Theoriefragen

  • Die Eheleute XY bekommen jeweils für eines ihrer Elternteile eine RWA, da das Amt die Unterdeckung der Heimkosten trägt.


    Wie wird hier der EU berechnet?

    Wirkt sich der EU einkommensmindernd auf das anrechnbare Einkommen aus?

    Gilt hier dann auch, das der Ehepartner eine höhere Altersvorsorge betreiben darf (für beide also jeweils unterschiedliche Ansätze)?

    Haben dann beide Eheleute 1800€ Selbstbehalt ohne den Familienabzug von 10%?


    Das ist nicht soweit hergeholt, kann noch schlimmer kommen, wenn beide Eltern von Sozialhilfe leben!


    LG frase

  • Wie wird hier der EU berechnet?

    Ganz normal wie sonst auch.

    Allerdings muss für jedes Kind der Unterhalt berücksichtigt werden, den er für sein Elternteil zahlt.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,


    das ist mir zu einfach. Du hast doch geschrieben, das der Ehepartner des UHP eine höhere Altersvorsorge als die 5% vom Brutto betreiben darf.

    Wenn dem so ist und die Einkünfte es zulassen, dann wäre doch hier eine interessante Konstellation möglich.

    Beispiel: 60000€ Brutto wären ja 300€ für den UHP und für den Ehepartner, wenn nachweisbar z.B. 600€.

    Der Ehepartner würde aber selber ja die 600€ nicht anerkannt bekommen, bei gleichen Brutto von 60000€.

    Das würde aber in beiden Fällen das Gesamteinkommen senken, oder irre ich da?

    Die Berücksichtigung des EU für die Berechnung des anderen EU finde ich mathematisch eine Herausforderung!

    Wir sprechen von zwei Variablen, die auch noch zwei verschiedene Ergebnisse generieren, welche dann wieder Einfluss auf die Variablen haben.

    Verdammt, die Schule ist lange her. Ist ja auch nur mal so ein Gedankenspiel.

    Für mich wäre die einfachste Lösung, den Ehepartner aus der Rechnung (Mithaftung) zu nehmen. (träumen darf erlaubt bleiben)


    LG frase

  • Hallo frase,


    ich würde das ganz pragmatisch angehen.


    Nehmen wir die Eheleute A und B


    Beide haben ein Einkommen von 5.000 EUR Brutto und ein bereinigtes Nettoeinkommen (außer Altersvorsorge) von 3.000 EUR. Beide legen für ihre Altersvorsorge je 500 EUR zurück.


    Zunächst wird der Vater von A bedürftig


    Der SHT von A rechnet


    UHP A

    Erwerbseinkommen 3000 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge –250 EUR


    Ehegatte B

    Erwerbseinkommen 3000 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge –500 EUR


    Gefordert werden von A 579 EUR



    Nur wird der Vater von B bedürftig


    Der SHT von B rechnet

    UHP B

    Erwerbseinkommen 3000 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge –250 EUR


    Ehegatte A


    Erwerbseinkommen 3000 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge –500 EUR

    Unterhalt für Vater – 579 EUR


    Gefordert werden von B 463 EUR



    Nun könnte A wiederum fordern, dass bei ihm auch die Unterhaltszahlung von B für dessen Vater anerkannt wird. Das würde dann für A zu einem verminderten Unterhalt von 489 EUR führen, das wiederum bei B zu erhöhten Unterhalt von 483 EUR.


    Wenn man das weiter führt, werden am Ende beide ca. 484 EUR zahlen müssen.


    Würden sie sich trennen, dann müsste jeder für seinen Vater 475 EUR zahlen. Ob das dann günstiger wäre lasse ich mal dahin gestellt. Ein gemeinsamer Haushalt und nur einmal Miete dürften günstiger sein.



    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,


    in der obigen Berechnung hat sich meiner Ansicht nach ein kleiner Fehler eingeschlichen. Erst hat Ehegatte A nur 250,- Euro anerkannte AV und Ehegatte B 500,- Euro AV. Bei der zweiten Berechnung (Vater des Ehegatten B wird bedürftig) werden dann die AV-Beträge vertauscht. Dies hat meines Erachtens zur Folge, dass am Schluss die beiden UH-Beträge nicht identisch sind (was ja auch Sinn macht, da die beiden unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen der Ehegatten ja auch unterschiedlich hoch sind).


    Ansonsten war deine Einschätzung sehr hilfreich, da auch ich schon des Öfteren über diese Fallkonstellation nachgedacht habe. Danke!


    Gruß

    UHU

  • Hallo UHU,

    willkommen im Forum.


    Ich sehe keinen Fehler.


    Um das Beispiel deutlicher zu machen habe ich es stark vereinfacht. Beide haben ein Einkommen von 5.000 EUR Brutto, ein bereinigtes Nettoeinkommen (außer Altersvorsorge) von 3.000 EUR und beide legen für ihre Altersvorsorge je 500 EUR zurück.


    Für den UHP A gilt:

    Für ihn werden für seine Altersvorsorge nur 5% seines Brutto = 250 EUR anerkannt, obwohl er 500 EUR spart. Für seinen Ehegatten gelten die 5% nicht. Ich gehe davon aus, dass die 500 EUR in voller Höhe anerkannt werden müssen.


    Falls nun der Ehegatte B ebenfalls unterhaltspflichtig wird, gilt für ihn das Gleiche:

    Auch für ihn werden von seinem SHT für seine Altersvorsorge nur 5% seines Brutto = 250 EUR anerkannt, obwohl er 500 EUR spart. Für seinen Ehegatten (A) gelten die 5% wiederum nicht. Für ihn müssen nun 500 EUR in voller Höhe anerkannt werden. Er spart sie ja nachweislich. Zusätzlich müsste für ihn der Unterhalt anerkannt werden, den er für seinen Vater zahlt.


    Das kann man nun wechselseitig weiter führen. Die Unterhaltsbeträge, die zu zahlen sind nähern sich immer weiter an und sind am Schluss gleich, was bei gleichem Einkommen auch logisch ist. Sind die Einkommen unterschiedlich, werden sich unterschiedliche Unterhaltszahlungen ergeben.



    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Dem kann ich folgen, dabei ist es dann aber die bessere Variante verheiratet zu sein, oder habe ich da einen Denkfehler?

    Wenn sonst alles in der Ehe stimmt würde ich mich wegen EU nicht scheiden lassen. Man muss ja nur dann mehr zahlen, wenn der Ehepartner das größere Einkommen hat, hat er das geringere Einkommen, dann zahlt man weniger. Ich habe das ja schon mal aufgezeigt.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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  • Nehmen wir wieder die Eheleute A und B, aber mit unterschiedlichem Einkommen


    A

    Bruttoeinkommen 5000 EUR

    Bereiniges Nettoeinkommen 3000 EUR

    Altersvorsorge: 500 EUR


    B

    Bruttoeinkommen 3000 EUR

    Bereiniges Nettoeinkommen 1500 EUR

    Altersvorsorge: 300 EUR


    Zunächst wird der Vater von A bedürftig


    Der SHT von A rechnet


    UHP A

    Erwerbseinkommen 3000 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge (5% von 5000 EUR) –250 EUR


    Ehegatte B

    Erwerbseinkommen 1500 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge (10% von 3000) –300 EUR


    Gefordert werden von A 272 EUR



    Nur wird der Vater von B bedürftig


    Der SHT von B rechnet

    UHP B

    Erwerbseinkommen 1500 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge (5 % von 3000) –150 EUR


    Ehegatte A

    Erwerbseinkommen 3000 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge –500 EUR

    Unterhalt für Vater – 272 EUR


    Gefordert werden von B 70 EUR


    Zusammen zahlen die Eheleute 272 EUR + 70 EUR = 342 EUR


    Nun könnte A fordern, dass bei ihm auch die Unterhaltszahlung von B für dessen Vater anerkannt wird.


    Der SHT von A rechnet


    UHP A

    Erwerbseinkommen 3000 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge (5% von 5000 EUR) –250 EUR


    Ehegatte B

    Erwerbseinkommen 1500 EUR

    Anerkannte Altersvorsorge (10% von 3000) –300 EUR

    Unterhalt für Vater von B – 70 EUR


    Gefordert werden von nun A 249 EUR


    Zusammen zahlen die Eheleute 249 EUR + 70 EUR = 319 EUR


    Spätestens jetzt bringt es nichts mehr für B eine Neuberechnung zu fordern, denn nun würde er wieder etwas mehr zahlen.


    Würden sie sich trennen, dann müsste

    A für seinen Vater 475 EUR zahlen

    B für seinen Vater nichts zahlen


    A profitiert in diesem Fall von der Ehe.

    M.E. profitiert auch B von der Ehe, denn für 70 EUR bekommt man keine Wohnung und eine gemeinsame Haushaltsführung ist auch billiger.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,


    du hast es echt drauf. Deine Zahlenbeispiele sind immer auf den Punkt gebracht.

    Ich hatte nicht vor mich scheiden zu lassen, obwohl die Rechnung bei uns wegen fast gleichem Einkommen eben anders ausgehen würde.


    LG frase

  • Hallo awi,


    ja, du hast Recht. Ich habe tatsächlich übersehen, dass ja beide Ehegatten jeweils 500,- Euro AV tätigen (und diese dann beim jeweiligen UHP auf

    die 5 % gekürzt wird). Ich bin fälschlicherweise von 250,- Euro bei Ehegatte A ausgegangen...


    Gruß

    UHU