Vor welchem Gericht (Ort) klagt der SHT?

  • der Denkfehler den Unterhaltspflichtige und Anwälte immer wieder machen, sie gehen davon aus, das Sozialamt rechnet immer zu Ungunsten des Unterhaltspflichtigen, diese "Erwartung" ist sehr oft falsch


    in vielen Fällen rechnen Sozialämter auch zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen, warum auch immer

    dies gilt es bei der Geschwisterquote zu nutzen


    so einfach kann manchmal die Welt sein :)

  • im Klartext, hat das Sozialamt beim Geschwisterkind A die Leistungsfähigkeit zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen A berechnet, dann wird das Geschwisterkind B quotenmässig benachteiligt


    wenn Geschwisterkind B dies vor Gericht bemängelt, dann wird das Gericht die Klage gegen Geschwisterkind B abweisen

    die Folge war, Klage wurde nicht nur abgewiesen, sondern


    das Sozialamt nahm eine Neuberechnung beim Geschwisterkind vor, Ergebnis, das Geschwisterkind musste mehr Unterhalt bezahlen, weil sich die Leistungsfähigkeit erhöhte


    das macht unter Geschwistern nicht viel Freude

  • wenn ein Unterhaltspflichtiger von einer Klage überzeugt ist ......


    Was bringt mir das Thema Geschwister-Quote, wenn ich es nicht auf eine Klage ankommen lassen will?

    Der SHT wird die Auskunft verweigern und sich auf Datenschutz berufen.
    Ich werde sagen, dass ich die Daten benötige.

    Er sagt nein.

    Ich sage ja.


    Und nun?

    Ich kann von einer Klage nicht überzeugt sein, da es nirgends eine Rechtssicherheit gibt.

    RA Hauß ist dem SHT so ziemlich egal. Der ist nicht bindend, genauso wenig wie der verstorbene Süssemich.

    Unikat, hilf mir mal bitte auf die Sprünge :-) :

    Ich kann dem SHT 1000 mal schreiben, dass ich die Quote nachvollziehen will.
    Was tun, wer der SHT es nicht macht?


  • Was tun, wer der SHT es nicht macht?

    Warum hat der SHT nicht schon geklagt?


    Bei uns kam mindestens 3 Mal die Androhung einer Klage.

    Dann haben wir nichts mehr gehört.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ich kann dem SHT 1000 mal schreiben, dass ich die Quote nachvollziehen will.
    Was tun, wer der SHT es nicht macht?

    das Problem der Auskunftsverweigerung besteht ja in vielerlei Hinsicht,

    wie der Unterhaltspflichtige reagieren sollte, sehe ich eher im Bereich der Persönlichkeit, will ich siegen oder nicht, will ich alle Möglichkeiten nutzen, ja oder nein


    ich habe immer alle Möglichkeiten genutzt, Chancen und Risiken genau abgewogen


    es besteht ja auch die Möglichkeit, das Sozialamt über das Gericht zur Auskunft zu zwingen, nur dann wird es zur Klage seitens des Sozialamts kommen

    ich verweise an dieser Stelle auf § 243 FamFG

    wer außergerichtlich die Auskunft verweigert, der hat die Kosten des Verfahrens auch dann zu tragen, auch wenn er vor Gericht siegt

  • Hallo Hilflos,


    wenn ich dich richtig verstehe, dann würdest du den für dich angemessenen EU zahlen, weil du Leistungsfähig bist.

    Keine Ahnung wie der Kontakt zu deinem Bruder ist, er müsste ja auch eine Forderung vorliegen haben.

    Wie wäre es denn, wenn du daher erstmal einen Teil zahlst, den du für gerechtfertigt hälst?

    Dann kann ein Amt immer noch den fehlenden Teil einklagen und das Ergebnis ist offen.

    Damit würde sich auch der genannte Streitwert verringern.


    LG frase

  • Dann kann ein Amt immer noch den fehlenden Teil einklagen und das Ergebnis ist offen.

    Damit würde sich auch der genannte Streitwert verringern.

    sorry, diese Aussage ist so nicht richtig


    Begründung:

    ein Sozialamt fordert 800 €, der Unterhaltspflichtige würde 400 € zahlen, dann wird das Sozialamt seine Klage selbstverständlich auf 800 € festlegen


    würde das Sozialamt seine Klage auf 400 € stützen, dann könnte es für die Zukunft nur max. 400 € bekommen

    denn die Zahlung des Unterhaltspflichtigen gilt nur für die Vergangenheit, wird somit vom Gericht mit der Forderung von 800 € verrrechnet

    bei einer Klage eines Sozialamts geht es um die Aufarbeitung der Vergangenheit und um eine Prognose für die Zukunft

    darum senkt die Zahlung des Unterhaltspflichtigen nicht den Streitwert


    und so dumm wird doch kein Unterhaltspflichtiger sein, sich auch für die Zukunft auf 400 € festzulegen, das könnte ein Schuldanerkenntnis sein, dann sitzt der Unterhaltspflichtige in der Falle

  • ich habe schon persönlich erlebt, das Sozialamt hat den Mahnbescheid zurückgezogen

    Ich sehe den Mahnbescheid nur als erweiterte Zahlungserinnerung, mehr nicht.

    Ob der SHT Erfolg mit seiner Klage haben wird, ist sicher Ungewiss.

    Spätestens vor Gericht müssten sie (wenn ich das richtig gelernt habe) den LKW mit den Belegen zu den Investitionskosten vorbeibringen.

  • Danke Frase, gute Idee, hatte ich auch schon gedacht, aber Unikat hat da wohl recht.

    Es sei denn, der SHT sie die Klage als nicht erfolgsvorsprechend, dann ist ggf. Ruhe.

  • würde das Sozialamt seine Klage auf 400 € stützen, dann könnte es für die Zukunft nur max. 400 € bekommen

    denn die Zahlung des Unterhaltspflichtigen gilt nur für die Vergangenheit, wird somit vom Gericht mit der Forderung von 800 € verrrechnet

    mit der Klageschrift des Sozialamt wird zugleich die zukünftige Forderung festgelegt, dazu hat er auch das Recht


    aus § 94 SGB XII


    Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.


  • Spätestens vor Gericht müssten sie (wenn ich das richtig gelernt habe) den LKW mit den Belegen zu den Investitionskosten vorbeibringen.

    nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige bzw. sein Anwalt vorgerichtlich und gerichtlich richtig vorgetragen hat, wenn nicht, dann wars zu dem Thema

    viele Anwälte schwurbeln nur rum, zu dem Thema "schwurbeln" und Investitionskosten habe ich ja bereits ein Urteil eingestellt

  • Nun, ich halte mich klar an die Zitierung des Urteils und Deine Hinweise.

    Mehr kann ich ja nicht machen.

    legt ein Sozialamt vorgerichtlich seine Unterhaltsforderung vor, so ist es bis zur Klageerhebung daran gebunden, kann rechtlich nicht erhöht werden, dies gilt bis zur Klageerhebung, dort kann das Sozialamt auch eine höhere Forderung erheben, gilt dann ab Klageerhebung


    wenn der Unterhaltspflichtige vorgerichtlich selber daran dreht, weil er zum Beispiel eine Neuberechnung verlangt und sich dann herausstellt, die Leistungsfähigkeit ist höher, Pech gehabt