Beiträge von Alexandra

    Hallo,


    es ist bei einer Unterhaltsklage wegen Kindesunterhalt so, dass das Kind Kläger ist und der Kindesvater beklagter. Das Kind verklagt also seinen Vater. Kindesunterhalt muss ja monatlich im Voraus gezahlt werden. Er richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
    Deshalb versteh ich nicht so ganz, was du damit meinst, du hättest ihm angeboten, Zahlungen in Raten über zwei Jahre vorzunehmen.


    Problematisch ist, dass Kindesunterhalt für die Vergangenheit nicht eingeklagt werden kann. Denn Unterhalt ist eine gegenwärtige Sache. Wenn der Monat vorbei ist und das Kind lebt noch, dann ist der Unterhalt ja irgendwie anders sichergestellt worden. Also: so schnell wie möglich einen Unterhaltstitel erwirken.


    Bei den Anwalts- und Gerichtskosten kommt es für die Eigenschaft als Schuldner dieser Kosten darauf an, wer die Klage gewinnt. Gewinnt das Kind, muss allein der Vater zahlen. Allerdings schuldet der Vater auch Unterhalt für die Klageerhebung, so dass eigentlich immer der Vater auf den Kosten hängen bleibt. Das Kind muss auch nicht in Vorleistung gehen, da Verfahrenskostenbeihilfe beantragt werden kann.

    Hallo,


    beim Kindesunterhalt hast du eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass du "zur Not dein letztes Hemd mit den Kindern teilen musst", wie immer so schön gesagt wird.


    Ich an deiner Stelle würde mir vom Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Dann kannst du dich kostenlos (oder für 10 Euro) von einem Rechtsanwalt über die Unterhaltsfrage beraten lassen. Das scheint mir doch dringend erforderlich.


    Man müsste schon die genauen Daten (Kindesalter, genaues Einkommen, Einkommensverhältnisse, Lebensverhältnisse), um hier eine abschließende Antwort erteilen zu können.


    Viele Grüße

    Hallo,


    ich denke, da kann man sicherlich dir Recht geben, man könnte aber auch dem Jugendrecht geben. Es kommt darauf an, wie man Zuhause definiert. Es gibt in der heutigen Zeit schon viele geschiedene Eltern, die das Kind wechselseitig bei sich wohnen haben. Und die Kinder kommen gut damit klar, fühlen sich wohl und möchten dies auch.
    Es ist doch so, klar, hast du direkt von deinem Kind nur an den Wochenenden und Ferien etwas, doch indirekt ist es viel mehr. Es geht ja nicht nur darum, mit dem Kind etwas zu unternehmen, sondern ein Näheverhältnis aufzubauen, und das geschieht dadurch, dass du es versorgst, dass es bei dir wohnt, schläft und lebt. Aber ein Anrecht auf ein solches Näheverhältnis hat das Kind auch dem Vater gegenüber. Beide Eltern stehen da an sich gleichwertig nebeneinander.
    Sicherlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, aber - und das ist lediglich meine persönliche Meinung - im allgemeinen dürfte es für das Kind nicht verkehrt sein, wenn es zu beiden Elternteilen eine gleichwertige Beziehung aufbauen kann. Und das ist meines Erachtens nach nur dadurch zu erreichen, dass es auch beim Vater leben kann.


    Viele Grüße

    Hallo,


    dir geht es in erster Linie um den Kindesunterhalt? Euer gemeinsames Kind lebt bei dir? Wo leben die Kinder deines Mannes aus erster Ehe?


    Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei kommt es auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten an. Es kommt deshalb darauf an, wieviel Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind (Kinder, Exfrau, zweite Ehefrau, dritte Ehefrau?). Lebensgefährtin zählt nicht, außer, sie ist schwanger oder hat grade entbunden.


    Dein Eigenen Unterhalt musst du selbst sicherstellen, zumindest teilweise, wenn dein Kind drei Jahre alt geworden ist.


    Das mit dem Abitur ist problematisch, müsstest auf jedenfall du nachweisen, dass du es aus den von dir genannten Gründen abgebrochen hast.


    Gruss

    Hallo,


    also das Kind nur alle vier Wochen zu sich zu nehmen ist für das Kind schon arg wenig. Wie alt ist es denn?


    Grundsätzlich beteht ein gemeinsames Sorgerecht. Da müssen die wichtigen Dinge von Vater und Mutter untereinander besprochen werden. Wie ist es denn aktuell. Haben beide nach der Scheidung nun auch das gemeinsame Sorgerecht?


    Gruss

    Hallo


    zunächst würde es bei Trennung und Scheidung um den Unterhalt für euer Kind gehen. Die Höhe errechnet sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Der Tabellenunterhalt wäre bei dir 419 Euro abzüglich hälftigem Kindergeld.


    Dann gehts um deine Frau. Während der Trennungszeit muss der eheliche Standard gewährt werden. Da wirst du also Unterhalt zahlen müssen. Ihr muss 3/7 des Familieneinkommens bleiben. Der Kindesunterhalt wird vorher abgezogen.


    Nach der Scheidung und mit älter werden des Kindes muss sie sich um einen Job bemühen, der ihren Lebensunterhalt sicherstellt.

    Hallo,


    man kann jederzeit einen notariellen Ehevertrag abschließen. Darin lassen sich viele Dinge regeln, aber natürlich nicht inofizielle.


    Was man während der Ehe geschenkt bekommt oder was man erbt, wird dem eigenen Anfangsvermögen zugerechnet, so dass der Wert der Zuwendung bei demjenigen verbleibt, an den sie gerichtet war.


    Meine Meinung: ich würde mich nicht erpressen lassen. holt man sich solche daten in der art, wie es dein mann gemacht hat, hat man sich schon strafbar gemacht. leitet man sie dann noch an dritte weiter, so macht man sich erst recht strafbar, von schadensersatzpflichten mal ganz zu schweigen.


    auf der anderen seite sollte man versuchen eine gütliche regelung herbeizuführen. das ist allemal besser als streiten.


    grus

    Hallo Klaus,


    also unterhaltsverpflichtet ist nur, wer leistungsfähig ist. Das ist deine Frau offenbar nicht, also ist sie momentan nicht unterhaltspflichtig. Eine andere Frage ist, ob sie verpflichtet ist, sich einen Job zu suchen. Da sie die gemeinsamen Kinder offensichtlich nicht betreut, muss sie sich so schnell wie möglich einen Job suchen und Kindesunterhalt zahlen. Du erfüllst den Kindesunterhaltsanspruch dadurch, dass die Kinder bei dir wohnen und du dich um sie kümmerst. Du bist also an sich nicht barunterhaltspflichtig den Kindern gegenüber, das wäre deine Frau, wenn sie zahlungsfähig wäre.
    Schon aus diesem Grund ist die Frau verpflichtet, sich eine Arbeit zu suchen.


    Was den Trennungsunterhalt anbelangt, so hat sie darauf wohl zunächst einen Amnspruch. Allerdings ist sie auch hier verpflichtet, sich so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle zu suchen. Etwas anderes würde gelten, wenn sie die Kinder betreuen würde. Aber auch dann müsste sie sich ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes zumindest um eine Teilzeitstelle kümmern.


    Ab 11 Jahren wäre auf alle Fälle eine Halbzeitstelle drin. Aber wie gesagt, sie betreut die Kinder ja nicht, also: Vollzeitstelle. Das gilt jedoch nicht unbedingt während der frischen Trennungsphase. Verfestigt sich diese jedoch, ist Arbeit angesagt. Du hast also, was Unterhalt angeht, ganz gute Karten. Auch, was die Kinder anbelangt, denn du bist nicht ausgezogen und hast sie bei dir. Da würde ich sehen, dass sich das nicht ändert.


    Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt kann man nicht gegeneinander aufrechnen. Auch wenn deine Frau also Kindesunterhalt zahlen müsste und du ihr Trennungsunterhalt, kannst du nicht aufrechnen, da der Anspruch auf Kindesunterhalt nicht dir, sondern den Kinder zusteht.


    Eine Unterhaltsschuld würde sich nur aufbauen, wenn ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorhanden wäre.


    Gruss

    Hallo,


    du musst die Berechnung nicht jeden Monat neu anpassen. Es ist von einem Durchschnittswert auszugehen, der zu zahlen ist. Zudem hat die Düsseldorfer Tabelle einen Rahmen, innerhalb dessen man sich bewegt.


    Der Kindesunterhalt geht dem nachehelichen Ehegattenunterhalt vor. Erst wenn die Kinder voll befriedigt sind und dann noch etwas überigbleibt, was über den Selbstbehalt hinausgeht, bekommt die Ex etwas ab. Vorschießen musst du nichts.


    Beim Kindesunterhalt wird ein Darlehen, dass man zurückzahlen muss, grundsätzlich nicht berücksichtigt. Mann muss es von Selbstbehalt zahlen. Es kommt allerdings darauf an, zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen wurde.


    Also wenn ihr euch im guten einigen wollt, dann solltest du erst ausziehen, wenn du eine Wohnung gefunden hast. Man kann auch in der bisherigen Ehewohnung getrennt leben.


    Du wirst, wenn du das Einkommen hast, was du angibst, keine zusätzlichen Hilfen vom Staat bekommen, denn der Selbstbehalt ist so berechnet, dass man den eigenen Unterhalt und die Mietkosten für eine kleine Wohnung davon bestreiten kann.


    Gruss

    Hallo,


    was du nicht erhalten hast, musst du nicht zurückzahlen. Allerdings wenn ein rechtswirksamer Bescheid gegen dich besteht, aus dem hervorgeht, dass du es erhalten hast, musst du doch zurückzahlen. Du musst dich dann erst gegen den Bescheid wehren.


    Wenn du in Zukunft keinen Unterhalt erhältst, solltest du dich sofort an die Unterhaltsvorschussstelle wenden.

    Hallo,


    wenn dein Ex nicht selbständig wäre, dann würde der Unterhalt von seinem Nettogehalt berechnet werden. Bei Selbständigkeit gilt nichts anderes. Er kann von seinem Brutto Abzüge für Kranken-, Renten-, Pflege-, und Unfallversicherung machen. Auch Altschulden kann er abziehen, wenn es sich um vorheheliche Schulden handelt und er allein auf die Schulden zahlt.
    Der Beitrag zur ges. Rentenvers. beträgt etwa 20 Prozent, zur ges. Krankenvers. 14 Prozent, zur Pflegevers. 2 Prozent.
    So wie ich es sehe, scheint seine Berechnung nicht ganz unrichtig zu sein. Du kannst aber verlangen, dass er Nachweise über Einkommen und Höhe der Abzüge erbringt. Wie hoch die abzugsfähigen Ratenzahlung für das Haus sein dürfen, kann ich nicht beantworten. Dabei spielt auch eine Rolle, wer das Haus nun bekommt. Tilgung darf jedenfalls nicht abgezogen werden.


    Gruss

    Hallo,
    nach der neuen Rechtslage ist die Frau verpflichtet, ab dem 3. Lebensjahr des Kindes teilweise zu arbeiten. Sind die Kinder schon älter besteht eine Pflicht zur Halbtags- bzw. Vollzeitbeschäftigung. Das Unterhaltsrecht ist erst vor kurzem geändert worden. Diese Änderung gilt auch für Scheidungen, die vor der Änderung liegen. Das ganze wird Altersphasenmodell beim Betreuungsunterhalt genannt.


    Gruss

    Hallo Nora,


    so einfach ist die Rechnung doch nicht. Klar, im Trennungsjahr kann sich der Vermögenszuwachs positiv oder negativ ändern. Man kann auch Schulden machen. Aber wenn man Schulden macht, bekommt doch auf der anderen Seite einen Gegenwert dafür: Beispiel: ich mache 20.000 Euro Schulden (Darlehen) und kaufe dafür einen neuen PKW für 20.000 Euro. Also hat sich im Endeffekt nicht viel getan. klar, der PKW nutzt sich ab, aber das hätte auch ei PKW getan, den ich vorher schon gehabt hätte.


    Gruss

    Ja, leider ist das so. Sei der Reform des Scheidungsrechts in den 1970er Jahren gibt es kein Schuldprinzip mehr. Die Reform des Unterhaltsrechts hat noch einen drauf gesetzt: jeder ist für sich allein verantwortlich. Jeder muss für seinen Unterhalt allein aufkommen, duch eine Vollzeitbeschäftigung.

    Hallo


    wenn der Unterhaltspflichtige stirbt, dann - ganz klar - gibt es keinen Unterhalt mehr.
    Bei der Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden Versorgungsansprüche übertragen. Daraus profitiert man aber erst im Rentenalter.
    Witwenrente gib es nicht, auch klar.


    Zunächst einmal bist du auch verpflichtet, einen Vollzeitjob aufznehmen. Du kannst bei einem 17jährigen Kind nicht mehr geltend machen, dass du es versorgen musst. Das Unterhaltsrecht ist vor kurzem erneuert worden. Nach neuem Recht ist jeder grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Wenn dein Einkommen aus einem Vollzeitjob nicht ausreicht, dann bleibt ein ergänzender Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Hartz IV genannt.


    Gruss

    Hi,


    wie ist das? Bekommt deine Ex-frau die Lebensversicherung? Ist sie Begünstigte? Und bleibt das so, oder läßt sich das ändern?


    Also verstehe ich das richtig: du hast während deiner ersten Ehe BAföG bezogen und musst das nun zurückzahlen?


    Hast du in die private Rentenversicherung und die Unfallversicherung auch schon während der ersten Ehe eingezahlt?


    Viele Grüße

    Hallo,


    eine Ehe wegen der Kinder aufrechterhalten ist ein Gedanke, der nicht so abwegig ist. Ob er allerdings gut ist, ist die zweite Frage. Es hängt sicher von den Umständen des Einzelfalls ab. Auf jeden Fall ist ein Gezerre um die Kinder überhaupt nicht gut.
    Klar, bei euch ist eine Menge zusammen gekommen. Deine OP, die Arbeitslosigkeit deines Mannes. Das belastet sehr. Wenn irgend möglich, würde ich den Weg in die Eheberatung gehen. Das kann man auch, wenn der Partner das nicht möchte. Dann geht man eben allein. Dort bekommt man sehr hilfreiche Denkanstösse.


    Die Kinder wegnehmen kann dir dein Mann auf keinen Fall. Ihr habt das gemeinsame Sorgerecht und würdet es auch nach einer Trennung weiter haben. Und wie stellt er sich das vor? Will er Hausmann werden und nicht mehr arbeiten und sich um die Kinder kümmern? Hat er Zeit?
    Nein, auf alle Fälle muss eine vernünftige Lösung gefunden werden, gerade um der Kinder willen.


    LG