Bislang habe ich aus diesem Forum Kraft durch dezidierte und präzise Infos geschöpft, dafür bedanke ich mich. Ich ziehe mich nun aus den Diskussionen zurück.
Tschüss
Bislang habe ich aus diesem Forum Kraft durch dezidierte und präzise Infos geschöpft, dafür bedanke ich mich. Ich ziehe mich nun aus den Diskussionen zurück.
Tschüss
Ja, kann er! Dazu bedarf es keiner Gesetzesgrundlage. Der Anspruch des Sozialhilfeträgers ergibt sich ausschließlich aus übergeleitetem Recht. In erster Linie gilt aber das BGB - und hier gibt es keine Einkommensgrenze. Der UHP ist im Rahmen der alten Freibeträge zur Unterhaltzahlung heranziebar!
Wo kann man das nachlesen?
Die Frage ist, kann ein gesetzlicher Betreuer die 100.000 € Grenze „aushebeln
„. Und wenn, gibt es hierzu Gesetzesgrundlagen
Hierzu gibt es schon einen Thread
Was soll die Panikmache, der entsprechende Paragraph für die Heranziehung von Angehörigen ist im sgb nun geändert:
Hallo Diophant,
ein sehr interessanter Vorgang. Dazu habe ichSelbst wenn die Leistungsfähigkeit von Diophant bei 100€ liegt, müsste ja ein deutlich höherer Sozialhilfebeitrag geleistet worden sein.
oder die Schwiegermutter hat soviel Rente, dass nur ein so geringer Betrag zusammenkommt.
Damit wäre ja auch eine Überzahlung im Jahr 2018 erfolgt.
Hallo Diophant,
Zunächst vielen lieben Dank für das Einstellen des Briefes. Für mich sieht es so aus, dass die SHT sicherlich nicht so agieren würden, wenn das AEG nicht gekommen wäre. Bei euch gibt es ja nun eine Schlussabrechnung für 2019, gab es diese auch für 2018? Wenn nicht, könnte man eine unzulässige Bereicherung für den SHT vermuten.
Aber nochmals vielen Dank für das Einstellen, es macht Mut für die von uns, die noch in den „Verhandlungen“ stecken.
LG Ceres
Ob die Ämter wohl nun die „finalen Rechnungen“ erstellen, ist fraglich.
Bleibt nur zu hoffen, dass ungerechte Forderungen zurückgenommen werden, das ist mehr wert als eine eventuelle Steuererstattung.
Vg
Ceres
Alles anzeigenGrundsätzlich wohl richtig. Hier könnte der UHP, der in Verzug ist und sich noch nicht mit dem Amt geeinigt hat aber auf eine Einmalzahlung einrichten.
Hier kommt dann schon ein schönes Sümmchen zusammen, das könnte auch reichen um die zumutbare Eigenbelastung zu reißen.
Das kann gerade in der aktuellen Situation, wo für die meißten UHP für 2020 keine Zahlungen mehr anfallen sollten, eine strategische Überlegung sein.
Dabei muss man dann auch berücksichtigen, das nach meiner Kenntnis der Lebenspartner bei gemeinsamer Veranlagung diese zumutbare Belastung leider erhöht.
VG frase
GuMo Frase,
https://www.smart-rechner.de/zumutbare_belastung/rechner.php
Bei Ledigen sind das 7 % des Bruttoeinkommens bei Verheirateten 6%. Das ist ein ganz schöner Batzen.
VG Ceres
Da verstehe ich die Aussage des Anwalts nicht.
Das BMAS schreibt
Künftig wird auf das Einkommen unterhaltsverpflichteter Angehöriger erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro je unterhaltspflichtige Person zurückgegriffen. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit ab dem 1. Januar 2020 beschränkt. Der Unterhaltsverpflichtete muss keine weiteren Schritte einleiten. Es wird grundsätzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Hallo zusammen,
Das habe ich gerade gefunden.
https://www.anwalt.de/rechtsti…essen-handeln_161688.html
Aufgepasst! Besteht zuungunsten des Kindes ein Unterhaltstitel (z. B. Beschluss, Urteil, notarielles Schuldanerkenntnis) endet die Unterhaltsverpflichtung NICHT automatisch, sondern muss nötigenfalls aktiv abgeändert werden!
Versäumen Sie dann nicht, den Sozialhilfeträger nachweislich aufzufordern, auf seine Rechte – ganz (oder teilweise bei Anpassung an den neuen Selbstbehalt) – zu verzichten, denn eine Rückwirkung gibt es leider nicht – haben Sie gezahlt, dürfte das Geld ein für alle Mal weg sein...
VG
Ceres
Also ist das Gestz jetzt richtig offiziell?
Ja, natürlich es ist verkündet und somit gültig.
Nein. Grundsätzlich gilt, dass Kinder hier keine Forderungen der Gläubiger ihrer Eltern zu befürchten haben. Das ändert sich erst nach dem Tod der Eltern: Dann erben Kinder nicht nur Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Aber nicht zwingend.
Der Ausweg: Übersteigen die geerbten Schulden das vererbte Vermögen können Kinder das Erbe ausschlagen.
Bei mir sind es die Bayern, die so falsch rechnen. Ich selbst bin aus NRW. Vielleicht sind die Bw ja besser drauf, was die Bewertung anbelangt.
Alles anzeigenCool,
bleibt nur zu hoffen, dass bis dahin Heil und Merkel noch im Amt sind!!
Grüße
Nichtzahler
Keine Panik.
Das Gesetz ist durch. Die Unterschrift und die Veröffentlichung sind reine Formsache.
Wir leben doch nicht in einer Bananenrepublik, wo jeder ...........eine Gesetzeslage ändern kann.
Schliesse ich mich auch an.
Vielleicht bis Anfang des Jahres. Dann können wir uns alle noch mal am 1. Januar zuprosten...
Ohne dieses super Forum wären meine Nerven deutlich ruinierter...
Ja, bitte noch offen lassen. Mir geht es genauso.
Hallo Mr,
Ich kämpfe aktuell noch gegen eine ungerechte Bewertung des Firmenwagens. Der wurde nämlich nochmals draufgeschlagen. Welches Bundesland ist denn für dich zuständig?
Meint Ihr das geht so schnell mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt?
Ich würde es mir ja wünschen, aber ich kann es mir nicht vorstellen
Meine Glaskugel sagt „ja“ hab mal nachgeschaut i.d.R. dauert es von der Entscheidung bis zur Verkündung 3 - 5 Tage.
Grüße