Recht auf Neuberechnung

  • UHP muss für 36 Monate EU zahlen.
    Grundlage für die Berechnung der Höhe des EU war sein Gehalt während der ersten 12 Monate.
    Diese Summe wurde auf das Jahr 2 und 3 übertragen.
    Im Jahr 2 hat er aber signifikant weniger verdient als im Jahr 1 und im Jahr 3 noch weniger als im Jahr 2 (Wegfall von Zulagen).
    Da UHP sich in der Materie EU überhaupt nicht auskennt, hat er sein geringeres Einkommen bisher auch nicht dem SHT mitgeteilt.
    Nun hat er die Aufforderung erhalten, für die 36 Monate den EU rückwirkend zu zahlen. Verjähung ist nicht eingetreten, da sich SHT zwischendurch immer mal wieder gemeldet hat.
    UHP hat auf Anraten beim SHT beantragt, den EU auf Basis der Daten für Jahr 1 bis 3 neu zu berechnen. (Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit müssen ja gleichzeitig gegeben sein).
    Nach meiner Einschätzung liegt für Jahr 2 und 3 keine Leistungsfähigkeit vor.
    SHT weigert sich neu zu berechnen.
    Was kann man machen?
    Gruß
    Pensionaer

  • Was kann man machen?


    Nur den Betrag zahlen, den man selbst für gerechtfertigt hält.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen