Berechnung Pflegekosten bei mehr als 100.000 EUR brutto p/a

  • Hallo zusammen,


    nach 4 Tagen intensiver Internetrecherche zum Thema Elternunterhalt hab ich nun dieses Forum gefungen... ich danke Gott auf Knien:).


    Evtl. könnt Ihr mir bei einigen offenen Fragen Hilfestellung geben.


    Aktuell Situation:

    Meine Mutter kam vor 3 Wochen wegen akuter Atemnot ins KH und wird nun in ein Pfelgeheim gehen müssen. Ihre Rente von 1.100 EUR reicht bei weitem nicht aus, sonstiges Vermögen/Immobilien hat die nicht.


    Da ich 115.000UR brutto p.a. verdiene (so steht es im Einkommenssteuerbescheid) werde ich für Pflegekosten aufkommen müssen, soweit klar.

    Meine Frau hat kein Einkommen, somit habe ich LST Kl. 3.


    Die Fragen, welche mich beschäftigen, drehen sich um eine mögliche Reduzierung durch Werbungskosten etc.


    1. Fahrtkosten.

    Mein Arbeitsweg hin und zurück beläuft sich auf 150km x 0,42ct x 220 Tage = 13.800 EUR.

    Da ich aber ca. 200 Tage p.a. im Homeoffice bin, wird das Sozialamt diese nicht anerkennen (sieht man ja auf dem EK Bescheid). Kann man hier eigentlich überhaupt etwas geltend machen?


    2. Aufwendung zur eigenen Altersvorsorge.

    Hier haben wir sporadisch immer wieder mal 500 -1.000 EUR aufs Tagesgeldkonto gelegt und somit keinen handfesten Beweis, dass es sich tatsächlich um Altersvorsorge handelt.

    Kann man hier pauschal 5% vom Bruttolohn abziehen, oder ist immer ein Nachweis erforderlich?


    3. Kredite.

    Hier läuft ein Autokredit in Höhe von monatl. 455 EUR. Dieser sollte eigentlich durch einen Neukauf eines Autos auf ca. 650 EUR steigen. Erkennt das SA einen solchen Kredit an, wenn dieser noch vor

    der Überleitungsanzeige erfolgte?


    4. Arbeitszeitverkürzung.

    Mein hohes Gehalt resultiert u.a. auf meiner (befristeten) erhöhten Arbeitszeit. Diese kann ich jederzeit reduzieren um so auf unter 100.000 EUR zu falle.

    Würde hier das SA Probleme machen, wenn ich noch vor der Überleitungsanzeige die Arbeitszeit reduziere?


    Viele Fragen, ich weiß :(.

    Daher schon mal herzlichen Dank im Voraus für Eure Mühen.


    Grüße

    Thomas

  • Da ich 115.000UR brutto p.a. verdiene (so steht es im Einkommenssteuerbescheid) werde ich für Pflegekosten aufkommen müssen


    Wer wird den Antrag auf die Sozialhilfe stellen? Wird dieser Person bekannt sein, wie viel du verdienst?



    1. Fahrtkosten.

    Mein Arbeitsweg hin und zurück beläuft sich auf 150km x 0,42ct x 220 Tage = 13.800 EUR.

    Da ich aber ca. 200 Tage p.a. im Homeoffice bin, wird das Sozialamt diese nicht anerkennen (sieht man ja auf dem EK Bescheid). Kann man hier eigentlich überhaupt etwas geltend machen?


    Man kann das geltend machen was man tatsächlich fährt.




    2. Aufwendung zur eigenen Altersvorsorge.

    Hier haben wir sporadisch immer wieder mal 500 -1.000 EUR aufs Tagesgeldkonto gelegt und somit keinen handfesten Beweis, dass es sich tatsächlich um Altersvorsorge handelt.

    Kann man hier pauschal 5% vom Bruttolohn abziehen, oder ist immer ein Nachweis erforderlich?


    Nachweis erforderlich. Man kann jederzeit mit der Altersvorsorge anfangen, egal ob vor oder nach RWA. Sollte anerkannt werden, allerdings unklar ob die zukünftige Rechtsprechung die Altersvorsorge genau so anerkennen wird, wie die alte vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    herzlichen Dank für Deine Anmerkungen,


    Zwischenzeitlich konnte ich mit einer "Person" sprechen, die dies ähnlich sieht.


    Wer wird den Antrag auf die Sozialhilfe stellen? Wird dieser Person bekannt sein, wie viel du verdienst?

    Da ich die Betreuung meiner Mutter übernommen habe und die entsprechende Sozialhilfe stellen muss (denke ich mal), werde ich hier wahrheitsgemäß antworten müssen.

    Angeblich ist es auch unerheblich, ob das Sozialamt einen begründeten Verdacht hegt oder nicht. Es ist mittlerweile angewandte Praxis (zumindest in meiner Gegend), dass entsprechende Auskünfte "flächendeckend" angefordert werden.


    Nachweis erforderlich. Man kann jederzeit mit der Altersvorsorge anfangen, egal ob vor oder nach RWA. Sollte anerkannt werden, allerdings unklar ob die zukünftige Rechtsprechung die Altersvorsorge genau so anerkennen wird, wie die alte vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.

    Sieht diese "Person" genauso, eine Altersvorsorge kann nach dem RWA begonnen werden, hier sind seiner Erfahrung nach, die Richter sehr wohlgesonnen und erkennen dies auch an.


    Nachtrag:

    Bzgl. Arbeitszeitverkürzung. Das kommt nun doch nicht in Frage.

    Auch hier habe ich eine Antwort bekommen.

    Mein 40 Std. Vertrag (freiwillig erhöhte Arbeitszeit) ist bei meinem Arbeitgeber unüblich (normalerweise 35 Std.) so dass man die Differenz zwischen 40 Std. und 35 Std Gehalt abfechten kann, bzw. beantragen, dass dies nicht in die Berechnung einfliest.


    Sollte dem nicht stattgegeben werden, ist es durchaus legitim, im Nachhinein die Arbeitszeit zu verkürzen und das Bruttogehalt erheblich zu minimieren.

    Dies wird (im Regelfall) bei der Berechnung anerkannt. Hintergrund ist, dass man sich Leistungsbereit halten muss, aber nicht verpflichtet ist, dies überproportional zu tun und so über die Grenze von 100.000 EUR zu kommen.


    Diese Auskunft ist nicht rechtsbindend, sondern stellt nur ein unverbindliches Gespräch dar.

  • ich die Betreuung meiner Mutter übernommen habe

    Wird in solchen Konstellationen aus der UHP Sicht nicht empfohlen, aber du hast dich so entschieden, ok.




    Angeblich ist es auch unerheblich, ob das Sozialamt einen begründeten Verdacht hegt oder nicht

    "Angeblich" ist ein schwaches Wort bei einer Argumentation :)

    Doch, es ist erheblich. Nach §94 (1a) SGB XII.



    Es ist mittlerweile angewandte Praxis (zumindest in meiner Gegend), dass entsprechende Auskünfte "flächendeckend" angefordert werden.

    Dann sollten die UHP sich flächendeckend eingewöhnen sich dagegen zu wehren und nach hinreichenden Anhaltspunkten für die Überprüfung zu fragen. Zu Not, vor Gericht.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Wird in solchen Konstellationen aus der UHP Sicht nicht empfohlen, aber du hast dich so entschieden, ok.

    Ok, Du meinst dahingehend "nicht empfohlen" weil ich dann wahrheitsgemäß angeben muss, dass mein Gehalt über 100.000EUR liegt und ein gerichtlich bestellter Betreuer dies nicht so angeben muss?

  • Es ist nicht im Interesse eines UHP die genauen finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse des UHB zu haben. Das spricht gegen die Rolle als Betreuer.


    Es ist nicht im Interesse eines UHP eigenhändig den Antrag zu stellen, wo man ankreuzen muss ob man selber über 100T Einkommen hat.

    Das spricht gegen die Rolle als Betreuer.


    Dass es trotzdem Situationen im Leben gibt, wo ein UHP trotz allem gleichzeitig der Betreuer ist, weil es anders auch nicht geht, ist mir auch klar.


    Evtl. kann die Mutter selber den Antrag stellen.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Nachweis erforderlich. Man kann jederzeit mit der Altersvorsorge anfangen, egal ob vor oder nach RWA.

    Jetzt habe ich noch einen Tipp in Richtung Minimierung Nettoeinkommen bekommen, der sich zwar nicht auf die Altersvorsorge bezieht, sondern auf einen Konsumkredit.

    Es ist durchaus legitim, einen Konsumkredit noch vor dem Erhalt der RWA aufzunehmen und diesen Einkommensminimierend geltend zu machen.

    Gängige Praxis vor Gericht ist wohl, dass bei Elternunterhalt hier sehr großzügig anerkannt wird.

  • durchaus legitim, einen Konsumkredit noch vor dem Erhalt der RWA aufzunehmen und diesen Einkommensminimierend geltend zu machen.


    die Frage ist ob es auch dann gilt, wenn der UHP schon vor der RWA Kenntnis davon hat, zB als Betreuer, dass der UHB bald Sozialhilfe beantragen wird und der UHP dadurch zum Elternunterhalt herangezogen werden kann

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • die Frage ist ob es auch dann gilt, wenn der UHP schon vor der RWA Kenntnis davon hat, zB als Betreuer, dass der UHB bald Sozialhilfe beantragen wird und der UHP dadurch zum Elternunterhalt herangezogen werden kann

    Danke Meg, dann werde ich das lieber bleiben lassen.


    Gehe ich recht in der Annahme, dass ich mir jetzt grob mein Nettoeinkommen erst mal selbst berechne und mit der Düsseldorfer Tabelle abgleiche?


    D.h. angenommen ich habe ein bereinigtes Nettoeinkommen von 6000 Eur, bedeutet, dass ich einen Unterhalt von 1.158 EUR leisten muss, oder bin ich da auch völlig auf dem Holzweg?


  • Da bist du auf dem Holzweg. Das Tabellenwerk ist für den Kindesunterhalt vorgesehen.


    Der Unterhaltsbedarf beim Elternunterhalt ist eine individuelle Forderung, bei Heimunterbringung mit Anspruchsübergang in der Regel die Kosten dieser Unterbringung.

    Oje, dann hab ich das ganze Konstrukt "Elternunterhalt" völlig falsch interpretiert.


    Gibt es irgendwo eine Leitlinie bei der auch völlig Ahnungslose wie ich, sich einen sehr groben Überblick auf die erwartende Mehrbelasung verschaffen können?

    Mittlerweile geht mir das, zusätzlich zu den Sorgen um die Mutter, gewaltig an die Substanz:(. Dachte, dass ich nach dem Tod Tod meiner Frau wieder einigermaßen stabil bin und habe aus reiner Dummheit auch noch die gestzliche Betreuung meiner Mutter übernommen... ein gewaltiger Fehler.

  • Hallo Tom,


    bedenke auch, es geht um deine Mutter, also ist es zwar taktisch ungünstig die Betreeung zu haben, moralisch aber als sehr korrekt anzusehen.


    Das Konstrukt zur Berechnung des EU ist umfassend und kompliziert. Da du vermutlich Leistungsfähig bist, wird das Amt auch die geleistete Hilfe zur Pflege von dir fordern. Daher sollte man erstmal abwarten, welche Summe in "Unterdeckung" ansteht. Als Betreuer solltest du diese Summe recht schnell ergründen können. Ob du dann den gesamten Fehlbetrag decken musst, hängt von deiner Leistungsfähigkeit ab.

    Möglicherweise bringt der Gang zum Fachanwalt dann auch einen Vergleich ins Spiel, Ämter haben nicht immer Lust auf einen Gerichtsentscheid.


    Ich wünsche dir viel Erfolg und Kraft für die Zukunft,


    Gruß frase

  • Das Konstrukt zur Berechnung des EU ist umfassend und kompliziert. Da du vermutlich Leistungsfähig bist, wird das Amt auch die geleistete Hilfe zur Pflege von dir fordern.

    Lieben Dank frase für Deine netten Worte.


    Der Gang zum RA ist unvermeidlich und auch so eingeplant. Habe vorhin mit Ihm telefoniert und er meinte, dass sobald die RWA da ist, wir aktiv werden können.


    Als grobes Beispiel:


    Nettoverdienst der letzten 12 Monate:

    80.000 EUR p.a. (incl. schwankender Sonderzahlungen)

    abzgl. laufende Kreditverpfl. von 460 EUR

    Miete 750 EUR, hiervon sind 150 EUR abzugsfähig

    Altersvorsorge 500 EUR monatl.

    Fahrtkosten zum Pflegeheim (50km einfach, 4x pro Monat) 40 EUR

    Eigentlich habe ich 75km einfach zur Arbeitsstelle, diese besuche ich aber nur 4x im Monat (Rest Mobilarbeit) 200 EUR

    Abzgl. Selbstbehalt (verh. 3.600 EUR)

    Verbleiben 1.700 EUR hälftig sind es 850 EUR was letztendlich an Unterhalt zu zahlen wäre.


    Meinst Du, ich hab das so einigermaßen richtig gerechnet?

    Wenn es tatsächlich 850 EUR monatlich sind, hätte ich da überhaupt kein Problem damit.

  • Hallo Tom,


    gut, das du dich hier beraten lässt.

    Ich würde etwas anders rechnen und bin auch kein Freund der starren Selbstbehalte, sehe eher den angemessenen Eigenbedarf.

    Deine Einkünfte solltest du natürlich bereinigen, hast ja schon gute Ansätze dabei.

    Ämter versuchen natürlich das Optimum zu erreichen.


    Es gibt Rechner im Netz, leider sind viele veraltet oder haben falsche SB´s.

    Schau mal was Haufe dazu meint, der ist schon länger mit der Problematik befasst.

    Sie auch in die Leitlinien deines Bundeslandes, die sind für dich anzuwenden.


    Du hast geschrieben, deine Frau wäre verstorben, wie kommst du dann auf die 3.600€ SB?


    Gruß


    frase

  • Du hast geschrieben, deine Frau wäre verstorben, wie kommst du dann auf die 3.600€ SB?

    Hallo frase,

    ich habe Ende 2022 wieder geheiratet.


    Vielen Dank für Deine Hinweise bzgl. Haufe und den Leitlinien.

    Besagte Leitlinien weisen einen Selbstbehalt von 2.250Eur + 1.600 EUR aus. Das klingt realistischer.


    Ich habe Anfang Januar 2024 ein Elektroauto bestellt (noch bevor meine Mutter ins KH kam), um meine zukünftigen Fahrtkosten (Arbeitgeber akzeptiert in 2024 keinen so hohen Mobilarbeitsanteil von 200 Tagen p. a.) so einigermaßen im Zaum zu halten.

    Damit würde der erste Fahrzeugkredit von ca. 460 EUR wegfallen, aber ein neuer in Höhe von 600 EUR anfallen… da bin ich gespannt, wie das SA reagiert.

    Auch kann ich dadurch für 2024 höhere Werbungskosten (Fahrtkosten) ansetzen.

  • Hallo Tom,


    durch die Zahlung von EU sollte deine bisherige Lebensführung nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.

    Wenn das Amt dir die Berechnung vorlegt und das durch einen qualifizierten Berater geprüft wird, dann bist du gut aufgestellt.

    Genau solche Dinge, wie eben einen "Anschlusskredit" kann man dann diskutieren.


    Hat deine Frau kein Einkommen, steigt der individuelle Familienbedarf.


    Bei der Bereinigung deines Netto, auch die KV (vermutlich PKV) nicht vergessen.


    Das Amt möchte für alle Bereinigungen natürlich Nachweise.


    Gruß


    frase

  • kein Freund der starren Selbstbehalte, sehe eher den angemessenen Eigenbedarf

    Wo genau wird der angemessene Eigenbedarf beim Elternunterhalt definiert? Im Gesetz? In einer Richtlinie?

    Was ist der Unterschied zwischen dem Selbstbehalt und Eigenbedarf? Wo ist es definiert?

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen