Berechnung 100.000 Euro Grenze. Welches Einkommen wird berücksichtigt ?

  • Gehen wir mal auf Anfang.


    Mit der Antragstellung werden ja die Weichen gestellt.

    Bekommt das Amt Hinweise zur Überschreitung, wird es sicher handeln.

    Auch wenn Vermögenswerte in den letzten 10 Jahren verschoben wurde natürlich.

    Bei einem Rentner/Pensionär/Ruheständler usw. der nicht im öffenlichen Bereich oder sonstwo mit seinen Einkünften prahlt, sollte das Amt diese Vermutung erstmal belegen. Das ist doch ein sehr seltener Fall.

    Ehrlich, wenn ich darüber weiter nachdenke, wundere ich mich immer mehr, über das Problem hier.


    Gruß


    frase

  • unter Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte steht laut alten Einkommenssteuerbescheid den der Ertragsanteil.

    allerdings steht vorher:


    "Rentenbetrag = Zahlbetrag

    Ertragsanteil 33 % = xxx

    Summe der zu besteuernden Renten und Leistungen xxx (als Ertragsanteil)

    abzüglich Werbungskostenpauschbetrag"


    Und das wird dann eben in die Summe der Einkünfte übernommen und schließlich in den Gesamtbetrag der Einkünfte


  • Und da wären wir beim §16 SGB IV, wo du auch schon warst :)

    Also 80 Tausend Einkommen aus dem Beispiel + 10 Tausend Leibrente, kein Elternunterhalt.


    Oder kennst du ein Urteil das dagegen spräche?


    Ja, ich verstehe deine Bedenken vielleicht besser als du denkst. Allerdings reden wir momentan über die aktuelle Rechtslage und Rechtssprechung, so wie ich die Diskussion aufgefasst habe.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • allerdings steht vorher:

    Diesen Teil kannst du auch schwärzen, das mache ich schon lange so.

    Es geht den SHT nichts an, wie du dein Einkommer erzielst, was dein Partner verdient, welche Werbungskosten du hast usw.

    Nur Name und Jahr sowie die letzte Zeile auf der Seite bekommt das Amt von mir, selbst die Stuernummer wird geschwärzt.


    Gruß frase

  • Diesen Teil kannst du auch schwärzen, das mache ich schon lange so.

    Es geht den SHT nichts an, wie du dein Einkommer erzielst, was dein Partner verdient, welche Werbungskosten du hast usw.

    Nur Name und Jahr sowie die letzte Zeile auf der Seite bekommt das Amt von mir, selbst die Stuernummer wird geschwärzt.


    Ich würde es zwar auch so sehen, allerdings gehe ich davon aus, dass SHT auch andere Meinungen dazu haben können, vielleicht auch vom Fall zu Fall unterschiedlich. Ich kenne keine einheitliche und eindeutige Rechtsprechung zu dem Thema welche Punkte genau der UHP im Steuerbescheid oder in den anderen Nachweisen schwärzen darf. Insbesondere wenn es um die Beurteilung der 100T Grenze geht kenne ich eine solche "Auflistung" nicht.

    Wäre eigentlich einen separaten Thread wert.


    Z.B. zu den Fragen "wie du dein Einkommen erzielst" und "welche Werbungskosten du hast" kenne ich es eher so, dass ein oder anderer SHT da seine eigene Meinung vertritt, zu welchen Auskünften er berechtigt ist oder nicht und was man wo schwärzen darf. Gesicherte Erkenntnisse darüber habe ich allerdings nicht.


    Es ist klar, dass der UHP seine eigene Position verteren und verteidigen soll, wenn man meint dass der SHT zu viel verlangt.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern.

    Hallo zusammen,


    ich habe den Thread aufmerksam durchgelesen, habe aber nichts darüber gefunden, ob der Gewinn vor Steuern bei Selbstständigen die Umsatzsteuer beinhaltet oder nicht. Kann mir jemand etwas dazu sagen?


    Vielen Dank und beste Grüße

    danudl

  • habe den Thread aufmerksam durchgelesen...


    Hallo, hast du auch über die "Summe der Einkünfte" im Steuerbescheid gelesen? :) Da im Steuerbescheid sollte der Selbstständige die Antwort suchen. Ich habe zumindest keine bessere.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo danudl,


    im Kern geht es um die Frage, was wird ein SB bei der anhaltsgebundenen Überprüfung deiner Einkünfte für Auskünfte von dir erhalten.

    Bei Selbständigen ist das etwas komplizierter als bei Angestellten.


    Zu deiner Frage, würde ich also pauschal antworten, sie zu, das deine Rechnungen getrennte Angaben zu Nettoeinnahmen und Umsatzsteuer enthalten.

    Beides sind Betriebseinnahmen (also deine Einkünfte)

    Was du als Umsatzsteuer ans Finanzamt im Jahr abgeführt hast sind Ausgaben und mindern dein Einkommen.


    Es könnte also von Vorteil sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldung hier genauer zu platzieren.

    Als SHT würde ich natürlich versuchen eine zu hohe Voranmeldung anzuzweifeln und dann hast du den Salat, wenn durch den abschließenden Bescheid, dein Einkommen über die Grenze schwappt.


    Befrage auch deinen Steuerberater dazu, der ist mit solchen Sachverhalten ständig beschäftigt.


    Gruß


    frase

  • Hallo,


    dies ist mein erster Beitrag in dem Forum, obwohl ich hier schon seit ca. 1 Jahr mitlese. Erstmal Danke an alle, die sich bei dem Thema Elternunterhalt und der neu eingeführten Grenze von 100.000 Euro eingesetzt bzw. hier aktiv Wissenswertes geschrieben haben.

    Da ich ein vorsichtiger Mensch bin, fühl ich mich besser, wenn ich bei einem Thema ganz sicher bin, dass ich was nicht falsch verstanden. Und bei dem Thema 100.000-Grenze/Kapitalerträge bin ich mir nicht ganz sicher, obwohl ich versucht habe, meinee Unklarheiten in dem Forum zu beseitigen. Wahrscheinlich reicht es mir schon, wenn jemand bzgl. meiner nachfolgenden Behauptung schreibt 'ja, alles richtig':

    1) Gewinne durch Aktienverkäufe zählen zu den Kapitalerträgen und erhöhen damit das für die 100.000 Euro-Grenze relevante Einkommen

    2) Wenn 1) richtig ist, dann müssten also Verluste durch Aktienverkäufe das relevante Einkommen senken.

    3) Gewinne und Verluste werden gegengerechnet, also z.B. 5000 Gewinn und 4000 Verlust --> 1.000 werden zum Einkommen dazu gezählt. Gab es noch 500 Euro Dividenden, dann + 1.500 Euro.

    4) Berücksichtige ich jetzt noch den Sparerfreibetrag von 801 Euro, dann ergibt 3) eine Erhöhung von 699 Euro.


    Sofern meine Annahmen alle richtig sind, man kurz vor Jahresschluss befürchtet, dass man die 100.000 Grenze reicht und noch eine Aktie im Depot hat, die man mit genügend Verlust vor dem Jahresende verkaufen kann, dann könnte man die Gefahr so umgehen, oder ?


    MfG,

    Tomine

  • Hallo Tomine,


    auch wenn ich prinzipiell deinen Gadanken folgen würde, werden für mich hier auch weitere Fragen aufgeworfen.

    Ich bin mir nicht sicher, ob der Sparerfreibetrag so funktioniert, wie du es beschreibst.

    Du bekommst von der Bank einen Jahressteuerbescheid. Hier sind die Positionen deiner Transaktionen und Ausschüttungen angegeben.

    Die Bank hat nun einen Freistellungsauftrag von dir oder eben nicht.

    Bei Gewinn und Verlusstberechnung folge ich dir, nur der Freibetrag ist ja ein "Steuerfreibetrag".

    Damit will ich sagen, das auch die 801€ ja eigentlich Einkommen sind, nur nicht besteuert werden.

    Da bin ich mir aber nicht sicher, ist was für den Steuerberater.

    Was den Tuningvorschlag angeht, habe ich jetzt auch gerade ein gedankliches Problem.

    Das AEG prüft, ob du über oder unter der Grenze liegst.

    Danach werden die Weichen gestellt.

    Kann nun ein SB im Amt an deiner Steuererklärung eine absichtliche Senkung des Einkommens nachvollziehen, ist das bestimmt problematisch, denn das darf ein UHP ja nicht tun.

    Ich vertrete daher immer noch meine Position, alles zu schwärzen, was Hinweise geben könnte und für die Entscheidung des Amtes nicht relevant ist.


    Gruß


    frase

  • Ok, dann lassen wir den Sparerfreibetrag mal vorsichtshalber bei Berechnungen weg: Das Gegenrechnen von Verlust (durch Aktienverkäufe) und Gewinn (Aktiengewinne, Dividenden) passt doch bei der Berechnung, oder ?

    Und dass man sich von einer Aktie mal trennt, sei es mit Gewinn oder Verlust, kann einem doch nicht negativ ausgelegt werden :/

  • Gut, danke Meg für die Klarstellung.


    Noch etwas zum tuning durch Gewinn und Verlusst bei Finanzgeschäften.

    Es ist unheimlich kompliziert, hier auf den Punkt genau zu agieren.

    Man muss auch den Wertstellungszeitpunkt beachten.

    Gerade zwischen Weihnachten und Silvester sind die Banken manchmal etwas träge.

    Also einen zeitlichen Sicherheitspuffer einplanen.

    Gehen wir von der Seriösität dieser Handlung aus, kann man so mit Derivaten in beide Richtungen agieren.

    Ja nach Kursentwicklung wäre dann immer ein Verlusst garantiert.

    Für die Depotwertentwicklung natürlich kompletter Unsinn, für die AEG-Grenze ein hilfreiches Instrument.


    Gruß


    frase

  • Kann nun ein SB im Amt an deiner Steuererklärung eine absichtliche Senkung des Einkommens nachvollziehen, ist das bestimmt problematisch, denn das darf ein UHP ja nicht tun.


    Diese Aussage verstehe ich übrigens nicht, da es mir wirklich nicht einleuchtend ist nach welchem Gesetz bzw. Urteil der UHP sein Brutto-Einkommen nicht senken dürfen soll.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    wie bekannt sein dürfte, versuchen die Ämter auf allen Wegen ihre Zahlungen zu optimieren.

    Es ist bisher nicht sicher, das der EStB als endgültige Zahl ausreicht.

    Auch wenn ich bisher hier immer diese Meinung vertrete, ist mir auch bekannt, das einige Ämter die elektonische Steuerübermittlung und auch Einkommensnachweise von UHP verlangen. Wie wir alle wissen, sind diese Zahlen sehr verführerisch.

    Steht auf der elektronischen Übermittlung 110.000€ und im Steuerbescheid dann 99.000€ zu versteuerndes Gesamteinkommen, was meinst du wird das Amt machen?

    Oder, wie oft habe ich schon gelesen, das Ämter einfach ein fiktives Einkommen angesetzt haben, wenn UHP in Teilzeit gingen, nachdem Sie zur Kasse gebeten wurden, um so ihre Unterhaltszahlungen zu senken.


    Gruß


    frase

  • Steht auf der elektronischen Übermittlung 110.000€ und im Steuerbescheid dann 99.000€ zu versteuerndes Gesamteinkommen, was meinst du wird das Amt machen?

    Ich weiß.

    Und trotzdem, falls es zu so einer Situation kommt, darf man nicht nur die Frage stellen, was das Amt macht, sondern auch was das Gericht daraus machen würde. Und ja, ich weiß, dass diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann.




    Oder, wie oft habe ich schon gelesen, das Ämter einfach ein fiktives Einkommen angesetzt haben, wenn UHP in Teilzeit gingen

    Ich bezweifle, dass du es im Zusammenhang mit der 100T-Grenze gelesen hast. Und nochmal, ich weiß, dass auch solche Konstellation nicht eindeutig gelöst werden kann

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Ich bezweifle, dass du es im Zusammenhang mit der 100T-Grenze gelesen hast.

    da hast du vollkommen recht. Wir haben das AEG seit 1.1.2020. Die Mitarbeiter der Ämter werden gerade in diesen Fragen geschult.

    Dank Corona hat es aber noch keine Klagen und Urteile gegeben, (hätte nicht gedacht, das ich mal Dank Corona schreiben würde) mir sind die jedenfalls nicht bekannt. Bisherige Rechtsauffassung war nach meiner Kenntnis, das es einem UHP nicht erlaubt war, seine Einkünfte zu schmälern, um damit auch seine Unterhaltsverpflichtungen zu verringern.

    Nun geht es um die Grenze. Möglicherweise sehe ich es ja falsch, aber wer nun seine Einkünfte optimiert (verringert) um unter die Grenze zu fallen, was tut der dann? Du hast es erfasst, wir können es nicht endgültig beurteilen.


    Gruß


    frase

  • Wir haben das AEG seit 1.1.2020

    "Wir" haben die 100T Grenze seit fast 17 Jahren und das weißt du



    Bisherige Rechtsauffassung war nach meiner Kenntnis, das es einem UHP nicht erlaubt war, seine Einkünfte zu schmälern

    Es gab keine solche Rechtsauffassung mit Bezug zu der 100T Bruttoeinkommen-Grenze, zumindest ist sie mir nicht bekannt.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • GuMo Meg,

    Es gab keine solche Rechtsauffassung mit Bezug zu der 100T Bruttoeinkommen-Grenze,

    Da diese Grenze nun erst seit 2020 durch das AEG auf viele Sozialleistungen (auch den EU) ausgeweitet wurde, kann es ja dazu noch keine einheitlich erkennbare Rechtsauffassung geben. Es gibt aber eine Rechtsauffassung zu Versuchen, durch Optimierung seines anrechenbaren Einkommens, Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Unterhaltsbeträge zu nehem

    Auch wenn das AEG viele Erleichterungen für UHP bedeutet, wirft es leider auch viele Fragen auf.

    Wir schweifen hier von der Eingangsfrage ab, die Zukunft wird zeigen wo der Weg hingeht.


    Schönen Tag,


    Gruß frase

  • Es gibt aber eine Rechtsauffassung zu Versuchen, durch Optimierung seines anrechenbaren Einkommens, Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Unterhaltsbeträge zu nehem


    Zum Beispiel ?

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen