Beiträge von Excel59

    Hallo,

    Mehrbedarf impliziert vielmehr gerade die Forderung des betreuenden Elternteils, das andere Elternteil möge sich an bestimmten Ausgaben beteiligen.

    noch ganz kurz: Sowohl Mehrbedarf, als auch Sonderbedarf sind gequotelt (also anteilig) von BEIDEN (soweit Leistungsfähig) Eltern zu tragen.


    Bei Sonderbedarf (zB. Kieferchirurgische Behandlung, die über die von der Krankenkasse bezahlten Behandlung hinausgeht) ist VORHER(!!) mit dem anderen Elternteil abzusprechen... Ansonsten gilt hier: wer die Musik bestellt bezahlt...

    Rainman52 ,

    Ich denke, ich bin mit dieser Einstellung nicht alleine!?

    Mit ziemlicher Sicherheit bist Du da nicht alleine (Aus eigener Erfahrung pflichte ich Dir bei) - allerdings nützt Dir diese Einstellung schlicht gar nichts...

    Auch meine Kinder wollten (und wollen) nichts mit mir zu tun haben und wollten - den Unterhalt betreffend - "nur" was ihnen zusteht, Also haben sie auch nur das bekommen, was ihnen zusteht...

    Der Anwalt wird mir am Donnerstag dann hoffentlich sagen was zu tun ist,

    Ich drücke Dir die Daumen ... (auch was die Wahl des Familienrechtlers betrifft)

    Hallo,

    Okeii, also bringt es mir alles nichts und ich muss das stillschweigend hinnehmen das mein Sachbearbeiter das alles so handhabt. Da bringt mir also auch ein gang zum Anwalt nichts. Mich hatte es halt irgendwie gewundert und geärgert das bei einem Arbeitskollegen die monatliche Berechnung gemacht wird und bei mir nicht. Ist dann halt reine kulanz bei ihm.

    Danke euch wirklich für die schnellen und tolle Hilfe x3

    Fett: nicht ganz, JÄ rechnen selten zugunsten des UET(Unterhaltszahlendes Elternteil.

    Es lohnt auf jeden Fall, die Berechnung des JA zu überprüfen. Und bei entsprechenden Zweifel und Fehler diese auch kundzutun und anzumeckern....

    Dieses wird bereinigt, dann ist auch noch der Selbstbehalt zu ermitteln (der ist ja keinesfalls festgezurrt) und dann weiß man, was an Masse zur Verfügung steht

    Na der Selbstbehalt ist schon fix (siehe eben DT).

    wenn zuwenig Einkommen vorhanden ist um den Mindestunterhalt für Minderjährige oder privilegierte Volljährige Kinderzu bedienen, wird zB. schnell die Pauschale für Berufsbedingte Aufwändungen auf den Prüfstand gestellt und entsprechend gekürzt. GGf. wird der UET darauf verwiesen, sich einen anderen Job zu suchen oder aber seine Arbeitszeit (zB. auch über Nebenjob) auszuweiten - das Letztere könnte bei einem Berufskraftfahre wegen der Lenk-und Ruhezeiten u.U. schwierig werden) Ebenso könnte eine Anrechnung fiktiven Einkommens in Frage kommen...

    Zum (guten) Schluß wäre auch noch eine Magelfallberechnung möglich.


    Das Ganze fällt unter die Begrifflichkeit "Erweiterte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners" (einfach mal googeln).


    Edith:

    Also ist's dem JA egal ob ich unter den Selbstbehalt komme?

    Wie schon angedeutet: es wird das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate errechnet und dann daraus der Unterhalt ermittelt.

    Falls es - wie Du schreibst Monate - gibt, wo Du weniger verdienst (und somit kurzzeitig unter den Selbstbehalt rutschtst) wird vom UET erwartet, das er in den Monaten wo er mehr verdient entsprechende Rücklagen bildet um solche schwache Monatsverdienste "abzupuffern"

    Hallo,

    das hier:

    eine Pflicht zum Kontakt mit dem Unterhaltszahler, soll nicht bedeuten, dass mich mein Kind besuchen muss mit einem langen Gesicht, das braucht kein Mensch, aber wenigstens sollte sie mit mir reden müssen, wenn auch nur am Telefon oder per Mail. Wenn sie das tun würde, dann wäre ich nicht hier, sondern würde sie unterstützen wo es nur geht, aber auf diesem Wege, nein, da kommt in mir der Kampfgeist auf, so nicht Fräulein...

    und das hier

    Wenn ich recht überlege, dann hat sie im September 2020 bereits die Ausbildung bei der Stadt begonnen, wurde im Februar 2022 krank und kündigte dann zum 31.08.22. Ab 01.09.22 begann dann die schulische Ausbildung, also nahtlos, das sieht

    jeder Richter nur zu gerne, ich weiß wovon ich rede. Das war kein Fehltritt diese Ausbildung zu beginnen, sie brach aus psychischen Gründen ab, und ich

    bin mir sicher, dass hier kein Richter dieser Welt ihr daraus einen Strick dreht.

    (auch wenn ich Dich in gewisser Weise verstehe, aber) ...läßt zunächst spüren, dass Du Unterstützung gerne (und ausschließlich) von Deinem Wohlwollen abhängig machen möchtest...

    So funktioniert das nicht. Das Deine Tochter nichts mit Dir zu tun haben will ist die eine Seite. Die andere (und hier alles entscheidende) Seite ist eben, dass die Eltern verpflichtet sind, ihren Kinder (mindestens) eine abgeschlossene Ausbildung zu finanzieren. Wobei eben auch Fehltritte möglich sein können- und sei es nur die falsche Berufswahl im ersten Anlauf....

    Weiterhin sind volljährige Kinder verpflichtet Ihren Unterhaltsanspruch zu begründen und zu belegen (Übrigens 2 Ansprüche die Du "getrennt" einfordern mußt, analog eben auch, wenn Du die Einkommenssituation der KM und der Tochter abklopfst...

    So reicht es eben nicht, einfach zu fragen, "was machst Du, Kind?", sondern die Frage(n) müßte (so oder so ähnlich) lauten: "Bitte, Kind, setze mich davon in Kenntnis, was Du derzeit machst und sende mir hierzu entsprechende aussagekräftige Belege zu (zB. Schulnachweis/ Ausbildungsnachweis)".

    Hallo Agdan ,

    ich habe mir den Faden nochmal durchgelesen.... (ich gehe davon aus, das Du nur Deiner hier beschriebenen 2 1/2 - jährigen Tochter zu Unterhalt verpflichtet bist)

    Du schreibst:

    Nachdem ich Volldepp mich Anfangs voll hab abziehen lassen weiß ich mittlerweile genau wie ich die Tabelle zu lesen habe, Gottseidank. Netto bereinigt, halber Kindergeldanteil angezogen usw. Mit meinen knapp 1950€ Netto zahle ich momentan 334€ an Unterhalt.

    Du weißt aber schon (und auch), dass die Zahlbeträge ind der DT immer auf 2 unterhaltsberechtigte Personen bezogen sind:/

    Was im konkreten Fall bedeutet (bedeuten würde), dass in Deinem Fall eine Höherstufung auf die nächsthöhere Einkommensgruppe erfolgen würde/ könnte und Du für diesen Fall € 356,- zu zahlen hättest...(wenn es die KM darauf anlegen würde)

    Weiter hätte Deine EX die ersten 3 Lebensjahre des Kindes auch zu Hause bleiben können und Du wärst (soweit leistungsfähig) zu Betreuungunterhalt der KM gegenüber verpflichtet (gewesen)...

    Was ich damit sagen will: Sei nicht ganz so kleinlich (oder anders gesagt: etwas großzügigermütiger der KM gegenüber...;))...


    PS: ich räume gerne ein, dass die 334,- im Verhältnis zu Deinem Verdienst viel Geld sind, aber im Gegenzug ist es - bezogen auf das, was das Kind monatlich braucht vergleichsweise sehr wenig - zB. Mietanteil/ Strom/ Gas/ Essen/ Trinken/ Bekleidung/ Schuhe/ Spielsachen/ Besuche im Bad/ Kino/ Ansparen für Urlaub/ Sparvertrag für die Zukunft und/oder was sonst noch so anfallen kann...

    Übernimmst Du eigentlich auch Aufgaben wie Arztbesuche innerhalb Deiner Betreuungszeit?


    Vielleicht noch ein zusätzlicher Hinweis: Zur Düsseldorfer Tabelle gehören auch Anhänge, die in der Regel von den zuständigen OLG ausformuliert werden (sog. Unterhaltsrechtliche Leitlinien). Zuständiges OLG ist immer jenes, in dessen "Dunstkreis" das Kind seinen Wohnsitz hat.

    Darf man fragen, wo Deine Tochter wohnt?

    Hallo zusammen,

    Mehrbedarf begründet ja nur in den seltensten Fällen einen Anspruch auf Zusatzleistungen gegenüber dem zahlenden Elternteil. Und, das Betreuungselternteil kann ja durchaus auch pädagogische Zwecke mit der Verwendung des Geldes verfolgen.

    Diese Meinung teile ich nicht, oder besser gesagt ich stimme hier meinem Vorredner(-schreiber) Trotha zu....

    Mehrbedarf kann eben regelmäßig geltend gemacht werden, wenn entsprechender Anspruch besteht.

    Einig sind sich hier die Konfessionen (zB. JA. / Gerichte) das zB. bei (bei notwendigen) Nachhilfeunterricht mehrbedarf zu zahlen ist - und zwar (in der Regel) gequotelt nach Einkommen von beiden Elternteilen.

    Ebenso kann Mehrbedarf begründet sein, wenn dies die geistigen und kulturellen Eignungen und Neigungen des Kindes fördert... (zB.) Musikunterrricht einschließlich Beteiligung am Instrument, Reitunterricht und vieles mehr...

    Mehrbedarf kann (und wird) auch gerade bei einer vorhandener und/ oder durch zB. Unfall entstandenen Behinderung eines Kindes auch lebenslang anfallen..., aber auch, wenn das Kind auf bestimmmte (teure) Lebensmittel angewiesen ist zB. bei ausgewiesener (ärztliches Attest) Lebensmittelunverträglichkeit

    Mehrbedarf ist - so das Gesetz - Bedarf, der (regelmäßig) über den Regelbedarf des Kindes hinausgeht...(pauschal formuliert)

    Bitte keine Links zu Kanzleien mal eine interessante Seite wo man etwas genaueres zum Thema Mehrbedarf/ Sonderbedarf erfährt....

    Falls solche Links nicht erwünscht sind bitte löschen bzw. mal eine Info an mich....(Danke)

    Hallo Agdan ,

    wie meinst Du das(?)

    Klar ist das von einer knapp Zwei-einhalb Jährigen nicht zu wörtlich zu verstehen da sie selbstverständlich auch ihre Mutter braucht aber ich bin guter Dinge das sie wenn sie alt genug ist hoffentlich bei mir leben möchte. Spätestens dann wäre dieses lästige Nebenthema mit dem unterhalt erledigt ;)

    Mal angenommen Ihr Beide (also Du und die KM) einigen sich (einvernehmlich) auf ein Wechselmodell dann könnte es trotzdem sein, dass der Mehrverdienende ET dem anderen ET einen Ausgleich zahlt...:/

    Es ist immer gut (besser) wenn ihr Beide - als Eltern - versucht im (gemeinsamen/ gegenseitigen) Interresse des Kindes zu agieren und gemeinsam nach Lösungen zu suchen (zB. einfach den Unterhalt kürzen wäre dann eben keine gute Idee).

    Eine gute Idee wäre es aber, die hälftige(!) Betreuung gut zu dokumentieren und irgendwann mal (nach 4-6 Monaten) das gemeinsame Gespräch zu suchen...

    Wobei eben die von Dir angesprochenen 12 von 28 Tagen (im Febr.) eben keine 50% Betreuung sind...(die ein Wechselmodell rechtfertigen würden).

    Habt Ihr Beide einen festen Rythmus wie Du die Tochter nimmst oder macht die KM das auf "Abruf"

    Du solltest schauen., dass da die 50% zusammenkommen...

    Könntest Du dennn dauerhaft die hälftige Betreuung sicherstellen(?) zB. auch dann, wenn Euer Kind in die Schule käme?


    Das hier:

    Seit der Trennung wohne ich wieder bei meinen Eltern.

    spricht nat. nicht gerade für eine optimale Bedingung für ein Wechselmodell (nicht mal ansatzweise)...Wie darf man sich das "ich wohne wieder bei meinen Eltern" vorstellen? Wohnst Du da im alten Kinderzimmer oder hast Du da eine kleine Einliegerwohnung :/

    Agdan ,

    Nichtdestotrotz solltest Du vorsichtig agieren.

    Vielleicht (als Tipp) läßt Du die Sache erstmal so laufen und dokumentierst die Betreuungszeiten penibel... Gleichzeitig hat das den Vorteil, dass sich die Bindung zum Kind manifestiert;)

    Das Problem beim Wechselmodell ist erfahrungsgemäß immer das Geld. Sobald das nicht mehr fließt wird vom BET (Betreuender Elternteil) schnell das Wechselmodell gekippt. Und da sind die KM sehr erfinderisch und die Mütterämter ähhm Jugendämter schnell auf der Seite der KM.

    Vielleicht kannst Du sie ja mit etwas mehr als den hälftigen Unterhalt ködern?

    Geht die KM (wieder) arbeiten? Eventuell ist das auch ein Möglichkeit hier Unterstützung anzubieten - hier kann man damit argumentieren, das ein Job gut für die Rente ist(usw.)...

    von den 2100,- € sind bei der nachfolgenden Berechnung des Trennungsunterhaltes die 403,- € Kindesunterhalt abzuziehen.

    Bleiben somit 1697,- € übrig. Der aktuelle Selbstbehalt für Trennungsunterhalt (2023) liegt für erwerbstätige Unterhaltsschuldner bei 1370,- €, was bedeutet, dass von Dir max. 327,- € gefordert werden dürften/ könnten (1697,- minus 1370,-).

    ich muß mich gerade mal selbst zitieren (und korrigieren)...

    Bei dem von mir vorangegangenen Beitrag #6 ins Feld geführten Selbstbehalt handelt es sich um den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt), tatsächlich müsste aber (meiner Meinung nach) der angemessene Eigenbedarf (Selbstbehalt) in Höhe von aktuell 1650,- € zur Berechnung des Trennungsunterhaltes herangezogen werden, was den Trennungsunterhalt dann gegen 0 laufen liesse...

    Nachzulesen in der DT und §1603 BGB Abs. 2 und 1

    Hallo,

    Stimmt es, dass von diesem Betrag das Kindergeld nicht mehr abgezogen wird!?

    Lt. DT. hat Deine Tochter Anspruch auf 930,- € siehe auch meinen vorherigen #23 Beitrag. Ich frage mich nur gerade, wenn auf Grund Deiner Berechnung gar kein Bafög- Anspruch bestünde (weil Einkommen zu hoch) wieso das Bafög-Amt nicht einfach den Antrag abgelehnt hat...

    Da liegst du falsch! Mit den Vorausleistungen des Amtes sind alle Forderungen auf das Land Ba-Wü. übergegangen, jeglicher Schriftverkehr ist ab sofort nur noch direkt mit dem Amt in Stuttgart abzuwickeln. Egal was ich will, ich muss das schriftlich in Stuttgart anfordern.

    Ja aber doch nicht die KG- Angelegenheit... was kümmert Dich das und warum?


    Edith:

    der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist von Dir an die KM zu stellen. Da haben die Behörden nichts damit zu tun...

    Hallo,

    Und bei voller Anrechnung des Kindergeldes. Wobei ich auch in dem Fall überprüfen würde, ob man nicht das Kindergeld auf einen selbst umleitet, auf jeden Fall würde ich der Familienkasse dann mitteilen, dass die Mutter das Kindergeld zu unrecht erhält, weil das Kind weder bei ihr lebt, noch sie für den Unterhalt aufkommt.

    warum sollte sich der KV darum kümmern?

    Die Tochter ist 24. Falls(!) die Ausbildung tatsächlich ohne fianzielle Zuwendung der Schule oder des Ausbildungsträgers erfolgt, wäre der aktuelle Anspruch der auswärtswohnenden Tochter 930,-€ abzüglich KG 250,-€ wären also noch 680,- € an Unterhaltsleistung zu erbingen (lt DT).

    Außerdem: mit 25 läuft der KG-Anspruch eh aus... Was bedeutet, das die Unterhaltslast steigt (im Gegenzug kann dann aber der Unterhalt steuerlich geltetnd gemacht werden).

    Hallo, das hier

    Die Tochter ist nicht mehr privilegiert, d.h., keiner der möglicherweise zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten muss seine Erwerbstätigkeit ausweiten, um den Unterhalt des Kindes sicher zu stellen.

    ist zwar richtig, nicht desto trotz kann (könnte) der KV von der KM per "familienrechtlichen Ausgleichsanspruch" versuchen, das sich die KM am Unterhalt mit beteiligt (zumindest theorethisch besteht ja die Möglichkeit - wie vom TO schon angedeutet - dass mietfreies Wohnen, Haushaltshaltsparnis, ggf. Haushaltführung angerechnet werden könnte (eventuell greift da auch der Taschengeldparagraf). Da sollte aber mal ein versierter Familienrechtler drüberschauen...

    Hallo,

    ich gehe mal davon aus, dass die Tochter vollständig geschäftsfähig ist(?) Wenn ja, dann sollte das hier:

    Und drunter der Satz, dass das Kindergeld weiterhin die Mutter bekommt.

    (eigentlich:/) nicht Dein Problem sein. Das müßte dann Töchting mit der KM selbst verhackstücken...


    #Edith:

    Mir wurde keine Schulbescheinigung vorgelegt, nur die Info, dass meine Tochter die und die Schule besucht seit September 2022.

    Deine Tochter ist als (potentiell) Unterhaltsberechtigte Dir gegenüberzunächst in der vollen Darlegungs-und Beweispflicht.

    Sowohl was Ihr Werdegang betrifft (hier Schul- oder Ausbildungsnachweis) und auch was das Einkommen der KM und ihr Eigenes betzrifft

    Hallo,

    Hat er ein Recht darauf zu bestehen und wie würdet ihr das diplomatisch lösen ?

    freundlich aber bestimmt darauf hinweisen, dass er dazu kein Recht hat...(der Unterhaltspflichtige Elternteil-UET hat grundsätzlich kein (Eingriffs-)Recht in die fiananziellen Angelegenheiten des betreunden Elterteil - BET einzugreifen) - die Vorgehensweise ist aber im nicht unerheblichen Maße davon abhängig, wie Euer sonstiges Verhältnis ist...:/

    Ein kleiner Hinweis trotzdem: Bei Zahlung des Höchstbetrages sollten trotzdem Rücklagen gebildet werden, um zB. Schulausflüge, Konfirmationsfeier o.Ä. oder Schulmaterialien (Computer o.Ä.) zu fianzieren. Hier kann es (u.U.) schnell passieren, dass der Ruf nach Mehrbedarf verhallt, weil zu Recht darauf verwiesen werden kann, dass solche Posten durchaus aus dem laufenden Unterhalt hätten angespart werden können...

    Hallo,

    Der Gedanke des Bafög ist ja, das junge Menschen ohne finanzielle Sorgen ihre Ausbildung absolvieren können.

    das ist doch aber nur die eine Hälfte des Gedankens...

    Bafög wird in der Regel (anteilig oder voll) nur dann bewilligt, wenn das Einkommen der Eltern nicht reicht.

    Tatsächlich könnte der TO seine Einkommenssituation im Bafögrechner eingeben und selbst drüberschauen. Unabhäng davon wäre es sinnvoll, das Bafögamt anzuschreiben und um die Berechnung beleghaft bitten.

    Hallo Michael K 1966 ,

    Das Zitat hier:

    Meine Frau war drei Wochen in Indien und erklärte mir zwei Wochen später das sie sich trennen will. Vor einer Woche erfuhr ich den Grund,

    stammt vom 02.03.2023...

    Das liest sich so, als wäre dieser Indientripp Deiner DemnächstEx im Februar diesen Jahres gewesen (oder wann waren die 3 Wochen?). Auch sonst liest sich alles so (Anwaltstermine), als hätten diese erst kürzlich stattgefunden...

    Insofern liest sich der Trennungstermin (rückwirkend) zum 01/ 2022 komisch, bzw. würde ja bedeuten, dass das Trennungsjahr schon vorbei wäre...

    Irgendwie sind die zeitlich Abläufe nicht ganz stimmig...

    Kannst Du (mich)uns mal bitte aufklären?:/


    Edith, PS: Eine Rückdatierung des Trennungstermines ist übrigens nicht zulässig und sollte in Deinem speziellen Fall ausgeschlosen werden.

    Fragende Grüße ...

    Hallo,

    möglicherweise kommt eine Höherstufung in Betracht, weil du nur für ein Kind unterhaltspflichtig bist.

    Nachtrag und nur zum (bessseren) Verständnis:

    In der DT Tabelle steht (Zitat):
    "1. [...] Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang."


    Unterhaltsberechtigte können also sowohl Kinder als auch Elternteile (zB. KM/ KV) sein...

    Bei weniger als 2 Unterhaltsberechtigten kann hochgestuft werden bei mehr als 2 kann herabgestuft werden (wobei unter Mindestunterhalt geht es in der Regel nicht) bzw. da wird das zur Verfügung stehende mögliche Einkommen beim Unterhalt gequotelt.



    Hab einen Anwalt am Start aber eigentlich nur wegen dem Thema Trennungsunterhalt.

    Das ist komisch...

    Der Anwalt weiß hoffentlich, dass auch Kindesunterhalt im Raum steht?

    Wenn ja, sollte er (falls es sich um einen Familienrechtler handelt) wissen, das zuerst(!) der Kindesunterhalt vom bereinigten Einkommen zu ermitteln wäre und erst dann(!!) im zweiten Schritt ggf. Trennungsunterhalt zu berechnen wäre.

    Dazu wäre eben - wiederrum vom bereinigten Einkommen ausgehend - der ermittelte Kindesunterhalt abzuziehen und unter Beachtung des höheren Selbstbehaltes der Trennungsunterhalt zu ermitteln...

    Beispiel:

    bereinigtes Einkommen (angenommen 2100,- €)

    Schritt 1)

    Damit würdest Du in Einkommensgruppe 2 der DT 2023 Zahlbeträge landen. Hier wäre von Dir Kindesunterhalt in der Altersgruppe (6-11) in Höhe von 403,- € an die KM zu zahlen.

    Schritt 2)

    von den 2100,- € sind bei der nachfolgenden Berechnung des Trennungsunterhaltes die 403,- € Kindesunterhalt abzuziehen.

    Bleiben somit 1697,- € übrig. Der aktuelle Selbstbehalt für Trennungsunterhalt (2023) liegt für erwerbstätige Unterhaltsschuldner bei 1370,- €, was bedeutet, dass von Dir max. 327,- € gefordert werden dürften/ könnten (1697,- minus 1370,-).

    Da die KM als unterhaltsbedürftige Person mitzählt sollte eine Höherstufung nicht in Betracht kommen.

    Grundsätzlich wäre zu prüfen, ob überhaupt Trennungsunterhaltsanspruch besteht und ob man Diesen nicht befristet ode aber über eine Zeit x jährlich "abschmilzt" (bis auf null)...

    Ich würde versuchen, den Kindesunterhalt sauber zu berechnen und zu zahlen und die anderen "Selbstverpflichtungen" abzubauen...

    Das Nichtzahlen von Kindesunterhalt kann Dir ganz schnell auf die Füsse fallen... Wenn - wie von timekeeper angedeutet vom gegn. RA eine Inverzugesetzung stattgefunden hat, bezahlst du zu den bereits getäigten Zahlungen für die Wohnung zusätzlich und rückwirkend noch Kindesunterhalt...

    Ob Du dann das gezahlte Geld aus der Vergangenheit für die Wohnung zurück bekommst ist mehr als fraglich..