Nicht anerkannte PKW-Rücklage für einen anderen Abzugsposten verwenden

  • Liebe Mitstreiter,

    in 2018 habe ich monatlich eine PKW Rücklage zurückgelegt mit dem entsprechenden Text. Die PKW Rücklage wurde abgewehrt.


    Nun habe ich überraschender Weise eine hohe Krankenkassennachzahlung zu erwarten, die aus meiner Selbständigkeit herrührt.

    A) Ich nehme diese Zahlung um das laufende Jahr 2019 zu mindern

    B) ich versuche diese in 2018 zu bekommen und erwähne, dass der PKW nicht angeschafft wird und diese ja sowieso nicht anerkannt wird

    Derzeit zahle ich noch nicht, da der SHT die Brieffreundschaft mit mir sehr schön findet und es einfach zu keiner Berechnung kommt, diese aber zu erwarten habe und auch generell Leistungsfähigkeit besteht.


    Vielleicht hatte jemand sowas schon?

    Zukünftig werde ich wohl auf dem Überweisungstext ohne Text arbeiten, dann kann man später flexibler sein :-)


  • A) Ich nehme diese Zahlung um das laufende Jahr 2019 zu mindern

    dies ist nur dann von Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige im Jahr 2019 über der 100.000 € Grenze liegt,

    Summe der Einkünfte abzgl. der jeweiligen Werbungskosten


    liegt der Unterhaltspflichtige unter der Grenze, dann ist diese Position ohne Relevanz

  • dies ist nur dann von Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige im Jahr 2019 über der 100.000 € Grenze liegt,

    Summe der Einkünfte abzgl. der jeweiligen Werbungskosten


    liegt der Unterhaltspflichtige unter der Grenze, dann ist diese Position ohne Relevanz

    die Frage, die sich hier stellt, geht es um das normale Unterhaltsrecht für das Jahr 2019 weil sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet, dann kann ein Unterhaltspflichtiger Zahlungen an Krankenkassen absetzen

    oder geht es um die Frage, wie komm ich ich unter die 100.000 € Grenze im Jahr 2019, wenn die neue Regelung im Jahr 2020 kommt, dann ist es ohne Relevanz ab 2020, wenn der Unterhaltspflichtige im Jahr 2019 unter der Grenze liegt

  • es gabe eine 1. Berechnung, aber die war zum Großteil fehlerhaft, daher die Brieffreundschaft seit 2017.

    die Berechnung war bestimmt nicht fehlerhaft, sondern es geht um die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von einzelnen unterhaltsmindernden Positionen

    nach meiner langjährigen Erfahrung wird das Sozialamt auch nicht mehr von seiner Position abrücken

  • die Berechnung war bestimmt nicht fehlerhaft, sondern es geht um die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von einzelnen unterhaltsmindernden Positionen

    nach meiner langjährigen Erfahrung wird das Sozialamt auch nicht mehr von seiner Position abrücken

    Kredite, Rücklagenbildung und Wohnwertberechnung sind die strittigsten Positionen zwischen Sozialamt und Unterhaltspflichtigen,

    alle übrigen Themen sind aus meiner Sicht soweit höchstrichterlich geklärt


    jahrelanger Kampf um die Anerkennung von strittigen Positionen halte ich für ziemlich sinnlos, dürfte in der Regel ohne Erfolg sein, also stellt sich die Frage an den Unterhaltspflichtigen, was tun?

  • nach meiner langjährigen Erfahrung wird das Sozialamt auch nicht mehr von seiner Position abrücken

    Also Klage abwarten und sich in die Hand eines Richters begeben?


    Wenn das Amt so sicher wäre, würde es doch nicht diese ewige "Brieffreundschaft" pflegen!


    Mein Amt ist Berlin, mein Wohnsitz ist Brandenburg. Schon allein die Missachtung der unterschiedlichen Leitlinien wäre ein formeller Fehler.

    Der Richter in Brandenburg würde doch nicht nach berliner Leitlinien urteilen, oder?


    LG frase

  • Mein Amt ist Berlin, mein Wohnsitz ist Brandenburg. Schon allein die Missachtung der unterschiedlichen Leitlinien wäre ein formeller Fehler.

    Der Richter in Brandenburg würde doch nicht nach berliner Leitlinien urteilen, oder?

    wo das Amt sitzt, ist rechtlich ohne Belang,


    es gilt immer der Wonsitz des Unterhaltspflichtigen, hier gilt Brandenburg

  • Also Klage abwarten und sich in die Hand eines Richters begeben?


    Wenn das Amt so sicher wäre, würde es doch nicht diese ewige "Brieffreundschaft" pflegen!

    nach meiner und auch nach Erfahrung von Anwälten, bearbeiten die Sozialämter zuerst die leichten Fälle, die ohne viel Aufwand zu erledigen sind, die etwas schwierigeren Fälle werden auf Wiedervorlage gelegt

  • Also Klage abwarten und sich in die Hand eines Richters begeben?

    auch die Sozialämter wissen um die Folgen der 100.000 € Grenze und werden in nächster Zukunft mehr Zeit haben sich auch mit schwierigeren Fällen zu befassen, manche Sozialämter greifen schon heute zu härteren Maßnahmen, sprich Klage, in meinem Umfeld sind bereits 2 Unterhaltspflichtige überraschender Weise davon betroffen

  • auch die Sozialämter wissen um die Folgen der 100.000 € Grenze und werden in nächster Zukunft mehr Zeit haben sich auch mit schwierigeren Fällen zu befassen, manche Sozialämter greifen schon heute zu härteren Maßnahmen, sprich Klage, in meinem Umfeld sind bereits 2 Unterhaltspflichtige überraschender Weise davon betroffen

    Hallo Unikat, ich denke mal, dass hier auch Kosten-/Nutzenaufwand ins Kalkül gezogen wird, ob sich der Aufwand einer Klage rechnet oder nicht.

  • Hallo Unikat, ich denke mal, dass hier auch Kosten-/Nutzenaufwand ins Kalkül gezogen wird, ob sich der Aufwand einer Klage rechnet oder nicht.

    Unterhaltspflichtige sollten so denken, ob Sozialämter danach handeln, da habe ich erhebliche Zweifel, denn

    der Unterhaltspflichtige trägt alle anfallenden Kosten persönlich, beim Sozialamt zahlts halt der Steuerzahler

    im übrigen geht es aus meiner Sicht bestimmt auch um einen abschreckenden Aspekt, so unter den Gesichtspunkt, wie ziehen alles durch, koste es was es wolle

  • jahrelanger Kampf um die Anerkennung von strittigen Positionen halte ich für ziemlich sinnlos, dürfte in der Regel ohne Erfolg sein, also stellt sich die Frage an den Unterhaltspflichtigen, was tun?

    in diesem Zusammenhang möchte ich mal darauf aufmerksam machen, was dies vor Gericht bedeuten kann:

    das Sozialamt verlangt mtl. 600 €, der Unterhaltspflichtige will nur 300 € zahlen

    der Streitwert beträgt bei 2 jährigen Rückstand 2x 7.200 plus für die nächsten 12 Monate ab Klage, insgesamt also 21.600 €

    ich rechne mit ca. 30 % für Anwalts- und Gerichtskosten = 7.000 €


    wenn der Unterhaltspflichtige nur 300 € Unterhalt zu zahlen hat, dann ca. 3.500 € an Kosten


    umso kürzer die Zeit bis zu einer eventuellen Klage, umso geringer die entsprechenden Kosten

  • jahrelanger Kampf um die Anerkennung von strittigen Positionen halte ich für ziemlich sinnlos, dürfte in der Regel ohne Erfolg sein, also stellt sich die Frage an den Unterhaltspflichtigen, was tun?

    diese Frage sollte sich jeder Unterhaltspflichtige stellen


    aus meiner Sicht ist nach dem Austausch von 3-4 Schriftsätzen klar, wer welche Position wie betrachtet, so sehen dies auch die Gerichte, die nicht mehr Schriftsätze zulassen

  • dies ist nur dann von Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige im Jahr 2019 über der 100.000 € Grenze liegt,

    Summe der Einkünfte abzgl. der jeweiligen Werbungskosten


    liegt der Unterhaltspflichtige unter der Grenze, dann ist diese Position ohne Relevanz


    Nun habe ich überraschender Weise eine hohe Krankenkassennachzahlung zu erwarten, die aus meiner Selbständigkeit herrührt.

    A) Ich nehme diese Zahlung um das laufende Jahr 2019 zu mindern

    Hallo,


    aussage 1 (Unikat) als Antwort von Aussage 2 (Hilflos) verstehe ich gerade nicht ganz: Die Grenze gilt doch erst 2020 (wenn sie kommt)? Und Krankenkassennachzahlungen = eigene Gesundheitskosten = Pflichtversicherung = immer anzuerkennen? Steh ich grad auf meiner Leitung?

  • aussage 1 (Unikat) als Antwort von Aussage 2 (Hilflos) verstehe ich gerade nicht ganz: Die Grenze gilt doch erst 2020 (wenn sie kommt)? Und Krankenkassennachzahlungen = eigene Gesundheitskosten = Pflichtversicherung = immer anzuerkennen? Steh ich grad auf meiner Leitung?

    es gilt zu unterscheiden, Unterhaltsforderung bis Ende 2019

    dann gilt das Unterhaltsrecht mit den entsprechenden Abzugsmöglichkeiten, siehe Gesundheitskosten


    ab 2020 gilt in der Prüfung, über oder 100.000 €, nicht das Unterhaltsrecht, sondern die Einkünfte minus Werbungskosten aus dem Jahr 2019, also kein Unterhaltsrecht, somit spielen bei der Prüfung Gesundheitskosten keine Rolle

  • ab 2020 gilt in der Prüfung, über oder 100.000 €, nicht das Unterhaltsrecht, sondern die Einkünfte minus Werbungskosten aus dem Jahr 2019, also kein Unterhaltsrecht, somit spielen bei der Prüfung Gesundheitskosten keine Rolle

    diese Prüfung darf nur dann erfolgen, wenn das Sozialamt entsprechende Anhaltspunkte hat, der Unterhaltspflichtige könnte Einkünfte über 100.000 € haben

  • Eigentlich war doch die Frage relativ einfach : -) und konkret. Der Thread ist aber explodiert und vom Thema abgewichen.

    Frage: Kann eine Krankenkassennachzahlung für das Jahr 2016, welche in 2019 fliesst unterhaltsmindernd angesetzt werden, oder nicht.


    Keine Spekulation hinsichtlich 2020, darum geht es nicht.

    Keine Spekulation auf irgendwelche Klagen, darum geht es auch nicht.


    Antwort: Krankenkassenbeiträge die der UHP in 2019 zahlt werden angerechnet und mindern die Berechnung für 2019.