Beiträge von awi

    Hallo,


    Hier wird man sich aber m.E. genau ansehen, ob es nicht absehbar war dass die Eltern nicht in Zukunft auf Grundsicherung angewiesen sein werden.


    Nach 10 Jahren wird man so etwas kaum noch beweisen können.


    Es stellt sich jedoch die Frage ist halt, ob diese Planung auf geht, z.B. wenn die Eltern innerhalb der 10 Jahre krank und pflegebedürftig werden.

    Ich meine im Internet von einer Schenkungsfrist von 10 Jahren gelesen zu haben. Wenn die Eltern jetzt das Vermögen den Kindern schenken und in 15 Jahren Grundsicherung bräuchten beispielsweise, ist doch das Kapital sicher, oder kann es sich der Staat wieder von den Kindern zurückholen?


    Das ist richtig. Wenn 10 Jahre verstrichen sind, kann eine Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nicht zurück gefordert werden. Grundsicherung müsste dann auf Antrag gewährt werden, vorausgesetzt das Einkommen der Kinder liegt unter 100.000 EUR.

    Ich stimme dir grundsätzlich zu, allerdings würde ich meine Kraft und meine Nerven nicht schon vorzeitig verbrauchen wollen.


    Wie ein Richter eines unteren Gerichts das beurteilen würde?
    Würde sich ein Weg durch die Instanzen lohnen wegen ein paar Kröten, die vielleicht gefordert werden könnten?


    Es gilt nach wie vor: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".


    Deshalb würde ich erst mal die Berechnung und die Forderung des SA abwarten. Eine solche Forderung ist ja noch kein Zahlungsbefehl.


    Bei uns hat sich das ab Eingang der ersten Forderung über 2 Jahre hin gezogen.
    Das hat uns etliche Nerven und schlaflose Nächte gekostet.


    Dann hat sich das SA still und heimlich verabschiedet und wir haben nie wieder etwas gehört.

    Da dieses Forum die rechtliche Seite von Unterhalt zum Thema hat möchte ich mich hier über den ethisch-moralischen Aspekt gar nicht äußern.


    Bezüglich der 100k€ pro Kind interpretierst du den rechtlichen Hintergrund m.E. falsch. Die 100.000 EUR Grenze, die in Zusammenhang mit Grundsicherung genannt werden, haben nichts mit Vermögen sondern ausschließlich mit Einkommen zu tun.


    § 43 SGB XII Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen


    (5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).


    Außerdem


    Grundsicherung erhält nicht, wer seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbei geführt hat. Davon ist aber in obigem Fall auszugehen.


    Was mir auch nicht klar ist: Wovon leben denn die Eltern zur Zeit?


    Du hast folgende Fragen noch nicht beantwortet:


    Warum werden Informationen benötigt?
    Ist ein Elternteil bereits bedürftig und bezieht Sozialhilfe?
    Liegt die RWA schon vor?

    Wenn das angeboten würde, würde ich persönlich kein Fass aufmachen, allerdings einen neutralen Zeugen mitnehmen.
    Was unklar ist würde ich mir kopieren lassen oder fotografieren.


    Man sollte sich vorher eine Liste erstellen auf was man besonders achten möchte, z.B.


    Welche Leistungen werden erbracht?
    Welches Gutachten liegt vor?
    Welches Einkommen bzw. Vermögen wurde nachgewiesen?
    usw.

    Seuererklärunge m.E. ja
    Vermögensverzeichnis m.E. ja
    Rentenbescheide m.E. ja
    Atteste und medizinische Gutachten (des MDK) aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen erforderlich sind, m.E. ja.


    Kontoauszüge m.E. nein, könnte aber auch nicht umgekehrt vom Sohn verlangt werden


    Grundlage ist


    § 1605 BGB


    Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.


    Dem Pflichtigen muss es möglich sein zu überprüfen warum und in welcher Höhe er Unterhalt zahlen soll.


    Es würde für den SHT keinen Sinn machen, diese Unterlagen zu verweigern, da sie vor Gericht auf Verlangen vorgelegt werden müssten.

    Der UHP ist gerade in Rente gegangen


    Meinst du mit UHP den Unterhaltspflichtigen, also den Sohn?


    Der Unterhaltspflichtige (hier Sohn) hat im Prinzip die gleichen Rechte wie der Vater.


    Bevor der Pflichte eine Zahlung leistet sollte er sich ein genaues Bild machen können


    Man sollte sich vorlegen lassen:


    Einkommen des Vaters
    Vermögen des Vaters
    Welche Leistungen genau erbracht werden
    Warum diese Leistungen erbracht werden

    Dann würde ich erst mal die Berechnung des SA abwarten.
    Was erkennen sie an?
    Was streichen sie?
    Dann einfach noch mal nachfragen.
    Solche Berechnungen sind oft falsch.


    Da aber nur wenige Fakten vor liegen ist eine andere Beurteilung zur Zeit nicht möglich.


    Man sollte auch nicht nur die Leistungsfähigkeit des UHP betrachten.
    Jede Medaille hat 2 Seiten.
    Die 2. Seite beim Elternunterhalt ist der Bedarf des Elternteils.

    @bissig, Frau Schlau


    vielen Dank für die Blumen.


    Einen ähnlichen Fall bzw. Urteil kenne ich nicht.
    Sollte ein UHP eine Abfindung erhalten, dann wird diese auf einen angemessenen Zeitraum verteilt.


    M.E. kann aber die Ehefrau nicht mit den gleichen Maßstäben gemessen werden. Sie ist nicht unterhaltspflichtig.


    Wie ein Gericht das entscheiden würde?
    Keine Ahnung.
    Um das besser beurteilen zu können müsste man die weitere Fakten kennen.


    Eine Rolle spielen könnte dabei


    Das Alter der Ehefrau?
    Wie sieht die Altersversorgung der Ehefrau aus?
    Wie hoch wird ihre eigene Rente einmal sein?
    Wie sieht ihre bisherige sekundäre Altersvorsorge aus?
    Wird ein neuer Job angestrebt?
    Ist bereits ein neuer Job in Aussicht?
    usw.


    Ich würde ggf. so argumentieren:


    Die Abfindung wird nicht dem Familieneinkommen zugeführt, sondern auf dem Vermögenskonto der Ehefrau angelegt und soll ausschließlich zu deren Altersversorgung verwendet werden. Damit ist es kein Einkommen sondern Vermögen und das Vermögen des Schwiegerkindes steht nicht zur Debatte.


    Gruß
    awi47

    ich möchte gerne wissen, in welcher Höhe ich unterhaltspflichtig für meine Eltern bin.


    Eine Unterhaltsplicht besteht eigentlich permanent.


    § 1601 BGB
    Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


    Ob § 1601 zum Zuge kommt wird in § 1602 und § 1603 geregelt


    § 1602 BGB
    (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


    d.h. der scheinbar Bedürftige hat zunächst seine eigenen Mittel (Einkommen, Vermögen) einzusetzen. Im Prinzip ist auch nur die Existenzsicherung gemeint, also kein Luxusheim, kein Einzelzimmer


    § 1603
    Leistungsfähigkeit


    1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

    Hallo,



    Gruß
    awi47

    Hallo bissig,


    Meine Empfehlung:


    Autor/in:Jörn Hauß
    Titel:Elternunterhalt: Grundlagen und anwaltliche Strategien - Grundlagen und anwaltliche Strategien
    ISBN:9783769410167


    Jörn Hauß hat auch eine Internetseite:


    https://www.anwaelte-du.de/elternunterhalt.html
    Hier findet man Einen Unterhaltsrechner und viele nützliche infos


    Eine sehr gute Einführung von Jörn Hauß findet man hier:
    https://familienanwaelte-dav.d…herbsttagung/2010/Hau.pdf


    Gruß
    awi47


    Was für ein Erbe soll Hans antreten? Von seinen Großeltern wird er wohl kaum was bekommen.


    Da habe ich wohl zu schnell gelesen.
    Ist aber im Prinzip egal.
    Ich reduziere mal auf das Wesentliche:


    Sollte die Mutter einen Teil des Hauses geerbt haben, dann ist sie nicht bedürftig. Die Immobilie - auch ein Anteil an der Immobilie - ist Vermögen. Wer mehr als 2600 EUR Vermögen besitzt ist nicht bedürftig.


    Hans könnte jegliche Forderung auf Elternunterhalt zurück weisen und würde von jedem Gericht Recht bekommen.