wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • Unterhalspflichtige, die knapp über 100.000 € liegen sollten sich lieber mit der Frage des heutigen § 16 SGB IV beschäftigen, denn das wird auch die zukünftige Grundlage sein

    Da ist nicht viel Luft, und wenn es dich für ein oder zwei Jahre "rettet", hat der SHT jeden Grund, dann mal wieder nachzufragen, wie es denn aktuell aussieht. Gehaltserhöhungen und so ;-)


    In dieser Einkommenshöhe würde ich mich eher mit der Unterscheidung von sozialhilferechtlicher und unterhaltsrechtlicher Bedürftigkeit beschäftigen. Da ist möglicherweise mehr Luft...

  • Wenn das Einkommen bereits bekannt ist, dann ist der Zug "Vermutung" abgefahren und es bleibt nur noch ein Angriff auf die Bedürftigkeit.


    Wenn ich aber die Chance habe, Auskunft zu vermeiden und unter dem Radar der "Vermutung" zu bleiben, dann wäre das viel einfacher, als ein Angriff auf die Bedürftigkeit. Ein Versuch wäre es mir als UHP jedenfalls wert.

    Angriff auf Bedürftigkeit vernachlässigen fast alle Unterhaltspflichtige, das gilt für die Vergangenheit und wird wohl auch in Zukunft so bleiben

  • Was würdest du denn machen, wenn du

    - 95.000 oder 105.000 Euro Einkommen hättest

    - aktuell erstmals Auskunft von dir gefordert würde

    - du davon ausgehst, dass der SHT nicht aus Presse oder Fernsehn oder aufgrund deines Berufes von deinem hohen Einkommen Vermutung hat

    da ich selbst von Elternunterhalt betroffen war, habe ich rechtzeitig "schlau" gemacht und damit viel verhindert

    dies sollten auch die zukünftigen Unterhaltspflichtigen machen, sich beispielsweise mal um den § 16 SGB IV kümmern, welche Bedeutung, welche Auswirkung, .........


    wenn ich die Folgen kenne, dann sollte der Unterhalstpflichtige wissen, wie er zu reagieren hat


    bei Einkommen in Höhe von 95.000 aus Arbeitseinkommen, kurze Mitteilung inkl. Jahreslohnsteuerbescheinigung, meine Sicht, erspart Zeit und Ärger

  • Im Unterhaltsrecht könnte es nötig sein, auch bei geänderten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine Änderung oder Einstellung von Zahlungen zu machen. Das würde ich akzeptieren - und wie geschrieben persönlich auch machen.


    Eine andere Frage ist aber, ob ich am 2.1.2020 erst beweisen muss, dass ich unter 100.000 Euro verdiene. Und zwar a) ungefragt sowie b) auf Nachfrage. Es gilt die Vermutungsregelung doch auch für Altfälle unter den UHP.

  • mit der bisherigen Zahlung ist der Unterhaltspflichtige eine Verpflichtung eingegangen

    Inwiefern? Auf welcher Rechtsgrundlage, wenn nicht tituliert?


    es besteht ein Schuldverhältnis aus Verzug, mit der Zahlung hat der Unterhaltspflichtige die Schuld anerkannt


    § 814 Kenntnis der Nichtschuld

    Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

    auch dies gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten

  • das Sozialamt ist für Bedarf und Bedürftigkeit zuständig, mehr nicht

    Unterhaltsrechticher Bedarf und Bedürftigkeit liegen nicht (kaum) im Ermessen des Sozialamtes. Sie behaupten das gerne.

    Das Sozialamt ist dafür zuständig, dass der UHB zu seinen gesetzlichen Leistungen kommt. Und das Sozialamt ist dafür zuständig, übergeleitete Ansprüche geltend zu machen.

  • OK, wie geschrieben, dass eine Mitteilung sinnvoll oder sogar nötig ist, darauf kann ich mich einlassen.

  • Unterhaltsrechticher Bedarf und Bedürftigkeit liegen nicht (kaum) im Ermessen des Sozialamtes. Sie behaupten das gerne.


    ist dafür zuständig, übergeleitete Ansprüche geltend zu machen

    und im Fall des Falles zu beweisen, wenn der Unterhaltspflichtige sie angreift


    der Unterhaltspflichtige ist für seine eingeschränkte "Leistungsfähigkeit" beweisverpflichtet

  • ich fasse mal zusammen:


    1. der Unterhaltspflichtige soll nichts machen, es gibt ja ein Gesetz ab 01.01.2020

    2. das Sozialamt braucht auch nichts machen

    3. der Unterhaltspflichtige stellt die Zahlung ein, egal ob er freiwillig zahlt oder bereits ein tituliertes Urteil vorliegt

    Ich fasse nochmal zusammen:


    1. der Unterhaltspflichtige, der noch nicht zahlt, soll nichts machen, ab 01.01.2020 gilt (hoffentlich) ein neues Gesetz

    2. das Sozialamt braucht nichts machen (und hofft allenfalls auf Nichtwissen)

    3. der bereits zahlende Unterhaltspflichtige mit Einkommen unter 100.000 Euro informiert den SHT über die Einstellung seiner Zahlung *

    4. der UHP mit Titel wendet sich an das zuständige Gericht


    * Die Information bezieht sich auf das neue Gesetz, ein unaufgeforderter Beweis des Einkommens unter 100.000 Euro ist nicht zwingend, da Vermutungsregelung.

  • der Unterhaltspflichtige ist für seine eingeschränkte "Leistungsfähigkeit" beweisverpflichtet

    Hier gibt es mit dem neuen Gesetz eine entscheidende Änderung: die Beweispflicht greift erst dann, wenn die Vermutung widerlegt ist.


    Dieses kleine Detail kann für UHP an der Grenze von 100.000 Euro entscheidend sein für die Bestimmung der individuellen Strategie.


    Und, ja, SHT werden anders argumentieren: Ihr Name hat mehr als zehn Buchstaben. Laut Statistik haben Sie mit einer Wahrscheinlichkeit von 51.3 % ein Einkommen über 100.000 Euro. Also bitte beweisen Sie das Gegenteil!

  • 3. der bereits zahlende Unterhaltspflichtige mit Einkommen unter 100.000 Euro informiert den SHT über die Einstellung seiner Zahlung *

    4. der UHP mit Titel wendet sich an das zuständige Gericht


    * Die Information bezieht sich auf das neue Gesetz, ein unaufgeforderter Beweis des Einkommens unter 100.000 Euro ist nicht zwingend, da Vermutungsregelung.

    dann darf sich der Unterhaltspflichtige im Jahr 2020 auf eine Aufforderung zur Auskunft für das Jahr 2019 freuen