Beiträge von Ingwer

    Sicher sind Gesetzt immer erst, wenn sie in Kraft getreten sind. Aber da dürfte nicht mehr viel schief gehen.


    Selbst wenn es zu keiner Änderung kommen würde, würde euer Nachwuchs dafür sorgen, dass ihr nicht mehr leistungsfähig seid.

    Denn Kindesunterhalt (wird dann fiktiv berechnet), geht vor Elternunterhalt und erhöht euren Selbstbehalt.

    1. Zu Lebzeiten kann der Hilfeempfänger davon Anschaffungen machen (z. B. sich eine neue Jacke kaufen etc.). Das ist schließlich sein Geld. Aber man sollte da tatsächlich auch an mögliche Beerdigungskosten etc. denken. Definitiv zur Sicherheit quitieren lassen.


    2. Nach dem Tod, erfolgt nochmal eine Vermögensprüfung und eventuell müssen daraus noch Forderungen getilgt werden. Alles was übrig bleibt geht an die Erben. Natürlich sollte man als Erben, dann aber nicht unbedingt Bestattungskosten beim SHT beantragen, wenn der Hilfeempfänger nach dem Tod noch Schonvermögen in Höhe von 5.000 € hatte.

    du erhebst Handlungsempfehlungen der Ministerialbürokratie als Recht und Gesetz, da unterscheiden wir uns

    Wir haben tatsächlich aneinader vorbeigeredet, wenn du das aus meinen Kommentaren liest.

    Wenn du der Auffassung bist, dass eine richterliche Entscheidung oder ein Gesetz als Rechtsgrundlage braucht, die das Sozialamt dazu veranlasst die UHPs über die Gesetzsänderung aufzuklären, kannst du das gerne vertreten.


    In der Realität wird sowas aber über Anordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt.

    ob es eine geben wird ....... ?


    und wenn ja, ersetzt diese kein Richterrecht, wie die Vergangenheit beweist

    Bei der Ausführung ihrer allgemeinen Verwaltungstätigkeit wie der Information von Zahlungspflichtigen oder Leistungsempfängern zu gesetzlichen Änderungen etc. braucht es auch kein Richterrecht. Was soll es denn da für eine andere Entscheidung geben?

    Ich glaube wir drehen uns im Kreis und werden etwas zu Off-Topic.


    Edit: Wir reden außerdem aneinander vorbei, wenn ich mich zu einer spezifischen Regelung äußere, die ich einfach auf Grund meiner Erfahrung für wahrscheinlich halte und du mit allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Unterhaltsrecht argumentierst.


    Als Beispiel die Änderungen des Umterhaltsvorschussgesetztes. Beinahe jede Woche gab es eine neue Information an die SHT zum richtigen Umgang und Umsetzung, die lediglich intern verteilt wurde, um den reibungslosen Ablauf zu gewähren und dass jeder Leistungsempfänger zu seinem Recht kommt.

    Unterhaltsrecht ist Richterrecht, irgendwelche Richtlinien sind daher ohne Belang, denn sie ersetzen nicht das bürgerliche Recht

    Ich rede immer noch von der schriftlichen Mitteilung, die bezüglich der Gesetzesänderung an die UHPs gehen soll. Dafür wird es höchstwahrscheinlich eine interne Anordnung geben und keine richterliche Entscheidung.

    die tausendfache Realität ist, Sozialämter halten sich selten an Recht und Gesetzwie es Artikel 20 des Grundgesetzes auch für die Träger der Sozialhilfe als vollziehende Gewalt vorsieht

    Na, da sprich aber auch etwas Polemik mit.

    Interen Ausführungsrichtlinien der Ministerien werden in aller Regel sehr genau befolgt.

    eine eventuelle Rückerstattung brauche ich nicht, wenn die Zahlung eingestellt wird und eine Mitteilung an das Sozialamt geht, dann erspare ich mir weitere Auseinandersetzungen, wäre der klügere Weg

    Wenn ich unter der Prämisse freiwillig zahle, dass mein Gehalt gleich bleibt und in dem Fall, dass es sich reduziert eine Rückerstattung bekomme und das Sozialamt lässt sich schriftlich darauf ein, dann habe ich auch eine gewisse Sicherheit das Geld wieder zu sehen.

    Wie gesagt, solche Fälle habe ich auch schon erlbet.


    UHP. leistet freiwillig ca. 300 € (Leistungsfähigkeit lag weit darunter; Zahlungen kamen auch aus dem Vermögen, welches unter dem "Schonbetrag" lag), jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich sein Gehalt nicht verändert. Nach 2 Jahren erkrankt UHP und muss auch beruflich etwas kürzer treten. Am Ende des Jahres erhält er auf Grund der schriftlich geschlossen Vereinbarung die prozentuelle Änderung seines Lohns zur freiwilligen Zahlung zurück.


    Das Sozialamt war einfach froh irgendwas zu kriegen und hat sich daher auf diese Einigung eingelassen.

    wer freiwillig zahlt und unter der Grenze liegt benötigt keine Regelung, es genötigt völlig dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung zu schicken und die Zahlung einzustellen

    Es war ja hier von Rückerstattung die Rede. Wer freiwillig zahlt, kann selbstverständlich damit einfach aufhören. Bekommt dann aber nichts zurück, wenn es Gehaltsausfälle gab. Dies kann aber individuell mit dem Sozialamt geregelt werden.

    da klingt eher das Prinzip Hoffnung durch

    Nee, das ist eher die beruflich Erfahrung und bürokratische Realität in solchen Verfahren, die da spricht.

    Sollte es keine ANordnung geben, wird der ein oder andere SHT auch auf selbständiger Basis solche Schreiben einleiten. Das ist immerhin auch etwas Politik im Spiel.

    In den meisten Kommunen ist der Elternunterhalt ne Nullnummer (Kosten/Ertrag = 0). Dem weint da keiner hinterher. Die Sachbearbeiter werden einfach woanders eingesetzt.

    freiwillige Zahlungen eines Unterhaltspflichtigen werden Sozialämter bestimmt nicht so ohne weiteres zurückzahlen, auch wenn unter Vorbehalt gezahlt wird

    Jedem freiwilligen Zahler steht es ja frei eine Regelung mit dem SHT zu treffen und sich das auch schriftlich bestätigen zu lassen.

    Habe solche Regelungen auch schon erlebt.

    Ich gehe mal schwer davon aus, dass die SHT die zahlenden UHP anschreiben wird bzw. das auch muss.

    Wenn dann die Zahlungen eingestellt sind, wird nochmal geprüft und zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet.

    Wer nicht reagiert und fleißig weiter zahlt wird vermutlich ab irgendeinem Zeitraum einfach als freiwilliger Zahler verbucht.


    Alles ander erscheint mir unwahrscheinlich und wäre auch rechtlich nicht haltbar. Da wird es eine Anordnung von oben geben.

    Was bringt den dann der Zusatz: "Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung"

    Da würde es ja noch drauf ankommen, zahlt der UHP freiwillig, also ohne Berechnung/Einigung mit demSozialamt?


    Als freiwilliger Zahler, kann ich mit diesem Zusatz meine Leistungen erstattet bekommen, wenn ich beweisen kann, dass mein Gehalt nun doch unter dem Selbstbehalt liegt. Ohne diesen Zusatz werden freiwillige Zahlungen nämlich vom Sozialamt nicht zurückerstattet.


    Zahlt der UHP auf "Anweisung", nach einer Unterhaltsberechnung, und sein Einkommen verändert sich, ist der Sozialhifeträger verpflichtet die Überzahlungen zu erstatten.

    Das stimmt so auch nicht mit den 2 Jahren. Wenn sich das Sozialamt zwei Jahre nicht meldet, kannst du davon ausgehen, dass rückwirkend kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird und dann darauf "vertrauen", dass das die aktulle Unterhaltsgeschichte erst mal durch ist.

    Das Sozialamt kann dich aber nach RWA und solange Sozialhilfe gezahlt wird immer wieder anschreiben (nach der letzten prüfung müssen jedoch mind. 2 Jahre vergangen sein) und eine neue Prüfung machen. Auch wenn sie sich 5 Jahre nicht gemeldet haben.

    interessant ist die Fragestellung, wenn eine Steuernachzahlung oder eine Steuerrückerstattung vorliegt, was passiert dann, ich bin auf eure Meinung gespannt

    ist eine rückwirkende Korrektur korrekt, gilt das Zufluss- bzw. Ablussprinzip, oder haben sie keinerlei Auswirkungen?

    Ich meine mich zu erinnern, dass einige OLG Leitlinien ganz klar das Abflussprinzip vorsehen. Sind aber nicht viele und könnte jetzt auch keine nennen.

    Praktibal ist m. E. nur das Zuflussprinzip, da dass Abflussprinzip ja eine fiktive Steuerrechnung nach sich zieht.

    Steuerrecht ist nicht Unterhaltsrecht.

    Bei Nicht-Selbständigen kann der Einkommensteuerbescheid das Prüfungsergebnis andeuten.

    Bei Selbständigen ist das Steuerrecht in den Abzügen allerdings um einiges "großzügiger" und das Sozialamt wird sich nicht lediglich mit der Vorlage eines Steuerbescheides zufrieden geben, sondern vermutlich wie gehabt Gewinn-und Verlustrechnungen, Bilanzen, Steuererklärungen, Abschreibungslisten etc. für die letzten 3 Jahr vorlegen lassen.

    Hi!


    Also das sind ganz gewöhnliche Unterlagen, die da angefordert werden. Bei den Lohnabrechnungen reicht es aber meiner Ansicht nach auch wenn du die letzte Dezemberabrechnung und die aktuelleste Abrechnung einreichst. Da steht kummuliert ja alles drin.


    Von "Fallen" zu sprechen (habe ich schon in anderen Topics gesehen, ist also jetzt nicht auf dich gemünzt) finde ich eh etwas polemisch in dem Zusammenhang. So lange das neue Gesetzt nicht beschlossen/umgesetzt ist, handelt das Sozialamt bis zum Stichtag normal weiter. Das geht gar nicht anders. Aktuell geht es wohl eher darum noch offene Fälle abzuschließen und dann darauf zu warten was kommt.

    Hallo,


    Elternunterhalt zahlst du erst ab Eingang der RWA und dann maximal in der Höhe der geleisteten Sozialhilfe (abzüglich Pflegewohngeld, falls das in dem entsprechenden Bundesland Thema ist).


    Edit: Das Sozialamt rechnet bei dem Eingang der RWA bei dir mit Absendedatum + 3 Tage