Hab einen Anwalt am Start aber eigentlich nur wegen dem Thema Trennungsunterhalt.
Das ist komisch...
Der Anwalt weiß hoffentlich, dass auch Kindesunterhalt im Raum steht?
Wenn ja, sollte er (falls es sich um einen Familienrechtler handelt) wissen, das zuerst(!) der Kindesunterhalt vom bereinigten Einkommen zu ermitteln wäre und erst dann(!!) im zweiten Schritt ggf. Trennungsunterhalt zu berechnen wäre.
Dazu wäre eben - wiederrum vom bereinigten Einkommen ausgehend - der ermittelte Kindesunterhalt abzuziehen und unter Beachtung des höheren Selbstbehaltes der Trennungsunterhalt zu ermitteln...
Beispiel:
bereinigtes Einkommen (angenommen 2100,- €)
Schritt 1)
Damit würdest Du in Einkommensgruppe 2 der DT 2023 Zahlbeträge landen. Hier wäre von Dir Kindesunterhalt in der Altersgruppe (6-11) in Höhe von 403,- € an die KM zu zahlen.
Schritt 2)
von den 2100,- € sind bei der nachfolgenden Berechnung des Trennungsunterhaltes die 403,- € Kindesunterhalt abzuziehen.
Bleiben somit 1697,- € übrig. Der aktuelle Selbstbehalt für Trennungsunterhalt (2023) liegt für erwerbstätige Unterhaltsschuldner bei 1370,- €, was bedeutet, dass von Dir max. 327,- € gefordert werden dürften/ könnten (1697,- minus 1370,-).
Da die KM als unterhaltsbedürftige Person mitzählt sollte eine Höherstufung nicht in Betracht kommen.
Grundsätzlich wäre zu prüfen, ob überhaupt Trennungsunterhaltsanspruch besteht und ob man Diesen nicht befristet ode aber über eine Zeit x jährlich "abschmilzt" (bis auf null)...
Ich würde versuchen, den Kindesunterhalt sauber zu berechnen und zu zahlen und die anderen "Selbstverpflichtungen" abzubauen...
Das Nichtzahlen von Kindesunterhalt kann Dir ganz schnell auf die Füsse fallen... Wenn - wie von timekeeper
angedeutet vom gegn. RA eine Inverzugesetzung stattgefunden hat, bezahlst du zu den bereits getäigten Zahlungen für die Wohnung zusätzlich und rückwirkend noch Kindesunterhalt...
Ob Du dann das gezahlte Geld aus der Vergangenheit für die Wohnung zurück bekommst ist mehr als fraglich..