Eherecht contra Unterhaltsrecht

  • Das sehe ich zwar nicht so, aber da auch Juristen unterschiedliche Meinungen haben, nehme ich das für mich auch in Anspruch.


    In dem Urteil ging es zwar um Kindesunterhalt, aber weder aus dem Leitsatz noch aus der Urteilsbegründung kann ich ablesen, dass das Urteil nur bei Kindesunterhalt gelten soll.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Das sehe ich zwar nicht so, aber da auch Juristen unterschiedliche Meinungen haben, nehme ich das für mich auch in Anspruch.

    es geht nicht um Sichtweisen, sondern um Urteile


    deswegen, siehe hier


    Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az.: 53 F 166/10 UV, hat das Amtsgericht Meldungen – Familiengericht – eine Klage des Beklagten über den Auskunftsanspruch über die Einkünfte der Ehefrau des Klägers abgewiesen und den Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten stehe nach der Überleitung der zivilrechtlichen Ansprüche ein Auskunftsanspruch gem. § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezüglich der Einkünfte und des Vermögens des Klägers zu. Auf zivilrechtlichem Wege könne der Beklagte über die Einkünfte der Ehefrau keine Auskunft begehren. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 UF 43711) und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 354/11) sind erfolglos geblieben. Auf die Anhörungsrüge des Klägers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 das Verfahren über den Auskunftsantrag des Beklagten in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 14. Dezember 2010 versetzt.


    weiterhin

    § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verpflichtet neben den Unterhaltspflichtigen (hier: dem Kläger) zwar auch ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, nicht jedoch den Unterhaltspflichtigen, Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anderer, also seines Ehegatten zu erteilen.