Kindesunterhalt versehentlich zu wenig bezahlt

  • Hallo liebe Community,


    Folgender Sachverhalt liegt vor. Bei einer Unterhaltung mit einem Arbeitskollegen, bei der es um die Erhöhung des neuen Kindesunterhalts 2024 und die Erhöhung 2023 ging ist mir aufgefallen, dass mir die Erhöhung 2023 unbeabsichtigt entgangen ist und meiner Ex-Partnerin scheinbar auch. Der Kindesunterhalt ist nach der Stufe 2 der DT tituliert. Nun zu meiner Frage. Ich spiele mit dem Gedanken es ihr zu sagen! Generell gilt ja, versäumter Unterhalt kann nicht zurück gefordert werden. Aber wie ist das, wenn es tituliert ist? Gilt dann das gleiche Prinzip?


    LG unfmd Dankeschön

  • Hallo Schempe90,


    Wenn es ein dynamischer Unterhaltstitel ist, dann musst du evtl. nachzahlen.


    edy

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    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Doch der ist dynamisch... Ab 1.05.2021 115% der jeweiligen Altersstufe


    Der Zahlbetrag bezieht sich in dem Fall nur auf die Situation bei Erstellung des Titels. Quasi als Hilfestellung.

    Für weitere Zahlungen/ Anpassungen musst du eigenverantwortlich in die aktuell gültige DDT schauen und ablesen.


    Entweder zahlst du eigenständig nach für die letzten Monate... nichts weiter passiert

    Tust du das nicht, riskierst du im "schlimmsten" Fall, eine Gehaltspfändung und wirst vorab auch nicht darüber informiert.


    Du kannst natürlich auch Glück haben, zahlst ab Januar .2024 den dann noch höheren Betrag, und das Jahr 2023 fällt keinem auf.

    Aber... der Titel und der Anspruch daraus verjährt nicht einfach mal eben. Man könnte nach knapp 30 Jahren feststellen das da was fehlte und es korrekterweise einfordern.


    Mein Tipp, zahle nach und gut. Definitiv stressfreier bei einem gültigen Titel.

  • Hallo ,


    Der Zahlbetrag bezieht sich in dem Fall nur auf die Situation bei Erstellung des Titels. Quasi als Hilfestellung.

    Für weitere Zahlungen/ Anpassungen musst du eigenverantwortlich in die aktuell gültige DDT schauen und ablesen.

    sehe ich auch so.


    edy

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  • Ich stimme ebenfalls zu. Der Betrag ist dynamisch tituliert und deshalb bei ausbleibender Zahlung auch nachträglich forder- und vollstreckbar. Das dahingehende Risiko trägt die unterhaltspflichtige Person.


    Eine Verjährung würde bei Untätigkeit des Kindes zum 24. Geburtstag eintreten. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt in diesem konkreten Fall nicht.