Sinnvolles Verschulden vor dem RWA?

  • Hallo in die Runde!


    Hatte ja schon einen anderen Thread gestartet, auf dem mir sehr viel geholfen wurde, wollte jetzt noch 1-2 zusätzliche Fragen stellen:


    Bevor der RWA eintrifft, wollte ich meine Leistungsfähigkeit noch etwas drücken. Dabei wurde mir geraten, mich zu verschulden. Meine momentane Lage: beziehe eine selbst genutzte Wohnung, die allerdings noch nicht abbezahlt (350k€ Verkehrswert, 150€ Restschuld), sowie 150k€ Eigenkapital.


    Mit der obigen Zielsetzung, macht es einen Unterschied, ob ich die jetzige Wohnung verkaufe, das EK einsetze und eine größere Wohnung mit meiner Partnerin beziehe oder die jetzige Wohnung behalte und mich weiter verschulde und 1-2 kleinere Wohnungen kaufe, die aber allesamt mehr Kosten (=Tilgung+Zins) verursachen als Mieteinnahmen?


    Danke Euch!

  • Hallo Kranz 2017,


    mit Elternunterhalt bin ich noch nicht fit genug.


    Aber bei der Veschuldung, könntest du evtl.auch deine jetzige Wohnung "aufwerten" .


    Sauna,Pool, Wintergarten , altersgerechte Wohnung ( barrierenfreie Wohnung ) ,Kamin, usw.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
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  • Danke Edy!


    Die Wohnung wurde vor kurzem erst aufgewertet, da bleibt leider nicht viel übrig und die Wohnung befindet sich in einer Gemeinschaftsanlage, so dass ich nicht die Eingänge leider ändern kann - aber danke für das Mitdenken! :)

  • Hallo Kranz2017,



    Mit der obigen Zielsetzung, macht es einen Unterschied, ob ich die jetzige Wohnung verkaufe, das EK einsetze und eine größere Wohnung mit meiner Partnerin beziehe oder die jetzige Wohnung behalte und mich weiter verschulde und 1-2 kleinere Wohnungen kaufe, die aber allesamt mehr Kosten (=Tilgung+Zins) verursachen als Mieteinnahmen?


    Das könnte einen Unterschied machen:


    Eine selbst bewohnte Immobilie ist auf jeden Fall geschützt. Außer einem Wohnwert kann das SA da nichts machen. Der Wohnwert wäre auch nach oben gedeckelt durch den sog. angemessenen Wohnwert.


    Bei hohen Schulden ergäbe sich ein negativer Wohnvorteil.


    In wie fern zusätzliche Wohnungen geschützt wären hinge von vielen Faktoren ab. So pauschal lässt sich das nicht beantworten.


    Die Mieteinnahmen würden auf jeden Fall in voller Höhe zu Buche schlagen.


    Gruß
    awi47

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

    Einmal editiert, zuletzt von awi47 ()


  • die aber allesamt mehr Kosten (=Tilgung+Zins) verursachen als Mieteinnahmen?


    Eine Mietwohnung, die nur kostet und nichts einbringt, macht auf der Einkommensseite keinen Sinn.
    Ob sie als Vermögensanlage anerkannt würden, um einmal eine dem Einkommen entsprechende Altersvorsorge zu haben könnte eventuell durch gehen, aber


    wie ein Gericht das letztendlich entscheiden würde kann niemand voraus sagen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hi awi,


    danke für Deine Nachrichten -


    "In wie fern zusätzliche Wohnungen geschützt wären hinge von vielen Faktoren ab. So pauschal lässt sich das nicht beantworten."
    Was für Faktoren spielen eine Rolle?


    "Die Mieteinnahmen würden auf jeden Fall in voller Höhe zu Buche schlagen."
    Bei den heutigen Preisen ist es absehbar, dass ich mehr zu tilgen habe als einnehmen kann. Das bedeutet mein Einkommen wird dadurch vermindert, baue aber Vermögen auf - klar: das Gericht könnten mir hierbei die Tilgungen zur Altersvorsorge teilweise anrechnen - dies wäre aber auch bei der selbst genutzten Immobilie der Fall..


    Für mich ist einfach noch nicht klar, ob es besser für mich wäre, eine größere Wohnung zu kaufen oder lieber 2-3 kleinere, um so meine Altersvorsorge bei einem Elternunterhalt nicht komplett runterfahren zu müssen.


    Danke wie immer!

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Danke Awi -


    Klar, hast Recht. Die Tilgungen werden in voller Höhe angerechnet. Sorry. Hab' da einen Denkfehler gehabt.


    Abschliessend lässt dich dann doch Folgendes festhalten: Solange ich den Gesamtaufwand der Finanzierung gleich halte kann (Szenario 1: eine größere selbst bewohnte Wohnung, Szenario 2: 2-3 kleinere vermietete Wohnungen), dürfte sich an der Rechnung des Elternunterhaltes nichts ändern, wenn ich davon ausgehe, dass die Finanzierungskosten > als die Mieteinnahmen sind, oder?


    Danke sehr!


  • Abschliessend lässt dich dann doch Folgendes festhalten: Solange ich den Gesamtaufwand der Finanzierung gleich halte kann (Szenario 1: eine größere selbst bewohnte Wohnung, Szenario 2: 2-3 kleinere vermietete Wohnungen), dürfte sich an der Rechnung des Elternunterhaltes nichts ändern, wenn ich davon ausgehe, dass die Finanzierungskosten > als die Mieteinnahmen sind, oder?


    Ich bin der Meinung, dass Scenario 1 günstiger ist. Das Warum wurde bereits ausführlich im parallelen Thread beschrieben.


    Noch mal in Kürze.


    Die selbstbewohnte Wohnung ist immer geschützt, egal wie groß sie ist.
    Ob eine vermietete ETW in gleicher Weise geschützt ist, vor allem wenn sie Verluste verursacht.
    Ich wäre da nicht so sicher, wie ein Gericht das entscheiden würde.


    Der Wohnwert der selbstbewohnten großen Wohnung ist nach oben gedeckelt, wenn man die Wohnung schon vor der RWA angeschafft hätte. Bei hohen Kreditraten ergäbe sich also ein negativer Wohnvorteil zu Gunsten des UHP.


    Scenario 1: Große Wohnung, 200qm, der marktübliche Wohnwert wäre z.B. 2000 EUR. Kreditbelastung 2000 EUR. Der alleinstehende UHP muss sich aber nur den angemessenen Wohnwert anrechnen lassen, d.s. höchsten 100 qm, also 1000 EUR. Dem steht eine Kreditbelastung von 2000 EUR gegenüber. => Wohnvorteil - 1000 EUR , reduziert den EU.


    Dazu käme:
    Für die selbstbewohnte Wohnung könnte man mit Urteil des BGH argumentieren, wenn ein SHT die Tilgungsraten auf die max. mögliche Sparrate /5%/25% des Brutto) für die Altersvorsorge anrechnen wollte.
    Dieses Urteil gilt m.E. nicht für eine vermietete ETW.


    Scenario 2: Kleinere selbtbewohnte Wohnung, 100qm, der marktübliche Wohnwert wäre z.B. 1000 EUR. Kreditbelastung 1000 EUR. Der alleinstehende UHP muss sich aber den angemessenen Wohnwert anrechnen lassen, also 100 qm, also 1000 EUR. Dem steht eine Kreditbelastung von 1000 EUR gegenüber. => Wohnvorteil 0.


    Ein Richter könnte zu der Überzeugung kommen, dass diese Wohnung keine Einnahmen generiert, also nicht notwendig ist und verwertet werden könnte, usw. usw.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen