Hallo sad,
es ist doch ganz normal, das die erworbenen Rentenanwartschaften aus der Ehezeit aufgeteilt werden.
Hier bist du nun mal die Übertragende, in anderen Fällen sind oft "Hausfrauen" die "Profiteure".
Gruß frase
Hallo sad,
es ist doch ganz normal, das die erworbenen Rentenanwartschaften aus der Ehezeit aufgeteilt werden.
Hier bist du nun mal die Übertragende, in anderen Fällen sind oft "Hausfrauen" die "Profiteure".
Gruß frase
sollte meine zukünftige eingereichte Klage die Rechtshängigkeit an einem deutschen Gericht übertragen. Was meint Ihr dazu?
Ich glaube nicht, das du fast zeitgleich auch eine Scheidungsklage einrechen kannst, zumal du ja schon von der Scheidungsklage deines Ex-Mannes Kenntnis hast und diese dem Gericht in der Schweiz vorliegt
Das die Zustellung in Marokko erfolgen soll ist doch ganz logisch, du schreibst ja selber das du dort wohnst.
Ob es daher Sinn macht, die Zustellung nach Deutschland zu veranlassen, weil hier der Hauptwohnsitz ist, keine Ahnung.
Was den Versorgungsausgleich angeht, der sollte auch in der Schweiz realisierbar sein.
Ich würde mir schnellstens einen Profi für solche Scheidungssachen suchen.
Gruß
frase
Ist denn die Scheidungsklage schon formell an dich zugestellt worden (eine Mail reicht da glaube nicht aus)?
Gruß
frase
Sie hat ja bisher auch nur teilzeitig gearbeitet,
Damit steigen natürlich die Chancen für Sie, das es noch eine Zeit so bleiben könnte.
Gruß
frase
Hallo Atrimo,
wie ein Familiengericht entscheidet, das können wir ja nicht wissen.
Wenn deine Anwältin schon die Richtung vorgab und deine Ex das aber nicht mitmacht, ist es also strittig.
Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner besteht nur, wenn der betreuende Elternteil wegen konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten kann.
Die Mutter muss das also nachweisen und begründen, warum Sie nicht in Vollzeit arbeiten kann.
Die Behauptung alleine, sollte nicht reichen.
Du darfst aber auch nicht einfach den Umkehrschluss ziehen, weil du es kannst, müsste Sie es auch können.
Bei Kindern über 3 Jahre wird es erheblich schwerer für die Mutter den Nachweis zu erbringen.
Hier müssten schon fehlende Betreuungsmöglichkeiten oder ein besonderer Betreuungsbedarf nachgewiesen werden.
Gruß frase
Studier zum "warmlaufen" mal die Düsseldorfer Tabelle.
Man kann auch zum Test mal nen Rechner im Netz probieren.
Gruß
frase
Ich frage nochmal, wie war es bisher (Kinderbetreuung in der Ehe) geregelt?
Das könnte unter Umständen eine Rolle spielen.
Hast du denn schon einen Anwalt eingeschaltet?
Gruß
frase
Hallo,
natürlich fließt bei der Berechnung auch im Wechselmodell ihr Einkommen mit ein und hat somit erheblichen Einfluss auf ihren Betreuungsunterhaltsanspruch. Es kommt also auf dein und ihr bereinigtes Netto an, dann kannst du mal ne Prognose rechnen lassen.
Schau dir auch mal §1570 BGB dazu an.
Wie war denn die Betreuung bisher in der Ehe geregelt?
Gruß
frase
Und bei der Thesaurierung ist die sofortige Reinvestition kein Einkommen im Sinne von § 16 SGB IV oder was willst du damit sagen?
In der Praxis merkt man die Besteuerung der therausierenden deutschen Fonds ja nicht, denn die Fondsgesellschaft führt die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab.
Nur wenn du dir da was zurückholen willst, wird es spannend.
Daher muss ich dir schon zustimmen, es handelt sich um Einkommen.
Das wird dann zum Problem, wenn es in Summe der Einkünfte die Grenze überschreitet.
Wie sich das in der Praxis auswirkt?
Eine ganz dumme Kiste, denn du musst ja vollumfänglich und ehrliche Auskunft erteilen, wenn die Grenze überschritten ist.
Gruß
frase
"Nicht unbedingt", da hast du vollkommen Recht.
Da dieses Thema aber sehr komplex ist, nur der Hinweis, das es schon Sinn machen kann, die Anlage KAP zu nutzen.
Alleine, wer Depots an verschiedenen Banken führt, oder auch ausländische Depots (hier ist es glaube sogar Pflicht) hat, kann nur so Gewinne und Verlusste gegenrechnen lassen.
dass "Wiederanlage" kein Einkommen im Sinne des § 16 SGB IV ist ?
Hier habe ich bewusst den Begriff der Wiederanlage in Anführungszeichen gesetzt.
Denn eine Thesaurierung ist nicht mit der Wiederanlage zu verwechseln.
Bei der Thesaurierung kommt es nicht zur Auschüttung an den Anleger, es wird sofort in die gleiche Anlage reinvestiert.
Bei der klassischen Ausschüttung wird der (Geld)Wert dem Anleger gutgeschieben, er kann nun erneut investieren.
Hier würde ich auch von einem Einkommen sprechen.
Bei Aktien bieten immer mehr Unternehmen die script Dividende an, die den Gewinn (Dividende) nicht in bar, sondern mit weiteren Aktien auskehren.
Der Anleger hat aber dabei eine Wahlmöglichkeit, nutzt er diese nicht wird immer bar ausgeschüttet, hier handelt es sich zweifellos um Einkommen.
Gruß
frase
Hallo Roger,
seit 2009 unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungssteuer.
Tauchen also in der EStE auf, wenn der Freibetrag überschritten wurde.
Wir haben hier schonmal über das Problem der Thesaurieung solcher Ertrage diskutiert.
Ergebnis war dann die mehrheitliche Meinung, das diese "Wiederanlage" kein Einkommen darstellt.
Realisierte Kursgewinne werden nach dem Zuflussprinzip beurteilt.
Prüft der SHT dann jährlich mein Einkommen, da diese Einkünfte stark schwanken?
Nur, wenn du sehr dicht an der Grenze liegst und der SHT auch Kenntnis davon bekommt.
der sog. Wohnvorteil bei einer selbst genutzten Immobilie als Einkommensart unbekannt
Wird erst dann problematisch, wenn du über der Grenze liegst.
was ist gar mit nicht realisierten Kursgewinnen etwa am Jahresende?
Nicht realisiert ist auch nicht vorhanden, also kein Einkommen.
Meine persönliche Planung lag immer auf dem Ziel, neben dem regelmäßigen Einkommen, die weiteren Zuflüsse (Gewinne aus VuV oder Gewerbebetrieb, Kapitalerträge, steuerlich relevante Veräußeungen) so zu steuern, das ich die Grenze nicht überschreite.
Gruß
frase
Für den UHB sollte das Pflegegeld, egal ob gesetzlich oder zusätzlich privat, eigentlich steuerfrei sein.
Das Pflegegeld ist dann steuerpflichtig, wenn es an Personen ausgezahlt wird, die weder zu den Angehörigen zählen noch sittlich oder moralisch zur Pflege verpflichtet sind.
Noch ein Hinweis, der leider in letzter Zeit immer häufiger zum Tragen Kommt.
Die Beträge in den Zusatzversicherungen steigen extrem schnell an.
Keine Seltenheit und im Verlaufe von 10 Jahren verdoppelt sich der Betrag bei gleichbleibender Leistung.
Kann man sich dann die Versicherung nicht mehr leisten und muss daher kündigen, ist oft alles weg.
Das sollte man unbedingt beachten, wenn man diesen Weg gehen will.
Gruß
frase
Hallo Scrat,
ich kenne mich natürlich nicht mit den entsprechenden Versicherungsbedingungen aus.
Daher macht es einen gewaltigen Unterschied, ob mit Beginn des Pflegefalls die Versicherungsprämie weiter gezahlt werden muss oder eben nicht.
Wie die Ein- und Ausgabenseite berücksichtigt wird, da gehe ich vom Zuflussprinzip aus.
Das haben die SHT bisher so gehandhabt, daher sehe ich kaum eine Chance, länger gezahlte Beiträge zu verrechnen.
Man verfolgt ja mit der Zusatzversicherung das Ziel, eben keine Sozialhilfe beantragen zu müssen.
Primär geht es dabei auch um den Schutz des Vermögens des UHB.
Wir hatten hier ja auch die Frage im Forum, ob einem "alles genommen werden kann, bis auf den Schonbetrag"
Stellt man sich also vor, ein Pflegebedürftiger hätte eine Immobilie, so könnte er diese auch vermieten , wenn er ins Heim muss.
Diese Mieteinkünfte könnte er auch zur Finanzierung der Heimkosten mit einsetzten.
Vermietet er z.B. an seine Kinder, würde hier ja auch indirekt EU gezahlt werden, aber die Immobilie bleibt erhalten.
Es bleibt also jedem selber überlassen, welche Strategie er verfolgt.
Gruß
frase
bot mir an ich solle doch den Antrag neu stellen, Das habe ich heute auch gemacht.
tja, ohne etwas Böses zu denken, hier hat der SB geschlampt und es könnte sein , das dein Neuantrag nun erst ab Tag Antragstellung gilt.
Ich würde auf jeden Fall die Entscheidung zum Altantrag fordern.
Ein Widerspruch setzt ja eine gewisse Maschinerie in Gang, ist dazu gedacht, das übergeordnete Stellen die zuvor ergangene Entscheidung überprüfen.
Gruß
frase
Dann kann dein Freund frei entscheiden, wo er mit den Kindern seine Umgangszeit verbringt.
Das geht die Mutter nur etwas an, wenn es eine Kindswohlgefährdung geben sollte, was in dem geschilderten Fall nicht zu erkennen ist.
Gruß
frase
Wenn du für eine Person, der du zum Unterhalt verpflichtet bist, eine Versicherungsprämie zahlst, damit später möglichst wenig staatliche Hilfe benötigt wird, dann ist das ja wie vorweggenommener Unterhalt.
Das macht Sinn, wenn Vermögenswerte des UHB zu schützen sind,
Ich denke gerad darüber nach, wie solche Zahlungen bei der Ermittlung deiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, wenn schon ein Elternteil im Heim lebt und für den anderen Elternteil noch die Prämie gezahlt wird?
Gruß
frase
Was kann mein Freund nun tun???
Ist das Umgangsrecht schriftlich geregelt?
Gruß
frase
Trotzdem wird Ihm bis auf 5000 Euro, Auto, evtl. selbst genutztes Haus alles "genommen"?
Was meinst du mit "alles genommen?"
Alles was der verbliebene Ehepartner nicht für seine Lebensführung benötigt, kann berücksichtigt werden.
Unbillige Härten sind zu vermeiden. Riesterverträge sind auch geschützt, glaube ich.
Keiner muss aus einer angemessenen Immo ausziehen, alles was du zur Erwerbstätigkeit benötigst bleibt auch unberücksichtigt.
Der Partner, der ins Heim muss, hatte ja bestimmt auch eine Altersvorsorge.
Erst wenn der Heimbewohner den Antrag auf Sozialhilfe stellt, wird geprüft.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist man halt selber für die Kosten verantwortlich.
Gruß
frase
Hey, ich finde es toll, wie du das angehst.
Wünsche dir und deiner weiteren Tochter alles Gute für die Zukunft.
Gruß
frase
Es ging um die Schonvermögen der Ehegatten.
Wenn sich also durch die Sozialhilfe eine Forderung ergibt, könnte das Amt auch ein dinglich besichertes Darlehn gewähren, du hast es ja selber schon beschrieben.
In der Praxis sollte man dann genau prüfen, ob man das mögliche Erbe antritt.
Also sind auch lebenslange Vorsorgen für das Alter weg?
Nun, die Vorsorge ist ja genau dafür gedacht, das man es im Alter einsetzt.
Gruß
frase