Rückzahlung Unterhaltsvorschuss

  • Hallo zusammen,


    Kurze Info zu mir:


    33 Jahre

    Student (aktuell bei der Bachelorarbeit). Hab auch eine abgeschlossene Berufsausbildung und 5 Jahre danach gearbeitet, bis ich doch mit meinem Studium angefangen habe.


    Einkommen pro Monat liegt bei ca. 1300€ Netto aus einer Werkstudentischen Anstellung und ca. 200-300€ Vorsteuer aus einer Selbstständigen Tätigkeit.

    Abzüglich des KV-Beitrags von 290€/Monat, den ich selber zahlen muss, bleiben mir teilweise nicht mal 1300€ Netto pro Monat über. Wovon ich alles mögliche (Miete usw.) zahlen muss.


    Jetzt kommt das Jugendamt und will den kompletten Unterhaltsvorschuss zurückhaben. Und begründen es auch damit, dass es nicht vom Einkommen abhängig ist.

    Wenn ich so google, dann lese ich ständig, wenn man unter den Selbstbehalt (von aktuell 1360€, glaube ich) dann muss man diesen nicht zurückzahlen. Das Jugendamt kommentiert aber, es ist vollkommen unabhängig vom Einkommen.


    Was ist denn nun richtig?


    Kann mir da mal jemand ne Klare Auskunft geben?


    Viele Grüße

  • Natürlich ist eine Unterhaltsforderung von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig. Immer und ohne Ausnahme. Das Problem ist, dass viele Menschen Leistungs- und Zahlungsfähigkeit verwechseln. So bist du z.B. weitestgehend zahlungsunfähig, weil du real kein Geld übrig hast. Du bist aber eventuell leistungsfähig, weil du Geld haben könntest. Und das ist die entscheidende Frage.


    So ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass sich ein Unterhaltspflichtiger auf seine erste Ausbildung berufen kann und während dieser Zeit ggf. nicht leistungsfähig ist, weil er noch einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat. Bei jemandem, der nach abgeschlossener Ausbildung 5 Jahre arbeitet und dann ein Studium beginnt, handelt es sich aber nicht mehr um eine Erstausbildung. Da man seinem Kind gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig ist und eine Erwerbsobliegenheit hat, muss man auch Einschränkungen im eigenen Leben hinnehmen und kann sich nicht auf ein absichtlich reduziertes Einkommen berufen. Daher wird man einem Betroffenen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit zurechnen dürfen, mindestens in Höhe des Mindestlohns, bei entsprechender Ausbildung auch mehr. Und auf Basis dieses fiktiven Einkommens kann eine Unterhaltsforderung durchgesetzt werden.


    Es gab aber auch schon Einzelfälle, in denen eine spätere weitere Ausbildung als leistungsmindernd anerkannt wurde, z.B. weil die Verdienstmöglichkeiten danach ganz erheblich höher lagen als bisher. Das dürfte bei abgeschlossener Ausbildung und Bachelor-Studium eher unwahrscheinlich sein. Aber das ist die zu verhandelnde Frage zwischen dir und der Vorschusskasse.

  • Hallo denace,


    Zu welchem Zeitpunkt fingst du mit dem Studieren an? ( was das Kind schon geboren) ?


    edy

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