Unverheiratet, Gemeinsame Sorgerecht für 2 Kinder.

  • Guten Tag zusammen,

    ich bin neu hier und hoffe sehr, dass ich hier auf mein Anliegen Tipps, Ratschläge bzw. wie die genaue Rechtslage in mein Fall ist bekomme.

    Fall:

    Wir sind nicht verheiratet, leben getrennt jetzt seit 7 Jahren und haben zwei gemeinsame Söhne (11 und 6 Jahren).

    Bei mein Ältesten haben wir das gemeinsame Sorgerecht (Vaterschaftsanerkennung + Sorgererklärung im 2010 beim Jugendamt getätigt).

    Allerdings beim Jüngsten nicht, jedoch teilte mir die Gutachterin, dass es aufgrund beim Ältesten vorgenommen wurde, würde es automatisch auch

    beim Jüngsten gelten.

    Meine Frage also ist es rechtlich so korreckt auch nach dem neuem Reglungen/Reform Sorgerecht 2010, 2013 und 2019 ?

    Oder muss nochmals die Prozedere genommen werden, wieder übers Jugendamt bzw. Familiengericht?

    Für rege Antworten bin ich sehr Dankbar.

    Mit freundlich Grüßen

    MO

  • Hallo,

    Nur bei einer Ehe wird der Mann erstmal automatisch Vater von den in der Ehe hervorgegangenen Kindern .

    In deinem Fall ist dies nicht so. Man könnte dich aber zu einem Vaterschaftstest auffordern.

    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo,

    Nur bei einer Ehe wird der Mann erstmal automatisch Vater von den in der Ehe hervorgegangenen Kindern .

    In deinem Fall ist dies nicht so. Man könnte dich aber zu einem Vaterschaftstest auffordern.

    edy

    Hallo Edy,

    Vaterschaftstest habe ich gemacht, alles im grünen Bereich. Durch die Aussage der Gutachterin, dachte ich Sie sei vom Fach und so sein sollte. Hatte ich Ihr so abgenommen und nicht nachgefragt. Fehlentscheidung. Also Vaterschaftsanerkennung + Sorgeerklärung? Richtig?

    M.O.

  • Hi,

    ja, sicherlich. Die Gutachterin ist zwar von irgendeinem Fach, jedenfalls aber keine Juristin. Nur bei verheirateten Elternteilen greift nach dem Gesetz die widerlegbare Vermutung, das Kind/die Kinder stammen vom Ehepartner ab.

    Herzlichst

    TK

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