Beiträge von Excel59

    So sie hat 2 Jahre Frisuren gelernt abgebrochen (Aufhebungsvertrag) . Und dan nach 3 Monaten als Floristen angefangen. Besteht die Unterhaltsplicht noch? Danke

    das kommt - nicht zuletzt - auch auf die Umstände des Wechsels der Ausbildung an...

    Zunächst räumt die "regelmäßige Rechtssprechung" den Auszubildenden/ Studierenden einen doch recht großzügigen Raum beim Wechsel ein (schließlich kann mn sich ja in der Berufswahl (oder sonst.) auch mal irren (man merkt halt irgendwannn, dass die zunächst eingeschlagene doch nicht der eigenen Neigung entspricht.

    Ein Wechsel kann aber auch angeraten sein, wenn z.B. Allergien entstehen die erst mit dem Beruf (oder hier im Zuge der Ausbildung) zum Ausbruch kommen (Friseur: zB. Allergien bei den Haarfarben, Flosristin z.B. bei den diversen Chemikalien wie Dünger und/ oder Unkraut-bzw. Insektenvernichtungsmitteln). Kein Richter wird ein solches Kind zwimgen, eine solche begonnene Berufsausbildung zu Ende bringen zu müsssen...

    Hallo,

    führt man sich den ersten Link (focus) zu Gemüte, so zu ist es tatsächlich so, dass man keine Angaben zum Einkommen machen muß, nur weil man vom Sozialamt (auf deren Vermutung hin) entsprechend angeschrieben wurde.

    Hier muß dann jeder Betroffene (Angeschriebene) selbst schauen, ob die Vermutung stimmt oder nicht ...(und entsprechend reagieren)...

    Wenn die Vermutung falsch ist (man also weniger als die besagten (oder vom Sozialamt vermuteten) 100.000 € Jahreseinkommen hat, kann man das Schreiben also Problem- und Folgenlos ignorieren....

    Der 2. Link bestätigt das ja auch ....

    Hallo Tatti ,

    (da ja eine Vermutung zwecks Einkommen über 100.000 Euro vorliegen müsste)

    Wie kommst Du darauf, das bei Einkommen über 100.000 Euro eine Vermutung über dessen Höhe vorliegen müsste, um eine Einkommensabfrage zu stellen?

    Ich habe das Gesetz jetzt nicht in Gänze gelesen, aber hier wird doch einfach nur die klassische Situation der Einkommensüberprüfung der (auf Grund des Verwandschaftsgrades) in Frage kommenden Familienmitglieder durchgeführt/ angewandt..

    Führt diese dazu, dass das betroffene Familienmitglied weniger als die besagten 100.000 € an Jahreseinkommen hat ist der Fall erledigt, wird ein höheres Einkommen ermittelt muß entsprechend der Leistungsfähigkeit Unterhalt geleistet werden...


    Oder habe ich da was übersehen?

    Hallo Kire ,,

    wie belastet oder unbelastet war denn das bisherige Zusammenspiel/ Zusammenwirken von euch Beiden als gemeinsame sorgeberechtigte Eltern eures(r) gemeinsamen Kindes (Kinder?)?


    Zitat

    Zitat

    In einem persönlichen Gerspräch mit ihnen möchten wir Lösungen im Interesse Ihrer Kinder erarbeiten. Das Familiengericht wird eine Nachricht über das Ergebnis des Gespräches erhalten und ggf. am Gerichtstermin teilnehmen.

    Fett: steht das wirklich so (komisch) drin, dass das Familiengericht [...] ggf. am Gerichtstermin teilnehmen wird?

    Titelinhaber ist das volljährige Kind, welches kein Interesse haben dürfte, den Titel aus der Welt zu schaffen.

    Das ist korrekt... richtig sollte es heißen ( und hätte ich schreiben müssen),dass der KV versuchen sollte, den Unterhaltstitel aus der Welt zu schaffen..

    Da die Tochter noch die Schule besucht, ist diese privilegiert.

    Das hatte ich überlesen, insofern ist es mit dem minderjährigen in Sachen Unterhalt gleichrangig...


    Der Sohn muss unterhaltsrechtlich BAFÖ als vorrangige Leistung beantragen / in Anspruch nehmen oder sich so stellen lassen, als ob er das beantragt habe.

    Das ist der Regelfall...

    Ausgenommen ist dies, wenn die (bekannte) Einkommenssituation der ET eine Bafög-Leistung von vornherein ausschließt....

    zum Beitrag #7

    Nein das macht doch das JA diese Prüfung oder etwa nicht ?

    Das hat doch ebenfalls sicher das JA eingefordert oder ?

    Ob dass das JA gemacht hat, können wir nicht wissen (wenn nicht mal Du es weißt) ;)...

    Hier solltest Du nochmal mal nachfragen und Dich entsprechend vergewissern. Ebenso hast Du ein AnRecht darauf zu erfahren, wie es um die Einkommensvehältnisse der KM bestellt ist. Auf die Berechnung des JA kann man sich verlassen muß man aber nicht (ich würde mich NICHT darauf verlassen).

    Hmmm,

    leider kann ich vorherigen Beitrag nicht bearbeiten (obwohl im Zeitfenster)...
    das mit der Frage nach dem weiteren Kind hat sich ja erledigt (hatte es überlesen...)

    Je nachdem, was die Tochter derzeit macht könnte es sein, das deren Privilegierung wegfällt und das 5-jährige Kind in der Rangfolge vornedran steht.

    Hallo Libeni ,


    Wie schon von edy angedeutet sind mit Volljährigkeit beide ET dem gemeinsamen Kind zu BARunterhalt verpflichtet.

    Das Kind ist nunmehr allein für die Durchsetzung seiner Ansprüche verantwortlich und muß sie auch entsprechend belegen.

    Für den KV gilt: Ansprechpartner (hier in Sachen Unterhalt) ist ausschließlich nur noch das volljährige Kind (hängt aber auch ein bißchen vom Verhältnis der ET zueinander ab). Das Kind muß seinen Anspruch auf Unterhalt geltend machen und belegen. Es muß weiterhin Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der KM (beleghaft) erteilen, aber auch über die eigenen Einkünfte beleghaft Auskunft erteilen.

    Für den Titelinhaber hier ist es wichtig, den vohandenen Unterhaltstitel aus der Welt zu schaffen. Dazu sollte hier der KV das Kind zur Herausgabe der volstreckbaren Ausfertigung erbitten (verlangen) oder aber eine schriftliche Erklärung vom Kind, dass dieses nicht mehr aus dem Unterhaltstitel vollstrecken wird. Wird der Titel nicht herausgegeben so bleibt in der Regel nur noch (gerichtliche) Abänderung.


    Gibt es noch weitere Kinder?

    Der Sohn macht aktuell nichts und besucht noch die Schule bzw. hat seinen Abschluss nachgeholt.

    Gibt es hierzu eine (aktuelle) Schulbescheinigung, welche Dir vorliegt?


    Wenn die Mutter des Sohnes "zu wenig" verdient, also aktuell unter 1370 €, ist diese nicht leistungsfähig.

    Selbst wenn sie "nur" 1370,- € verdient bzw. bekommt, wäre dies (auf Aufforderung, übrigens dem vollj. Sohn gegenüber) entsprechend zu belegen...

    Hallo Rainer1978 ,

    Der Unterhalt wurde vom JA festgelegt und fiel sehr Hoch aus

    wurde hier ein Unterhaltstitel erstellt?

    PS: nicht alles, was das JA berechnet muß auch stimmen, bzw. hätte auch bezahlt werden müssen... Angesichts Deines Einkommens und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten Personen erscheinen mir 240,- € auch hoch. Aber letztendlich ist es "vergossene Milch" über die wir diskutieren würden...

    Leider finde ich keinen aktuellen Rechner welcher mir die genauen Werte ermittelt.

    Bevor gerechnet werden kann, muß bekannt sein, was der volljährige Sohn macht (Schule, Berufsausbildung;...)?


    Was müsste ich an Unterhalt zahlen wenn z.B. mein Sohn eine Ausbildung oder einen Nebenjob ausführt und 500 €

    Vermutlich nichts...(kommt aber auch ein bißchen auf die Art der Ausbldung an...).

    Wenn Dein Sohn eine klassische Beufausbildung macht, würde er in den letzten Unterhaltsrang (=->Stichwort googeln) fallen.


    PS.:Übrigens wäre Dein volljähriger Sohn für seinen Unterhaltsanspruch Dir gegenüber selbst verantwotlich... Er müßte (s)einen (eventuellen) Unterhaltsanspruch Dir gegenüber BELEGHAFT (zB. Ausbildungsvertrag) geltend machen und Dir sowohl seine Eigenen Einkünfte, als auch die der KM vollumfänglich BELEGHAFT offenlegen (Die eventuelle Aussage der KM " sie würde nur wenig verdienen" zählt da nicht...


    Wann wird die 17jährige volljährig?

    Hallo,

    Es war vielleicht zum damaligen Zeitpunkt noch umstrittener und weniger üblich als man es nach der ständigen BGH Rechtsprechung in der Zukunft erwarten kann.

    keine Ahnung...

    was halt schon - solch, oder ähnlich gelagerten Fällen -immer mal im Raum stand (aber eben auch nicht bei mir) war die 10% haushaltsersparnis...

    Das wäre halt das Einzige, worauf ich mich hier im Faden einlassen würde

    Als betroffener Vater würde ich meinem Kind hier 377 € Unterhalt bezahlen und beim Jugendamt eine unbefristete Unterhaltsurkunde über 100% Mindestunterhalt erstellen.

    Da ja grundsätzlich keine "Forderungen" im Raum stehen, würde ich die 377,- € zahlen und alle weiteren Aktivitäten wie Titulierung (befristet und befristet) außen Vor lassen. Im vorrauseilenden Gehorsam muß man sich nun wirklich keine Titulierung ans Bein binden

    Ab sofort eine Dauerauftrag mit der Unterhaltsumme und deutlich interpretierbaren Zahlungsgrund "Unterhalt für Kind(Name)" deklarieren...

    Hallo Tabula rasa

    Es gibt dazu viele Aktenzeichen (zuletzt z.B. XII ZB 325/20) und Aufsätze.

    Vermutlich liegt es einfach daran, das ich nicht fit genug bin das "Rechtsdeutsch" inhaltlich korrekt zu interpretieren...

    Da ich es trotzdem gerne verstehen möchte:

    Vielleicht magst Du mir ja die Stelle in geeigneter Form aufzeigen (nach dem Motto: "Ich erkläre es Dir wie einem 5-jährigen ;)), wonach das Einkommen der (potentiell betreuenden KM in der neuen Beziehung sich auf den Kindesunterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes auswirkt.


    Zumindest nach äußerlichen maßstäben sind die "Fälle" ja völlig unterschiedlich...

    Es handelt sich im verlinkten Urteil um in Trennung lebende ET die auschließlich für "Ihre" gemeinsamen Kinder um Unterhalt streiten...

    (also keine neue - wie hier im Faden in Lebensgemeinschaft lebende - Familie mit weiterem Kind involviert)...

    Ich bleibe (aktuell) dabei, dass das Einkommen der (neuen) KM nicht in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen ist...

    Hallo,

    Diesbezüglich gibt es auch ständig Streit. Er möchte das ich deswegen auf ihn zukomme und Vorschläge für eine Regelung mache. Er hat aber gleichzeitig schon angekündigt, dass er an bestimmten Wochenenden nicht kann.

    Zahlt der KV Unterhalt für die Kinder und für Dich? Wenn nein:

    Nach aktueller Lage würde dann ich Nägel mit Köpfen machen und den KV auf seine gesteigerter Erwerbsobliegenheit hinweisen...

    Als nächstes muß - damit Unterhaltsansprüche der Kinder (und auch Deine eigenen) nicht "verloren gehen" - der KV wirksam bezüglich seiner Barunterhaltspflicht in Verzug gesetzt werden...


    Was sagt denn übrigens "Dein" Anwalt zu der Unterhaltsproblematik? Hast Du da einen Familienrechtler an der Hand?

    Da die Betreuung der Kinder - wie Du schreibst - eh den größten Teil von Dir erfolgte, sollte hier das Kontinuitätsprinzip greifen (Du also auch weiterhin die Betreuung übernimmst und der KV zukünftig den Barunterhaltspart...


    Das Du ausgezogen bist erschwert die Angelehgenheit um ein Vielfaches. Gerade wenn beim Auszug nur das Nötigste mitgenommen wurde und Dir keine Kopien aus dem gemeinsamen Eigentum Dir zur Verfügung stehen... Kannst (könntest) Du problemlos ins Haus?


    Warum bist Du überhaupt ausgezogen? Mit dem von Dir dargestellten gewalttätigen" Übergriffen wäre zumindest die Anwendung des Gewaltschutzparagrafen eine (gedankliche) Option gewesen...

    Also ich hatte in meiner ganzen Zeit der unterschiedlichsten Unterhaltsverpflichtungen meinen Kindern gegenüber ausnahmlos NIE(!!!!!) eine derartige Berechnung von den gegn. Anwälten vorgelegt bekommen (bzw. eine derartige Aufforderung erhalten, Einkommen der Partnerin vorzulegen um eine derartige Berechnung durchführen zu können müssen...).

    Und da waren einige "Pittbulls" an gegn. Anwälten seitens der unterhaltsbeanspruchenden Kinder bzw. deren KM dabei...

    Tabula rasa ,

    Wie schon gewünscht, vielleicht hast Du ja das Aktenzeichen?

    Tabula rasa ,

    Ich sehe aber wie gesagt gar keinen Bedarf, diesen Punkt überhaupt näher zu beleuchten. Zu welchem Zweck soll das gut sein?

    Weil sich dadurch ein (erhöhter) Unterhaltsanspruch der Demnächstex generiert...

    Und mir ist schleierhaft wie die KM des jüngsten Kindes hier in Sippenhaft genommen wird (werden soll) und mehr oder weniger direkt oder indirekt zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die DemnächstEx "herangezogen" wird...

    Wo ist mein Denkfehler?

    Tabula rasa

    Von dem im Haushalt des Vaters lebenden Kind. Die von Trotha genannte Variante wäre die genaueste und richtigste von allen Möglichkeiten.

    [...]

    Weiteren Diskussions- oder Rechenbedarf kann ich auf Anhieb nicht erkennen.

    Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das?

    Auch bei Kindern die im gemeinsamen Haushalt leben, gibt es (theoretisch) einen unterhaltspflichtigen ET und einen betreuuenden ET (BET)...

    Geht man von dieser Maxime aus, ist das Einkommen des BET überobligatorisch...

    Mal losgelöst davon, das die Beiden(die hier zusammenwohnen) nicht verheiratet sind...