Beiträge von ligu

    wenn dem so wäre, dann hätten die Anwälte doch dagegen vorgehen können, haben sie aber nicht

    Wenn ich vor Jahren auf eine Anwältin gehört hätte, hätte mich das unter Umständen viel gekostet, Geld und Zukunft, denn meine Eltern sind noch jung!

    Soviel zum Argument mit den Anwälten - da braucht es schon Glück, an einen guten zu geraten.

    Das Schwiegerkind ist gegenüber seinen Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig.

    Zitat

    https://www.anwaelte-du.de/newsfeed.html#a2756


    • Viele mit der Gesetzesreform zusammenhängende unterhaltsrechtliche Fragen sind offen.

    Es wäre schwer zu verstehen, wenn ein Kind mit einem Einkommen von 99.000 € nicht, sein Bruder mit einem Einkommen von 101.000 € jedoch zu einem hohen, nach der derzeitigen Berechnungsmethode errechneten Unterhalt herangezogen würde.


    Deshalb ist es aus unserer Sicht zwingend, dass die Selbstbehaltssätze auf das Niveau des aus 100.000 € resultierenden Nettoeinkommens (ca. 5.100 €) angehoben werden. Rechtsanwalt Hauß ist Mitglied der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in dieser Funktion auch Teilnehmer der Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte, die deren Leitlinien und Selbstbehaltssätze vorschlägt. Er hat die Diskussion über die richtige Dimensionierung der Selbstbehaltssätze dort bereits angestoßen.

    Das wäre die einzige wirklich faire Lösung.

    was ist jedoch der Zweck, warum Privatkredit, warum nicht aus dem Vermögen, Verhältnis Einkommen zur Höhe des Kredits

    gilt auch für Schwiegerkind

    Dass noch kein Schwiegerkind gegen diese Form der Sippenhaft geklagt hat? Ich bin doch meinen Schwiegereltern gegenüber vollkommen frei, wie ich mit meinem Geld und Vermögen umgehe.

    Ich habe ja schon weiter oben ausgeführt, dass je näher der Zeitpunkt eines Kreditvertrags zum Zeitpunkt der Kenntnis der Bedürftigkeit eines Elternunterhalts liegt, desto mehr dürfte auch der Zweck des Kredits eine Rolle spielen.

    Im Wesentlichen ist es doch so, dass man als UHP abwägen muss: Lohnt sich das Risiko eines Prozesses? Keine Rechtsschutzversicherung zahlt einen EU-Prozess. Die SHT wissen das und können das ausnutzen: Sie erkennen 100 Euro Privatkredit nicht an, denn welcher UHP traut sich für 50 Euro weniger Regress ein Prozesskostenrisiko zu? Wenn Unterhaltsprozesse kostenlos wären, würden die SHT viel weniger Geld einnehmen.

    Wir sollten nun unsere Landesregierungen fragen:

    • Werden Sie im Bundesrat das Gesetz unterstützen?
    • Sollten die Finanzierungsprobleme nicht anders gelöst werden als auf dem Rücken der Kinder und ihrer Familien?
    • Sind Ihnen die vielen Erfahrungsberichte aus dem Internet bekannt, darüber wie schwerwiegend einzelne SHT geltendes Recht umgehen und Kinder massiv unter Druck setzen?
    • Anwälte berichten, dass 80 % der Berechnungen der SHT falsch sind. Wenn das Gesetz an Ihnen und dem Bundesrat scheitert, was werden Sie gegen diesen flächendeckenden Missstand tun?

    Schon länger denke ich darüber nach, dass wir die schlimmen, das Recht verletzenden Schreiben von SHT öffentlich zugänglich machen sollten. Es ist so schlimm, dass wir mit unseren Steuern Sachbearbeiter zahlen, die uns behandeln wie ihre Leibeigenen.

    dass Einkommen meiner Mitbewohner (lebe in einer Wohngemeinschaft) spielt wohl auch eine Rolle und würde geschätzt

    Spannend wäre, was der SHT antwortet, wenn du nach der Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen fragst.


    Und: Hast du schon Auskunft über die Bedürftigkeit deines Vaters verlangt? Lies mal kräftig hier im Forum ;-)

    Also wenn ich so etwas lese, dann kommt mir die Wut!

    Grundsätzlich: Es gibt keine Erwerbsobliegenheit im Elternunterhalt. Es wäre etwas anderes, wenn du deine Arbeit reduzieren würdest, um dich aus der Zahlungsfähigkeit zu schleichen. Du warst aber offensichtlich noch nie in besser bezahlter Arbeit. Wenn du deine Dis. abbrechen müsstest, wäre das ein nicht hinnehmbarer Eingriff in deine Lebensplanung. Auch das Argument, du hättest eine besser bezahlte Arbeit finden können, ist mehr als dreist.


    Damit der SHT dir vorhalten kann, du hättest dich auf eine Unterhaltspflicht einstellen müssen, genügt nicht das Wissen um den Heimauftenthalt deines Vaters. Du hättest auch wissen oder damit rechnen müssen, dass er bedürftig ist oder in naher Zukunft werden könnte. Woher sollst du das gewusst haben? Nur eine mögliche Wahrscheinlichkeit genügt doch nicht, von dir zu verlangen, dass du deine ganze Lebensplanung auf eine eventuelle, vielleicht irgendwann einmal eintretende Unterhaltspflicht ausrichtest. So ein Schwachsinn.


    2350 € netto abzüglich 300 € Bafög- und Studienkredit = 2050 €. Mit Altersvorsorge und anderen Ausgaben wird nicht mehr so viel übrig bleiben. Und ob die Ausgaben für die Dis. tatsächlich von einem Gericht nicht anerkannt werden, wäre spannend. Wenn deine Biografie zeigt, dass deine Dis. mit deiner Lebensstellung übereinstimmt, hat diese Vorrang vor dem Elternunterhalt.

    eine Alternative wäre, dass die Mutter bis Ende 2019 nicht auf die "Sozialhilfe" angewiesen wäre, z.B. weil sie ein Geschenk bekäme; ist nicht einfach, ich weiß

    Müsste damit nicht zuerst die bereits geleistete Sozialhilfe zurückgezahlt werden?

    in einem solchen Fall der UHP sehr durchdacht argumentieren muss, warum die Unterstützung nicht mehr möglich ist

    Abwägungssache. Die Alternative wäre, jetzt dem SHT mitzuteilen, dass man ein Einsteigsgehalt von 80.000 € hat.

    Noch zwei andere Gedanken:


    Mit "ca. 80.000 € Bruttojahresgehalt" und je nach Höhe der Forderung könntest du die offenen Rechnungen auch freiwillig zahlen. Damit fällt deine Mutter aus der Sozialhilfe und du musst keine Auskunft mehr erteilen. Wenn das neue Gesetz gilt, teilst du dem SHT mit, dass du deine Mutter nicht länger freiwillig unterstützen kannst. Dann muss halt erneut Sozialhilfe beantragt werden.


    Bei deiner weiteren Lebensplanung kannst du berücksichtigen, dass sich z.B. Kinder oder auf deinen Namen lautende Schulden positiv auf deine Leisungsfähigkeit auswirken.

    so wird der Schuldnerschutz aus § 1613 BGB von den Unterhaltspflichtigen selber ausgehebelt

    Naja, das spricht ja eher dagegen, am 2.1.2020 unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Aber wir drehen uns hier langsam im Kreis.


    Ich stimme dir zu, dass eine Mitteilung über Einstellung der Zahlung sinnvoll oder gar nötig ist.

    Aber ich bezweifle,

    - dass jeder UHP am 2.1.2020 mit dieser Mitteilung auch belegen muss, dass sein Einkommen unter 100.000 Euro liegt.

    - dass der SHT ab 2020 Auskunft verlangen kann, wenn die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist.

    - dass der SHT 2020 rückwirkend für den Unterhaltszeitraum 2019 Auskunft verlangen kann, sofern es hierfür keinen guten Grund gibt.

    Du meinst:

    Ein UHP zahlt gemäss letzter Berechnung monatlich seinen Betrag. Der SHT kann jederzeit und beliebig oft für die Vergangenheit neu Auskunft verlangen, um die gezahlten Beträge nachträglich zu korrigieren?

    Ich verstehe dich nicht, warum die gesetzliche Vermutung pauschal für alle schon zahlenden UHP nicht gelten soll. Vor allem, wenn in der Vergangenheit bereits Auskunft erteilt wurde. Ein UHP, dessen letzte Auskunft ihm ein Brutto von 55.000 Euro bescheinigt hat: Warum soll er am 2.1.2020 noch beweisen müssen, unter 100.000 Euro zu liegen?