Beerdigungskosten Elternunterhalt anrechnen

  • Guten Tag in die Runde,


    meine Mutter hat bis zu ihrem Tod Sozialhilfe erhalten. Bisher bin ich knapp an einer Unterhaltsverpflichtung vorbeigekommen. Nun hat die Stadt für das letzte Lebensjahr (Januar bis Juni) noch einmal nachgerechnet und ermittelt, dass ich in den letzten sechs Monaten jeweils 180 € hätte zahlen müssen. Dazu zwei Fragen:


    1.) Ich habe die kompletten Beerdigungskosten übernommen. Muss das als Sonderleistung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden? Erbe, Restbeträge auf Taschengeldkonto etc. gab es nicht.


    2.) ich bin geneigt, das jetzt zu bezahlen, um das leidige Thema ein für allemal erledigt zu haben. Laufe ich Gefahr, dass die Stadt das als Zugeständnis sieht und anfängt, auch noch einmal die Vorjahre zu prüfen?


    Für sachdienliche Hinweise schon einmal vielen Dank.

  • die Stadt für das letzte Lebensjahr (Januar bis Juni) noch einmal nachgerechnet und ermittelt, dass ich in den letzten sechs Monaten jeweils 180 € hätte zahlen müssen

    Dazu kann man nicht viel sagen, ohne die Einzelheiten deines Falles zu kennen. Ist aber jetzt zweitrangig, so wie es aussieht.



    bin geneigt, das jetzt zu bezahlen, um das leidige Thema ein für allemal erledigt zu haben

    Dazu kann ich was sagen. Wenn du dich so entscheidest, dann wird es nachvollziehbar sein.

    Schreib dem SHT, dass du zwar zahlst, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.



    die Stadt das als Zugeständnis sieht und anfängt, auch noch einmal die Vorjahre zu prüfen

    Sehe ich aus deiner Beschreibung nicht, dass die Stadt so vorgehen soll.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo,


    die Bestattungskosten sind ja erst nach dem Tod deiner Mutter entstanden und Unterhalt sollst du für die Zeit vor dem Tod deiner Mutter bezahlen.

    Ich denke daher nicht, dass die Bestattungskosten anzurechnen sind.


    Ich denke nicht, dass noch eine Prüfung für 2023 erfolgen wird. Aber das ist nur ein Bauchgefühl.

    Du kannst ja auch ein Schreiben zusenden, dass du den geforderten Betrag überweist unter der Voraussetzung, dass der Vorgang damit vollständig abgeschlossen ist. Andererseits kann das aber auch misstrauisch machen.

    Ich denke: Überweisen und gut is'...

  • Hi,


    in Ergänzung. Die Verpflichtung, Beerdigungskosten zu übernehmen kann verschiedene juristische Gründe haben, also verschiedenen Ursprungs sein. Forderungen können die Ämter letztlich immer geltend machen; wann und ob sie es tun, ist letztlich deren Angelegenheit. Es besteht keine Verpflichtung, dass diese Geltendmachung in einer bestimmten Reihenfolge durchgezogen wird. Also, eine automatische Löschung alter Verpflichtungen, nur weil neuere Verpflichtungen eher geltend gemacht wurden, gibt es nicht.


    Man sollte bei älteren Forderungen nicht nur wie bei allen Forderungen deren materiell-rechtliche Berechtigung überprüfen, sondern auch die die Verjährung. Sofern es keine spezielle Verjährungsregel für diesen speziellen Fall gibt, greifen die allgemeinen Regeln, es ist also zwingend die Einrede der Verjährung (verpackt in einen Widerspruch) zu erheben. Einen Automatismus der Nichtigkeit gibt es nicht.


    TK