Beiträge von Bleu_de_Coup

    Wenn die Mutter nach Erhalt eines Schreibens vom gegnerischen Anwalt einen Schreibdienst mit der Beantwortung beauftragt, sehe ich keinen Rechtsgrund für einen Erstattungsanspruch der angefallenen Kosten.

    Dass der anzusparende Vorsorgeunterhalt zweckwidrig verwendet wurde, begründet keinen Rückforderungsanspruch des Unterhaltsverpflichteten.


    Es kann aber eine Rolle spielen, wenn der nacheheliche Unterhalt nicht abschließend bis zum 65. Lebensjahr befristet wurde und grundsätzlich noch die Möglichkeit desteht, dass darüber hinausgehend ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird. Dann muss sich der Unterhaltsberechtigte dasjenige als Alterseinkommen anrechnen lassen, was er pflichtwidrig nicht in die Altersvorsorge angespart hat. Ob das hier der Fall ist, kann nicht beurteilt werden.


    Es gibt Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass Unterhalt für die Zukunft verwirkt sein kann, wenn der Vorsorgeunterhalt zweckwidrig verwendet wurde. Das dürfte aber voraussetzen, dass einem wirklich keine vernünftige Begründung einfällt...

    Hmmmm... den 25.03.2014 haben wir noch nicht... wann ist er also raus?


    Sich nicht umzumelden ist nach den Meldegesetzen Bußgeld bewährt. Ev. solltest Du Dein Einwohnermeldeamt informieren...


    Zustellungen sind so in der Tat schwierig. Bei einfacher Zustellung über den Arbeitgeber ist nicht sichergestellt, dass Dein Mann die Schriftstücke auch erhält. Ich würde wahrscheinlich Zustellung über Gerichtsvollzieher beantragen...


    Warum sollte Deine EU Rente kein Einkommen sein? Das kann sein... muss aber nicht! Wenn sie Einkommensfunktion hat, wird sie angerechnet. Wenn sie - wie z.B. bei Blindengeld - erlittene Unfallfolgen kompensieren soll, nicht. Das solltest Du prüfen. Ich komme so auf einen Unterhaltsanspruch in Höhe von rund 915€. Daran könnte sich aber etwas ändern, wenn noch Verbindlichkeiten oder/und eine private Altersvorsorge zu berücksichtigen sind.


    Der Rat Deiner Anwältin ist darauf angelegt, Dir Sicherheit zu verschaffen. Anscheinend ist ja fraglich, ob Du auch in Zukunft mit den 550€ Deines Mannes rechnen kannst oder wie lange es dauert, Deinen Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Ev. steht Dir auch ein Mehrbedarf aufgrund Deiner Erkrankung zu, wenn die Folgen so gravierend sind, dass sie eine Behinderung darstellen. Ansonsten kümmert sich die ARGE natürlich nur um die Beträge, die sie auch selbst zahlt... nur insoweit wird ja auch übergeleitet.

    Schau mal in den VKH Antrag, der Dir zugestellt wurde... Er müsste an "Dein" Gericht adressiert sein, wenn ihr keine gemeinsamen Kinder habt und bei DIR euer letzter gemeinsamer Wohnsitz war. Deine Anhörung ist dann für Dich auch einfach durchzuführen. Einen Antrag dahingehend, dass Dein Mann an "seinem" Wohnort angehört werden soll kannst Du nicht stellen. Das müsste er schon selber machen.

    Wenn keine gemeinsamen Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist das Gericht zuständig an dem die Beteiligten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Grundsätzlich soll dort auch die gemeinsame Anhörung statfinden.


    Es ist aber möglich, dass die Ehepartnern bei großer Entfernung getrennt bei jeweils "ihrem" Gericht angehört werden. Das muss beantragt werden und dieser Antrag kann auch ohne Anwalt gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe vorliegen, kann man auch einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen und, wenn der Antrag bewilligt wurde, den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten. Gerichte verschicken sogar im Einzelfall auf Antrag Bahnfahrkarten....

    Ja, traurig... Die Gabe des umstrittenen Medikaments Medikinet sagt leider schon eine ganze Menge. Ob die Medikation sinnvoll ist oder nicht... diese Diskussion möchte ich gar nicht aufmachen, da sicher viele Meinungen vertretbar sind und wohl auch immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden muss. Eine Förderschule kann den Ansprüchen des Kindes sicher besser gerecht werden, als eine Regelschule mit überspannter Nachhilfe. Leider lehnen viele Eltern Förderschulen - als die früheren Sonderschulen - aus falscher Eitelkeit oder auch mangelnder Einsicht ab. Schade!


    "Mein Kind hat das nicht" oder "mein Kind ist völlig normal" oder "die Lehrer geben sich mit meinem Kind keine Mühe" etc. verstellt häufig den Blick auf die Bedürfnisse von Kindern mit speziellem Förderungsbedarf. Ziehen die Eltern nach der Trennung nicht an einem Strang, ist das häufig fatal. Inkonsequente Behandlung, Abbruch der Medikation, häufiger Schulwechsel...


    Da kann es wirklich Sinn machen, mal über das Sorgerecht nachzudenken. Das sollte bei einem 12-jährigen Kind aber auch nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden.


    Wenn Du schon viele fruchtlose Gespräche beim JA hinter Dir hast, verschwendest Du mit weiteren Wartezeiten von 8 Wochen Zeit. Rücksprache und Information der bisherigen Schule sollte umgehend eingeholt werden. Schriftliche Stellungnahmen sollten eingeholt werden, insbesondere müssen die behandlenden Kinderärzte, Kinderpsychologen etc konsultiert werden, da Du sonst Gefahr läufst, lediglich als maulender Kindesvater da zu stehen. Such einen Fachmann auf, da kann ich mich meiner Vorrednerin nur anschliessen. Wenn Du etwas erreichen willst, musst Du Dich gut vorbereiten!


    Zu guter letzt:
    Dass Deine jetzige Ehefrau sich mit der Situation schwer tut, ist verständlich. Aber sie hat einen Mann mit "Altlasten" geheiratet. Und in ein paar Jahren ist der Drops gelutscht... so oder so.

    Ja! Die Frage nach der Höhe des Unterhaltes stellt timekeeper zu recht. Es entspricht gängiger Rechtssprechung, dass je mehr Unterhalt gezahlt wird, für besondere, aber absehbare Ereignisse Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt gebildet werden müssen. Du zahlst mehr als den Mindestkindesunterhalt, so dass das auch hier erwartet werden kann. Es wird wohl auch auf die Höhe der zu erwartenden Kosten ankommen und ich bin wirklich im Zweifel, was ich Dir raten soll.


    Es wäre interessant Dir zu raten, es mal darauf ankommen zu lassen. Aber der Ausgang ist ungewiss und der von mir o. g. Verfahrensablauf ist die Summe meiner Erfahrungen. Zudem: Es ist ja nicht mein Geld, was es Dich kostet, ES mal entscheiden zu lassen. Frag Dich selbst, was es Dir wert ist.


    Sorgerecht ist - und hier wiederhole ich mich - eines der meistüberschätzten Rechtsgebiete überhaupt. Aber es gibt Dir natürlich Rechte. Schulen sind verpflichtet, die Schulanmeldung von BEIDEN Elterteilen entgegenzunehmen, wenn das gemeinsame SorgeR besteht. Ein Schulwechsel ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens und setzt Einigkeit und Zustimmung beider Elternteile voraus. Sowohl die Kindesmutter, als auch die Schule haben sich fehl verhalten! Rechtlich dürfte der Schulwechsel wohl auch schwebend unwirksam sein...


    Aber: Sorgerecht setzt Initiative beider Elternteile voraus und ist nicht nur die reine Informationsverpflichtung des einen Elternteils gegenüber dem anderen. Es stellt sich also die Frage: Warum hattest Du keinen Kontakt zur letzten Schule? Warum hat Dich keiner von der Schulleitung bei Eingang der Abmeldung informiert? Warum erfährst Du vieles nur "by the way"? Auch als nicht betreuender Elternteil kannst Du Kontakt zur Schule pflegen. Elternsprechtage wahrnehmen, initiativ auch selber aktiv werden. Es empfiehlt sich immer, sich kurz bei einer neuen Schule persönlich vorzustellen, ggf. auf schlechte Kommunikation mit dem anderen Elternteil hinzuweisen und darum zu bitten, im Zweifels- oder Bedarfsfall Kontakt aufzunehmen. Viele Schulen informieren gern und kurzfristig über mail. Aber da muss man sich auch kümmern!


    Wenn ein solcher Austausch aber erst mal funktioniert, dann kann man auch effektiv vom gemeinsamen Sorgerecht Gebrauch machen. Zum einen muss man sich vom anderen Elternteil nicht - ev. zu recht - entgegenhalten lassen, dass man eh keine Ahnung hat. Zum anderen kann man schnell handeln, wenn sich Übles anbahnt, so z. B. durch einen Antrag ans Familiengericht nach § 1628 BGB (Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit der Eltern) oder durch Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts oder auch durch kompletten Sorgerechtsentzug, wenns einfach insgesamt zu viel wird.


    Geh mal in Dich und überleg, ob das nicht vielleicht ein Ansatz ist. Ich werde mich hüten, Dir ein positives Ergebnis im gerichtlichen Verfahren zu prognostizieren - egal ob Mehr- und/oder Sonderbedarf oder SorgeRverfahren - aber ich glaube, dass mit der Frage, ob Du die Extrakosten für Zahnspange zahlst oder Dich am Nachhilfeunterricht beteiligst, die Probleme Deiner Kinder nicht gelöst werden.

    Grundsätzlich kennen wir das im deutschen Recht überhaupt nicht... so eine schriftliche Erklärung zum Getrenntleben... Aber egal... schadet auch nicht! Ein Notar ist daher für solche Erklärungen auch nicht erforderlich. Wenn aber andere Dinge geregelt werden sollen, wie z. B. Unterhaltsfragen, vermögensrechtliche Auseinandersetzung, Eigentumsveränderungen bzgl. der gemeinsamen Immobilie etc. sollte und ggf. muss das als sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden. Aber Vorsicht: Der Notar beurkundet weitestgehend ohne inhaltliche Überprüfung des Vertrages! Er ist kein Interessenvertreter und berät nicht im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen bei Trennung und Scheidung.

    Über das Internet kannst Du Dir bei den Finanzbehörden den Antrag auf Steuerklassenwechsel als pdf runter laden. Er ist von beiden Ehegatten zu unterzeichnen und beim Finanzamt einzureichen. Soweit Dein Mann im letzten Jahr umgezogen ist, bleibt das frühere FA zuständig. Darüberhinaus solltest Du Deinen Arbeitgeber über den Wechsel informieren, damit die Änderung in den Abrechnungen künftig berücksichtigt wird.

    Meine erste Antwort wäre spontan gewesen: Nein! Und zwar zu beiden Fragen. Deine Vorbehalte kann ich gut verstehen und auch, dass Du keine Lust verspürst, bei einem solchen Vorgehen der Kindesmutter auch noch mit Kosten belastet zuwerden, die unnötig bzw. vermeidbar sind. Das unter gemeinsamer elterlicher Sorge sicher auch etwas anderes zu verstehen ist, liegt auf der Hand.


    Aber... spielen wir das mal durch...


    Du zahlst nicht und die Kindesmutter nimmt Dich auf Sonder- bzw. Mehrbedarf in Anspruch. Wie wird das Gericht entscheiden? Vermutlich garnicht sondern einem von euch beiden, wenn nicht sogar beiden den Kopf waschen, dass man sich hier gehörig auf Kosten der Kinder streitet. Es wird der Kindesmutter erzählen, dass Alleingänge nicht sinnvoll sind, von Mehrkosten mal ganz abgesehen. Die Kindesmutter wird für jeden Blödsinn, den sie verzapft hat, eine mehr oder weniger sinnhafte Erklärung parat haben... Dir wird das Gericht erzählen, dass Du nicht zurück blicken sollst, denn schliesslich ist ja rückwirkend auch nichts mehr zu ändern. Dann wird es Dir vermutlich etwas vom Kindeswohl erzählen, dass die Kinder nichts dafür können und Du Dir die Mehrkosten wohl auch leisten kannst. Dann werdet ihr vom Gericht und den Anwälten so lange rund gequatscht, bis ihr euch auf irgendwas einigt... Zum Schluss würde es mich nicht wundern, wenn die Kindesmutter für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bekommt und Du Deinen Anwalt selber bezahlen darfst.


    Und nun?

    Wenn die Trennung in 2013 erfolgt ist, kann für 2013 noch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung erfolgen. Ab Januar 2014 muss getrennt veranlagt werden, mit der Folge, dass Du Deine Steuerklasse wechseln musst. Die richtige Steuerklasse wäre die 1, bei eigenen Kindern im Haushalt ggf. auch die 2. Wechselst Du nicht umgehend die Steuerklasse, musst du in 2015 für 2014 aufgrund der getrennten Veranlagung mit einer saftigen Steuernachzahlung rechnen. Du solltest das also schnellstmöglich erledigen.


    Zur Erläuterung: Die Wahl der Steuerklasse legt nur fest, welche Steuerlast Du unterjährig trägst. Sie ist quasi eine Steuervorauszahlung, die monatlich im laufenden Kalenderjahr gezahlt wird. Wie hoch die Steuerlast tatsächlich ist, wird aufgrund der im folgenden Jahr durchzuführenden Einkommenssteuererklärung ermittelt. Nicht dauerhaft getrenntlebende Ehegatten können sich gemeinsam veranlagen lassen und geniessen so das volle Ehegattensplitting mit der Folge das bei unterschiedlich hohen Einkünften die Steuerlast sinkt. Ab dem 1. 1. des Folgejahres der Trennung ist das nicht mehr möglich und stellt, wenn die Ehegatten gegenüber dem Finanzamt eine falsche Erklärung abgeben, eine Steuerhinterziehung dar.

    Der Satz ist dahingehend zu verstehen, dass wechselseitig Ansprüche auf Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht geltend gemacht werden. Ein Verzicht ist mit diesem Satz allerdings nicht verbunden. Das bedeutet, dass wenn Du Ehegattenunterhalt möchtest, diesen gesondert geltend machen musst. Das Gericht regelt diese Fragen nicht automatisch sondern nur auf Antrag einer Partei. Dafür müsstest Du dann aber anwaltlich vertreten sein, da Du ohne Anwalt keine Anträge stellen kannst. Einkommensverhältnisse werden nicht geprüft. Das Gericht wird sich in der mündlichen Verhandlung zwar nach Deinem Einkommen erkundigen. Diese Angaben werden aber nur für die Festsetzung des Gegenstandswertes benötigt, also für die Abrechnung von Gericht und Anwalt.


    In einem Ehescheidungsantrag muss der Anwalt generell angeben, ob Regelungen zum Unterhalt, zum Hausrat, zur Ehewohnung, zum Sorge- und Umgangsrecht und zur güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffen wurden. Es handelt sich um Pflichtangaben. Das Gericht will sich schon zu Beginn des Verfahrens einen Überblick über den Sach- und Streitstand verschaffen. Aber wie schon ausgeführt: Die Angabe, dass keine Regelung bislang getroffen wurde bedeutet nicht, dass eine Regelung nicht möglich ist. Ob Dir ev. Ansprüche zustehen, kann aufgrund der fehlenden Informationen hier nicht beurteilt werden.

    Hmmmm.... grs. sind die Ausführungen richtig, da es sich ja nicht um Ansprüche der Elternteile handelt, sondern um Ansprüche der Kinder, die daher getrennnt zu prüfen sind. Möglicherweise ist man sich aber - jenseits der Rechtslage - einig, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder wechselseitig nicht geltend gemacht werden sollen, wenn jetzt jeder eines hat. Es soll ja vorkommen, dass Eltern sich noch verstehen und miteinander reden können... Solche Vereinbarungen sind rechtlich zulässig als sog. wechselseitigen Freistellungserklärungen. Sie kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der Lebensunterhalt der Kinder nicht wirklich gefährdet ist ( z. B.: Mutter hat sich wieder gut verheiratet...). Man sollte solche Freistellungserklärungen allerdings schriftlich fixieren.

    Dein Mann ist offenbar nicht in der Lage das Scheidungsverfahren aus eigener Tasche zu bezahlen und hat daher einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt. Das gerichtliche Verfahren befindet sich aktuell noch im vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren. Hier prüft das Gericht, ob Prozesskosten"armut" vorliegt und der Scheidungsantrag grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Im Prüfungsverfahren ist dem "Gegner" rechtliches Gehör zu gewähren und genau deshalb hast Du das Schreiben bekommen. Du kannst jetzt schon dem Gericht mitteilen, ob Du mit der Scheidung einverstanden sein wirst... musst es aber nicht. Reagierst Du nicht, wird das Gericht Deinem Mann VKH bewilligen und den Antrag dann noch mal mit PZU zustellen. Die ordentliche Zustellung löst div. Rechtswirkungen aus und ist z. B. für die Berechnung des Zugewinns massgeblich. Meldest Du Dich jetzt bei Gericht, passiert das gleiche, es sei denn Du machst verfahrenshindernde Einwendungen geltend, wie z. B. Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, Vermögen vorhanden etc...


    Du solltest Dir aber bereits jetzt überlegen, ob noch andere Dinge - ausser der Scheidung - klärungsbedürftig sind, z. B. Unterhaltsfragen, vermögensrechtliche Auseinandersetzung, ev. auch ein komplizierter Versorgungsausgleich... Wenn hier noch Fragen offen sind, sollte ein Anwalt aufgesucht werden. Wenn es nur um die reine Scheidung geht, ist eine eigene anwaltliche Vertretung nicht unbedingt nötig.