Vorsatz im Familienrecht?

  • Hallo,


    ich war bisher nur stiller Mitleser.


    Ich befinde mich derzeit in einem Ordnungsmittelverfahren nach einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung, ich bin der Antragsteller.


    Ich möchte erstmal auf Details verzichten, denn diese würde ich gerne in einem Erfahrungsbericht gesondert darstellen


    Mir geht es darum, ob es den "Vorsatz" auch im Familienrecht gibt?


    Kurz die Geschichte:


    Ich hatte laut der gerichtlichen Umgangsvereinbarung meinen Sohn über Ostern 2023 für 11 Tage. (Ich bin Umgangsberechtigter)

    Die Kindesmutter hat ständig auf ein Telefonat, in dieser Zeit, mit unserem Kind gedrängt, ich habe alles versucht um ein Telefonat zu ermöglichen, aber unser gemeinsames Kind wollte absolut nicht, es hat sich buchstäblich mit Händen und Füßen gewährt.


    Ich habe der Kindesmutter dann mitgeteilt, das das Kind es nicht möchte und sie das bitte akzeptieren soll. (Es gibt keine gerichtliche Vereinbarung für Telefonate während der Umgangszeit)


    Dann meinte sie schriftlich (Email), "dann kannst du auch mit ... Mittwochs nicht mehr telefonieren" (gerichtlich vereinbart, jeden Mittwoch 18 Uhr)


    Ich habe sie daraufhin hingewiesen, das dieses ein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung ist, die Antwort war: "das scheiss Strafgeld ist mir egal"


    Und tatsächlich, hat sie auf die darauf folgende Telefonate 2 Mittwoche nicht mehr reagiert. Auch darauf folgende Telefonate wurden massiv erschwert, was auch deutlich von der Richterin bemängelt worden ist.


    Es sind noch mehr Verstöße Bestandteil des Ordnungsmittelverfahrens.




    Die Frage die mich beschäftigt,

    dem Gericht liegt das vor, wird oder kann sowas im Familienrecht bewertet werden?


    Denn auch letzte Woche, sie hat ein Vermittlungsverfahren beantragt, wurde vor Gericht eigentlich nur über das Ordnungsgeldverfahren gesprochen, aber in keinem Wortlaut "Vorsatz" benannt.

    Mein Anwalt hält sich da leider für mein Empfinden ein bisschen zu bedeckt.


    Ich hoffe ich habe das verständlich ausgedrückt.


    Gruß

  • Hi,


    Vorsatz spielt außerhalb des Strafrechts nur da eine Rolle, wo es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Im Zivilrecht kommt es darauf an, was wer zu vertreten hat. Das kann sich mit dem strafrechtlichen Vorsatz decken, tut es aber in der Regel nicht. Und das, auf was es nicht ankommt, das wird logischerweise auch nicht erwähnt.


    TK

  • Vorsätzlich bedeutet, dass jemand bewusst / absichtlich handelt.

    Dies muss dann nicht nochmals besonders erwähnt werden.

    Verhindert die Mutter also absichtlich Telefonate, handelt sie vorsätzlich.


    Anders wäre es, wenn sie einen Anruf versehentlich überhören würde.


    Eine Ahndung von Verstößen gegen die Umhgangsregelung setzt in diesem Sinn Absicht voraus.

  • Vielen Dank für eure Antworten,


    jetzt ergibt das für mich Sinn und ist auch logisch.


    Ich warte mal den Beschluss ab, es ist ja gar nicht so einfach Ausgänge von Ordnungsmittelverfahren im Netz zu finden, oder ich bin einfach zu doof ;)


    Ich danke euch