Grundsicherung im Alter - angemessenes KFZ und Unterhaltspflichtiger im Ausland

  • Hallo zusammen

    Vorab, vielen Dank für eure Beiträge im Forum. Das Lesen hier hat mir sehr viel geholfen.

    Leider ist es jetzt so weit: wir müssen Grundsicherung im Alter für meine Mutter beantragen und ich habe ein paar Fragen, die mir nicht 100% klar sind.

    Folgende Situation:

    Meine Mutter ist 78 Jahre alt, lebt in NRW und war selbstständig. Sie hat fast alles an finanziellen Rücklagen aufgebraucht. Es sind aktuell noch ca. 2K Euro auf dem Konto, keine weiteren Vermögenswerte wie Wohnung o. Ä., aber auch keine Schulden, nur einen 13 Jahre alten PKW der noch ca. 13K Euro wert ist. Private Krankenkasse, Miete, Lebensmittel etc. verschlingen rund 1500 im Monat.

    Ich bin alleinstehend 51J, keine Kinder, kein Vermögen, nur leider einige 100K CHF Schulden auf meiner Wohnung. Lebe in der Schweiz und zu mir holen kann ich meine Mutter leider nicht.

    àFrage zu meiner Mutter:

    Sie benötigt das Auto zum Einkaufen. Nichts ist fußläufig erreichbar und ich lebe viel zu weit weg, um zu helfen. Darf sie es behalten? Sie hat ja keinerlei Vermögen und wenn das Amt den Verkauf erzwingen will, da der Wagen vielleicht „unangemessen“ weit über 7500€ liegt, wäre der Erlös ja auch nicht zwangsläufig aufzubrauchen, sondern Schonvermögen? Meine Milchmädchenrechnung wäre: Auto für 13K verkaufen, kleineres Auto für 7500K kaufen. Somit wäre das neue Auto „angemessen“, und Mutter hätte 5500€ Erlös, die aber unter 10K Schonvermögen liegen. Vielleicht bin ich aber auf dem Holzweg?


    àFrage zu mir

    Ich lebe seit einigen Jahren recht weit weg in der Schweiz (einziger Wohnsitz). Nach deutscher 100K€ Grenze müsste ich vielleicht zahlen. Nach CH Regelung gar nicht. In meinem Kanton wird „Verwandtenunterstützung“ nicht mehr vollzogen bzw. ist abgeschafft.

    Nach allgemeiner CH Regelung mit 120K Alleinstehend bzw. 180K Familieneinkommen, könnte es sein, dass ich ein paar CHF bezahlen müsste, aber hier bin ich unsicher, da ich nicht ganz verstehe, wie z. B. Hypothekarschulden berücksichtigt werden. An sich vielleicht egal, da ich folgenden Ansatz verfolgen möchte: Wenn ich zahlen muss, dann mache ich das auch. Ich möchte aber, dass das nach CH Regelung passiert und genau hier wird es für mich unklar:


    1: So wie ich es verstehe, kann das deutsche Amt direkt Auskunft von mir verlangen, die ich aber nicht beantworten muss. Es sein denn, sie gehen den offiziellen Rechtsweg, richtig?


    1a: Kommt das Schreiben vom Amt per Einschreiben, um Zustellung nachzuweisen? Das Video hat da Fragen aufgeworfen:

    https://www.youtube.com/watch?v=QCHIxPW7Iqs

    Ab Minute 15:45 geht es um die Zustellung. Ich verstehe das so, dass wenn ein Einschreiben per Post kommt und ich die Annahme verweigere, dann gilt es als zugestellt – man hat mich ja quasi angetroffen. Nur wenn ich einen Abholzettel im Briefkasten ignoriere, geht es zurück nach „D“ und gilt als nicht zugestellt? Ich kann ja schlecht ab jetzt jede Unterschrift bei Postboten verweigern. Was ratet ihr hier?

    2: Sollte jetzt dennoch korrekt via schweizer Behörde Auskunft erteilt werden müssen, was gilt es dann zu beachten bzw. kann ich hier schon einen Fehler machen? Aus Verwandtenunterstützung Wiki (https://de.wikipedia.org/wiki/Verwandtenunterst%C3%BCtzung) lese ich:

    Demnach ist bei von Amts wegen betriebenen Unterhaltsforderungen aus sogenanntem übergeleitetem Recht als Gerichtsstand allein der Aufenthaltsort des potenziell Unterhaltspflichtigen rechtsgültig.

    Somit wäre Gerichtsstand automatisch Schweiz? Wie wird der Unterhalt dann ermittelt? Komplett nach CH Richtlinien, oder nach D Richtlinie nur mit Umrechnung der Kaufkraft und eventuell anderen Abzügen?

    Wer es bis hierhin geschafft hat, besten Dank und ich freue mich auf eure Rückmeldung.

    Danke und Gruß

    Thomas

  • Hi,


    ich habe zunächst einmal die Links entfernt, deren Setzung mit unseren Regeln nicht vereinbar sind. Bitte habe Verständnis für diese Konsequenz.


    So, nun zur Sache. Ob angesichts des Alters der Mutter überhaupt ein "Überleben" in der Pampas sinnvoll ist, ich wage das zu bezweifeln. Was ist denn, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, einen PKW zu führen, wie soll denn diese Lebensplanung weiter gehen? Ihr habt kein PKW-Problem, ihr habt ein Problem, die nächsten 10-15 Jahre zu planen.


    So, wenn sie ein Sozialfall wird, dann wird das Amt rechnen und schauen, was zumutbar ist. 1500 € als Grundbedarf, ganz ohne Pflege u.s.w., das ist schon gewaltig. Da wird mit Fristen gerechnet werden, in welchen der Bedarf zu verringern ist. Und es wird natürlich geschaut werden, ob da Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind, z.B. Kinder.


    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob du im Ausland lebst oder in Deutschland. Wenn sich das Sozialamt aufrafft, dich in Anspruch zu nehmen, dann läuft das seinen Gang, auch über die Grenzen hinweg. Und es gibt Umrechnungstabellen, was das Schonvermögen angeht.


    TK


  • Das Thema "Elternunterhaltsforderungen von D nach Schweiz" wird regelmäßig in unterschiedlichen Foren immer wieder behandelt. Eine einfache eindeutige Antwort kenne ich nicht, vermutlich kann es sie nicht geben. Du hast dich schon ein bisschen informiert und ich kann nicht viel Neues für dich hinzufügen.


    (der letzte Paragraph ist vermutlich der wichtigste)




    Man kann auch einen Blick in die https://www.bundesjustizamt.de…blob=publicationFile&v=18

    werfen, aber rein praktische "Ratschläge" findest du dort nicht.


    Leider, leider.




    Die Wahrscheinlichkeit, dass du vom SHT tatsächlich eine Aufforderung bekommst, halte ich nach dem Durchlesen deiner Beschreibung für gering.


    Sei vorsichtig bei der Beschreibung der Einzelheiten deines Falles, es ist nicht in deinem Interesse dich identifizierbar zu machen, auch wenn auch diese Wahrscheinlichkeit stand heute gering ist.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi Meg, ich hatte gehofft, dass du dich hier meldest, denn Elternunterhalt ist ja nicht so mein Ding. Aber international ist das doch relativ klar. Da wird der Fall behandelt wie jeder andere Fall mit Grenzüberschreitung auch.


    Für die alte Dame ist das deutsche Sozialamt zuständig. Das berechnet den Bedarf nach den bekannten Regeln. Es gibt Umrechnungstabellen, wenn der möglicherweise Verpflichtete im Ausland lebt und der in Anspruch genommen werden soll.


    So, wenn dann feststeht, dass wir es wirklich mit einem Verpflichteten zu tun haben, erst dann kommt der nächste Schritt. Die Behörde muss sich entscheiden, ob sie einen auch in dem Land vollstreckbaren Titel erwirkt. Und dann kann sie auch im Ausland vollstrecken.


    Wir haben es hier nicht mit einem Problem aus der Wahrscheinlichkeitsrechnung zu tun, sondern um eine konkrete Einzelfallentscheidung.


    TK

  • international ist das doch relativ klar

    Die allgemeine Richtung ist vielleicht klar, die Details sind unklar und dem Fragesteller geht es um die Details: kommt ein Einschreiben oder kein Einschreiben, annehmen oder nicht, ob und welche Rolle spielt die Rechtslage in seinem Kanton (nicht im gesamten Land),...

    Es sei dahin gestellt, wie wichtig solche Fragen in der Praxis tatsächlich sind, aber er möchte es wissen. Und es gibt laute andere Leute im Internet wie er. Ein nachvollziehbares Interesse für mich, allerdings habe ich keine Antworten und ich kann mich nicht erinnern jemand getroffen zu haben, der diese Antworten wirklich sicher kennt.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Eventuell noch ein Hinweis für ThomasCV.


    bedenke immer, was dein "aktiver Beitrag in der Sachse" sein soll.

    Alles was deine Unterschrift trägt, sollte daher auch korrekt sein.


    Wenn deine Mutter den Antrag aber eben für sich und allein stellt, gibt es schon erste Hürden für das deutsche Amt.


    Angaben die deine Mutter im Antrag zu dir, deiner Anschrift, deinem Beruf etc. macht sind daher wenig förderlich.


    Ich habe das alles in Dt, hinter mir und kann dir sagen, es gab keine Nachfragen bei der GS, da keine konkreten Angaben gemacht wurden.

    Erst mit Hilfe zur Pflege rollte der Ball und da musste ich auch korrekte Angaben machen, da meine Mutter, das nicht mehr konnte und ich in ihrem Auftrag handelte.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    es ist bei jedem Fall unklar, wie der Fall im Detail zu regeln ist, weil eine Einzelfallentscheidung. Nochmals: es gilt deutsches Recht, es wird nach deutschen Regeln der Bedarf ausgerechnet. Also insoweit ein ganz normaler Inlandfall, wie Millionen andere auch. So, wenn nun das deutsche Sozialamt zu der Überzeugung kommt, dass ein Unterhaltsfall vorliegt, wird es nach möglichen Verpflichteten suchen. Dabei ist unerheblich, wo der Betroffene lebt. Er ist darlegungspflichtig; dann wird gegebenenfalls nach den bekannten Tabellen auf den Lebensstandart in Deutschland umgerechnet.


    So, und jetzt muss die deutsche Behörde entscheiden, ob sie den Anspruch der Mutter austitulieren lässt und ob sie gegebenenfalls im Ausland vollstrecken lässt. Auch das ist ein normaler Vorgang, auch Inlandurteile können im Ausland vollstreckt werden. Zumindest bei Kindesunterhalt werden sogar einfache Jugendamttitel, die möglicherweise nicht im Ausland vollstreckbar sind (kommt auf das Land an) von den deutschen Gerichten in ein auch im Ausland vollstreckbares Urteil umgeschrieben. Wie die Gesetzeslage in dem Ausland aussieht interessiert insoweit nicht. Ein Beispiel zur Erklärung: in Texas gibt es grundsätzlich keinen Unterhalt für Ex-Ehepartner. Auch bei einer in Texas geschiedenen Ehe ohne Exenunterhalt wird das texanische Gericht aber einen in Deutschland erwirkten Unterhaltstitel einer Ex/eines Ex vollstrecken.


    Behilflich bei der Durchsetzung eines deutschen Unterhaltstitel im Ausland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn oder aber ein Institut für Familienrecht in Heidelberg, wenn sich insoweit die deutsche Behörde überfordert fühlt.


    Was folgt daraus? Ich würde mich nie darauf verlassen, dass die ganze Angelegenheit im Sande verläuft, nur weil ich im Ausland lebe und es dort eben keinen Elternunterhalt gibt oder sonstwie andere Regelungen gelten.


    TK

  • Dabei ist unerheblich, wo der Betroffene lebt

    Wo der UHP lebt kann sehr wohl sehr wichtig sein und das weißt du auch :)

    Zitat


    Ausfallhaftung bei erschwerter Rechtsverfolgung.Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1607 BGB – Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.


    Rn 3

    Eine erschwerte Rechtsverfolgung kommt in Betracht bei Stillstand der Rechtspflege (Grüneberg § 1607 Rz 11), unbekanntem Aufenthalt (BGH FamRZ 89, 850), Aufenthalt im Ausland bei fehlender inländischer Zuständigkeit oder häufigem Wohnsitzwechsel (AG Alsfeld DAV 74, 519). Durch die Ausfallhaftung findet ein gesetzlicher Forderungsübergang statt.

    So wurde es in der Vergangenheit manchmal gehandhabt, ob zurecht oder nicht: der SHT kann den UHP im Ausland praktisch nicht belangen und läßt die Sache ruhen bzw. such andere Unterhaltspflichtige.

    Es gibt Länder, wo deutsche Justiz keinen Zugriff hat. Auf die Schweiz trifft es nach meinem Kenntnisstand nicht zu, da kann der SHT den UHP grundsätzlich "erreichen" bzw. die Zahlungen erwirken.



    nie darauf verlassen, dass die ganze Angelegenheit im Sande verläuft, nur weil ich im Ausland lebe

    Das sehe ich natürlich auch so.


    Was ich auch nie wirklich verstanden habe: wenn der UHP im Ausland lebt und annimmt, dass der SHT bzw. die Justiz ihn dort niemals "erreichen" kann und dann macht der UHP eine Reise nach Deutschland oder nach eins mit Deutschland "befreundetes" Land (das Land, das irgendwelche entsprechende Vereinbarungen mit D hat). Kann es sein, dass die Justiz den UHP auf dieser Reise "dingfest" macht?

    Ich vermute, die Frage ist zumindest beim Elternunterhalt und zum jetzigen Zeitpunkt theoretischer Natur und hängt davon ab, in welchem Stadium sich das "Verfahren" beim SHT befindet, ob ein Titel vorliegt, vielleicht welche Anhaltspunkte der SHT hat um den UHP zu "verfolgen"... aber trotzdem, ist sowas theoretisch möglich? Ich denke, beim vorhandenen Titel schon, aber davor...


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi,


    die von dir genannten Zitate ändern nichts an meinen Ausführungen. Und insbesondere greifen sie nicht in unserem Fall hier.


    Ja, wenn ein Titel existiert, kann der Betroffene natürlich "dingfest" gemacht werden, wenn er nach Deutschland kommt. Man kann ihm auch sein Auto in dem Augenblick wegpfänden, hab ich mal erlebt. Derjenige hat keinen Diplomatenstatus, alles geht.


    TK

  • Hallo zusammen

    Danke für eure Antworten.

    Es ist wie Meg schreibt, mir geht es um wirklich konkrete Fragen. Beim Querlesen durchs Netz findet man viel, aber oft sind entscheidende Details anders oder auch viel Halbwissen (auch meinerseits) im Spiel.

    1: KFZ: weiss jemand Rat bzgl. dem KFZ? Das hat ja nichts mit der „Auslandssituation“ zu tun.

    2: Unterhalt: Danke farse, das gibt einen Denkanstoß in eine andere Richtung. Die Ämter fragen ja im Antrag, ob das Kind 100K Einkommen hat bzw. sich der Antragssteller vorstellen könnte, dass es so sein könnte! Meine Mutter ist ganz fit und würde den Antrag jetzt selbst stellen und kann diese Angabe so oder so nicht beantworten. Im Pflegefall würde das aber vielleicht das Amt oder ein Betreuer machen und nicht ich? Wie war das bei dir? Vermutlich hast du die Angaben korrekt gemacht und somit konnte das Amt etwas berechnen und einfordern. In meinem Fall ist der Knackpunkt ja, dass ich vermutlich keine Angaben machen muss, solange ich in der Schweiz lebe.

    Genau jetzt bin ich aber auch auf sehr dünnem Eis und viele der Texte, die es dazu gibt, verstehe ich inhaltlich nicht gut. Diese „Gesetzestexte“ sind für mich unverständlich. So habe ich es verstanden:

    Nach D Recht bin ich auskunftspflichtig, wenn ein Brief kommt, egal wo ich wohne. Vom Amt direkt an mich zugestellt, muss ich den aber nicht beantworten, nur wenn er auf dem Weg von Megs zitierten Artikel kommt:


    „Zur Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs müsste die Behörde ein Ersuchen an das Eidgenössische Bundesamt für Justiz in Bern richten, welches zunächst in Deutschland am zuständigen Amtsgericht geprüft würde. Dieses Gesuch wird nur weitergeleitet, wenn es zulässig ist. Dies ist es, soweit es sich gegen einen in der Schweiz lebenden Unterhaltspflichtigen richtet, allerdings nur dann, wenn der Anspruch von einer natürlichen Person und nicht von einer Behörde aus übergeleitetem Recht geltend gemacht wird. Dies hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 21.12.2015 (Az. 10 VA 1/15) festgestellt.“



    Der Auskunftsanspruch käme in meinem Fall vom Amt (nicht vom Unterhaltsberechtigten) und ist somit eigentlich nicht durchsetzbar, oder?

    Interessant fand ich den Artikel von „seniorenrecht-wiesbaden.de/elternunterhalt“


    Sonderfall Schweiz

    Zunächst ist anzumerken, dass in der Schweiz andere Freibeträge als in Deutschland zu Anwendung kommen. Danach besteht eine Leistungspflicht und damit auch Zahlungspflicht nur, wenn das Jahreseinkommen den Betrag von 120.000 SFr, bei Paaren von 180000 SFr übersteigt und ein Vermögen von über 250.000 SFr vorhanden ist. Das Problem besteht aber darin, dass der Unterhalt zunächst nach deutschem Recht berechnet wird. Dies wird auf Grund der evident höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.

    Festzuhalten bleibt, dass der Geltungsbereich des SGB das Gebiet der Schweiz nicht umfasst. Die deutschen Behörden haben kein Recht, von den in der Schweiz lebenden Kinder mittels Verwaltungsakt eine Zahlung zu fordern. Etwas anderes gilt, wenn mittels Klageverfahren ein Titel erstritten werden sollte.

    Fraglich ist auch, ob das Auskunftsersuchen direkt an in der Schweiz lebende Personen gerichtet werden darf. Gestützt auf § 1605 BGB ist das formlose Auskunftsverlangen nicht zu beanstanden. Ob es sinnvoll ist darauf zu antworten, bedarf einer sorgfältigen Abwägung unter Einbeziehung der spezifischen Aspekte des Einzelfalls.

    Die gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsersuchens in der Schweiz dürfte aber scheitern.

    Im Verhältnis zur Schweiz richte sich die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und damit auch des vorbereitenden Auskunfts- und Beleganspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956. Anspruchsberechtigt nach diesem Abkommen seien nach dessen Art. 1 jedoch nur diejenigen Personen, denen der Unterhaltsanspruch zustehe. Damit seien ausschließlich natürliche Personen gemeint, nicht hingegen staatliche Stellen, die wegen erbrachter Leistungen auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche oder deswegen entstandene Erstattungsansprüche geltend machten. Derartige Ansprüche seien in den Erörterungen auf der 8. Sitzung der Staatenkonferenz nicht als Unterhaltsansprüche im Sinne des Abkommens angesehen worden. Dies gelte erst recht, wenn es lediglich um die Durchsetzung eines Auskunfts- und Beleganspruchs gehe.

    (OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 10 VA 1/15 –, Rn. 1, juris)

    Der Sozialhilfeträger kann in diesem aber Fall selbst die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Eine solche Klage wäre am Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten und somit am Wohnsitz des Klägers in Deutschland zu führen.

    Unbenommen bleibt dem antragstellenden Landkreis dagegen der reguläre Antragsweg vor den international zuständigen deutschen Familiengerichten ohne eine Inanspruchnahme der Zentralen Behörde nach den §§ 1 ff. AUG (vgl. auch Veith, FPR 2013, 46, 48, sowie ferner Andrae FPR 2013, 38, 45 zum Vorgehen im Falle einer Rückübertragung des Anspruchs).

    (OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 10 VA 1/15 –, Rn. 13, juris)


    Der Teil: „Der Sozialhilfeträger kann in diesem aber Fall selbst die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Eine solche Klage wäre am Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten und somit am Wohnsitz des Klägers in Deutschland zu führen.“ verwirrt mich nun und ich verstehe das nicht?


    Alles in allem habe ich das so verstanden, dass die Schweiz eben nicht einfach mit „Ausland“ gleichzusetzen ist. Unterhalt kann und muss bezahlt werden, aber das scheint nur für Kindesunterhalt zu gelten.

    Elternunterhalt ist da ausgenommen und CH hat das HUÜ 2007 auch noch nicht ratifiziert, wobei das wegen der Eingrenzung des Art 2 HUÜ 2007 auch nichts ändern würde, da es auch keine Geltendmachung von Elternunterhaltsansprüchen beinhaltet.

    Hier (HUP 2007) ist aber auch der Hinweis nach dem Gerichtsstand: „Es gibt nämlich mehrere Zivilgerichtsbarkeiten, die auch die Anknüpfung an den Wohnsitz in Familiensachen verwenden (Schweiz!). Dem Wortlaut des Artikels 9 zufolge scheint es, als könnten diese Staaten auch das von dieser Bestimmung zuerkannte Recht ausüben“

    So, das war jetzt alles, was ich mir so „zusammengedichtet“ hab, aber ich habe von der ganzen Materie wenig Ahnung und lasse mich gerne belehren J



    àZusammengefasst ist mein Eindruck, dass wenn in Deutschland ein Unterhaltsanspruch aus dem Einkommen gegeben ist, kann dieser nach erfolgter Auskunft auch festgelegt und auch in der Schweiz durchgesetzt werden. Gibt es keine Auskunft vom Kind, dann wird es schwierig und für mich ist hier unklar was jetzt passieren könnte.

    Meine Idee war, dass wenn D die Auskunft via „Eidgenössische Bundesamt für Justiz in Bern“ erzwingt, dass man dann aber zumindest den Gerichtsstand nach Wohnsitz wählen kann. Somit bleibt die Frage, selbst wenn das so stimmt, „vermittelt“ die CH-Behörde nur und berechnet Unterhalt nach „D“ Richtlinie, oder machen sie das dann nach CH Richtlinien?

    Hintergrund meiner Fragerei ist, dass ich die Berechnung nicht dem D Amt überlassen will. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass das sehr zu meinem Nachteil wäre - siehe meine Schulden im Eingangspost. Mein Hauptproblem mit der deutschen Berechnung ist meine Immobilie.

    In der Schweiz muss man den Kredit nicht direkt amortisieren. Ich zahle momentan nur in die 3 Säule der Rente einen verpflichtenden Betrag und die Bank hat ein Pfandrecht auf die Rentenbeiträge. Die Kreditsumme bleibt somit immer gleich hoch. Ich muss mich aber privat darum kümmern Geld wegzulegen, da die 3. Säule bis zur Rente max. 50% der Immobilie wäre (zudem will ich die Säule 3 auch nicht für die Immobilie verwenden, da ja somit meine Rente weg wäre).

    Die anderen 50% muss ich privat weglegen, das ist aber nicht vertraglich geregelt, sprich ich kann das machen, wie und wann ich will. Ich könnte auch den Kredit einfach so lassen, das geht in der Schweiz. Man muss bis zu Rente nur min 35% der Immobilie abbezahlt haben. Ich will die Immobilie aber komplett abbezahlen und eine Sonderzahlung in ein paar Jahren machen, wenn ich den Kredit verlängere, um die Summe zu reduzieren, da die Zinsen voraussichtlich deutlich höher sein werden.

    Sollte ich jetzt in D dazu verpflichtet werden Unterhalt zu zahlen, dann wird das finanziell nicht machbar und die notwendigen Rücklagen kann ich in D nicht belegen/geltend machen. Diese 5% Altersvorsorge reichen bei weitem nicht.

    Grundsätzlich hätte ich kein Problem für meine Mutter zu zahlen, das tue ich ja auch schon indirekt. Immer, wenn ich etwas überhabe, bekommt sie ein paar Tausend Euro pro Jahr von mir. Solange ich mein finanzielles Tempo gehen kann, wäre es OK, aber das Amt schlägt ja ganz anders zu. Ich lebe nun mal in der Schweiz und hier gibt es viele Konstellationen, die sich nicht einfach mit einer Umrechnungstabelle abdecken lassen. Ich will daher zumindest versuchen, dass das so entschieden wird, wie es für andere Inländer auch zumutbar ist. Ein Schweizer kann pauschal 10K CHF bei einem kinderlosen 1 Personenhaushalt abziehen (SKOS Richtlinien). Das hat seinen Grund und bloß, weil meine Mutter im Ausland lebt, kann ich doch eigentlich nicht schlechter als andere Inländer gestellt werden?

    Danke und Gruss, Thomas

  • Denke das Problem mal anders.


    Antrag auf GS wird gestellt und nach Prüfung (wenn Angaben vorliegen) abgelehnt, da ja ein UHP vorhanden ist, der über der Grenze Einkünfte hat.

    Du zahlst also nicht ans Amt, sondern unterstützt deine Mutter nach deinen Möglichkeiten.


    Hier ist das Amt vollkommen raus, da nach meiner Kenntnis ja keine Sozialhilfe geleistet wird.


    Ich weiß leider nicht, ob bei GS-Leistungen auch eine Überleitung der GS auf das Amt erfolgen kann, kenne das nur bei Hilfe zur Pflege.


    Für beide Fälle gilt aber eben die 100.000€ Grenze. Hier das Jahresbrutto unabhängig von deinem Vermögen.


    Ich habe damals die Anträge für meine Mutter (Hilfe zur Pflege) gestellt und alles korrekt angegeben (war vor dem AEG).

    Die Berechnung war niederschmetternd, ich sollte über 900€ monatlich zahlen.

    Das war mehr als 20% von meinem damaligen Netto.

    Da habe ich mich mit Hilfe meiner Anwältin gewährt und hatte Glück, das die SB im Amt wenig Lust auf Konflikt hatten.

    Heute wäre das kein Thema mehr, da ich nie über der Grenze Einkünfte hatte.


    Das Auto würde ich angeben und abwarten, was das Amt entscheidet.

    Auch Bürgergeldempfänger dürfen ein angemessens Fahrzeug (7.500€) halten, wenn Sie es denn können.


    Gruß


    frase

  • Antrag auf GS wird gestellt und nach Prüfung (wenn Angaben vorliegen) abgelehnt, da ja ein UHP vorhanden ist, der über der Grenze Einkünfte hat.


    Wo steht es denn im Gesetz, dass der SHT ablehnen kann?

    https://www.gesetze-im-interne…JNR302300003BJNG000600000


    Auch wenn der SHT nicht die Grundsicherung zahlen "will", dann muss er andere Leistungen erbringen, zB Hilfe zum Lebensunterhalt. Komplett ablehnen, "nur" weil es einen UHP geben soll der über 100T verdient und Elternunterhalt zahlen könnte, kann der SHT nicht. Dachte ich bis jetzt.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,

    Wo steht es denn im Gesetz, dass der SHT ablehnen kann?

    Natürlich kann der SHT aus verschiedensten Gründen den Antrag ablehnend bescheiden. Dagegen ist dann innerhalb eines Monas ein begründeter Wiederspruch möglich. Am Ende entscheidet wohl ein Sozialgericht über den Fall.


    ich hatte ja mit dem Amt lägere Kommunikation. Meine Mutter erhielt viele Jahre GS und es passierte mir, das ich ihr monatlich die Fahrkarte zahlte.

    Dumm war, das ich es über ihr Konto abgewickelt hatte. Beim Nachfolgeantrag wurde diese Zahlung als Einkommen gewertet und ich war stink sauer, weil damit die GS gekürzt wurde und meine Mutter weniger zum Leben hatte.


    Damals hatte ich ein Gespräch im Amt und die nette SB erklärte mir, das meine Mutter nur GS erhalte, weil ich unter der Grenze verdiene.

    Läge ich darüber, würde das Amt den Antrag ablehnen, dann müsste ich es mit meiner Mutter direkt klären.


    Das war iwie 2014/15 und ich habe daraus entnommen, das nicht gezahlt wird, wenn ein UHP Leisungsfähig sei und über der Grenze liegt.

    Kann sein, das es im Gesetz anders steht, Ämter haben ja so ihre Eigenheiten.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    dann bringen wir mal etwas Klarheit in die ganze Sache.


    Niemand wird in Deutschland wegen der unklaren Rechtslange plötzlich ohne einen Cent dastehen. Dann wird hier in diesem Fall das Sozialamt in Vorlage gehen. Das kann als Darlehen geschehen, oder aber es wird zwischen den Ämtern geregelt. Haben wir häufig, wenn z.B. unklar ist, ob jemand Erwerbsminderungsrente bekommt oder was auch immer. Jedenfalls sind die Zahlungen vom Job Center/Sozialamt immer subsidiär. Dies bedeutet, der Steuerzahler springt nur dann ein, wenn niemand anderes zu Zahlungen verpflichtet ist.


    Dann haben wir auch wieder verschiedene Modelle hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen. Das kann einmal der Betroffene selbst sein, es kann aber auch sein, dass der Anspruch gegen den möglichen Verpflichteten auf das Amt übergeht, und dieses dann gegebenenfalls auch klagt. Da muss man sich den Einzelfall anschauen.


    Was dann Sonder/Mehrbedarf ist, das ist eine ganz andere Frage. Ob Fahrten dazu gehören, kann ich nicht abschätzen; ist eine Einzelfallentscheidung.


    Nur, ich sehe hier ein ganz anderes Problem, in dem Fall. Wir haben einen Bedarf von 1500,-€. Unabhängig von allen anderen Problemen kann ich mir nur schwer vorstellen, dass der Staat diesen Lebensstil in vollem Umfang finanzieren wird.


    TK

  • Damals hatte ich ein Gespräch im Amt und die nette SB erklärte mir, das meine Mutter nur GS erhalte, weil ich unter der Grenze verdiene.

    Läge ich darüber, würde das Amt den Antrag ablehnen, dann müsste ich es mit meiner Mutter direkt klären.


    Das war iwie 2014/15 und ich habe daraus entnommen, das nicht gezahlt wird, wenn ein UHP Leisungsfähig sei und über der Grenze liegt.


    Die nette SB hätte dir damals 2014/15 erklären sollen, dass die UHB keinen Anspruch auf Grundsicherung gehabt hätte, wenn du über 100T verdient hättest. Stattdessen hätte die UHB einen Anspruch auf "Sozialhilfe" anstatt Grundsicherung gehabt.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen