Mangelfall-Berechnung bei Kindesunterhalt - freiwillig Mindestunterhalt leisten?

  • Hallo Community,


    ich habe mal eine Frage zum Thema Kindesunterhalt.
    Wir nehmen an, ich wäre unterhaltspflichtig für ein Kind unter 4 Jahre.


    Nach Düsseldorfer Tabelle beträgt der Mindestunterhalt aktuell 246€.
    Als Berechnungsgrundlage setze ich mal ein Nettoeinkommen von 1200€ an.


    Daraus würde sich nun eine Mangelfall-Berechnung ergeben, ich würde nur 60€ Unterhalt zahlen.


    Sagen wir, ich würde trotz Mangelfall-Berechnung und Unterschreitung des Selbstbehaltes freiwillig den vollen Mindestunterhalt (246€) auf das Konto der Mutter überweisen. Auch für die Zukunft, bist kein Unterhaltsanspruch mehr existent ist, dennoch für den Mindestunterhalt aufkommen, auch wenn ich unter den 1500€ Nettoverdienst liege.


    Dann würde keinerlei Unterhaltsschulden entstehen? Die Mutter könnte nicht klagen und beim Jugendamt (oder sonst bei wem) entstehen auch keine Schulden? Ich muss also nie damit rechnen verklagt zu werden oder für Unterhaltsvorschuss/Unterhaltsschulden aufkommen zu müssen?


    Es entstehen ja keine Schulden, es gibt keine Grundlage für einen Rechtsstreit?
    Denn ich leiste denn Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle obwohl ich nicht muss oder könnte (per Gesetz).


    Ich würde mich sehr freuen, wenn ich dahingehend etwas Hilfe bekommen könnte.
    Vielen Dank und MfG
    Max

  • Hallo Maxim,


    Der Selbstbehalt beträgt z.Zt. 1080€ (bereinigtes Einkommen).


    Bei 1200€ Einkommen, muss dieses noch bereinigt werden.


    Man könnte von dir verlangen z.B. einen besserbezahlten Job zu finden, oder einen


    Zusatzjob auszuüben. Beides muss jedoch auch zumutbar sein.


    Ist dies nicht zumutbar, fallen auch keine Rückstände an. Auch nicht bei Untehaltsvorschuss.


    Es darf alledings noch kein Titel/Jugendamsurkunde bestehen.


    vG
    edy

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  • Hallo edy,


    zunächst einmal Danke für die schnelle Resonanz.


    Fakt ist ja aber, dass ich bei einem Nettoeinkommen von 1200€ keinen vollen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlen muss/kann.
    Der Mindestunterhalt (bis 1500€ Netto) liegt bei 246€, nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils.


    Ich habe aber nur 1200€ minus dem Selbstbehalt von 1080€, da bleiben da nur 120€.
    Was da irgendwo und wie noch bereinigt wird, spielt ja keine Rolle, zahle ich doch freiwillig die 246€?
    Ich würde also nach dem Lohneingang auf meinem Konto, den Mindestunterhalt von 246€ auf das Konto der Mutter überweisen.


    - Damit umgehe ich den eventuellen Zwang mir eine andere oder zusätzliche Arbeit zu suchen?
    - Die Mutter kann mich nicht auf Unterhalt verklagen, es gibt keine Grundlage dafür?
    - Ich vermeide Nachzahlungen von Unterhaltsschulden, egal in welcher Form?


    Vielen Dank und MfG
    Max

  • Hallo Max,


    richtig was du schreibst.


    So lange ihr euch untereinander einig seid, ist alles ok.


    Wenn allerdings ein Titel/Jugendamtsurkunde gefordert wird, musst du den darin aufgeführten
    Betrag zahlen.


    Bei 1200€ EK würde ich dem Jugendamt (da kostenlos) anbieten den Betrag x freiwillig zu zahlen, und


    diesen zu titulieren lassen. Dann bist du auf der sicheren Seite.


    Und KM soll immer zu erst das JA berechnen lassen.


    lg
    edy

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  • Hallo edy.


    ja aber Moment mal. Was heißt denn hier, solange wir uns einig sind?
    Wie will denn die Mutter da gegen mich vorgehen wollen, da fehlt es doch jedweder Grundlage?
    Die Mutter wird dann den guten Willen erkennen und den Sachverhalt auch verstehen.


    Du empfiehlst mir also direkt zum Jugendamt zu gehen und denen zu sagen:
    Ich habe 1200€ EK und möchte gerne freiwillig den Mindestunterhalt (246€) zahlen.


    Ich soll also titulieren lassen obwohl ich keinen Titel/Jugendamtsurkunde herausfordern möchte?
    Solang da "keinerlei" Kontakt zum Jugendamt besteht, wird da auch nicht´s kontrolliert/geprüft, denke ich mir.


    MfG
    Max


    Nachtrag: Im Prinzip geht es mir ja genau darum, dass eben solche Prüfungen/Auseinandersetzungen nicht stattfinden. Das bringt doch alles nur Ärger, bereitet einem unnötigen Stress und schadet vielleicht dem Kind. Wenn ich denn nachweislich den Mindestunterhalt zahle, kann mir niemand eine Nachforderung rein-drehen, ich zahle ja schon deutlich mehr als ich müsste, aufgrund meines EKs.


    "Und KM soll immer zu erst das JA berechnen lassen."
    Was soll denn da das JA berechnen, wenn ich schon freiwillig den MU zahle?

  • Hallo Max,


    wenn ihr euch einig seid, braucht es keine Berechnung/Titulierung.(geht aber nur wenn sie nicht auf stattliche Leistungen angewiesen ist)


    Die Mutter ( als Vertreterin des Kindes) hat aber immer ein Recht auf Neuberechnung/Titulierung.


    Immer erst zum JA soll heißen: JA ist kostenlos,geht sie direkt zu einem RA enstehen Kosten.


    edy

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  • Hallo edy,


    aktuell ist sie leider auf staatliche Leistungen angewiesen. Was heißt das jetzt für mich?
    (Das wird da dann nicht so einfach sein, wegen dem Anrechnungsfall auf das ALG2?)


    Danke und MfG,
    Max


    EDIT: Ich sollte also in jedem Fall mal unser JA besuchen?

  • Hallo Max,


    Um eine Eischätzung machen zu können wären reale Zahlen sinnvoll.


    Wenn du 1200€ Nettoeinkommen hast, muss dieses bereinigt werden.


    Bei einem SB von 1080€ müsstest du m.E. keinen Unterhalt leisten. Die Frau muss UVG beantragen.


    Wenn es dir nicht möglich ist ein höheres Einkommen zu erzielen (auch durch Zusatzjob) dann


    laufen in beiden Fällen keine Schulden auf.


    Wenn du keinen Unterhalt zahlen musst, dann kann der EX (dem Kind) auch kein Unterhalt angerechnet werden.


    Warum sollte jemand mehr zahlen als von ihm verlangt wird.


    Was du nicht zahlen kannst, bekommt die EX hier vom Staat.


    Voraussetzung ist hier natürlich eine offizielle Berechnung z.B. durch das JA oder RA


    lg
    edy

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  • @Maximilian32


    Mod edy meint es gut mit dir. ;)


    Zu deinem eigentlichen Ansinnen:


    Prinzipiell ist deine "selbst entwickelte Verfahrensweise" durchführbar. Dafür musst du nicht zum JA und schon gar nicht um Titulierung betteln.


    Handeln musst du erst, wenn dich eine befugte Person zur Offenlegung deiner Einkommensverhältnisse bzw. Zahlung/Titulierung des Unterhalts auffordert.


    Wurde Unterhaltsvorschuss beantragt?


    Solltest du im Hinterkopf die Hoffnung haben, dass du aktuell und zukünftig durch die Zahlung des Mindestunterhalts den § 1605 BGB umgehen kannst, muss ich dich enttäuschen. :P

  • Hallo alle zusammen,


    mir geht es wirklich nur darum, dass alles so unbürokratisch wie möglich zu gestalten.
    (Ohne Stress, ohne Streit - wenn es ums Geld geht, werden einige Menschen ekelhaft.)
    Und ich habe wirklich keinerlei Absichten auch nur irgendeinem Paragraphen zu umgehen.


    Ich dachte halt, wenn ich einfach den Mindestunterhalt zahle, dann ist diese Sache durch.
    Aber natürlich, ich müsste ja eventuell jemand prüfen ob ich wirklich nur 1200€ verdiene.


    Ich werde mich zumindest mal bei unserem JA informieren lassen. Aber eine Frage:
    Mein Einkommen über die letzten 12 Monate, liegt bei etwa 1200 Netto, klar ist gerundet.


    Wie wird das denn verrechnet, wenn ich keinen oder nur wenig Unterhalt zahlen kann?
    Muss ich den Betrag, den der Staat dann auslegt, die Differenz - nicht nachzahlen?
    Wenn ich zum Beispiel mal mehr verdienen sollte? Ich habe da keine Ahnung.


    Ich möchte eben Unterhaltsschulden vermeiden und das in jeglicher Form.


    Vielen Dank und MfG
    Max

  • Hallo Max,


    Man wird deine Leistungsfähigkeit prüfen/ feststellen.


    Evtl. dir einen Zweitjob zumuten oder eine andere Arbeitsstelle. ( muss alles aber auch


    machbar sein).


    Ist es nicht machbar, kann man dir nichts "fiktiv" anrechnen, es enstehen dann keine Schulden.


    edy

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  • Hallo edy,


    die Frage die sich mir stellt, kann man eine eventuelle "Zumutbarkeit" auch rückwirkend von Amtswegen oder per Gericht böswillig herbeiführen, eventuell nachträglich erzwingen - wenn du weißt was ich meine? Was dann Schulden/Nachzahlungen bedeutet.


    Ich arbeite 8h am Tag (bin 8,5h auf Arbeit), habe aber einen kurzen Fahrtweg (30 Minuten - eine Strecke)), sicherlich findet man grundsätzlich Firmen in der Branche die da auch mehr zahlen würden, hier im Umfeld aber nicht. Ist eine zweite Arbeitsstelle bei einem Vollzeitjob überhaupt zumutbar?


    Vielen Dank und MfG
    Max


    Nachtrag: Die Frage ist, wenn ich mich mit der Mutter im Vorfeld über das finanzielle einige, es also kein Kontakt zum Jugendamt gibt und ich ab da mehr zahle als ich eigentlich müsste. - Ob das dann noch greift: "Man wird deine Leistungsfähigkeit prüfen/ feststellen." Und wenn, es kann mich doch keiner zwingen wo anders oder mehr zu arbeiten, wenn ich freiwillig den Mindestunterhalt zahle?

  • Ich habe noch kein Kind, Informieren darf man sich aber vorher glaube mal, ist wohl legitim. Die werdende Mutter ist schwanger. Bar-Unterhaltspflichtig bin ich ab der Geburt des Kindes, nicht schon in der Schwangerschaft? Wir wohnen nicht offiziell zusammen, sollte ich da etwas berücksichtigen? Wenn das Kind geboren ist und ich ab da ja unterhaltspflichtig bin, kann man im Nachgang ja auch sagen (die Mutter), ich war Zeit X vor der Trennung vom Partner nie da. Für diese Zeit könnten dann Unterhaltsnachzahlungen gefordert werden?


    Wie geht man da am besten vor?

  • Hallo Max,


    es wurde schon alles geschrieben (lies nochmals aufmerksam durch).


    Halte dich an Gesetze. Lass dich vom JA /RA beraten.


    Für mich ist dieses Thema nun beendet.


    lg
    edy

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    Hallo,


    das würde ich niemals machen. Freiwillig unterhalb meiner Leistungsfähigkeit titulieren. Das bedeutet dann Unterhalt für die Ewigkeit.


    Tipp: OLG Hamm II-8 UF 96/11- Bindung einseitiger Jugendamtsurkunde


    Der arme Tropf hat es gut gemeint und freiwillig einen Titel unterschrieben, der seine Leistungsfähigkeit überspannte. Ihm blieb also weniger als der Selbstbehalt. Als er später wieder aus der Nummer raus wollte, ging das nicht mehr. Weil er ja vorher damit einverstanden war, daß sein Selbstbehalt unterschritten war. Das hat er sehenden Auges in Kauf genommen. Das müsse dann auch für die Zukunft gelten.


    Meine damalige Rechtsanwältin sandte mir ihre erste Unterhaltsberechnung für die Kinder nach DDT zu. Mir sollte ein Selbstbehalt von 750 Euro bleiben. Da war die Miete noch nicht bezahlt. Habe sie angerufen und gefragt, ob das ihr Ernst wäre? Meinte sie:"Bei Kindesunterhalt wären die Gerichte eben sehr streng und außerdem wollten Sie ja eine gütliche Einigung". Daraufhin habe ich sie mit einem Zweizeiler gefeuert.


    Auf dieser Grundlage hätte ich später niemals eine Unterhaltsabänderung beantragen können.

  • Daraufhin habe ich sie mit einem Zweizeiler gefeuert.


    Und wie ging es dann weiter?


    Hat die Gegenseite eine Mangelfallberechnung akzeptiert? Titel verlangt und dann "freiwillig" unterhalb des Mindestunterhalts erstellt?


    Oder musste ein Gericht entscheiden? Ggfs.: Wie hat es entschieden?


    Für den Themenstarter Max könnten solche Informationen von großem Interesse sein.

  • Hi,


    es ist doch ein Irrtum, wenn man meint, die 1085 € sind eine absolute deadline. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen weniger Selbstbehalt bleibt. Das ist halt im Einzelfall genau zu berechnen.


    Faustregel ist: es interessiert niemanden, wie die Eltern die Unterhaltssituation des Kindes gestalten. Interessant wird es erst, wenn Streit aufkommt oder Dritte für den Unterhalt aufkommen müssen. Da wird dann natürlich genau gerechnet, auch weil die Leistungen der Unterhaltsvorschußkasse oder auch des Job-Centers subsidiär sind. Und - das Kind hat einen Anspruch auf einen Titel. Was natürlich auch wieder nur im Streitfall zum Tragen kommt. Und es ist mit Sicherheit nicht so, dass man sich unabhängig von der Höhe des Verdienstes einen kontrollfreien Raum schafft, wenn man nur den Mindestunterhalt zahlt.


    Also, Einzelfallentscheidung.


    Herzlichst


    TK