Beiträge von Dirk

    Hallo


    es geht also um Trennungsunterhalt und nicht um nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung.
    Also scheiden lassen kann man sich nach einem Jahr der Trennung. Du kannst natürlich, wenn du sagst, du willst dich nicht scheiden lassen, auch die Trennung bis auf drei Jahre hinausschieben. Aber wie gesagt, dass geht nur, wenn du dich nicht scheiden lassen willst, also die eheliche Gemeinschaft wiederherstellen willst und nur dein Mann sich scheiden lassen will. Wollen sich beide einvernehmlich scheiden lassen, dann nach einem Jahr.


    Du bist verpflichtet, selbst für deinen Unterhalt zu sorgen, wenn deine Kinder älter als drei Jahre sind. Für eine Übergangszeit wird dir Betreuungsunterhalt zugebilligt. Du musst dich aber auch schon in der Trennungszeit um einen vernünftigen Job kümmern, aber den hast du ja wohl schon.
    Aufstockungsunterhalt nach der Scheidung gibt es nur noch in seltenen Ausnahmefällen. Und aus welchem Grund sollte der Ehevertrag angefochten werden können? Das würde nur funktionieren, wenn du nicht in der Lage wärst zu arbeiten. Das ist aber wohl nicht der Fall.


    Versuch noch mal mit deinem Mann zu reden, vielleicht ist er ja bereit, die Trennungsunterhalt zu zahlen, denn im Grunde hast du einen Anspruch.

    Hallo,


    wenn du noch die allgemeinbildende Schule besuchst, also bis zum Abi, dann stehtst du auch nach 18 Jahren im Unterhalt den minderjährigen Kindern gleich. Dein Bedarf ermittelt sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle.
    Mit dem Ausziehen ist es aber nicht so einfach. Kannst du zwar mit 18 ohne weiteres machen, ob aber deine Eltern verpflichtet sind, dir die Miete zu zahlen, wenn du ohne weiteres auch zu Hause wohnen könntest ist stark zweifelhaft. Da müsste dann schon was sehr gravierendes vorgefallen sein, nicht das, was du so schilderst.
    Wenn du studierst, sieht das anders aus. Dann müssen deine Eltern dir ohne weiteres deinen Bedarf zahlen. Der entspricht den Bedarfssätzen des BAföG.


    Ansonsten schau auch mal in die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle:


    Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.


    Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.


    Das Kindergeld wird voll auf die o.g. Bedarfe angerechnet, d.h., man bekommt es nicht zusätzlich.

    Hallo,


    also, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, dann kann daraus vollstreckt werden, auch wenn an sich keine Berechtigung besteht, also man nicht so viel Unterhalt zahlen muss, wie in dem Titel festgeschrieben ist.
    Man muss also gegen den Unterhalttitel vorgehen, und zwar im Wege einer Abänderungsklage.
    Bei dem Einkommen deines Freundes ist es möglich, dass er Verfahrenskostenhilfe bekommt (früher Prozesskostenhilfe). Zuvor könnte er zum Amtsgericht gehen und um einen Beratungshilfeschein nachsuchen. Dann hätte er ein Erstberatungsgespräch bei einem Anwalt frei, der dann sich auch um die Verfahrenskostenhilfe kümmern könnte. Das würde 10 Euro kosten. Außerdem bekommt man dann vom AG schon mal eine Einschätzung, ob man Verfahrenskostenhilfe bekommen kann.
    Der Selbstbehalt liegt übrigens bei 900 Euro, geht aber davon aus, dass man einen Vollzeitjob hat. Kann man den Mindestunterhalt nicht leisten, muss man sich u.U. nach einer Nebentätigkeit neben dem Vollzeitjob umsehen.
    Kinder stehen im Unterhaltsrecht an erster Stelle!

    hallo,


    wenn die verhältnisse tatsächlich so sind, wie beschrieben und du kannst einen "guten" lebenswandel vorweisen, so ist es durchaus denkbar, dass du das sorgerecht wieder bekommst. du müsstest dich zunächst mit dem zuständigen jugendamt in verbindung setzen und die situation schildern. dort kannst du auch schon mal sehen, wie das jugendamt über die sache denkt. das ist nicht unwichtig, denn das jugendamt muss, wenn es zu einem sorgerechtsverfahren kommt, eine stellungnahme an das familiengericht geben, die einiges an gewicht hat.

    Hallo,


    der Bedarf, d.h. der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Also: du musst dein Einkommen und das deiner Ex-Frau zusammenrechnen und dann in die Düsseldorfer Tabelle 2010 schauen. Dort kannst du dann die Höhe des Unterhaltsanspruchs deiner Tochter ablesen. Darauf wird dann ihr Einkommen und gegebenenfalls das Kindergeld angerechnet.
    Genauso ist es beim Anspruch deiner minderjährigen Tochter.


    Die Eltern müssen anteilig ihrem Einkommen zahlen. Wenn du also drei Viertel des Einkommens verdienst (Mutter und Vater) dann musst du auch drei Viertel des Unterhalts zahlen.

    PS: bevor du umziehst, musst du allerdings eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt haben, da andernfalls ein Fall von Kindesentziehung vorliegt, wenn du ohne Einwilligung deines mit-sorgeberichtigten Freundes mit dem Kind in den Süden ziehst.

    Hallo verzweifelte Mutter,


    ich würde es deinem Ex mit gleicher Münze zurückzahlen. Heirate einfach deinen neunen Freund. Dann sind die Chancen ausgeglichen.
    Im übrigen kommt es darauf an, wie die bisherige Wohnregelung war. Wenn dein Kind bei dir lebte, du es betreut hast, dann hast du schon sehr gute Chancen, das Sorgerecht allein zu bekommen.


    Gruss

    Hallo,


    eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann selbstverständlich von einem Deutschen auch mit einem Ausländer eingegangen werden. Genauso, wie ein Deutscher auch eine Ausländerin heiraten kann. Ihr könnt also eine Lebenspartnerschaft begründen. Allerdungs wird geprüft, ob eine Ernsthaftigkeit vorliegt. Eine Lebenspartnerschaft, die nur das Ziel verfolgt, einen Aufenthaltstitel zu schaffen, wird nicht eingetragen. Das wäre das gleiche wie eine Scheinehe, also eine Ehe nur zum Schein, um einem der Partner einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.


    Einen Aufenthaltstitel hätte dein Freund auch bereits mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Einbürgerung ist nicht erforderlich, kann aber später sicher auch erfolgen.

    Hallo,


    wenn der Vater ALG 2 bezieht, dann kann er seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Die ARGE übernimmt nicht die Unterhaltszahlungen für die Kinder!


    Wenn das Kind im Haushalt der Mutter lebt und diese selbst arbeitslos geworden ist, ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht mehr besteht, dann muss die Mutter ergänzend ALG 2 für das Kind und sich beantragen, auch wenn sie bereits ALG 1 Leistungen bezieht, diese aber nicht ausreichen.


    Schau dir also an, wieviel du und dein Kind an Hartz IV Leistungen bekommen würde. Wenn dein jetztiges Einkommen darunter liegt, beantrage umgehend die ergänzenden Hartz IV Leistungen. Du musst schnell sein, denn diese Leistungen werden nicht rückwirdend, sondern nur ab Antragstellung gezahlt.

    Hi Kleine,


    also bei einem volljährigen Kind gilt grundsätzlich das gleiche, wie bei minderjährigen Kindern, wenn die DDT anwendbar ist. Je nach der Situation im Einzelfall erfolgt eine Höherstufung. Jedes Elternteil muss natürlich nur anteilig zu seinem Einkommen zahlen.


    Gruss

    Hallo,


    mit der Volljährigkeit ist das Kind grundsätzlich für sich allein verantwortlich. Allerdings besteht ein Unterhaltsanspruch, der sich auf die Finanzierung einer Ausbildung richtet. Mutter und Vater sind hier gleichermaßen verpflichtet, vor allem, wenn das Kind einen eigenen Haushalt hat.


    Allerdings haben die Elternteile einen Selbstbehalt. Das heißt, vom Einkommen dürfen sie den Teil behalten, der ihren eigenen Unterhalt sichert. Dieser Selbstbehalt liegt bei etwa (wird von den Gerichten unterschiedlich hoch angsetzt) 1100 Euro.


    Schau dir also dein Nettoeinkommen an. Wenn du mehr als 1100 Euro übrig hast, musst du deiner Tochter was zahlen, ansonsten nicht!


    Viele Grüße

    Hallo,


    deine Frage war, ob das neue Sofa zu eurem gemeinsamen Vermögen gehört, obwohl ihr bereits getrennt seid.
    Also ich gehe mal davon aus, dass ihr eine Zugewinngemeinschaft habt, also keinen Ehevertrag abgeschlossen habt. Wenn du das Sofa gekauft hast, dann gehört es dir allein, da du ja nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft mit deinem Mann lebst.
    Eine andere Frage ist, ob es als Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist zu bejahen, weil Stichtag für die Berechnung des Zugwinns der Tag der Stellung des Scheidungsantrags ist. Allerdings zählt dann der Zeitwert, also der Wert des Sofas an diesem Tag, nicht der Neuwert.


    Viele Grüße

    Hi,
    ja, letztendlich entscheidet der Richter. Erfahrungswerte gibt es nicht viele, da das Unterhaltsrecht in seiner Reform noch sehr frisch ist. Es kommt vor allem auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall an.
    Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer sinnvoll, denn, wie heißt es so schön: auf hoher See und vor Gericht ist man allein in Gottes Hand. Was also verbindlich geregelt ist, das hat man in der Tasche.

    Hallo,
    solange ihr das gemeinsame Sorgerecht habt, solange kannst du es auch ausübern. Das Ja-Sagen zu einem Schüleraustausch gehört sicher zu dem Bereich, der abgesprochen werden musst.
    Du solltest allerdings gute Gründe haben, nein zu sagen, wenn die Finanzierung sichergestellt ist. Andernfalls könnte deine Noch-Frau beim Gericht beantragen, dass deine Entscheidung ersetzt wird bzw. ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wird.


    Viele Grüße

    Hallo,


    nach dem neuen Scheidungsrecht ist nach einer Scheidung grds. jeder für seinen eigenen Unterhalt verantwortlich, zumindest dann, wenn keine Kinder betreut werden und sonst keine besondere Anhaltspunkte gegeben sind.
    Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes braucht die Frau i.d.R. keine Beschäftigung auszuüben. Es sei denn, sie hat es in der Ehe auch getan. Danach eine Teilzeit, ab Grundschule eine Halbzeit und danach eine Vollzeittätigkeit. Wenn Kinder ganztags im Kindergarten sind, dann dürfte zumindest eine Halbzeittätigkeit ausgeübt werden müssen, zumal ja auch in der Ehe schon gearbeitet wurde. Evt. besteht auch eine Verpflichtung für mehr. Allerdings wird der Frau angerechnet werden, dass sie sich um die Kiinder kümmert. Deshalb ist fraglich, inwieweit Vollzeitstelle eine Verpflichtung ist. Genau geregelt ist dies im Gesetz nicht, das Gericht hat einen auf den Fall bezogenen Beurteilungsspielraum.
    Vielleicht wird man der Ex-Frau auch noch einen Zeitraum zugewähren, indem sie sich umstellen kann. Aber wie gesagt, wenn sie schon jetzt arbeitet, wird dieser Zeitraum wahrscheinlich sehr gering ausfallen.
    Meiner Meinung nach sieht es nicht schlecht für Dich aus.


    Gruss

    Hallo Biljana,


    na, wenn dein Sohn bei beiden Eltern wohnen will, also mal bei Mutter, mal bei Vater, dann mach das doch. Eine solche Regelung ist doch gut und sicher im Interesse des Kindes.
    Was den Unterhalt anbelangt, so musst du ebenfalls den anteiligen Unterhalt von ihm fordern. Rechtlich gesehen muss das Kind den Unterhalt einfordern und auch einklagen. Derjenige, der es vertritt, bei dem es sich zur Zeit aufhält, macht dies stellvertretend in seinem Namen. Die Kosten sind vom unterhaltsverpflichteten zu tragen. Wenn du kein nenneswertes Einkommen hast, kannst du Prozesskostenhilfe beantragen oder dir zuvor beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen. Dann kannst du dich für 10 Euro beim Anwalt beraten lassen, ehe du klagst.

    Hallo,
    es handelt sich hier um eine Frage zum Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. Das Sorgerecht umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Inhaber des Sorgerechts kann also bestimmen, wo das Kind seinen Aufenthalt hat.
    Das Sorgerecht wird grundsätzlich von den Eltern gemeinschaftlich ausgeübt.
    Hier tauchen also die Fragen zur Frage auf: hat die Mutter das alleinige Sorgerecht? Was ist mit dem Vater?
    Wenn die Zustände im Wohnumfeld untragbar sind, kann das Jugendamt eingeschaltet werden. Ob dann in eurem Fall dabei herauskommt, dass die Schwester bei euch wohnt, weiß man nicht.
    Vielleicht kann man mit der Mutter reden? Wie alt ist die Schwester deiner Lebensgefährtin? Auch das spielt eine Rolle.