Sicherstellung des Zugewinnausgleiches

  • Hallo alle zusammen,



    es geht um folgenden fiktiven Fall:



    Ein Jahr nachdem eine Scheidung wirksam geworden ist, befinden sich der Exmann und die Exfrau aktuell in einem Streit um die Zugewinnausgleichsansprüche der Exfrau. Nach mehreren Telefonaten konnten die Anwälte beider Seiten sich darauf einigen, dass ein Vergleich geschlossen wird, bei dem die Exfrau circa 10 % Ihrer Zugewinnausgleichsansprüche sofort vom Exmann bezahlt bekommt und die restlichen 90 % innerhalb eines Jahres. Der angesetzte Termin beim Familiengericht würde bei erfolgreichem Vergleich abgesagt werden. Das Schriftstück für den Vergleich würde bald dem Gericht zugestellt werden.


    Das Gericht würde dabei gebeten, den Parteien den Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, damit dieser nach Zustimmung im Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden kann. Es wird also ein gerichtlicher Vergleich werden, der laut Anwalt auch vollstreckbar ist.



    Der Exmann muss, um den Zugewinn auszubezahlen, eine Immobilie verkaufen. Hier kommt das Problem: In der Vergangenheit hat er im Rahmen des Zugewinnausgleichs allerdings häufig eigenes Vermögen verschwinden lassen. (Kaufen und ins Ausland schaffen von Gold, Übertragung hoher Geldsummen auf Verwandte, etc)


    Die Exfrau ist nun besorgt, dass der Exmann, nachdem der Vergleich wirksam geworden ist und dieser innerhalb eines Jahres seine Immobilie verkauft, ebenfalls wieder das dadurch gewonnene Vermögen mindert und deshalb die Frau den Rest des Geldes nicht mehr bekommt. Auch hat der Exmann bereits angedeutet, nach dem Verkauf der Immobilie ins nicht-Eu Ausland auszuwandern.


    Nun die Frage: Was können die Exfrau und der Anwalt noch machen, dass sie die restlichen 90 % des ihrer Zugewinn-Ansprüche sichergestellt werden?


    Vielen Dank im Voraus.


    LG

  • Hallo Uwe_Andre,


    warum ist denn die Zugewinnberechnung überhaupt vor Gericht gelandet? bei einem außergerichtlichen Vergleich könnte doch


    auch beim Notar ein Titel erstellt werden.


    Die Exfrau könnte sich auch z.B. ins Grundbuch der zu verkaufenden Immobilie eintragen lassen, oder sie bekommt die Immobliie ganz überschrieben.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hi,


    es gibt gewisse Lebensrisiken, die man nicht völlig ausschließen kann. Man kann auch nicht einfach eine nicht fällige Forderung durch Hypothek oder Grundschuld absichern lassen. Das hätte in den Vergleich aufgenommen werden müssen. Da hätte der Schuldner zustimmen müssen. Außerdem weiß man ja nicht, auf welchem Rang die Belastung eingetragen wäre. Kann sein, dass so viele Belastungen vorab eingetragen sind, dass dann bei Fälligkeit eben kein Geld mehr da ist. Also eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Wer betrügen will, der wird auch Wege finden.


    Dir zum Trost: aus so einem Titel kann man 30 Jahre vollstrecken. Und, wenn man weiß, wohin möglicherweise Gelder verschwunden sind, kann man da auch ran kommen. Und es hilft mitunter auch die Strafanzeige.


    Wichtig ist, dass es einen Titel gibt, und dafür hat dein Anwalt offensichtlich Sorge getragen.


    TK

  • Also der Fall wurde bei Gericht angemeldet, aber vor der ersten mündlichen Verhandlung wurde zwischen den Anwälten ein Vergleichsangebot ausgehandelt. Dieser wird aktuell noch angepasst.


    Der Verkauf der Immobilie würde die restlichen 90 Prozent bei weitem übersteigen.


    Man müsste bei sowas wohl nach Ablauf des einen Jahres, wenn die 90 Prozent nicht gezahlt wurden, zeitnah Anzeige wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB stellen, wenn ich das richtig verstehe?

  • Hi,


    ja, und dieses "irgendwie" ist das Problem. Es gibt keine absolute Sicherheit.


    Nochmals, niemand kann den Ex daran hindern, jetzt wen auch immer ins Grundbuch mit einer Grundschuld oder auch mehrere mit jeweils einer eintragen zu lassen. Ob das nicht schon längst passiert ist, das weißt du nicht. Und dann ist auch nichts mit Vollstreckungsvereitelung.


    Mag sein, dass ich eine böse juristische Fantasie habe; aber mir fallen da einige Konstruktionen ein, dazu müssen Gelder nicht mal ins Ausland verbracht werden. Ich werde die hier nicht darlegen, will ja keine Gebrauchsanweisungen geben.


    TK

  • Dann wäre der einzig sichere Weg das gesamte Geld vom Zugewinnausgleich im Vergleich sofort zu verlangen.

    Hierfür müsste jedoch er Exmann (als Rentner) einen Kredit aufnehmen und die Immobilie als Sicherheit angeben..

  • edy

    Hat den Titel des Themas von „Sicherstelung des Zugewinnausgleiches“ zu „Sicherstellung des Zugewinnausgleiches“ geändert.