Berechnung des Jahreseinkommens

  • Hallo,


    im Angehörigen Entlastungsgesetz, das möglicherweise ab Januar 2020 in Kraft treten wird ist die 100.00€ Grenze mit dem (Jahreseinkommen) definiert.


    Auch wenn es hier schon in anderen Themen dazu Erklärungen gab, würde ich gerne mal genau fragen, wie sich das Jahreseinkommen nun ermitteln lässt.


    Ich habe einen Steuerbescheid, da steht auf Seite 2 die Summe der Einkünfte.

    Auf Seite 3 dann das zu versteuernde Einkommen.


    Was ist nun das Jahreseinkommen im Sinne des Gesetzes?


    LG frase

  • Hi Frase,

    Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten =

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

    Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG


    =Summe der Einkünfte


    Bei den ersten 3 Einkunftsarten werden die Einkünfte vom Gewinn bestimmt (Gewinneinkünfte), bei den übrigen 4 werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (Überschusseinkünfte). Während bei der ersten Gruppe grundsätzlich ein Bestandsvergleich zur Ermittlung des Ergebnisses durchgeführt wird, werden bei der zweiten Gruppe lediglich die Einnahmen und Werbungskosten gegenübergestellt.Bei den ersten 3 Einkunftsarten werden die Einkünfte vom Gewinn bestimmt (Gewinneinkünfte), bei den übrigen 4 werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (Überschusseinkünfte). Während bei der ersten Gruppe grundsätzlich ein Bestandsvergleich zur Ermittlung des Ergebnisses durchgeführt wird, werden bei der zweiten Gruppe lediglich die Einnahmen und Werbungskosten gegenübergestellt.

    Der eine oder andere Selbständige wird sich wundern, wie schnell er die 100 T€ knackt. Muss er doch davon seine gesamten Sozialversicherungskosten selbst bezahlen.

    Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird es ein Fest mit den Werbungskosten geben. Wie Unikat immer so schön sagt, Steuerrecht ist nicht Unterhaltsrecht und der SHT wird immer versuchen, die Werbungskosten zu streichen um irgendwie über 100 T€ zu kommen :-)))

    lg, Hilflos


  • Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird es ein Fest mit den Werbungskosten geben. Wie Unikat immer so schön sagt, Steuerrecht ist nicht Unterhaltsrecht und der SHT wird immer versuchen, die Werbungskosten zu streichen um irgendwie über 100 T€ zu kommen :-)))

    um die paar Grenzfälle mache ich mir keine Gedanken

  • Stand heute sehe ich für den SHT keine Möglichkeit "die Werbungskosten zu streichen", da nicht der SHT darüber entscheidet was Werbungskosten sind und was nicht.

    Allerdings kann man tatsächlich nicht ausschließen, dass durch eine Änderung der Rechtslage oder durch eine "Zusammenarbeit" zwischen SHT und den Finanzämtern und Justiz es dazu kommen kann, dass bestimmte Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können. Ich sehe momentan kein realistisch mögliches Beispiel dafür.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Also, es muss doch eine Klare Linie geben, eine Zahl, die auch der SHT nicht einfach angreifen kann.


    Hilflos hat ja schon dazu Anmerkungen gemacht.


    Geht es um den Einkommenssteuerbescheid, dann werde ich alles schwärzen, nur die blanke Zahl zur Beurteilung der Grenze bleibt offen.


    Daraus ergibt sich erheblicher Spielraum, denn ich nutzen würde!


    LG frase

  • Anmerkung: Selbstverständlich würde ich auch die höhe der Erstattung, wenn vorhanden, schwärzen.

    Es geht in dieser Phase der Überprüfung doch nur um die Feststellung, ob drüber oder drunter!


    LG frase

  • Hallo unikat,


    der Steurbescheid bietet vor der Erstellung den von mit genannten Spielraum.

    Wenn er vorliegt sollte die "Zauberzahl" 99.999.99€ ober weniger lauten.


    LG frase