1. Beibehaltung von 3/5 bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Trennung - und dann entsprechender Wechsel ab 1.1.2019
    2. Abgabe einer Getrenntlebenderklärung und Wechsel zum nächsten Monats-ersten.


    Abgesehen von der steuerrechtlichen Seite würde ich noch aus einem weiteren Grund von einem verzögerten Wechsel abraten: Die Gegenseite könnte auf die Idee kommen sämtlichen UH nach Steuerklasse 3 durchzusetzten, da diese ja noch länger beibehalten werden soll.
    Ändert sich diese dann, müsste der UH-Pflichtige auf Änderung des UH klagen.
    DAS kostet zumindest mal Geld, kann aber durchaus auch komplett in die Hose gehen, nämlich dann wenn zuvor sämtlicher UH per Vergleich geregelt wurde.
    Dann wird sich ein Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Standpunkt stellen das eine Änderung nach unten nicht möglich ist, da der UH-Pflichtige ja bei Zustimmung zum Vergleich bereits wusste das sich sein Nettoeinkommen ändern wird. Hätte er dies also berücksichtigen wollen, so hätte er dies im Rahmen des Vergleiches bereits tun müssen.

  • timekeeper : Ich bin davon ausgegangen das man die STK solange man verhwiratet ist zu Ihren Fristen ändern kann, wie man möchte auf 3/5 oder 4/4. Wenn dem nicht so ist, dann ist das halt so. Aus diesem Grund frage ich ja hier nach weil das ja für mich auch das 1 und letzte Mal ist.


    @gobberblast: Da bin ich mir ziemlich sicher das dies nicht geschehen wird. Geld/Nerven fehlen Ihr dafür und wir haben in dem Sinne keinen Streit. Wir wollen unsere Abmachung schriftlich festlegen bzw. auch das bei einem STK Wechsel dan der trennungsunterhalt dementsprechend niedriger ausfällt.


    Wie gesagt wir wollen das alles ohne Anwalt regeln und momentan ist der Stand der Dinge noch das wir auf einem gutem Weg sind. Wir wollen halt unserem Sohn(3) zu Liebe keinen Streit des geldes wegen haben. Ob uns das letzendlich gelingen wird,wird die Zukunft zeigen aber ich denke das man diesen Weg nur befürworten kann.


    Ansonsten ist deine Erklärung ziemlich schlüssig.

  • Hallo Dieter,


    google mal nach:



    änderung der steuerklasse getrennt lebend


    edy

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  • Super vielen Dank. Das mit dem Formular wusste ich auch noch nicht.
    Wir haben schon eine Berechnung des Trennungsunterhalts bei den STK 3/5..von einer Kanzlei.


    Das nun selber auszurechnen bei den STK 1/2 sollte ggf nicht das Problem sein aber ich hoffe das wir uns so einigen können,da mein gehalt ja variert monatlich.


    Ärgerlich ist nur das mein privater Ratenkredit für das Auto nicht mitangerechnet worden ist sondern nur meine Fahrtstrecke zur Arbeit....

  • Hallo,


    Ärgerlich ist nur das mein privater Ratenkredit für das Auto nicht mitangerechnet worden ist sondern nur meine Fahrtstrecke zur Arbeit....


    Ja, hier wird aber die Strecke hin und die Strecke zurück berechnet.


    edy

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  • Hallo Dieter,


    wenn ihr das (TU) schriftlich vereinbart, dann hat es Gültigkeit, so lange keine staatlichen Leistungen


    beantragt werden.

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  • Hi,


    das Gericht entscheidet nur über das, was auch beantragt ist, also in der Antragsschrift im Antrag niedergelegt ist. Von Amts wegen dann noch über den Versorgungsausgleich unabhängig von den Anträgen. Weil dieser Teil zwingend geregelt werden muss. Über mehr nicht. Alles andere kann geltend gemacht werden, muss aber nicht. Also Überraschungsanträge in der mündl. Verhandlung, die dann auch gleich entschieden werden, die gibt es nicht.


    Ihr könnt euch außergerichtlich folglich auf nachehelichen Unterhalt einigen, ganz ohne Gericht oder Notar. Solange bezahlt wird, kräht da kein Hahn nach. Erst, wenn es zu Störungen kommt, geklagt wird, wird ein Gericht sich mit der Gültigkeit der Vereinbarung befassen. Wenn ihr euch also einig seid, könnt ihr das wirklich alleine regeln. Wenn man diese Vereinbarung als Ehevertrag klassifiziert, dann ist allerdings für seine Wirksamkeit ein Notar erforderlich. Nur, das kann dir doch egal sein. Sie will keinen Notar, okay. Sie will kein Gericht, okay. Sieh zu, dass du eure private Vereinbarung zeitlich begrenzt, du den Verpflichtungen nachkommst, und gut ist. Wenn sie dann irgendwann zu Gericht geht, dann passiert mit Sicherheit rückwirkend wenig. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob da was wirksam ist oder nicht. Denn nachgezahlt werden muss erst ab Inverzugsetzung, wenn denn überhaupt ein Anspruch besteht.


    Also, alles locker sehen.


    Herzlichst


    TK

  • edy : Sry für den Link.


    timekeeper :


    Ja das einzige was Sie evtl. beantragen möchte ist Wohngeld..aber ich meine das bekommt Sie auch nur wenn ich Ihr den voll zustehenden Trennungsunterhalt zahlen würde. Aber ansonsten möchte Sie es wie gesagt so regeln. Das klingt dann ja schonmal gut das Sie dann rückwirkend nichts erheben kann.


    Stutzig macht mich das ich gelesen habe das wenn sich ein Paar auf einen Trennungsunterhalt geinigt hat der unter 20% des normalen vollen Unterhalts liegt, dass man dann ehr von einem Trennungsunterhalsverzicht spricht und es dann in der Hand des Unterhaltsberechtigten liegt, diesen rückwirkend geltend zu machen. Wäre der Unterhaltsbeitrag nicht die vollen 100% aber über die 20% könnte nichts mehr rückwirkend eingeklagt werden. Das macht mich halt ein wenig unsicher.


    Grob gerechnet auf unsere STK 3/5: Müsse ich fürs Kind und Sie etwas über 800€ zahlen.Sie verzichtet auf 200€. Für das kommende Jahr und der neuen STK würde der Trennungsunterhalt bei etwas über 300 liegen..Sie will aber auf Arbeit eine Probeabrechnung erstellen lassen und mir hier auch entgegenkommen.


    Und danke wegen dem Hinweis bzgl. des Versorgungsausgleiches.

  • Dieter,


    die Sache ist ganz einfach. So lange ihr euch einigt, so lange interessiert es niemanden, wie ihr euch einigt. Du hast den Vorteil, dass sie offensichtlich ein Sparbrötchen ist, und es ist absolut legal, das zu nutzen. Regelt das, und gut ist, möglichst, was Exenunterhalt angeht mit zeitlicher Befristung. Und wenn sie sich es dann irgendwann anders überlegt, dann musst du erst einmal in Verzug gesetzt werden, ab da können dann andere Zahlen gelten. Aber eben nur ab Inverzugsetzung.


    Wenn hier die Ehefrau angefragt hätte, dann hätte ich ganz klar einen anderen Ratschlag gegeben. Aber sie hat nicht, du hast.


    Herzlichst


    TK

  • Wir haben uns geinigt bzgl.Kindes und Ehegattenunterhalt. Eine Frage noch:


    Wird mich trotzdem das Jugendamt kontaktieren bzgl. meines aktuellen Einkommens und selbst den Kindesunterhalt festsetzen obwohl wir uns schriftlich geinigt haben? Ich habe 2 Jobs auf Std Basis wo mein Gesamteinkommen halt immer wieder variiert.

  • Hi,


    na das ist doch ein erfreuliches, vernünftiges Ergebnis. Glückwunsch!


    Nee, das Jugendamt setzt sich nicht mit dir in Verbindung. Es sei denn, es wird für das Kind ein "Betreuungsmandat" eingerichtet. Dann ist das JA quasi der Anwalt des Kindes, aber das steht ja wohl nicht an. Die zweite Möglichkeit besteht, wenn die Mutter die Vorschußkasse einschaltet. Das ist zwar auch eine (Unter)Abteilung des Jugendamtes, hat aber eigentlich mit den Aufgaben von dort nichts zu tun. Da werden Landesmittel verteilt, eben der Unterhaltsvorschuß an Alleinerziehende. Da wird natürlich versucht, das Geld, was man dem Alleinerziehenden zukommen läßt, wieder reinzuholen. Aber auch da ist ein Antrag erforderlich. Also, "von Amts wegen", automatisch, passiert gar nichts.


    Herzlichst


    TK