Erstfestsetzung Unterhalt vor Gericht

  • Hallöchen,


    ich bin neu hier und habe eine wichtige Frage.


    Seit über einem Jahr versucht das Jugendamt als Beistandschaft für meine Tochter (11) vernünftig mit KV den Unterhalt zu regeln. Da der KV sich quer stellt wurde nun Antrag an s Gericht gestellt. Jetzt zu meiner Frage, mir wurde vom Jugendamt ein Antrag für Prozesskostenhilfe geschickt. Nun Frage ich mich was auf mich zukommt, ich dachte eigentlich das ich damit gar nichts zu tun hätte da doch das Jugendamt meine Tochter vertritt und auch in ihrem Namen den Antrag stellt an das Gericht und sie ist doch minderjährig. Irre ich mich?


    Viele Grüße

  • PKH wird beantragt, um die Gerichts- und Anwaltskosten (eigener Anwalt) abzudecken. Während Beistandschaft wird kein Anwalt benötigt, also nur Gerichtskosten. Sollte es sich um das sog. Vereinfachte Verfahren handeln, ist alles völlig unproblematisch, weil Gerichtskosten gering.


    Wer Probleme mit den Angaben im PKH-Antrag hat, beantragt halt keine. Der "Verlierer" zahlt sowieso alles. :thumbsup:

  • Das Vereinfachte Verfahren heißt nicht nur so, es ist auch sehr einfach. Gerichte haben damit wenig Arbeit und verzichten oftmals auf den Vorschuss. Und wenn sie doch Vorschuss verlangen, zahlt man ihn eben, so viel ist es nicht. Nach Abschluss des Verfahrens ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss (oder so ähnlich), aus dem der Vorschuss gegen den Unterlegenen vollstreckt werden kann. Hier gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.


    Es ist manchmal nicht verkehrt, auf den PKH-Antrag zu verzichten, weil man sich so ganz bestimmte Angaben ersparen kann...

  • Das vereinfachte Verfahren macht ja nicht immer Sinn. Insbesondere ist es dann nicht angesagt, wenn ein höherer Unterhaltsbetrag eingeklagt werden soll. Wenn man auf höhere Beträge aus ist, dann sollte man sich doch nicht beschränken, sondern die klassische Auskunftsklage wählen. Denn das vereinfachte Verfahren geht nur bei Mindestunterhalt, maximal bei 120 %. Könnte sogar sein, dass sich das JA regresspflichtig macht, wenn aus Gründen der Bequemlichkeit das vereinfachte Verfahren gewählt wird. Wir haben gerade so einen Fall, in welchem sich der Vater halb tot lacht. Darüber, dass er so preiswert davon gekommen ist.


    TK

  • Tja, das VV hat so seine Tücken - für alle Beteiligten.
    Ich gehe in diesem Fall nach wie vor davon aus, das es um ein VV geht. Der Begriff "Erstfestsetzung" ist ganz typisch. Warum sagt Jula denn nichts mehr dazu?


    Könnte sogar sein, dass sich das JA regresspflichtig macht, wenn aus Gründen der Bequemlichkeit das vereinfachte Verfahren gewählt wird. Wir haben gerade so einen Fall, in welchem sich der Vater halb tot lacht. Darüber, dass er so preiswert davon gekommen ist.

    Und was macht ihr nun?
    Wenn er sich ganz tot lacht, gibt es keinen Unterhalt mehr. :P

  • Hallo in die Runde,


    ich wollte mich natürlich nochmal äußern und möchte mich für Eure Antworten bedanken. Es handelt sich tatsächlich um das vereinfachte Verfahren, mehr als 200 Euro wird nicht raus springen, wobei ich damit schon sehr zufrieden bin.


    Prozesskostenbeihilfe werden wir nicht beantragen. Ich denke auch dass es soviel nicht sein kann. Wenn der Erstunterhalt festgesetzt wird, muss der KV dann alles allein zahlen oder müssen wir uns die Kosten teilen? Kann mir dazu noch jemand was sagen?


    mfg JULA

  • Hallo,


    Ich denke auch dass es soviel nicht sein kann.


    Da sollte man sich erkundigen und nicht "denken".


    Es entstehen Anwaltsgebühren,Gerichtsgebühren,evtl.Vergleichsgebühren.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Es entstehen Anwaltsgebühren,Gerichtsgebühren,evtl.Vergleichsgebühren.


    Folgendes gilt im VV:


    Es empfiehlt sich trotz möglicher eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Vaters den Unterhalt in dynamischer Form (bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhalts) und in Höhe des Mindestunterhalts zu beantragen. Also 100%. Falls der Vater weitere Unterhaltsverpflichtungen hat und sich ein Mangelfall abzeichnet, sollte der zu beantragende Betrag vorab mit dem Jugendamt besprochen werden.


    Es besteht kein Anwaltszwang.


    Jula bzw. das Kind wird durch einen Beamten oder Angestellten des Jugendamtes "vertreten" (Beistandschaft). Es entstehen also keine eigenen Anwaltskosten. Das bleibt auch in einem evtl. späteren streitigen Verfahren so. Das endet erst, wenn die Beistandschaft beendet ist.


    Die Festsetzung erfolgt in der Höhe, in der sich der in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet. Gerichtskosten werden in diesem Fall nicht erhoben, um es den Parteien zu erleichtern, die Kosten einer Rechtsberatung aufzuwenden.


    Es kann und wird keinen Vergleich geben.


    Wenn der Antragsgegner Einwendungen gegen die Festsetzung erhebt, muss er höllisch aufpassen. Ansonsten wird der beantragte Unterhalt gegen ihn festgesetzt.


    Werden Einwendungen des Antragsgegners ganz oder teilweise berücksichtigt, kann der weitergehende Antrag des Kindes im streitigen Verfahren (also in einem "richtigen"
    Unterhaltsverfahren) geltend gemacht werden. Dann kann Jula immer noch VKH beantragen. Zwingend muss sie es dann aber auch nicht.




    Wer das VV nicht kennt oder nicht verstanden hat, sollte sich einfach mal zurückhalten.
    Vielleicht helfen ja die beiden Formulare und insbesondere die darin enthaltenen Hinweise.


    http://www.justiz.de/formulare…unterhalt_ab_01_09_09.pdf
    http://www.justiz.de/formulare…unterhalt_ab_01_09_09.pdf


    Oder das:


  • Hallo,


    Wer das VV nicht kennt oder nicht verstanden hat, sollte sich einfach mal zurückhalten.


    Na dann nachträglich, "herzlich" willkommen hier im Forum.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallöchen,


    ob ich es mir nun denke oder weiß, Beihilfe bekomme ich deswegen trotzdem nicht... und wie bissig schon schrieb, das Jugendamt vertritt meine Tochter, von daher werden wir keinen Anwalt haben, somit auch hoffentlich keine Anwaltskosten. Klar, Gerichtskosten, auch für Porto und Schriftverkehr, meine JA Bearbeiterin, sagte letztens, mehr als 500 Euro werden es "falls überhaupt" nicht werden.


    Vielen Dank für die restlichen Hinweise, das hat mir schon viel weiter geholfen..


    Schönen Sonntag Abend noch für Euch alle :o)